- Urtheil vom 19. Jänner 1878 in Sachen
Bernasconi gegen die Massaverwaltung
der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.
A. Durch Entscheid des Massaverwalters der in Liquidation
befindlichen Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern wurde die von
B. Bernaseoni angemeldete Forderung von 2309 Fr. 88 Cts.
mit 216 Fr. 61 Cts. in Klasse IV und mit 2093 Fr. 27 Cts.
in Klasse VII locirt, entgegen dem Begehren des Bernasconi, daß
der letztere Betrag in die III. Klasse versetzt werde.
Die Begründung dieses Entscheides geht im Wesentlichen da
hin:
- Der Ansprecher habe für die Bern-Luzern-Bahngesellschaft
als Maurermeister und Hersteller von Cementgebilden rohen Ce
ment und Schüttsteine geliefert und verschiedene Cementarbeiten
ausgeführt. Die Forderung sei daher zum Theil einfach aus ei
ner Lieferung von Waare entstanden, welcher Theil füglich ohne
Weiteres außer Betracht falle. Dabei müsse es als ganz neben
sächlich erscheinen, daß möglicherweise der Ansprecher den Werth
des gelieferten Gegenstandes durch von ihm veranlaßte Handti
rungen erhöht oder geschaffen habe.
Die Arbeiten, die den Grund der übrigen Restforderung bil
den, seien dem Maurermeister Bernasconi übertragen und mit
ihm hiefür Preise vereinbart worden. Ob letzteres vor Ausfüh
rung der Arbeit oder nachher geschehen, ob das Maß der Ar
beit vor Uebertragung derselben bestimmt gewesen sei oder nicht,
ob die Arbeiten demnach als Regiearbeiten mögen bezeichnet
werden oder nicht, ob Bernasconi mit seinen Gesellen mitgear
beitet oder die Arbeitskräfte sich sonst gutfindend beschafft habe,
sei für die Lokation der Forderung unter dem Gesichtspunkte
der nachfolgenden Erörterungen ohne Bedeutung.
- Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, welcher die Schulden
für Gehalte und Arbeitslöhne in die III. Klasse verweise, sei
nicht dahin zu verstehen, daß alle Verbindlichkeiten der Gesell
schaft, deren Gegenwerth in Arbeitsleistungen im Gegensatz
zu Lieferungen bestehe, ihre Lokation in III. Klasse zu fin
den haben. Der Begriff "Arbeitslohn" sei ein viel engerer. Zu
dem objektiven Merkmale, daß die Forderung sich als das
Aequivalent für Arbeitsleistungen darstellen müsse, komme näm
lich zunächst noch das weitere subjektive Merkmal, daß die
Forderung demjenigen zustehen müsse, der die Arbeit persön
lich gemacht habe. Aber auch diese Einschränkung sei keine er
schöpfende, denn es sei auch nicht jede Forderung für persönlich
geleistete Arbeit als privilegirt in dem oben erwähnten Sinne
aufzufassen, vielmehr müsse zur Feststellung des Begriffes des
privilegirten Arbeitslohnes noch das weitere Merkmal hinzutre
ten, daß die Arbeitsleistung zu denjenigen Gattungen von Ar
beiten gehöre, für welche man einen Lohn im Sinne des ge
meinen Sprachgebrauches zu vereinbaren pflege, sei es nun, daß
dieser Lohn nach dem Maße des Zeitaufwandes (Taglohn, Wo
chenlohn), sei es, daß derselbe nach dem Maße der Arbeitsleis
tung (Stücklohn) festgesetzt werde. Der Lohn in diesem (engern)
Sinne setze immer eine Dienstmiethe (locatio conductio opera
rum) voraus; er dürfe nicht verwechselt werden mit dem Ho
norar, das für wissenschaftliche Arbeiten (operae liberales) ge
geben werde z. B. Aerzten, Anwälten etc., ebensowenig mit der
Vergütung, die beim Werkvertrage (locatio conductio operis)
dem Uebernehmer (Handwerker, Bauunternehmer etc.) bezahlt wer
de; als Arbeitslohn in diesem engern Sinne seien ferner nicht
anzusehen die Sporteln von Behörden und Beamten.
Als zur Lokation in III. Klasse berechtigte Forderungen seien
demgemäß neben den Gehalten der Gesellschaftsbeamten und An
gestellten lediglich noch die Lohnforderungen der Arbei
ter anzusehen.
Die Nothwendigkeit dieser Restriktion ergebe sich zunächst aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der vom Bundesrathe
zur Vorlage an die eidgenössischen Räthe genehmigte Entwurf
des Gesetzes habe ein Privilegium vorgesehen "für die Schulden
"der Gesellschaft, für Arbeitslöhne und für Lieferung von Ge
"genständen, welche zum Bau und Unterhalt der Bahn verwen
"det wurden."
Der Ständerath habe die Forderungen für die Lieferungen ge
strichen, dagegen neben den Arbeitslöhnen noch die Gehalte
aufgenommen und zwar auf Antrag der Kommission, welche
hierüber u. A. bemerkt habe: "dagegen würden wir wie für die
"Arbeitslöhne, so auch für die Angestellten der Bahn ein Vor
"zugsrecht beanspruchen. Es sind auch unter den Angestellten
"kaum Rentiers zu suchen etc. Es ergebe sich hieraus des klar
sten, daß man bei Einräumung des Privilegiums der Klasse III
lediglich solche Gläubiger im Auge gehabt habe, deren ökono
mische Verhältnisse in der Regel so beschaffen seien, daß der
Verlust ihrer Forderung diese Gläubiger ganz besonders schwer
treffen würde. Der Nationalrath habe sich auf den Antrag sei
ner Kommission der Anschauung des Ständerathes ebenfalls an
geschlossen und dazu nur als etwelchen Ersatz für das den Lie
feranten entzogene Privilegium dasjenige für die Kautionsgut
haben der Unternehmer in Klasse IV beigefügt.
Ein Verlassen dieser Einschränkung würde kein irgendwie greif
bares gesetzgeberisches Motiv für die Bevorzugung des Arbeits
lohnes mehr übrig lassen; es wäre nicht einzusehen, warum
wie dies dann angenommen werden müßte
Handwerker und
Unternehmer für die durch sie ausgeführten Arbeiten, Gerichte
und Beamte für ihre Sporteln, die Advokaten für ihre Deser
viten, die Fuhrleute für ihre Fuhrleistungen u. s. w. ein Vor
zugsrecht genießen sollten, einzig nicht der Lieferant für gelie
ferte Lokomotiven, Wagen, Schienen, Schwellen, Kohlen etc., und
nicht der Darleiher für sein ohne Hypothek hingegebenes Geld.
Die Restriktion auf die Gehalte und auf die Lohnforderungen
der Arbeiter entspreche auch dem Vorbilde einer Reihe von kan
tonalen Gesetzgebungen und überhaupt derjenigen Anschauung
über die Konkursprivilegien, die sich in neuerer Zeit immer
mehr Bahn breche, und die auch im Entwurfe zu einem schwei
zerischen Konkursgesetze und in den bezüglichen Motiven Aus
druck gefunden habe, daß nämlich die Konkursprivilegien auf
das Allernothwendigste zu beschränken seien.
Wenn übrigens über den Sinn des Gesetzes noch irgend ein
Zweifel obwalten könnte, so müßte dieser gehoben werden durch
den klaren Wortlaut des französischen Textes, welcher die Nennung
der Gehalte und Arbeitslöhne mit den Ausdrücken "traitements
et salaires" wiedergebe.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Bernasconi beim
Bundesgerichte indem er anführte:
Seine Forderung beziffere sich folgendermaßen:
-
Lieferung von Cement zum Aufnahmsgebäude in Escholz
matt
Fr. 87
Cts.
-
Cementkellerboden daselbst (Handarbeit)
" 216 "
-
Cementirung der Mauer
" 156 "
-
Wasserpumpe, Maurer und Handlanger
" 25 20 "
-
Lieferung und Placirung eines Schüttsteines aus Cement
20 Cts.
Fr.
zur Station Trubschachen
-
Lieferung von Schüttsteinen zu fünf
" 75 "
Stationen
" 450 50 "
-
Abtrittboden in fünf Stationsgebäuden
-
Lieferung von Cement zur Schießmauer
" 48 78 "
in Langnau
" 1178 "
-
Vollständige Herstellung dieser Mauern
-
Bétonguß im Keller der Station Escholz
" 103 40 "
matt
Die Erstellung von Schüttsteinen bestehe der Hauptsache nach
aus Handarbeit, während das dazu verwendete Material nur
nebensächlich in Betracht komme. Das Gleiche sei auch der Fall
bezüglich der beiden Cementlieferungen.
Was nun die Motive des angefochtenen Entscheides betreffe,
so umfasse sein, des Rekurrenten, Anspruch mit Ausnahme der
Cementlieferungen den Lohn für Arbeiten, welcher nach dem
Maße des Zeitaufwandes bestimmt werde. Dies gelte insbeson
dere von den Arbeiten, welche sich auf die Erstellung der vier
Mauern auf dem Schießplatze in Langnau beziehen, indem das
sämmtliche Material von der Gesellschaft selbst an Ort und Stelle
geliefert worden sei. Es liege also hier nicht ein Werkvertrag,
sondern eine Dienstmiethe vor und gehe er, Rekurrent, also in
dieser Hinsicht mit dem Massaverwalter durchaus einig.
Dagegen sei dies nicht der Fall bezüglich der Ansicht des Liqui
dators, daß nur die eigene persönliche Arbeit priviligirt sein
solle. Der Gesetzgeber mache keinen solchen Unterschied und es
liege auch kein innerer Grund zu einem solchen vor. Nicht dieses
subjektive Moment, sondern der Ursprung der Forderung und die
Natur derselben seien für das Privilegium entscheidend. Der
Meister, welcher die Arbeiter bezahle, erwerbe dadurch alle An
sprüche aus den von ihnen gemachten Leistungen. Was der Massa
verwalter zur Unterstützung seiner Interpretation aus der Be
rathung der eidgenössischen Räthe anführe, sei nicht zutreffend.
Der gesetzgeberische Grund, aus welchem nur für Arbeitslöhne
und nicht auch für das Guthaben der Bauunternehmer ein Pri
vilegium eingeräumt worden, sei einleuchtend. Beim Werkver
trage sei für den Unternehmer die Möglichkeit gegeben, bei Be
rechnung seines Gewinnes auf das Risiko allfälliger Geschäfts
verluste Rücksicht zu nehmen, während bei der Berechnung des
Arbeitslohnes nach Tagen, Stückzahl u. s. w. von einem der
artigen Zuschlag nicht die Rede sein könne.
Rekurrent stellte demnach den Antrag, es sei seine Restforde
rung von 2093 Fr. 27 Cts statt in der Klasse VII, in Klasse
III des Vertheilungsplanes der Bern-Luzern-Bahn einzureihen
und der Entscheid des Massaverwalters in diesem Sinne abzu
ändern.
C. Der Massaverwalter trug in seiner Antwort auf Abweisung
des Rekurses und Bestätigung seines Entscheides an. Er verwies
im Wesentlichen auf die Begründung dieses Entscheides und
fügte noch bei:
Unter der Rubrik Arbeitslohn wolle das Gesetz offenbar nur
diejenigen Personen im Konkurse begünstigen, welche in einem
Dienst oder Abhängigkeitsverhältniß zu der insolventen Gesell
schaft gestanden haben und wegen dieser Abhängigkeit nicht in
der Lage gewesen seien, ihr Interesse, die Ausbezahlung des Lohnes,
rechtzeitig zu sichern. Bei diesen Personen sei der besondere Schutz
des Gesetzes vollkommen berechtigt und hergebracht, während bei
denjenigen, die der Gemeinschuldnerin als selbständige Geschäfts
leute gegenüber gestanden und deßhalb bezüglich des Kreditirens
freie Hand gehabt haben, der gesetzgeberische Grund nicht zutreffe.
Das Privilegium der Gehalte und Arbeitslöhne sei nichts an
deres als eine Analogie der Dienstenlöhne, welche in allen bekann
ten Gesetzgebungen des nämlichen Konkursvorrechtes genießen.
Dienstboten im eigentlichen Sinne habe eine Eisenbahngesellschaft
nicht, wohl aber habe sie Angestellte und Arbeiter, die in einem
ähnlichen Abhängigkeitsverhältniße zu ihr stehen. Indem das Ge
setz diese in Schutz nehme, schließe es sich einfach einer allge
meinen Rechtsanschauung an, wie ein Umblick in den Gesetz
gebungen beweise. (Zürch. priv. Gesetzesbuch . 456, Berner Kon
kursordnung, Luzerner Konk. Ges. . 26, Urner Handbuch Art.
161, Basler Landesordnung . 236, Zuger priv. Ges. B. . 135,
Aarg. Geldstagsordnung . 118 und Thurg. Konkursordnung
. 76). Ausgeschlossen vom Privilegium seien also alle selb
ständigen Berufs-, Gewerbs- und Geschäftsleute, wie Bauunter
nehmer, Akkordanten, Lieferanten, Handwerker und Fuhrleute. Zur
Lokation in die dritte Klasse berechtigt erscheinen neben den Ge
halten der Gesellschaftsbeamten und Angestellten lediglich noch
die Lohnforderungen der Arbeiter. Da nun Bernasconi weder ein
Angestellter noch ein Arbeiter der Bern-Luzern-Bahngesellschaft,
sondern ein selbständiger Handwerker oder Unternehmer von
Maurerarbeiten sei, so könne seinem Rekursbegehren offenbar nicht
entsprochen werden.
In der Forderung des Rekurrenten sei allerdings der Lohn
seiner Arbeiter inbegriffen; allein es seien dies eben seine Ar
beiter, die zu der Bern-Luzern-Bahngesellschaft in gar keinem Ver
trags- oder Dienstverhältniß gestanden und daher keinerlei An
sprüche an dieselbe zu machen haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent sicht den Entscheid des Massaverwalters nur in
soweit an, als seine Forderung von demselben in die siebente
Klasse versetzt worden ist. Mit Bezug auf den in die vierte Klasse
verwiesenen sog. Garantiezehntel wird dagegen der Entscheid an
erkannt. Nun ist aber dieser Theil des Klassifikationserkenntnisses
mit dem Rekursbegehren des Beschwerdeführers entschieden un
vereinbar. Denn wenn der Art. 38 des Bundesgesetzes über Ver
pfändung und Liquidation von Eisenbahnen die Guthaben von
Bauunternehmern, welche vertragsmäßig als Kaution bei der Ei
senbahngesellschaft stehen geblieben sind, in die vierte Klasse zur
Zahlung anweist, so ist ganz klar, daß diese vertragsmäßige
Kaution der Bauunternehmer nicht schlechter, sondern besser ge
stellt werden wollte, als der übrige Theil solcher Guthaben, und
daher keine Rede davon sein kann, diesen nicht als Kaution stehen
gebliebenen Theil in die dritte Klasse zu verweisen. Wenn also
der Entscheid des Massaverwalters in dem nicht angefochtenen
Punkte richtig und Rekurrent wirklich Bauunternehmer gewesen
ist, so muß jener Entscheid in vollem Umfange bestätigt werden.
- Nun wäre es aber doch ungerechtfertigt, daraus, daß Re
kurrent sich bei der Einweisung eines Theils seiner Forderung
in die vierte Klasse beruhigt hat, auf die Anerkennung desselben
zu schließen, daß er Bauunternehmer gewesen sei, zumal mit
einer solchen Annahme dessen schriftliche und mündliche Ausfüh
rungen im Widerspruch stehen. Offenbar ist dem Rekurrrenten
nur darum zu thun, volle Bezahlung zu erhalten, und da es in
dieser Beziehung unbestrittenermaßen gleichgültig ist, ob seine
Ansprache in die dritte oder vierte Klasse verwiesen werde, indem
für beide Klassen Deckung vorhanden ist, so läßt es sich erklären,
daß er, soweit seine Forderung in die vierte Klasse eingewiesen
worden, keine Einsprache erhoben, sondern sich mit dem Entscheide
des Massaverwalters befriedigt erklärt hat. Es ist demnach zu
untersuchen, ob die Forderung des Rekurrenten als eine in die
dritte Klasse einzuordnende Schuld der Gesellschaft "für Gehalte
und Arbeitslöhne" sich darstelle.
- In dieser Hinsicht kann nun natürlich, da Rekurrent kein
mit bestimmtem Gehalt angestellter Beamter oder Bediensteter
der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern war, hier nur in Frage
kommen, ob man es mit einem Arbeitslohne zu thun habe
oder nicht. Unter den Begriff Arbeitslohn im weitesten Sinne
fällt nun allerdings jedes Entgeld für geleistete Arbeit, also auch
die aus Verdingungsvertrag dem Uebernehmer zu leistende Ver
gütung, das Entgeld für Handwerksarbeit und der Lohn der Ar
beiter im engern Sinne, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Tagelöhner
und drgl. Allein in diesem weitern Sinne ist der Ausdruck Ar
beitslohn im Art. 38 leg. cit. nicht verstanden. Dies geht schon
aus der bereits oben angeführten Ziffer 4 ibidem hervor, wonach
die Guthaben der Bauunternehmer, welche vertragsmäßig als
Kaution stehen geblieben sind, in der vierten Klasse rangiren;
denn hieraus folgt zur Evidenz, daß die Forderungen der Bau
unternehmer nicht als Arbeitslohn im Sinne von Ziffer 3 zu
betrachten und zu behandeln sind. Ebenso spricht, wie schon im
Entscheide des Massaverwalters hervorgehoben ist, der französische
Text des Gesetzes, welcher lautet: "Les dettes de la Compagnie
pour traitements et salaires," gegen eine so weite Auffassung
des Ausdruckes Arbeitslohn, indem unter salaire nur der Lohn
der Arbeiter im engern Sinne zu verstehen ist.
- Entscheidend für die einschränkende Interpretation jenes
Ausdruckes, im Sinne des Erkenntnisses des Massaverwalters,
sind aber sowohl die Entstehungsgeschichte des Art. 38, wofür
lediglich auf die Ausführungen des Massaverwalters verwiesen
werden kann, als auch folgende Momente. Es ist bereits gezeigt
worden, daß die Guthaben der Bauunternehmer nicht als Ar
beitslöhne betrachtet werden können, welche auf das Privilegium
des Art. 38 Ziffer 3 Anspruch zu machen berechtigt seien, son
dern denselben nur ein Vorzugsrecht in 4. Klasse mit Bezug auf
die vertragsmäßig bei der Eisenbahngesellschaft stehen gebliebene
Kaution zustehe. Dieses Vorzugsrecht ist im Nationalrathe offen
bar aus der Rücksicht hinzugekommen, daß nach allgemeiner Uebung
bei Eisenbahnbauten vertragsmäßig ein Theil des Guthabens der
Unternehmer als Garantie verhaftet bleibe und daher letztere
nicht in der Lage seien, sofortige Bezahlung ihres ganzen Gut
habens zu verlangen. Wenn aber dieses Motiv nur dazu geführt
hat, der Kaution der Bauunternehmer erst in 4. Klasse ein Pri
vilegium einzuräumen, so ist die Annahme gewiß gerechtfertigt,
daß unter den in 3. Klasse rangirten Arbeitslöhnen nur solche
Guthaben verstanden werden können, welche aus dringenden Grün
den eines ganz besondern Schutzes bedürfen, und daher nament
lich unter jene Klasse nicht solche Forderungen fallen, in deren
Einforderung die betreffenden Ansprecher in keiner Weise behin
dert waren. Letzteres ist nun aber in der Regel beim Werkver
trage, worunter auch die Bestellung der Handwerksarbeit gehört,
der Fall, und daher um so mehr anzunehmen, daß nur die An
sprüche der im Lohndienstverhältnisse stehenden Arbeiter
in der 3. Klasse bevorzugt seien, als einerseits auch alle andern
bekannten Gesetzgebungen das Privilegium des Arbeitslohnes nur
in diesem beschränkten Sinne zulassen (vergl. Code Nap. . 2101,
deutsche R.-Konk.-O. Art. 54 und dazu die Motive Ziffer X,
zürch. priv. Ges.-B. . 897 u. s. w.) und anderseits auch in der
That nur insoweit Gründe vorhanden sind, dem Arbeitslohn einen
besondern Schutz angedeihen zu lassen. Denn, wie schon in dem
rekurrirten Entscheide ausgeführt ist, sind die im Lohndienste ste
henden Arbeiter (so bei Eisenbahngesellschaften namentlich die Ar
beiter in den Reparaturwerkstätten, die Tagelöhner, das im Tag
oder Wochenlohn resp. nicht mit fixem Gehalt angestellte Aus
hülfspersonal), welche gegenüber der Eisenbahngesellschaft als ih
rem Dienstherrn in einem untergeordneten, Abhängigkeits-Ver
hältniß stehen, wegen dieses Verhältnisses nicht in der Lage, für
ihre Guthaben Sicherheit zu verlangen, sondern sie können sogar
nur schwer den Weg der Klage gegen den Dienstherrn beschreiten.
Auch handelt es sich hier in der Regel um Leute, deren Lohn
nicht über den nothwendigsten Bedarf hinaus reicht, und für
welche daher der Verlust desselben besonders fühlbar wäre; wäh
rend umgekehrt der Nachtheil, den die Privilegirung dieser For
derungen für die übrigen Gläubiger nach sich zieht, nicht erheblich
ist, da das Arbeitspersonal, welches auf das Privilegium An
spruch hat, kaum je sehr zahlreich sein wird und die Guthaben
in der Regel nicht bedeutend sind, indem die Rückstände der Natur
der Sache nach nie einen größern Zeitraum beschlagen werden.
Daß namentlich die Rücksicht auf die Bedürftigkeit der betreffen
den Personen den Gesetzgeber zur Einführung dieses Vorzugsrech
tes bestimmt hat, geht, wie schon der angefochtene Entscheid her
vorhebt, aus der Begründung hervor, mit welcher der Ständerath
in Art. 38 Ziffer 3 neben den Arbeitslöhnen noch die Gehalte
aufgenommen hat.
5. Daß nun Rekurrent zu der Eisenbahngesellschaft Bern
Luzern nicht in einem solchen Lohndienstverhältniß gestanden hat,
unterliegt nach den Akten, seinen Eingaben, Rechnungen und der
Natur der von ihm gemachten Leistungen nicht dem mindesten
Zweifel. Er hat als Maurermeister die Ausführung gewisser Ar
beiten, Werke, übernommen, wobei die Eisenbahngesellschaft nicht
als Dienstherr, sondern als Besteller, und Rekurrent nicht
als Arbeiter jener Gesellschaft, sondern als selbständiger Ueber
nehmer, erscheint. Sein Verhältniß zu der Eisenbahngesellschaft
war nicht das des Lohndienstes (locatio conductio operarum),
sondern des Verdings- oder Werkvertrages (locatio conductio
operis).
6. Wenn Rekurrent endlich noch angeführt hat, daß der ge
meine Mann den Art. 38 Ziffer 3 des citirten Bundesgesetzes
nicht in so beschränktem Sinne habe auffassen können, so kann
diesem Argumente selbstverständlich keinerlei Bedeutung beigemes
sen werden. Indessen ist doch zu bezweifeln, daß Rekurrent seine
Leistungen mit Rücksicht auf ein vermeintlich nach jener Gesetzes
stelle ihm zustehendes Konkursprivilegium gemacht habe, sondern
dieselben erfolgten wohl lediglich im Vertrauen auf die Solvenz
der Gesellschaft. Näher als das eidgenössische Gesetz lag aber dem
Rekurrenten doch immerhin die bernische Gesetzgebung, und da
nach mußte er wissen, daß seiner Forderung durchaus kein Vor
zugsrecht im Konkurse zukomme, ein Umstand, der jedenfalls sehr
geeignet war, bei ihm einige Zweifel in die Richtigkeit seiner
Auffassung des mehrerwähnten Art. 38 Ziffer 3 aufkommen zu
lassen.
7. Auf die Behauptung des Rekurrenten, daß er durch Be
zahlung seiner Arbeiter Ansprüche an die Eisenbahngesellschaft
Bern-Luzern erworben habe, ist schon vom Massaverwalter die
richtige Antwort ertheilt worden und bedarf dieselbe hierorts kei
ner weitern Widerlegung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Rekurrenten um Versetzung von 2093 Fr.
27 Cts. seiner Ansprache in die 3. Klasse ist abgewiesen und es
hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Ver
bleiben.