- Urtheil vom 31. August 1878 in Sachen
der Wittwe Schaffner gegen Kanton Baselstadt.
A. Im Dezember 1875 erkrankten dem seither verstorbenen
Ehemann der Klägerin, Droschkenhalter Joseph Schaffner in
Basel, drei Pferde an Rotz. Nach erfolgter Anzeige ordnete die
baselsche Sanitätsbehörde die Tödtung der Thiere an. Nachher
stand noch ein Pferd an der gleichen Krankheit um und mußten
noch zwei weitere Pferde in die Wasenmeisterei gebracht und
dort wegen Erkrankung an Rotz abgethan werden.
B. Unter Berufung auf die 17 und 18 des Bundesge
setzes über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8.
Februar 1872 stellte Jos. Schaffner an das Sanitätsdeparte
ment des Kantons Baselstadt das Gesuch um angemessene Ent
schädigung für die getödteten Thiere und die damit verbundene
Umänderung der Stallung; allein das Sanitätsdepartement wies
das Gesuch ab und ebenso weigerte sich der baselsche Regierungs
rath, auf dasselbe einzutreten, da nach 17 des cit. Bundes
gesetzes eine Entschädigungspflicht des Staates nur dann ein
trete, wenn Thiere "zur Bekämpfung einer Seuche" getödtet wer
den, nicht aber wenn diese Thiere als wirklich rotzkrank dem
Tode verfallen seien, und da nach eingezogenen Erkundigungen
auch in andern Kantonen eine Entschädigung für getödtete Thiere
nur ausgerichtet werde, wenn sich aus der Sektion derselben er
geben habe, daß die Thiere nicht krank, sondern gesund gewesen
seien.
C. Darauf wandte sich I. Schaffner an das eidgenössische De
partement des Innern; allein ebenfalls ohne Erfolg, indem diese
Behörde am 23. August 1876 die Beschwerde als unbegründet
erklärte, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: Der Art.
17 des Bundesgesetzes vom 8. Hornung 1872 sage ausdrücklich
daß die Besitzer getödteter Thiere Anspruch auf angemessenen
Beitrag an den Schaden haben, welcher ihnen durch die Ab
tödtung derselben nachweisbar zugefügt werde. Da nun aber der
Rotz tödtlich und alle getödteten Thiere rotzkrank gewesen seien,
so sei dem Schaffner durch die Tödtung kein nachweisbarer Scha
den erwachsen. Der Anspruch wegen Umbaues der Stallung falle
dahin, weil die Regierung von Basel in Abrede stelle, denselben
anbefohlen zu haben.
Dagegen theilte das eidgenössische Departement dem Schaffner
mit, daß die Regierung von Baselstadt bereit sei, ihm aus freien
Stücken die in solchen Fällen übliche Tröstung von 50 Fr. per
Pferd zu verabfolgen.
D. Nach dem inzwischen erfolgten Tode des Jos. Schaffner
trat dessen Wittwe und Erbin, Franziska Schaffner, beim Bun
desgerichte gegen den Kanton Baselstadt mit dem Klagebegehren
auf: "daß der beklagte Kanton Baselstadt schuldig erklärt werde,
ihr drei Viertheile, eventuell die Hälfte des auf 4300 Fr. an
geschlagenen Werthes zu ersetzen, welchen die im Jahre 1876
an Rotz erkrankten und in der Folge auf polizeiliche Anordnung
hin getödteten fünf Pferde ihres Ehemannes zur Zeit der Er
krankung repräsentirten, ebenso drei Viertheile, eventuell die Hälfte
der 1276 Fr. 40 Cts. betragenden Auslagen, welche ihr Rechts
vorgänger für den ebenfalls polizeilich angeordneten Umbau zweier
Stallungen zu machen gehabt habe, und ihr daher den Betrag
von 3225 Fr., eventuell 2150 Fr. für die Pferde, und ferner
934 Fr. a Cts., eventuell 623 Fr. 20 Cts. für Stallumände
rungskosten zu bezahlen, sammt Verzugszins." Diese Klage wurde
in rechtlicher Beziehung auf das schon citirte Bundesgesetz vom
- Hornung 1872 gestützt, aus dessen Art. 17 19
- was den Grundsatz der Entschädigungspflicht anbelange
sich ergebe, daß der Kanton Baselstadt Entschädigung schulde,
indem die Tödtung von fünf Pferden und der Umbau der Stal
lungen auf polizeiliche Anordnung hin erfolgt sei, und
- die Folgerung zu ziehen sei, daß unter einer angemessenen
Entschädigung ein Beitrag von ¾, allermindestens aber der
Hälfte zu verstehen sei.
E. Die Regierung des Kantons Baselstadt setzte in erster Linie
der Klage die Einrede der Inkompetenz der Gerichte entgegen,
indem sie bestritt, daß es sich um eine Civilprozeßsache handle,
und zur Begründung ihrer Ansicht geltend machte: Der Streit
bewege sich darüber, wie der Art. 17 des Bundesgesetzes vom
- Februar 1872 auszulegen sei. Nun gestatte derselbe den Be
sitzern getödteter Thiere, den Anspruch zu erheben auf einen an
gemessenen Beitrag an den Schaden, welcher ihnen dadurch zu
gefügt worden, daß das Tödten der Thiere u. s. f. polizeilich
zur Bekämpfung einer Seuche angeordnet worden sei. Es handle
sich also nicht um ein bestimmtes und greifbares Objekt, um
eine Frage über Mein und Dein, um eine Entschädigung für
Objekte, die der Staat in seinem Interesse habe entziehen müssen
und wo der Staat als Partei erscheine, sondern um eine theil
weise Entschädigung an einen dem Betreffenden durch eigene
Schuld oder auf andere Weise zugestoßenen Unfall, der möglicher
weise sich nicht nur über den weitern Vieh- resp. Pferdestand
des Betroffenen, sondern auch über denjenigen anderer Pferde
besitzer hätte verbreiten können. Es handle sich ferner darum,
zu bestimmen, wie groß die Gefahr für diese andern Besitzer ge
wesen und inwieweit dieselbe durch den Beschädigten selbst und
durch sein Verhalten verschuldet worden sei; je nach diesen that
sächlichen Verhältnissen habe die Behörde einschreiten und dieses
Einschreiten gegenüber einer eventuell eintretenden Entschädigung
bemessen müssen. Dieses Alles zu beurtheilen, eine allenfalls be
gründete Entschädigung nicht nach bestimmten Regeln, sondern
nach Maßgabe der jeweilen sich ändernden thatsächlichen Verhält
nisse zu bemessen, einen den letztern entsprechenden Beitrag an
den Schaden festzustellen, könne doch nur Sache der administra
tiven Behörden sein. Ein Gericht scheine kaum in der Lage zu
sein, die Einzelnheiten des Hergangs einer solchen sich Monate
lang hinziehenden Angelegenheit zu verfolgen und dabei zu er
wägen, daß, wie im vorliegenden Fall, die Tödtung von fünf
Pferden bei einem Pferdebestand von 34 im dringendsten Inte
resse des Eigenthümers selbst war, und daß es doch gegen alle
Billigkeit wäre und gewiß nie in den Intentionen des Gesetz
gebers gelegen haben konnte, den Staat, d. h. die Gesammtheit
der Bürger, für solche Unfälle Einzelner, wie sie in jedem Be
ruf, wenn auch in verschiedener Form, vorkommen, einstehen zu
lassen.
Eine derartige Garantie sei in solchen Fällen in keiner Weise
berechtigt, denn sie sei nicht, wie in Versicherungsfällen, durch
Prämien erkauft, sondern es würde bei ausnahmsloser und voller
Anwendung eines Entschädigungsprinzips ein Privilegium damit
ertheilt zu Gunsten einer besondern Berufsklasse, eines speziellen
Besitzes, ohne irgend welche Gegenleistung an das Ganze.
Und für die Richtigkeit solcher Entscheide einzelner Regierun
gen, die ja allerdings anfechtbar sein können, sei dem Einzelnen
volle Genüge gewährt dadurch, daß über den kantonalen Instan
zen noch die Bundesbehörden stehen, welche weniger begründete
Urtheile der Einzelregierungen zu korrigiren haben und wo dem
Bürger wiederum mehrere Instanzen geboten werden. Daß aber
dieses Verfahren auch vom betreffenden Gesetz beabsichtigt, sogar
vorgeschrieben werde, zeige Art. 39 desselben, der die Vollziehung
des Gesetzes dem Bundesrath zutheile. Wäre es in der Absicht
des Gesetzgebers gelegen, die Höhe der in diesen gesetzlichen Be
stimmungen erwähnten Entschädigungen einem Gerichtshofe zu
zuweisen, so wäre zweifelsohne dieser Weg angedeutet oder auf
gegeben worden, wie dies in den ausführlichen Bestimmungen
über Expropriation für Eisenbahnen und in dem Bundesgesetz
über Eisenbahnen geschehe. Ueberdies zeige Art. 19 des Gesetzes
vom 8. Februar 1872 am Besten, daß die Verwaltung über die
Entschädigungsansprüche zu entscheiden habe, indem dort ganz
bestimmte Vorschriften bei Schadensersatz in Fällen von Rinder
pest aufgestellt werden. Mit dieser Ansicht sei auch Jos. Schaff
ner einig gegangen, wie sein bisheriges Auftreten, Beschwerde
an den Regierungsrath und das eidgenössische Departement des
Innern, beweise.
In zweiter Linie bestritt die Regierung von Baselstadt die
Kompetenz des Bundesgerichtes, weil das Streitobjekt nicht den
Werth von 3000 Fr. erreiche. Schaffner habe nämlich den Werth
der Pferde früher erheblich niedriger angegeben.
F. Klägerin trug auf Verwerfung der Inkompetenzeinrede an,
im Wesentlichen unter folgender Begründung:
Es handle sich um Aufhebung eines Nachtheils, welcher der
Klagspartei als Folge der Verletzung eines wohlerworbenen Pri
vatrechtes entstanden sei.
Allerdings lassen sich Fälle denken, die unter verschiedene Ge
sichtspunkte gestellt und nach verschiedenen Richtungen ein Anlaß
für die Thätigkeit bald dieses, bald eines andern Ausflusses der
obersten Gewalt werden können, folgeweise einerseits den Cha
rakter einer Justizsache, anderseits denjenigen einer Verwaltungs
sache in sich vereinigen, und es müsse zugegeben werden, daß der
vorliegende Fall, in seiner Totalität, unter diese Kategorie ge
höre.
Aber des Umstandes wegen, daß er in einem frühern Sta
dium den Charakter einer bloßen Verwaltungs- oder Polizei
sache getragen habe, könne demselben die Fähigkeit, jetzt als Ju
stiz- resp. Civilprozeßsache behandelt zu werden, nicht abgesprochen
werden. Verwaltungs- oder Polizeisache sei er gewesen und ge
blieben so weit und so lange, als das Einschreiten der Verwal
tungs- resp. Polizeibehörden durch Rücksichten auf das öffentliche
Wohl, nach Mitgabe bestehender Gesetze und Verordnungen, ge
boten gewesen sei; Justizsache wurde und sei er von dem Mo
mente an, wo es sich darum handle, den Bürger für die Rechts
verletzungen schadlos zu halten, welche als eine Folge jener, im
öffentlichen Interesse vorgenommenen, polizeilichen Anordnung
erscheinen.
Darüber zu entscheiden, ob und wie viele Pferde des Schaff
ner abgesondert und ärztlich beobachtet und getödtet werden soll
ten, ob und welche Stallung desselben und in welcher Weise
sie zu desinsiziren oder gar neu zu erstellen seien, sei ausschließ
lich Sache der Administrativbehörden gewesen und es wäre ge
radezu thöricht gewesen, derartigen Verfügungen gegenüber die
richterliche Gewalt anrufen, Inhibitionsbefehle und dergleichen
veranlassen zu wollen.
Eine andere Frage aber sei die, ob und in welchem Umfange
nun der durch jene polizeilichen Anordnungen Betroffene für die
im Begleite derselben vorgenommenen Rechtsverletzungen zu ent
schädigen sei.
Darüber zu entscheiden, könne unmöglich Sache der Polizei
behörden sein. Hier, wo es sich um den Grundsatz und den Um
fang der Schadloshaltung für Privatrechtsverletzung handle, ces
sire die Polizeigewalt, mache sie der Justizgewalt gerade so gut
Platz, wie bei den ersterwähnten Fragen umgekehrt die Justiz
gewalt cessirt und der Polizeigewalt das Feld habe räumen
müssen.
Es sei zwar richtig, daß, falls über den Grundsatz und den
Umfang der Betheiligung die Parteien (Staat und Eigenthümer)
nicht einig werden sollten, der Richter im Gesetz nicht ausdrück
lich genannt sei, aber abgesehen davon, daß auch bei Feststellung
der im öffentlichen Interesse aufgestellten Kompetenzen in der
Regel nur von den "betreffenden" kantonalen Behörden die Rede
sei, ohne daß es Jemanden einfallen könnte, zu bestreiten, daß
damit die Administrativbehörden gemeint seien, daß daher bei der
Frage, wer das Privatinteresse zu schützen berufen sei, wieder
nur die Natur der Sache entscheidend wäre, müßte doch, im
Zweifelsfalle, nach der Ansicht angesehener Rechtslehrer und ge
wiß auch nach republikanischen staatsrechtlichen Anschauungen, zu
Gunsten der richterlichen Gewalt entschieden werden.
Wenn der Rechtsvorgänger der Klagspartei sich früher an die
Administrativbehörden gewendet habe, so beweise das schon deß
wegen nichts, weil es keinem Menschen verwehrt sein könne, un
richtige Ansichten zu korrigiren, und ein Verzicht auf den rich
tigen Weg um so weniger anzunehmen sei, als seine ersten
Schritte durchaus nur den Charakter gütlicher Beilegungsver
suche tragen.
Was den Werth des Streitgegenstandes betreffe, so sei bei
Klagen, die auf eine Geldleistung gehen, für die Kompetenz des
Bundesgerichtes einfach der in der Klage geforderte Betrag maß
gebend.
G. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die
Kompetenzfrage ohne Vorstand der Parteien und vor Einleitung
des Beweisverfahrens vom Bundesgerichte entschieden werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
vorliegenden Streitsache hängt allerdings, worüber beide Par
teien einig gehen, davon ab, daß es sich
a, um eine Civilstreitigkeit oder Civilprozeßsache handle und
b. der Streitgegenstand einen Werth von mindestens 3000 Fr.
habe.
- Nun wird die Klage der Wittwe Schaffner in rechtlicher
Hinsicht ausschließlich auf die Art. 17 und 18 des Bundesge
setzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Hor
nung 1872 gestützt und frägt sich daher, ob aus diesen Gesetzes
bestimmungen ein privatrechtlicher Anspruch auf Entschädigung
für die getödteten Pferde und die Umänderung der Stallungen
gegen den Kanton Baselstadt, beziehungsweise eine privatrecht
liche Verbindlichkeit dieses letztern zur Entschädigung der Kläge
rin hergeleitet werden könne. Muß diese Frage bejaht werden,
so erscheint die Inkompetenzeinrede unbegründet, denn es kann
keinem Kanton zustehen, die Beurtheilung privatrechtlicher An
prüche, welche aus einem Bundesgesetze folgen, den bürgerlichen
Gerichten zu entziehen und den Administrativbehörden zu über
weisen. Die Kantone können wohl eine weitergehende Verpflich
tung, als ihnen das Bundesgesetz auferlegt, z. B. also die volle
rivatrechtliche Pflicht zur Schadensersatzleistung für getödtete
Thiere anerkennen, auch wenn das Bundesgesetz eine solche Ver
pflichtung nicht statuirt; dagegen sind sie nicht befugt, für Rechts
streitigkeiten, welche nach Bundesgesetzen als bürgerliche zu be
trachten sind, den Rechtsweg auszuschließen, sofern ihnen eine
solche Ermächtigung nicht ausdrücklich durch die Bundesgesetz
gebung ertheilt ist.
3. Das Bundesgesetz vom 8. Hornung 1872 stellt sich nun
dar als ein Polizeigesetz, welches gestützt darauf, daß die Gesetz
gebung der Kantone bei den heutigen Verkehrsverhältnissen zur
Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung gemeingefährlicher
Viehseuchen nicht mehr ausreiche, allgemeine Vorschriften und
Maßregeln zur Sicherung gegen die Einschleppung und Verbrei
tung von Thierkrankheiten, namentlich der Rinderpest, Lungen
seuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz und Wuth, aufstellt. Diese
Maßregeln sind im Wesentlichen folgende: a) Verbote und Be
schränkungen des Verkehrs mit Hausthieren; b) Verhängung des
Stallbannes und Absperrung der Weiden in den betreffenden,
von der Seuche heimgesuchten Gemeinden; c) Tödtung der kran
ken und verdächtigen und selbst gesunden Thiere, welche mit sol
chen in Berührung gekommen sind; d) Reinigung und Desin
fizirung der Ställe, Geräthschaften, Kleider der mit kranken Thie
ren in Berührung gestandenen Menschen, der Hofräume und
Wege, und e) Zerstörung und Eingrabung von Futter, Stroh,
Dünger, Geräthschaften, Gebäudetheilen oder anderm Eigenthum.
Es statuirt somit das erwähnte Bundesgesetz ganz bedeutende
polizeiliche Beschränkungen und Eingriffe namentlich bezüglich
des beweglichen Eigenthums, indem es den Staat resp. die Kan
tone berechtigt und sogar verpflichtet, im Interesse des öffentlichen
Wohles die Privatrechte Dritter in einer Weise zu verletzen,
welche Privaten durchaus unerlaubt wäre und letztere unbedingt
zum Schadensersatz verpflichten würde.
4. Allein wie Privaten nur für denjenigen Schaden einzu
stehen haben, welcher durch ihre rechtswidrigen Handlungen, d. h.
ihr Verschulden herbeigeführt worden ist, so gilt dies im Wesent
lichen auch für die vom Staate durch seine Behörden verübten
Rechtsverletzungen. Nicht jeder Eingriff des Staates in bestehende
Privatrechte gibt dem Inhaber derselben einen Anspruch auf
Entschädigung, sondern es sind die Privaten verpflichtet, gewisse
Schädigungen, die ihnen im Interesse des öffentlichen Wohles
von der Staatsgewalt zugefügt werden, aus öffentlichen Grün
den an sich selbst zu tragen. Dieser Fall ist allerdings dann nicht
vorhanden, wenn der Staat Privaten, namentlich auf dem Ex
propriationswege, Rechte entzieht, welche zur Befriedigung eines
öffentlichen Bedürfnisses oder Interesses erforderlich sind. Anders
verhält es sich dagegen, wenn durch Gesetz zur Abwendung er
heblicher drohender Gefahren Eingriffe in erworbene Privatrechte
als nothwendig angeordnet oder gestattet werden und zwar so
gar dann, wenn der Eingriff in der Zerstörung von Vermögens
stücken besteht. In diesen Fällen müssen die Schädigungen als
ein gemeines Unglück von denjenigen Personen getragen werden,
welche von denselben getroffen werden, und erscheint ein privat
rechtlicher Entschädigungsanspruch nur insofern begründet, als
das Gesetz, welches die Eingriffe vorschreibt oder gestattet, einen
solchen ausdrücklich anerkennt.
5. Da nun, wie bereits oben angeführt, das Bundesgesetz vom
8. Hornung 1872 zur Verhütung der Einschleppung und zur Til
gung gemeingefährlicher Viehseuchen erlassen worden ist
so kann wohl mit Grund nicht bezweifelt werden, daß dasselbe
zu denjenigen Gesetzen, welche die Beseitigung oder Minderung
bedeutender drohender Gefahren bezwecken, gezählt werden muß.
Und in der That stellt sich denn auch das Gesetz auf den Stand
punkt, daß eine privatrechtliche Pflicht des Staates zum Ersatze
der aus der Vollziehung desselben entstehenden Schädigungen
nicht bestehe, wenn es in Art. 17 ff. bestimmt:
"Art. 17. Wird zur Bekämpfung einer Seuche das Tödten von
Thieren, die Zerstörung oder das Vergraben von Futter, Stroh,
Dünger, Geräthschaften, von Gebäudetheilen oder anderm Eigen
thum polizeilich angeordnet, so haben die Besitzer Anspruch auf
einen angemessenen Beitrag an den Schaden, welcher ihnen da
durch nachweisbar zugefügt wird. Für beseitigte Hunde und Katzen
(Art. 32 und 34) besteht jedoch keine Entschädigungspflicht.
Art. 18. Diese Entschädigungen sind von den betreffenden Kan
tonen zu leisten.
Art. 19. Die Bundeskasse ersetzt den Kantonen ihre diesfälli
gen Opfer zur Hälfte, wenn dieselben aus Maßregeln gegen die
Rinderpest herrühren und die Entschädigungen nach folgenden
Grundsätzen geleistet wurden:
a. Gesunde Thiere, deren Beseitigung polizeilich angeordnet
wird, sind nach ihrem vollen Werth zu vergüten;
b. an den Schaden für die durch Anordnung der Behörden
beseitigten kranken Thiere, Futterstoffe, Stroh, Dünger, Geräth
schaften und an die Kosten der nothwendigen Desinfektion der
Stallungen werden ¾ vergütet.
Den Kantonen bleibt es überlassen, den vollen Betrag zu ver
güten.
Für kranke Thiere, welche fielen oder getödtet worden, bevor
der zuständigen Behörde von der Erkrankung Anzeige gemacht
wurde, ist keine Vergütung zu leisten.
Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in welchen der betreffende
Vieheigenthümer den Nachweis leistet, daß es ihm in Folge der
Verumständungen unmöglich war, vor dem Umstehen des kran
ken Thieres den Behörden die vorgeschriebene Anzeige zu machen.
Art. 20. An den Schaden, welchen Maßregeln gegen die Lun
genseuche bedingen, leistet der Bund einen Beitrag an die Kan
tone, wenn von denselben durch größere Ausbreitung der Seuche
oder besondere außerordentliche Verhältnisse unverhältnißmäßig
große Opfer gefordert werden.
Art. 21. Wenn ein Kanton die in diesem Gesetze vorgeschrie
benen oder vom Bunde überdies angeordneten Maßregeln nicht
durchführt, so kann ihm der Bundesbeitrag ganz oder theilweise
entzogen werden."
Aus diesen Gesetzesstellen, beziehungsweise aus Art. 17 geht
nämlich hervor, daß für eine Reihe der durch das Gesetz er
laubten Eingriffe in die Freiheit des Eigenthums und der Per
son keinerlei Ersatzpflicht besteht. Für die den betreffenden Vieh
besitzern aus dem Verbote oder der Einschränkung der Veräuße
rungsbefugniß, der Absperrung von Ställen und Weiden erwach
senden Nachtheile gewährt ihnen das Gesetz unter keinem Titel
einen Anspruch auf Entschädigung. Aber auch für das Tödten
von Thieren, die Zerstörung oder das Vergraben von Futter u.
s. w. spricht das Gesetz keine eigentliche Entschädigungspflicht
aus, sondern es gewährt den Besitzern nur einen angemessenen
Beitrag an den nachweisbaren Schaden. Und wie sehr der Ge
setzgeber davon entfernt war, für diese letztern in Art. 17 auf
gezählten Eingriffe in Privatrechte eine civilrechtliche Verpflich
tung zum Schadensersatze anzuerkennen, beweist die Botschaft
des Bundesrathes, wo gesagt ist: "Da strenge Tilgungsmaßregeln
nicht durchführbar sind, wenn die von denselben betroffenen Vieh
eigenthümer durch sie erheblich geschädigt werden, so stellt das
Gesetz den Grundsatz auf, wenn zur Bekämpfung einer Seuche
das Tödten der erkrankten oder möglicherweise angesteckten Thiere
polizeilich angeordnet werde, so haben die Eigenthümer Anspruch
auf einen angemessenen Beitrag an Schaden, welcher ihnen da
durch nachweisbar zugefügt wird." Also nicht das individuelle
Interesse der betroffenen Viehbesitzer, sondern das öffentliche In
teresse der gehörigen Durchführung des Gesetzes hat zur Auf
nahme des Art. 17 resp. des darin enthaltenen Anspruchsrechtes
der Viehbesitzer geführt und wie sehr dieses Interesse dabei maß
gebend war, zeigt insbesondere Art. 19 lemma 3, wonach für
kranke Thiere, welche fielen oder getödtet wurden, bevor der zu
ständigen Behörde von der Erkrankung Anzeige gemacht wurde,
keine Vergütung zu leisten ist, die Unterlassung schneller Anzeige
somit den Verlust jedes Anspruches zur Folge hat. Nicht der
durch die Rechtsverletzung verursachte Schaden wollte ersetzt, son
dern es sollten die Vieheigenthümer durch den Zuspruch eines
angemessenen Beitrages an ihren Schaden bei der wirksamen
Durchführung des Gesetzes interessirt, zur beförderlichen Anzeige
der Erkrankungen, Unterstützung der Tilgungsmittel u. s. w. auf
gemuntert werden. Dieser Beitrag hat daher keine privatrechtliche
Natur, sondern mehr den Charakter einer Prämie oder öffent
lichen Unterstützung (Subvention oder "Tröstung", wie in Basel
der Beitrag gar nicht unrichtig genannt wird) und daraus folgt
allerdings, daß die Bestimmung und Ausmessung derselben den
Administrativbehörden zukommt, wie denn auch die vor und nach
Einführung des mehrerwähnten Bundesgesetzes in den Kantonen
erlassenen Normen diese Funktionen nirgends den Gerichten über
tragen haben.
6. Zur Unterstützung dieser Ansicht kann noch angeführt werden:
a. Die diesfalls von den Kantonen zu bezahlenden Entschädi
gungen werden in Art. 19 ibidem als Opfer bezeichnet, eine
Bezeichnung, die offenbar nicht passen würde und gewiß auch
nicht aufgenommen worden wäre, wenn man der Ansicht gehul
digt hätte, daß ein privatrechtlicher Anspruch der Viehbesitzer be
gründet sei.
b. In der gleichen Gesetzesbestimmung wird der Bund ver
pflichtet, den Kantonen ihre Opfer zur Hälfte zu ersetzen, wenn
dieselben aus Maßregeln gegen die Rinderpest herrühren und die
Entschädigung nach den dort näher bezeichneten Grundsätzen ge
leistet wurde. Auch hiedurch wird aber gewiß kein civilrecht
licher Anspruch der Kantone begründet, sondern es ist offenbar
Sache des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversamm
lung, über Gewährung oder Entziehung dieses Beitrages zu ent
scheiden, und nun weist das Gesetz in keiner Weise darauf hin,
daß dieser den Kantonen in Aussicht gestellte Bundesbeitrag und
die von den Erstern den Viehbesitzern zu leistende Vergütung
eine verschiedene rechtliche Natur haben.
c. Das Gesetz spricht von einem angemessenen Beitrag
und nun unterliegt wohl keinem Zweifel, daß bei dessen Aus
messung nicht bloß die Größe des Schadens, sondern auch an
dere mehr subjektive Momente, insbesondere das Verhalten des
betreffenden Viehbesitzers zu den Vorschriften des Bundesgesetzes
(schleunige Anzeige u. s. w.), sowie einerseits die Vermögensver
hältnisse des Geschädigten und anderseits die für solche Zwecke
den Kantonen zu Gebote stehenden Mittel (arg. Art. 19 ibidem)
in Berücksichtigung gezogen werden dürfen und sollen. Offenbar
kann dies aber am Richtigsten durch bie Administrativbehörden
geschehen, welche zugleich mit der Vollziehung des Gesetzes, d. h.
der Anordnung der in demselben vorgeschriebenen Maßregeln be
traut sind, indem die Berücksichtigung solcher Momente viel eher
Sache der Administrativ- als der Gerichtsbehörden ist.
d. Das Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 ist erlassen wor
den in Ausführung der dem Bunde durch Art. 59 der frühern
resp. Art. 69 der gegenwärtigen Bundesverfassung eingeräumten
Befugnisse und nun sind nach Art. 59 lemma 2 Ziffer 8 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Be
schwerden über die Anwendung des in Art. 69 der Bundesver
fassung vorgesehenen Bundesgesetzes ausschließlich der Erledigung
des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung vor
behalten. In Uebereinstimmung mit dieser Vorschrift hat auch
Jos. Schaffner f. Z. an das eidgenössische Departement rekurrirt
und ist letzteres auf die Beschwerde eingetreten.
e. In Art. 40 der Vollziehungsverordnung zu dem Bundes
gesetze über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen ist den Kan
tonen aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, die Mittel in
Bereitschaft zu setzen, welche es ihnen ermöglichen, die in Art.
17 vorgeschriebenen Entschädigungen zu leisten. Nach der bereits
erwähnten Botschaft des Bundesrathes ist anzunehmen, daß da
mit die Bildung besonderer Fonds angestrebt werde, ein Umstand,
welcher wieder darauf hinweist, daß eben hier nicht an eine pri
vatrechtliche Pflicht der Kantone zur Entschädigung der Viehbe
sitzer, sondern an Opfer derselben gedacht worden sei, welche nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel auszurichten seien.
7. Angesichts des vorstehend Gesagten kann der Einwendung,
daß bei solchen Entschädigungsfragen der Fiskus betheiligt sei,
und daher der Entscheid nicht den Administrativbehörden über
lassen werden dürfe, kein Gewicht zuerkannt werden. Uebrigens
sind auch die Administrativbehörden an die Gesetze gebunden und
wird es in der Regel Mittel und Wege geben, um willkürliche
Gesetzesverletzungen durch solche Behörden aufzuheben oder zu
verhindern. Für Fälle der vorliegenden Art ist aber die Ein
wendung um so unbegründeter, als über den kantonalen Behör
den noch als unparteiische Oberbehörde der Bundesrath steht,
welcher die gehörige Vollziehung des mehrerwähnten Gesetzes zu
überwachen hat und an den Beschwerden wegen Nichthandhabung
oder ungenügender Ausführung jenes Gesetzes gerichtet werden
können.
8. Da sonach die vorliegende Streitigkeit nicht als Civilpro
zeßsache sich darstellt, so mangelt dem Bundesgericht die Kom
petenz zu deren Beurtheilung und braucht auf die eventuelle
Frage, ob der Streitgegenstand den Werth von 3000 Fr. erreiche,
nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen.