Texte intégral
- Urtheil vom 8. Juni 1878 in Sachen Brunner
gegen die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.
A. Durch Entscheid vom 10. August 1877 locirte der Massa
verwalter der Bern-Luzernbahn die Forderung des F. Brunner
von 2912 Fr. 34 Cts. für Benutzung und theilweise Entwer
thung von Grundeigenthum, welches von der Bern-Luzernbahn
gesellschaft zur Ablagerung des Aushubes aus dem Zimmeregg
tunnelschacht verwendet worden war, in die siebente Klasse, un
ter Abweisung des Begehrens Brunners, daß seine Forderung
in Klasse III, eventuell in Klasse I aufgenommen werde.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Brunner den Rekurs an
das Bundesgericht. Er wiederholte die bei der Massaverwaltung
gestellten Begehren und führte zu deren Begründung an:
- Seine Forderung für die Wiederherstellungsarbeiten seines
zeitweise abgetretenen, nun aber durch die Bahnarbeiten verwü
steten Eigenthums stelle sich ihrem Wesen nach als Schuld der
Bahngesellschaft für Arbeiten dar, welche er und seine angestell
ten Arbeiter für die Bahngesellschaft ausführen, und können dem
nach einer Kollokation dieser Forderung in der dritten Klasse
keine wesentlichen Bedenken entgegenstehen.
- Allein auch gegen eine Locirung in der ersten Klasse be
stehe kein Hinderniß, mit Hinsicht auf die Art. 1, 3, 44 und 46
des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung
von Privatrechten. Denn nach Sinn und Geist jener bisher nicht
aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sei es Sache der Liquidation,
den Expropriaten die liquiden Entschädigungsforderungen voll
ständig auszurichten, was am natürlichsten durch Lokation in
erste Klasse geschehen könne. Das neue Bundesgesetz über Ver
pfändung und Liquidation von Eisenbahnen gehe offenbar von
der Voraussetzung aus, es seien im Momente des Eintrittes der
Zwangsliquidation die Expropriaten längst im Sinne des Ex
propriationsgesetzes befriedigt.
C. Die Massaverwaltung trug auf Abweisung des Rekur
ses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Liqui
dation von Eisenbahnen sind im dritten Range zu befriedigen
die Schulden der Gesellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne. Wie
nun in dem Urtheile vom 19. Jänner d. J. in Sachen Ber
nasconi (welches Urtheil dem Rekurrenten in einer gedruckten
Ausfertigung s. Z. mitgetheilt worden) ausführlich dargethan ist,
können als Arbeitslöhne, denen jenes gesetzliche Vorzugsrecht zu
steht, nur diejenigen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern be
trachtet werden, welche aus einem zwischen der Gesellschaft und
den betreffenden Personen bestandenen Lohndienstverhältniß her
rühren, was im vorliegenden Falle durchaus nicht zutrifft, in
dem unbestrittenermaßen die Forderung des Rekurrenten in der
Entschädigung besteht, welche ihm s. Z. für zeitweise Abtretung
eines Grundstückes an die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zu
gesprochen worden ist.
- Ebenso unbegründet ist das Begehren des Rekurrenten, daß
seine Ansprache in erster Klasse locirt werde. Denn wie vom
Bundesgerichte schon in seinem Entscheide vom 25. Januar d. J.
in Sachen der Basler Handelsbank ausgesprochen worden ist,
können als Liquidationskosten nur diejenigen Kosten angesehen
werden, welche durch die Liquidation veranlaßt werden (wie die
Auslagen für die Publikation, die Massaverwaltung u. s. w.),
keineswegs aber Forderungen, welche schon vor Eröffnung der
Liquidation gegen die Eisenbahngesellschaft existent geworden sind,
rühren dieselben woher immer. Expropriationsentschädigungen,
zu welchen eine Eisenbahngesellschaft vor Eintritt der Liquida
tion verpflichtet worden ist, genießen daher keines Vorzugsrechtes,
wie übrigens Rekurrent selbst anzuerkennen scheint, wenn er sagt,
das Gesetz vom 24. Juni 1874 gehe offenbar von der Voraus
setzung aus, es seien im Momente der Liquidation alle Expro
priaten vollständig befriedigt. Denn selbstverständlich können bei
der Liquidation von Eisenbahnen nur solche Vorzugsrechte an
erkannt werden, welche das bezeichnete Bundesgesetz ausdrücklich
aufstellt. Uebrigens kann hier noch bemerkt werden, daß, da nach
Art. 44 und 46 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri
vatrechten kein Expropriat verpflichtet ist, die Besitznahme der
expropriirten Objekte zu gestatten, bevor die betreffende Entschä
digung bezahlt, beziehungsweise sicher gestellt ist, sonach für kei
nen Expropriat der Zwang besteht, einer Eisenbahngesellschaft zu
kreditiren, der Gesetzgeber hierin hinlänglichen Grund finden
mochte, solchen Entschädigungsansprüchen jedes Vorzugsrecht zu
versagen, sondern dieselben den übrigen laufenden Ansprachen,
welche auf freiwilligem Kreditiren beruhen, gleichzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Ver
bleiben.
Mots-clés
bankruptcy liquidationcollocationexpropriation compensationliquidation costswage privilegepriority of claims