- Urtheil vom 7. Dezember 1878 in Sachen
der katholischen Kirchgemeinde in Luzern.
A. Die Seelsorge der Stadt Luzern wurde ursprünglich von
dem Benediktinerkloster auf dem Hof in Luzern, einer Probstei
der Abtei Murbach im Elsaß, besorgt. Im Jahr 1178 aber über
trug Abt Konrad von Murbach, mit Zustimmung der Kloster
herren von Luzern, die Seelsorge einem weltgeistlichen Pleban,
Leutpriester, und dotirte denselben mit einer Präbende zu Luzern
nebst einem Haus im Klosterhofe daselbst und einigen andern
Einkünften, wogegen der Leutpriester gegenüber dem Kloster ge
wisse Verpflichtungen, wie Theilnahme am Chorgottesdienste, zu
erfüllen hatte. Die Wahl dieses Weltgeistlichen stand dem Abte
von Murbach zu, welcher denselben dem Diözesanbischofe präsen
tirte, damit er als Weltpriester von dem Letztern mit der cura
animarum ausgerüstet werde. Im Jahre 1291 gelangte in Folge
Verkaufs der Hof und die Stadt Luzern mit dem Pfarrsatz der
Kirche und ihren Pfründen an Oesterreich, welches von da an
bis im Jahr 1415 den Leutpriester von Luzern wählte und dem
) Siehe ferner Entscheid N° 107 dieses Heftes.
Bischof präsentirte. In letztgenanntem Jahre trat der Rath von
Luzern an die Stelle Oesterreichs und gegenwärtig steht das
Recht zur Wahl des Leutpriesters in Luzern der dortigen Re
gierung, als Nachfolger des frühern Rathes, zu.
Am 19. Hornung 1806 wurde zwischen dem Diözesanbischof
und der Regierung von Luzern eine Uebereinkunft geschlossen,
welche in Abschnitt VII, betreffend das verhältnißmäßige Ein
kommen der Geistlichen und Klassifikation der Pfarreien, u. A.
folgende Bestimmung enthält: "Der Pleban ist als wirklicher
Chorherr an der Stift St. Leodegar im Hof anerkannt, tritt
demnach in den Rang und die Rechte der übrigen Kapitularen,
doch hat er keine neue Verpflichtung in Rücksicht des Chorbe
suches." Im Fernern wurde in Abschnitt III, betreffend bessere
Versorgung der öffentlichen Lehrer und deren Versorgung im
Alter, in 8 bestimmt, daß dem Kleinen Rathe von Luzern
das Besetzungsrecht auf eine Chorherrenpfründe am Stifte vor
behalten bleibe." Dieses Kanonikat wurde bis 1842 dem jewei
ligen Leutpriester von Luzern durch besondere Wahl übertragen,
am 10. März 1842 jedoch durch Beschluß des Großen Rathes
des Kantons Luzern mit der Leutpriesterei definitiv vereinigt,
indem dieser Großrathsbeschluß zum Einkommen des Leutpriesters
einrechnete: a) eine Präbende, wie einem Chorherrn, mit Aus
nahme der Quotidien und b) eine zweite Präbende, als wirk
lichem Chorherrn.
B. Nachdem im Jahre 1872 vom Großen Rathe des Kan
tons Luzern ein Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten
an die Kirchgemeinden erlassen worden war, dessen 1 be
stimmt, daß diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der
Staat das Wahlrecht dortiger Seelsorger besitze, berechtigt seien,
nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen Kollaturverpflich
tungen der bisherigen Pflichtigen, das Wahlrecht ihrer Seelsor
ger zu erwerben, stellte die Kirchgemeinde Luzern zufolge Be
schlusses vom 22. Februar 1874 beim Regierungsrathe des Kan
tons Luzern das Gesuch um Abtretung folgender Kollaturrechte:
a) Der Pfarrpfründe im Hof
b) Der Kaplaneipfründe an der St. Peterskapelle und
c) Der Kuratkaplanei an der Franziskanerkirche.
Ueber die beiden letzten Pfründen kam sodann am 1. Juli 1875
ein Vertrag zu Stande, wonach dieselben an die Stadt abge
treten wurden. Bezüglich der Pfarrpfründe im Hof erklärte der
Regierungsrath durch Beschluß vom 19. Februar 1875 sich grund
sätzlich bereit, dazu Hand zu bieten, daß die katholische Kirchge
meinde das Wahlrecht erwerben könne, jedoch müssen vorerst die
gegenseitigen Rechtsverhältnisse unter den drei Betheiligten, Ge
meinde, Stift und Regierung, unter Zustimmung der geistlichen
Oberbehörde regulirt werden. Dabei ging nämlich der Regie
rungsrath von folgender Anschauung aus: Der eigentliche Pfar
rer, dem das officium pastorale habituell und theilweise auch
aktuell zustehe, seien Probst und Kapitel der Stift; der jeweilige
Leutpriester sei nur der ständige weltpriesterliche Vikar, dem die
wirkliche Ausübung der Pastoration der Pfarrei Luzern zum
größten Theil, nicht ganz, übertragen sei. Die Regierung besitze
ineswegs das vollständige Kollaturrecht, sondern nur das Prä
sentationsrecht zur Leutpriesterei. Diese Verhältnisse vermögen
jedoch kein Hinderniß der Abtretung dieses Rechtes an die ka
tholische Kirchgemeinde zu bilden, indem der Staat nur abtrete,
was er besitze und wie er es besitze, und das Kollaturrecht im
engeren Sinne, d. h. die kanonische Institution überall und in
allen Fällen vom betreffenden Diözesanbischof ausgehe. Allein
da in Folge der Uebereinkunft von 1806 und der seitherigen
Verfügungen mit der Plebanie im Hof ein Kanonikat in der
Weise verbunden sei, daß der jeweilige Leutpriester durch seine
Wahl zu dieser Stelle gleichzeitig ipso facto auch als Chorherr
erwählt werde, und dieses Besetzungsrecht allein und unbedingt
der Regierung vorbehalten sei, so daß letztere weder das Recht
noch die Pflicht habe, auch dieses Wahlrecht eines Chorherrn ab
zutreten, so müsse vor einer Abtretung des Wahlrechtes des
Plebans an die Stadtgemeinde das besprochene Unionsverhält
niß gelöst werden, was nur durch ein bezügliches Konvenium
aller Betheiligten unter Zustimmung der betheiligten Oberbe
hörde geschehen könne. Ueberdieß sei in Erwägung zu ziehen,
ob nicht auch die erste ursprüngliche Präbende ein Rechtsverhält
niß zu der Stift begründe, dessen Lösung ebenfalls dem gegen
seitigen Konvenium vorbehalten werden müsse.
Hierauf fand eine Besprechung zwischen Abgeordneten der
Kirchgemeinde Luzern, des Regierungsrathes und der Stift statt,
wobei die letztern erklärten, sie können auf eine Abmachung nicht
eintreten; da die Stift die Verbindung der Leutpriesterei mit
einem Kanonikate nicht geschaffen habe, so könne sie dieselbe auch
nicht lösen, sie unterwerfe sich aber vollständig dem Spruche der
weltlichen und geistlichen Obrigkeit. Nach diesem Ausgange der
Konferenz erneuerte die Kirchenverwaltung der Stadt Luzern ihr
Gesuch beim Regierungsrathe, indem sie Abtretung der Pfründe,
wie solche Anno 1842 geschaffen worden, und gänzliche Loslösung
des Stadtpfarrers von jedem etwaigen Unterwürfigkeitsverhält
nisse zu der Stift verlangte, worauf der Regierungsrath am
9. Februar 1877 das Begehren dermalen abwies, im Wesent
lichen gestützt auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Fe
bruar 1875 und da ein Gesuch beim Bischof um Loslösung der
Plebanie von der Stift bis jetzt keine zustimmende Antwort ge
funden habe. Und am 19. Oktober 1877 wies sodann der Re
gierungsrath das Gesuch der Kirchgemeinde definitiv ab, nachdem
der Bischof mit Zuschrift vom 22. Februar 1877 es abgelehnt
hatte, zu einer Aenderung der bisherigen Verhältnisse mitzu
wirken.
C. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun der Kirchenrath
der Stadt Luzern beim Bundesgerichte, unter der Behauptung
derselbe verstoße gegen Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung
und enthalte überdies eine Rechtsverweigerung. Zur Begrün
dung der Beschwerde führte der Kirchenrath im Wesentlichen an:
- Der regierungsräthliche Beschluß enthalte eine Anerken
nung und Aufstellung der geistlichen Gerichtsbarkeit, wie sie nach
der Bundesverfassung abgeschafft sein sollte. Unter den Begrif
dieser Gerichtsbarkeit und zwar der streitigen falle das Recht zu
entscheiden über Existenz, Aufhebung, Veränderung von Pfrün
den, sowie über deren Besetzung und sei daher durch Art. 58
lemma 2 der Bundesverfassung die Gerichtsbarkeit der Bischöfe
über das Pfründenwesen aufgehoben. Indem der rekurrirte Ent
scheid die Verfügung über die Veränderung an der Pfarrpfründe
dem Bischofe überlasse, verletze derselbe daher die bezeichnete Ver
fassungsbestimmung. Im Jahr 1842 habe der Große Rath die
Verbindung des Kanonikates mit der Leutpriesterei schaffen kön
nen und nun sollte dieselbe im Jahr 1877 nicht mehr ohne geist
liche Zustimmung gelöst werden dürfen? Uebrigens bestehe das
von der Regierung behauptete Hinderniß gar nicht, indem das
Anno 1842 mit der Leutpriesterei verbundene Kanonikat nichts
anderes sei als ein Einkommenzuwachs von 700 Fr., welche
ebenso zur Pfarrpfründe gehören, wie die Stolgebühren u. s. w.
Der Pfarrer sei schon seit 1806 Chorherr gewesen, habe aber
vor 1842 als solcher keine Pfründe gehabt.
- Das Gesetz vom 26. September 1872 gebe der Gemeinde
Luzern das Recht auf Erwerb des verlangten Kollaturrechtes.
Das habe der Regierungsrath auch in seinem Beschlusse vom
- Februar 1875 anerkannt. Jetzt verstecke sich derselbe hinter
den Bischof und solle daher das Gesetz plötzlich für die Ge
meinde Luzern nicht mehr gelten. Wenn man so mit gesetzlich
garantirten Rechten umgehe, so liege darin eine Rechtsverwei
gerung.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug auf Ab
weisung der Beschwerde an. Er berief sich zur Begründung dieses
Antrages auf die Begründung seiner Entscheide vom 19. Fe
bruar 1875 und 9. Februar 1877 und fügte noch bei:
- Es sei auf den ersten Blick klar, daß der Art. 58 der
Bundesverfassung eigentliche Rechtsstreitigkeiten civil- oder straf
rechtlicher Natur im Auge habe und daß, wenn im zweiten Ab
satz die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit statuirt werde,
damit die streitige Gerichtsbarkeit gemeint sei. Im vorliegenden
Falle handle es sich aber um die Errichtung eines selbständigen
Pfarrbenefiziums, wodurch die streitige Gerichtsbarkeit in keiner
Weise berührt werde.
- Ebenso unbegründet sei die Behauptung, daß die rekurrirte
Erkenntniß eine Rechtsverweigerung involvire. Abgesehen davon,
daß eine solche Beschwerde zuerst an den luzernischen Großen
Rath hätte gerichtet werden sollen, so könne von Rechtsverwei
gerung im vorliegenden Falle deshalb keine Rede sein, weil der
Regierungsrath über das Begehren der Kirchenverwaltung einen
motivirten Entscheid gegeben habe. Ein anderer Entscheid habe
nicht gegeben werden können, nachdem der Bischof seine Mit
wirkung zu der Ablösung der Stadtpfarrei von der Stift ver
weigert habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Behauptung der Rekurrentin, daß das Erkenntniß des
luzernischen Regierungsrathes vom 19. Oktober 1877 gegen
Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung verstoße, ist nicht be
gründet. Unter der geistlichen Gerichtsbarkeit, welche jene Ver
fassungsbestimmmung als abgeschafft erklärt, ist nämlich jeden
falls auch bei der weitgehendsten Interpretation jener Ver
fassungsvorschrift, deren Tragweite im Uebrigen hier nicht zu
erörtern ist, nur die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von
der Kirche in Anspruch genommene und auch ausgeübte Straf
gewalt und Civiljurisdiction in streitigen Rechtssachen verstan
den und wird dagegen durch dieselbe der kirchliche Regierungs
organismus in seinen übrigen, verwaltenden Funktionen, worunter
die Eintheilung, Errichtung und Veränderung der Kirchenämter
fallen, in keiner Weise betroffen.
- Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betrifft, so
setzt dieselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, voraus, einerseits, daß eine kantonale Behörde sich weigere,
eine in ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an Hand zu
nehmen und zu behandeln, sei es, daß sie die Behandlung aus
drücklich ablehnt, sei es, daß sie ein gestelltes und gesetzlich be
gründetes Gesuch aus offenbar bloß vorgeschobenen Gründen
abweist, und anderseits, daß die oberste kantonale Aufsichtsbe
hörde ohne Erfolg zum Einschreiten aufgefordert worden sei. Zur
Zeit sind nun diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, indem
Rekurrentin noch an den luzernischen Großen Rath hätte gelangen
können und dies um so mehr hätte thun sollen, als im Jahr
1842 die Verbindung der Leutpriesterei mit einem Kanonikate
von letzterer Behörde ausgegangen ist. Es ist daher gegenwärtig
für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf die
Hauptsache einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist theils definitiv theils zur Zeit als unbe
gründet abgewiesen.