Texte intégral
- Entscheid vom 8. Oktober 1913 in Sachen Bloch.
Art. 96 Abs. 2 und 98 SchKG: Eine Veräusserung bereits gepfändeter
Gegenstände durch den Schuldner steht der amtlichen Verwahrung
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Erwerber die Pfändung
bekannt gewesen ist.
In der von Vinzenz Toschini in Camprovosco gegen
A.
Frau Rosa Bontadina geb. Bloch, Händlerin in Luzern, ange
hobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt Luzern am
- April 1913 Waren und andere Fahrhaben im Schatzungs
werte von 1400 Fr. 35 Cts. Sämtliche Gegenstände wurden in
der Folge von dem Bruder der Schuldnerin, dem heutigen Re
kurrenten Bloch, zu Eigentum angesprochen. Da der Gläubiger
die Ansprache bestritt, setzte das Betreibungsamt dem Rekurrenten
gemäß Art. 107 SchKG Frist, um Klage auf Anerkennung seines
Eigentumsrechtes anzuheben, was geschah. Am 28. Juli 1913
verlangte darauf der Gläubiger die amtliche Verwahrung der
Pfänder. Bloch erhob auf dem Beschwerdeweg Einspruch gegen
den Vollzug dieser Maßregel, indem er geltend machte, daß er
durch Vertrag vom 6. Mai 1913 das Geschäft der Schuldnerin
mit Inventar, worunter auch die gepfändeten Gegenstände gekauft,
den Preis bezahlt und die Kaufobjekte sich habe übergeben lassen
und daß damit, da er sich beim Erwerbe in gutem Glauben be
funden, die Pfändungspfandrechte des Toschini dahingefallen seien.
Überdies seien die Sachen seither größtenteils bereits weiterver
äußert worden.
Durch Entscheid vom 6. September 1913 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
die Beschwerde mit der Begründung ab, daß von einem gutgläu
bigen Erwerbe unter den vorliegenden Umständen offenbar nicht
die Rede sein könne.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Bloch an das Bundes
gericht, indem er seine früheren Anträge und Vorbringen erneuert
und beifügt: die Annahme der Vorinstanz, daß er sich beim Ab
schluß des Kaufvertrages in bösem Glauben befunden habe, stütze
sich nicht auf Tatsachen, sondern auf bloße Vermutungen. Das
Gegenteil gehe schon daraus hervor, daß am Tage vor dem Ver
tragsabschlusse im Geschäftslokale der Schuldnerin eine Verhand
lung mit deren Gläubigern stattgefunden habe, bei der sich diese
und zwar auch Toschini bereit erklärt hätten, sich mit 35 Prozent
ihrer Forderungen abfinden zu lassen. Diese 35 Prozent seien dann
von ihm, Bloch auf Rechnung des mit der Pfändungsschuldnerin
vereinbarten Kaufpreises im Mai 1913 bezahlt worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie von der Praxis schon auf Grund des früheren Gesetzes
textes entschieden und nunmehr in Art. 96 Abs. 2 SchKG aus
drücklich ausgesprochen worden ist, sind Verfügungen, die der
Schuldner nach der Pfändung über gepfändete Gegenstände trifft
den Pfändungsgläubigern gegenüber unwirksam und können die
diesen aus der Pfändung erwachsenen Rechte, wozu auch die Be
fugnis, die amtliche Verwahrung der Pfänder zu begehren, gehört,
nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben immerhin die Vorschriften
über die Wirkungen des gutgläubigen Besitzerwerbes (ZGB Art.
714, 933 35). Da im vorliegenden Falle die gepfändeten Ob
jekte zugegebenermaßen im Momente der Pfändung noch im Ge
wahrsam und Eigentum der Schuldnerin standen und erst nachher
vom Rekurrenten gekauft worden sind, kann sich dieser daher der
amtlichen Verwahrung jedenfalls dann nicht widersetzen, wenn er
sich beim Erwerbe nicht in gutem Glauben befand. Nun hat die
Vorinstanz es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des
Falles insbesondere die nahe Verwandtschaft zwischen dem Re
kurrenten und der Schuldnerin und die Tatsache, daß diese nach
wie vor im Geschäfte tätig ist als erwiesen angesehen, daß
der Rekurrent beim Abschlusse des Kaufes um die Pfändung ge
wußt habe und somit bösgläubig gewesen sei. Irgendwelche Tat
sachen, welche geeignet wären, diese Annahme als aktenwidrig
oder auch nur als unrichtig erscheinen zu lassen, sind vor den
kantonalen Instanzen nicht angeführt worden. Die Behauptung,
daß der Kauf auf Grund eines Abkommens mit den Gläubigern
erfolgt sei, ist erst im Rekurse an das Bundesgericht aufgestellt
worden und kann daher nicht berücksichtigt werden. Muß demnach
davon ausgegangen werden, daß der Rekurrent die gepfändeten
Gegenstände nicht in gutem Glauben erworben hat, so ist aber
der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Ob dieselben noch vorhanden
sind, wird beim Vollzuge der Verwahrung festzustellen sein und
spielt für die Frage nach der Berechtigung des Gläubigers, die
letztere zu verlangen, keine Rolle, sondern kann höchstens für die
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten von Bedeutung
sein. Im übrigen könnte sich fragen, ob nicht die Verwahrung
im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanz auch dann als zu
lässig betrachtet werden müßte, wenn der böse Glaube des Re
kurrenten nicht feststände. Artikel 96 Abs. 2 SchKG stände einer
solchen Lösung offenbar nicht entgegen. Denn er bestimmt ledig
lich, daß die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb auch
auf die Veräußerung gepfändeter Gegenstände Anwendung finden,
schließt es aber nicht aus, die Pfändung solange als fortbestehend
zu behandeln, bis der gute Glaube des Erwerbers im Verfahren
nach Art. 106 ff. gerichtlich festgestellt ist, wofür sich gewichtig
praktische Gründe geltend machen ließen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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