Texte intégral
- Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen
Renggli.
A. In einem von dem Rekurrenten gegen eine Magdalena
Banz angestrengten Strafprozesse, wegen Diebstahls einer Pferde
decke, bezeugte der Bruderssohn des Rekurrenten, Johann Renggli,
eidlich, daß nicht die Banz, sondern der Sohn des Klägers die
betreffende Decke zur Bedeckung einer Kiste gebraucht habe. Re
kurrent fand sich deßhalb, da einige Zeugen das Gegentheil er
klärten, veranlaßt, gegen seinen Neffen, mit dessen Vater er laut
eigener Aussage in einen Prozeß verwickelt ist, Strafklage wegen
Meineides zu erheben, welche Klage anhand genommen, jedoch
später durch Verfügung des Kantonalverhöramtes vom 14. März
1878 fallen gelassen wurde, im Wesentlichen gestützt darauf, daß
die Merkmale des eingeklagten Verbrechens nicht vorhanden seien,
sondern lediglich widersprechende Zeugenaussagen vorliegen und
die Klage als eine pure Trölerei des Privatklägers Jos. Renggli
sich darstelle. Dem letztern wurden deshalb die Kosten und eine
Entschädigung an den Angeklagten auferlegt. Die Kriminal- und
Anklagekammer des Kantons Luzern bestätigte auf erhobene Be
schwerde den Entscheid des Verhöramtes, worauf Jos. Renggli
noch an das Obergericht rekurrirte, von demselben aber durch
Beschluß vom 9. Mai d. J. eine Ordnungsbuße mit dem Be
scheide erhielt, daß Beschlüsse der verhöramtlichen Kriminalkom
mission über Reponirung einer Strafuntersuchung gemäß 40
der St. R. V. nur an die Kriminalkammer rekurrirt werden
können, welche dann endgültig entscheide, und daß die Wei
terziehung der Erkenntniß der Kriminalkammer, sowie das ganze
Vorgehen des Rekurrenten im vorliegenden Falle als Trölerei sich
qualisizire.
B. In diesen Beschlüssen erblickte Jos. Renggli eine Rechts
verweigerung. Er gelangte deßhalb an das Bundesgericht mit
dem Begehren, daß die Untersuchungsbehörden des Kantons Lu
zern angehalten werden, auf die gegen Johann Renggli erho
bene Strafklage eine eingehende Untersuchung zu veranstalten,
und führte zur Begründung an: Aus den Aussagen anderer
Personen und den begleitenden Umständen gehe ganz sicher her
vor, daß Joh. Renggli wissentlich falsches Zeugniß abgelegt habe,
und es sei das Verbrechen des Falscheides wichtig genug, um
von Amtes wegen verfolgt zu werden.
C. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern
machte in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung
der Beschwerde antrug, darauf aufmerksam, daß nach dem lu
zernischen Verantwortlichkeitsgesetze Beschwerden gegen das Ober
gericht wegen Rechtsverweigerung beim Großen Rathe angebracht
werden müssen und daher die Beschwerde verfrüht sei. In ma
terieller Hinsicht wurde bemerkt, daß eine weitere strafrechtliche
Verfolgung des Joh. Renggli offenbar so wenig zu einem Re
sultate geführt hätte, als dies bei der Untersuchung gegen Mag
dalena Banz der Fall gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent hat in seiner Beschwerdeschrift die von dem
Obergerichte in seinem Entscheide vom 9. Mai dieses Jahres
aufgestellte Behauptung, daß die Kriminalkammer in der Straf
sache gegen Joh. Renggli endgültig entschieden habe und das
Obergericht zur Aufhebung deren Entscheides nicht kompetent
sei, mit keinem Worte zu widerlegen versucht und kann daher
jedenfalls davon, daß das Obergericht einer Rechtsverweige
rung sich schuldig gemacht habe, keine Rede sein.
- Aber auch seitens der verhöramtlichen Kriminalkommission
und der Kriminalkammer liegt eine Rechtsverweigerung durchaus
nicht vor. Denn es steht unbestrittenermaßen fest, daß jene Be
hörden keineswegs verpflichtet waren, die vom Rekurrenten gegen
seinen Bruderssohn angehobene Strafklage unter allen Umstän
den an die Gerichte zu weisen, sondern daß sie das Recht und
die Pflicht hatten, deren Behandlung resp. Fortsetzung zu ver
weigern, sofern nach ihrer Ueberzeugung keine genügenden An
haltspunkte zur Ueberweisung des Angeklagten, resp. dafür, daß
er sich des eingeklagten Verbrechens schuldig gemacht habe, vor
lagen. Diese Ueberzeugung haben nun jene Behörden nach ihren
gehörig motivirten Erkenntnissen wirklich aus den Akten gewon
nen und deßhalb die Untersuchung sistirt, so daß in der That
nicht einzusehen ist, inwiefern hier eine Rechtsverweigerung vor
liegen sollte. Daß die Gründe der Sistirung bloß vorgeschoben
seien, wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und es geben
auch die Akten zu einer folchen Annahme keinerlei Anlaß. Viel
mehr erscheint der vorliegende Rekurs als ein leichtfertiger, der
durch Auflegung einer Gerichtsgebühr zu ahnden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von fünfund
zwanzig Franken auferlegt.
Mots-clés
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