- Arteil der H. Zivilabteilung vom 7. Mai 1913
in Sachen Berner Alpenbahn-Gesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Carloni, Kl. u. Ber. Bekl.
Interpretation eines in einem frühern Urteil enthaltenen Rektifikations
vorbehaltes im Sinne des Art. 10 EHG (Erw. 1). Bemessung des Ab
zugs für die Vorteile der Kapitalabfindung (Erw. 2).
A. Der Kläger hat am 6. Mai 1909 beim Bau des Lötsch
bergtunnels einen Unfall erlitten, über dessen Folgen die gericht
lichen Experten in einem von ihm gegen die Beklagte eingeleiteten
Haftpflichtprozesse im Juni 1910 folgenden Befund abgaben:
Explorant hat einen Bruch des ersten Lendenwirbels erlitten,
eine Hautwunde am Schädel davongetragen und eine Verstauchung
des rechten Kniegelenkes.
Alle diese Veränderungen sind aber nicht definitive und die
Unterfertigten können deshalb die Fragen des Gerichtes nicht end
gültig beantworten.....
An Wirbelfrakturen gewöhnt sich der Träger erst nach 1 2
Jahren, erst dann sind die Wirbel so fest geworden, daß eine
weitere Veränderung im einen oder anderen Sinne nicht mehr zu
erwarten sein wird. Eine Begutachtung sollte also erst in zwei
Jahren stattfinden, wenn sie wirklich den Tatsachen entsprechen soll.
Soweit bestätigen wir den Satz 1 des Klägers:
Die Folgen des dem Kläger am 6. Mai zugestoßenen Un
falles sind eine vollständige Erwerbsunfähigkeit während zwei
Jahren.
Es ist in der Tat dem Kläger anzuraten, sich noch während
zwei Jahren der Arbeit in seinem Beruf vollständig zu enthalten.
Auch eine sitzend auszuführende Arbeit ist während dieser Zeit
nicht zu empfehlen.
Er ist also für zwei Jahre als total erwerbsunfähig zu be
trachten.
Daß die Erwerbsunfähigkeit nach zwei Jahren noch 66% be
tragen müsse (Satz 1 des Klägers) ist nicht mit Sicherheit zu
behaupten. Der Zustand ist jetzt noch gar nicht sicher zu beur
teilen: er kaun sich noch bedeutend bessern, was wahrscheinlich ist,
er kann sich aber auch durch Auftreten von Lähmungen ver
schlimmern, was unwahrscheinlich ist. Sollte eine Verschlimme
rung, die also nicht ganz sicher auszuschließen ist, auftreten, so
sollte der Kläger die Möglichkeit des Regresses nach zwei Jahren
noch haben...
Sicher ist, daß der Kläger für zwei Jahre als total arbeits
unfähig betrachtet werden muß.
Wahrscheinlich ist, daß die spätere Einbuße der Erwerbsfähig
keit zirka 30% betragen werde.....
Die zwei Jahre totaler Arbeitsunfähigkeit sind vom Unfalltage
an zu rechnen.
Die spätere Einbuße an Erwerbsfähigkeit kann weniger,
kann aber auch mehr als 30% betragen. Wir haben 30½ als
vermutliches Mittel angenommen.
In seinem Urteile vom 7. Oktober 1910 stellte das Amtsgericht
von Bern auf diesen Expertenbefund ab und führte im Anschluß
daran aus:
Danach bestehen die Folgen des Unfalles aus einer totalen
Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren vom Unfallstage an und in
einer nachher noch verbleibenden dauernden 30 %igen Einbuße
an Erwerbsfähigkeit.....
Es liegen nach keiner Richtung hin Anhaltspunkte vor, welche
das Gericht veranlassen könnten, an diesem gerichtlichen Gutachten
Kritik zu üben. Die Experten sind der Ansicht, daß eine 66 %ige
dauernde Einbuße nicht mit Sicherheit angenommen werden könne.
Der Zustand könne noch nicht sicher beurteilt werden. Wahr
scheinlich sei, daß er sich noch bedeutend bessere; eine Verschlim
merung sei auch möglich, aber nicht wahrscheinlich. Eine 30 %ige
Einbuße sei von ihnen als mutmaßliches Mittel angenommen
worden.
Von dieser Feststellung abzuweichen, liegt, wie schon bemerkt,
für das Gericht kein Anlaß vor. Der z. Zeit noch bestehenden
Ungewißheit über die definitiven Folgen des Unfalls kann durch
Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil Rechnung ge
tragen werden.
Auf Grund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu einer
Haftpflichtentschädigung von 6668 Fr. ( 6405 Fr. für dauernde
Erwerbseinbuße, abzüglich 5% für die Vorteile der Kapitalab
findung, zuzüglich 568 Fr. für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit,
unter Aufrundung um 15 Fr.) und zu folgendem Dispositiv:
- Das Rechtsbegehren der Klage wird zugesprochen und
die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Folgen des von ihm
am 6. Mai 1909 beim Bau der Lötschbergbahn erlittenen Un
falles eine einmalige Entschädigung von 6668 Fr. samt Zins
à 5% vom 6. Mai 1911 an zu bezahlen.
- Für den Fall des Todes oder einer wesentlichen Verschlim
merung oder wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Verletzten wird im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes
betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn Unternehmungen vom
- März 1905 zu Gunsten beider Parteien die Abänderung
dieses Urteils vorbehalten.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B. Am 7. Oktober 1911 erhob Carloni eine Klage, mit
dem Antrag auf Zuspruch einer augemessenen Nachentschädigung
In diesem zweiten Prozesse gaben die drei mit der erneuten
Untersuchung des Klägers betrauten Experten (wovon zwei schon
der frühern Expertenkommission angehört hatten) am 31. Januar
1912 folgenden Befund ab:
Der gegenwärtige Befund ergibt, daß der Buckel sich nicht in
vernehmbarer Weise verändert hat.....
Der Zustand des Klägers hat sich nicht gebessert und läßt
auch keine weitere Besserung erwarten.....
Der Bruch des ersten Lendenwirbels, die konsekutive Buckel
bildung wird dem Kläger nicht mehr gestatten einen Beruf aus
zuüben, der einen größern Kraftaufwand erfordert. Er ist darauf
angewiesen, einen Beruf zu ergreifen, der ihm nur leichte kör
perliche Anstrengung zumutet.....
In Anbetracht des Umstandes, daß Kläger in seinem eigent
lichen Beruf als Handlanger fortan total arbeitsunfähig sein
wird, kann man die Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit auf
überhaupt 40 50% schätzen.....
Es ist sicher, daß er als Hausierer, Krämer, Händler ec., sein
Brot wird verdienen können, doch bietet ihm auch dieser Broterwerb
gewisse Schwierigkeiten, weil er auch da ab und zu körperliche Lei
stungen vollbringen muß, denen sein geschwächter Rücken vielleicht nicht
immer genügen kann. Ob er das nötige Geschick hat, um irgend
einen kleinen Handel nutzbringend zu unternehmen, ist nicht sicher.
Seine Unkenntnis und Unerfahrenheit benachteiligt ihn schwer
und gestattet nicht, die Entschädigung unter das oben angesetzte
Maß herabzusetzen.
Gestützt auf diesen Expertenbefund hat der Appellationshof des
Kantons Bern durch Urteil vom 10. Dezember 1912 die dem
Kläger für dauernde Erwerbseinbuße zukommende Gesamtentschädi
gung auf 8646 Fr. ( 9607 Fr. abzüglich 10% für die Vor
teile der Kapitalabfindung) festgesetzt und ihm demnach (unter
Aufrundung um 4, bezw. 19 Fr.) eine Nachentschädigung von
2550 Fr. nebst 5% Zins seit 6. Mai 1911 zugesprochen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung
Nachforderung.
Dieser Antrag wird ausschließlich damit begründet, daß Art. 10
EHG die Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes nur
für den
Fall einer tatsächlichen Verschlimmerung des Zustandes des Ver
letzten gegenüber dessen Zustand im Zeitpunkt des Urteils
gestatte, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
AS 39 I1 1913
D. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen, mit
dem Antrag, es sei die Nachentschädigung auf 3000 Fr. zu er
höhen.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß die vom Appellations
hof vorgenommene Erhöhung des Kapitalabzugs von 5 auf 10%,
weil in dieser Beziehung res judicata vorliege, unzulässig und
übrigens auch durch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles
nicht gerechtfertigt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte
Frage, ob nach Art. 10 CHG ein Rektifikationsvorbehalt nur
für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits
zustandes des Verletzten gegenüber seinem tatsächlichen Zu
stand im Zeitpunkt des Unfalls, oder aber auch für den
Fall zu machen sei, daß eine im Urteil bereits diskontierte
künftige Besserung nicht eintreten sollte, braucht anläßlich
vorliegenden Falls nicht entschieden zu werden. Denn streitig
nicht, ob in ein gegenwärtig zu erlassendes Urteil ein Rektifikations
vorbehalt aufzunehmen, oder wie er zu formulieren sei, sondern es
handelt sich um die Auslegung eines bereits gemachten und in
Rechtskraft erwachsenen Vorbehalts. Selbst wenn also das Bundes
gericht der Ansicht wäre, daß das Amtsgericht von Bern, in seinem
Urteil vom 7 Oktober 1910, mit dem darin enthaltenen Rektifi
kationsvorbehalt über den Rahmen des Art. 10 EHG hinausge
gangen sei, so könnte doch in dem heute angefochtenen Urteil
des Appellationshofes eine Verletzung der zitierten Gesetzes
bestimmung deshalb nicht gefunden werden, weil die Vorinstanz ja
nicht diese Gesetzesbestimmung, sondern einfach jenes frühere,
in Rechtskraft erwachsene Urteil zu interpretieren hatte.
Nun hat allerdings der Appellationshof in den Erwägungen
seines Urteils nicht sowohl den Sinn des amtsgerichtlichen Ur
teils vom 7. Oktober 1910, als vielmehr die Bedeutung des Art. 10
EHG festzustellen gesucht, und es scheint somit über die in Wirk
lichkeit zu entscheidende Frage überhaupt kein kantonaler Entscheid
vorzuliegen. Indessen ist die Vorinstanz offenbar mit der ersten
Instanz, die sich hierüber deutlich ausspricht davon ausgegangen,
daß der im frühern Urteil enthaltene Rektifikationsvorbehalt eben
den Sinn gehabt habe, den er nach ihrer Auffassung haben mußte,
um dem Art. 10 EHG zu entsprechen, d. h. daß damit eine Ab
änderung des Urteils für den Fall des Nichteintritts der damals
von den Experten als wahrscheinlich bezeichneten Besserung vor
behalten werden wollte. Dies war denn auch zweifellos der Sinn
jenes frühern Urteils. Allerdings war das Dispositiv dahin for
muliert worden, daß eine Abänderung des Urteils für den Fall
des Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesund
heitszustandes des Verletzten im Sinne des Art. 10 EHG vor
behalten werde, so daß, wenn nur das Dispositiv vorhanden wäre,
doch wieder alles von der Auslegung der zitierten Gesetzesbestim
mung abhängen würde. Allein in den Erwägungen war deutlich
gesagt, daß durch den Vorbehalt der zur Zeit noch bestehenden
Ungewißheit über die Folgen des Unfalls Rechnung getragen
werde; mit andern Worten: der Rektifikationsvorbehalt ist nicht
für den Fall gemacht worden, daß der Zustand des Klägers sich
gegenüber dem damaligen Zustand verschlechtern sollte es war
dies ja auch ganz undenkbar, da die Verminderung der Arbeits
fähigkeit nach der Annahme der Experten für die ersten zwei Jahre
volle 100 % betrug , sondern es wollte eine Abänderung des
Urteils für den Fall vorbehalten werden, daß die Verminderung der
Erwerbsfähigkeit nach Ablauf der ersten zwei Jahre erheblich mehr
(oder erheblich weniger) als die vorläufig in Rechnung ge
setzten 30 % betragen sollte. Hat also nunmehr der kantonale
Richter, da die Verminderung der Erwerbsfähigkeit feststehender
maßen 45%, d. h. erheblich mehr als 30% beträgt, die Haft
pflichtentschädigung um den der Differenz zwischen 30 und 45
entsprechenden Betrag erhöht, so hat er damit nur aus jenem
frühern, rechtskräftigen Urteil die erforderlichen Konsequenzen ge
zogen.
Die Hauptberufung ist somit abzuweisen.
2. Was die Anschlußberufung betrifft, so kann dem
Kläger zunächst darin nicht beigepflichtet werden, daß die vom Ap
pellationshof vorgenommene Erhöhung des Abzuges für die Vor
teile der Kapitalabfindung deshalb unzulässig sei, weil in Bezug
auf diesen Punkt res judicata vorliege. Bei der Bemessung des
Abzugs für die Vorteile der KKapitalabfindung bildet die Höhe des
Kapitals, von welchem der Abzug zu machen ist, einen sehr wesent
lichen Faktor, weshalb denn auch bei höheren Kapitalbeträgen
ein, nicht nur absolut, sondern auch relativ größerer Abzug als
bei niedrigen, bei ganz kleinen Kapitalbeträgen aber überhaupt kein
Abzug gemacht zu werden pflegt. Betrug also im vorliegenden
Falle auf Grund der neuen Expertise das Kapital, von welchem
der Abzug zu machen war, 9607 Fr. statt 6405 Fr., so ließ sich
auch ein prozentual höherer Abzug rechtfertigen. Daß aber die
übrigen Umstände des konkreten Falles einen Abzug von 10%
als zu hoch erscheinen lassen, kann gewiß nicht gesagt werden; denn
die Experten sind in ihrem zweiten Gutachten hauptsächlich deshalb
dazu gelangt, die Erwerbseinbuße des Klägers auf 40 500
zu schätzen, weil sie annahmen, der Kläger werde genötigt sein,
seinen bisherigen Beruf aufzugeben und als Hausierer, Krämer,
Händler rc. sein Brot zu verdienen . Bei einer solchen, in be
scheidenem Maße kapitalistischen Tätigkeit aber bietet selbstverständ
lich der Besitz eines Kapitals von mehreren Tausend Franken, im
Vergleich zu demjenigen einer Rente, sehr erhebliche Vorteile.
Auch die Anschlußberufung ist somit abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung sowohl als auch die Anschlußberufung werden
abgewiesen und damit das Urteil der I. Zivilkammer des Appel
lationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1912 bestätigt.