Texte intégral
- Entscheid vom 23. Dezember 1913 in Sachen Senn.
Art. 224 SchKG: Hat der Gemeinschuldner durch vorbehaltlose Unter
zeichnung des Inventars darauf verzichtet, einen Gegenstand als Kom
petenzstück zu beanspruchen, so kann auch seine Ehefrau die Kom
petenzqualität nicht mehr geltend machen, ausser allenfalls dann,
wenn sie den Gegenstand zugleich zu Eigentum beansprucht.
A. Die Rekurrentin Frau Senn beschwerte sich am 14. No
vember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, daß
das Konkursamt Untertoggenburg im Konkurse über ihren Ehe
mann Johann Senn eine Nähmaschine, deren sie zur Ausführung
von Näh und Stickarbeiten für Dritte bedürfe, zur Masse ge
zogen habe, und stellte das Begehren, ihr dieselbe als Kompetenz
stück im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zuzuscheiden, da sie
wegen andauernder Arbeitslosigkeit des Mannes genötigt sei, selbst
auf die genannte Weise für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 1913 wies die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde wegen Verspätung ab.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Senn an das
Bundesgericht, indem sie ihr Begehren erneuert und ausführt: die
Ansicht der Vorinstanz, daß die Beschwerde binnen zehn Tagen
von der Aufnahme des Konkursinventars hätte erhoben werden
müssen, träfe nur dann zu, wenn der Ehemann Senn selbst Be
schwerdeführer wäre. Für die Rekurrentin habe die Beschwerdefrist
erst mit dem Zeitpunkte zu laufen begonnen, wo sie ihrerseits von
der Einbeziehung der Nähmaschine in die Masse Kenntnis erhal
ten habe. Dies sei aber erst am 4. November 1913 geschehen,
als das Konkursamt sie aufgefordert habe, die bisher in ihrem
Besitz gebliebene Maschine an die Masse abzuliefern. Die Frist des
Art. 17 Abs. 2 SchKG sei demnach gewahrt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
Das Recht zur Beschwerde gegen die Pfändung bezw. Admas
in Erwägung:
der Rekurs schon mangels Legitimation abgewiesen werden muß
sierung von Kompetenzstücken steht grundsätzlich nur dem Pfän
als verspätet betrachtet habe, braucht nicht erörtert zu werden, da
seinen Familien-
Die Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdebegehren mit Recht
dungs bezw. Gemeinschuldner selbst, nicht auch
angehörigen zu. Die Ehefrau des Schuldners ist zur Beschwerde
führung, wenn überhaupt, jedenfalls nur ausnahmsweise, nämlich
nur insoweit legitimiert, als sich ihr Recht zu handeln aus der
ihr nach Art. 163, 166 ZGB zukommenden Befugnis zur Ver
tretung der ehelichen Gemeinschaft ergibt (vergl. Jaeger, Komm.
zu Art. 92 N. 1 F, Sep. Ausg. 8 Nr. 26, 15 Nr. 1 ). Daraus
folgt, daß sie sich nicht selbständig neben dem Ehemanne, sondern
nur an dessen Stelle beschweren kann, wenn er selbst aus irgend
einem Grunde Abwesenheit u. s. w. an der Wahrung seiner
Interessen verhindert ist. Hat der Ehemann über die Rechte aus
Art. 92 bezw. 197 Abs. 1 Satz 2 und 224 SchKG verfügt,
so ist diese Verfügung auch für die Frau verbindlich. Mit einem
Falle der letzteren Art hat man es aber hier zu tun. Denn es
steht fest, daß am Schluß des am 3. Mai 1913 aufgenommenen
Konkursinventars die als Kompetenzstücke ausgeschiedenen Objekte
einzeln und unter Verweisung auf die Nummern des Inventars
aufgeführt worden sind und daß sich die streitige Nähmaschine
nicht darunter befindet. Indem der Gemeinschuldner das Inventar
vorbehaltlos als richtig unterzeichnet und unterlassen hat, dagegen
innert Frist den Beschwerdeweg zu betreten, hat er auf das Recht,
die Nähmaschine als Kompetenzstück zu beanspruchen, verzichtet
(vergl. Jaeger, a. a. O. zu Art. 197 N. 7 und zu Art. 224
N. 2). Damit ist aber nach dem Gesagten die Zugehörigkeit der
letzteren zur Masse rechtsgültig festgestellt.
Ein selbständiges Beschwerderecht der Ehefrau des Schuldners
könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn das angebliche
Kompetenzstück zugleich von ihr zu Eigentum angesprochen würde.
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 36, 38 I S. 189 Erw. 2.
Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, da mit keinem Wort
der Rekurrentin ge
die N
t worden ist,
ildbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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