Texte intégral
- Urtheil vom 28. Sept. 1878 in Sachen
Adank.
A. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1877 verfügte die Vor
mundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld, daß Rekurrentin in
die Korrektionsanstalt Realta versetzt werde, weil dieselbe arbeits
scheu sei und allen Anordnungen des Kreisamtes sowohl, als
auch der Vormundschaftsbehörde sich widersetze.
Gegen diesen Beschluß ergriff die A. M. Adank den Rekurs
an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden. Allein diese Be
hörde wies die Beschwerde ab, weil gegen solche Beschlüsse der
Vormundschaft kein Weiterzug stattfinde, übrigens nach Ergebniß
der Akten die angefochtene Schlußnahme nicht unmotivirt erscheine.
B. Hierüber beschwerte sich nun Advokat Camenisch, Namens
der A. M. Adank beim Bundesgerichte, indem er vorbrachte: Die
Art. 4 und 5 der Bundesverfassung stellen alle Schweizer vor dem
Gesetze gleich und garantiren die Freiheit, die Rechte des Volkes
und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger etc. Ein verfassungs
mäßiges Recht sei die persönliche Freiheit, sofern dieselbe dem Be
treffenden nicht durch rechtskräftiges Urtheil entzogen worden. Das
Urtheil selbst könne nur innert den Schranken der bezüglichen Ge
setzesbestimmungen erlassen werden, welche der Verfassung über
haupt nicht widerstreben dürfen. Nun bestimme Art. 25 der bünd
nerischen Verordnung über Armenwesen und Armenpolizei vom
Jahre 1857: "Arbeitsfähige Personen, welche durch Arbeitsscheu,
"Liederlichkeit oder Verschwendung ihren Verwandten oder der Hei
"matgemeinde zur Last zu werden drohen, sollen nicht unterstützt
"sondern entweder in der Gemeinde selbst zur Arbeit gezwungen oder
"in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werden. Dieser Bestim
mung entgegen untersage Art. 45 der Bundesverfassung jede
Strafverhängung wegen Verarmung und laufe daher die grau
bündnerische Armenordnung der Bundesverfassung zuwider. Ob
die Verarmung durch Arbeitsscheu und Liederlichkeit oder aus
andern Gründen erfolgt sei, bleibe sich im Prinzip gleich, indem
immer die Verarmung als Strafgrund betrachtet werden müsse.
Allein wenn auch die Armenordnung der Bundesverfassung
nicht zuwiderliefe, so lägen dennoch keine Gründe vor, um die
Rekurrentin nach Realta zu versetzen, indem dieselbe weder eine
Verschwenderin noch eine arbeitsscheue Person sei. Der Gegen
beweis werde nicht geleistet werden können.
Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß der Beschluß der
Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 9. Dezember 1877, als
gegen die Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde.
C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden und die Ge
meinde Fläsch trugen auf Abweisung des Rekurses an, im We
sentlichen unter folgender Begründung:
- Der Art. 45 der Bundesverfassung entscheide einzig und
allein die Frage, wie weit die Unterstützungspflicht der Nieder
lassungsgemeinde gegenüber den Niedergelassenen im Armuths
falle gehe, beziehungsweise wo die Unterstützungspflicht der Bür
gergemeinde beginne. Wie die Rekurrentin den Satz aus jener
Verfassungsbestimmung herauslesen könne, es sei einer Bürgerge
meinde untersagt, Personen, die in Folge Liederlichkeit und Ar
beitsscheu der Verarmung entgegengehen, in eine Korrektionsan
stalt zu versetzen, sei vollkommen unerfindlich.
Uebrigens sei die Interpretation des Art. 45 der Bundesver
fassung gemäß Art. 59 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege nicht Sache des Bundesge
richtes, sondern des Bundesrathes.
- Ebensowenig wissen sie, was der Art. 5 der Bundesverfas
sung mit diesem Falle zu thun habe. Allerdings sei in demsel
ben von verfassungsmäßigen Rechten die Rede, allein sie kennen
keinen einzigen Artikel der bündnerischen Verfassung, der in con
creto auch nur mit scheinbarem Rechte allegirt, geschweige denn
als verletzt bezeichnet werden könnte.
- Was endlich den Art. 4 der Bundesverfassung betreffe, so
stehe soviel fest, daß die Gleichheit vor dem Gesetze nicht in ab
solutem, sondern nur in relativem Sinne, d. h. unter der Voraus
setzung völlig gleicher thatsächlicher Verhältnisse gefordert werden
könne, und unter dieser Voraussetzung könne nicht gesagt werden,
daß der angefochtene Artikel 25 der bündnerischen Armenordnung
den Charakter einer Ausnahmsbestimmung an sich trage. Beson
dere Verhältnisse bedingen eben besondere gesetzliche Maßregeln.
Nicht auf die Verarmung werde eine Strafe gelegt, sondern die
Versetzung nach Realta, welche übrigens keine Straf-, sondern
eine Korrektionsanstalt sei, treffe nur die Liederlichen und Müs
siggänger, welche die Freiheit auf Kosten Dritter, Verwandten
oder Heimatsgemeinde, mißbrauchen. Von einer willkürlichen
Freiheitsbeschränkung der Rekurrentin sei sonach keine Rede.
- Ob die graubündnerische Armenordnung im vorliegenden
Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, könne das Bun
desgericht mangels der Competenz nicht untersuchen. Wenn übri
gens irgend Jemand nach Realta gehöre, so sei es Frau Adank.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage, ob Art. 25 der bündnerischen Armenordnung mit
Art. 45 der Bundesverfassung in unvereinbarem Widerspruche
stehe, entzieht sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes, da nach
Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege Streitigkeiten, welche sich auf
Art. 45 beziehen, vom Bundesrathe, beziehungsweise der Bun
desversammlung zu erledigen sind. Sofern daher Rekurrentin im
Ernste vermeinen sollte, daß die angefochtene Schlußnahme vor
dem citirten Artikel der Bundesverfassung nicht bestehen könne,
so muß sie sich mit ihrer Beschwerde an den Bundesrath wenden.
2. Der Artikel 5 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin
ebenfalls als verletzt bezeichnet, gewährleistet im Allgemeinen die
verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und
Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat. Nach
dieser Verfassungsbestimmung steht also den Schweizerbürgern die
Befugniß zu, sich wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
beschwerend an die Bundesbehörden zu wenden, und sind die Bun
desbehörden berechtigt und verpflichtet solche Beschwerden zu be
handeln und, sofern sie sich als begründet darstellen, ihre Inter
vention eintreten zu lassen. Wie nun der angefochtene Beschluß
gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen sollte, ist in der
That nicht einzusehen, zumal Rekurrentin ja gerade mit der vor
liegenden Beschwerde von der Befugniß, welche ihr durch dieselbe
eingeräumt ist, Gebrauch macht.
3. Dagegen garantirt allerdings der Art. 4 der Bundesverfas
sung ein bestimmtes Recht, nämlich die Gleichheit der Schweizer
vor dem Gesetze. Nun findet aber Art. 25 der bündnerischen Ar
menordnung unbestrittenermaßen auf alle Einwohner des Kan
tons Graubünden unbeschränkte Anwendung, so daß jeder dortige
Einwohner, sofern die Voraussetzungen der erwähnten Armen
ordnungsbestimmung bei demselben zutreffen, nach Realta ver
setzt und in diesem Falle in seiner Freiheit beschränkt werden kann.
Von einem Verstoße jener Bestimmung gegen Art. 4 der Bun
desverfassung kann sonach überall keine Rede sein.
4. Ob endlich die Armenordnung und zwar speziell der Art.
25 ibidem in vorliegendem Falle richtig angewendet worden sei,
oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da bloß
Beschwerden über Verletzung von Verfassungsbestimmungen, Kon
kordaten und Staatsverträgen, nicht aber auch Fragen der An
wendung von kantonalen Gesetzen und Verordnungen an die
Bundesbehörden gebracht werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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