Texte intégral
- Urtheil vom 28. Dezember 1878 in Sachen
Bäbi.
A. Am 30. Oktober 1878 zeigte der Gemeinderath Kerns
dem Maria Bäbi in Gamatt an, daß sein achtjähriges Mädchen
in der Deschwandenschen Anstalt in Kerns untergebracht werden
solle. Gemäß dieser Verfügung brachte Bäbi sein Kind in jene An
stalt; gleichzeitig rekurrirte er aber an das Bundesgericht, indem er
vorbrachte: Nach allen kantonalen Gesetzen könne die Wegnahme
und besondere Versorgung eines Kindes durch Erziehungsbehörden
nur in Folge einer Verurtheilung oder einer Bevormundung
angeordnet werden. Gegen ihn liege aber durchaus nichts derar
tiges vor und es qualifiziere sich deßhalb die Maßregel des Ge
meinderathes geradezu als eine eclatante Gesetzes- und Ver
fassungsverletzung, speziell des 9 der Obwaldnerverfassung,
welcher die persönliche Freiheit garantire. Es dürfe sich die Be
hörde nicht willkürlich und entgegen der väterlichen Gewalt der
Person eines Kindes bemächtigen, wo nicht eine verfassungs
oder gesetzmäßige Berechtigung dazu statuirt sei, was vorliegend
nicht zutreffe.
M. Bäbi stellte daher den Antrag, daß die gegen ihn getrof
fenen Anordnungen der Gemeindebehörde von Kerns bezüglich
seines Töchterchens unter Kostens- und Entschädigungsfolge auf
gehoben werden.
B. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal
den ob dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
Sie brachten eine Reihe von Zeugnissen dafür bei, daß M. Bäbi
die Unterhaltung und Erziehung seines Kindes gröblich vernach
läßige, und bemerkten im Wesentlichen: Die Unterbringung des
Töchterchens des Rekurrenten in der Deschwandenschen Anstalt
ei auf Anordnung des Regierungsrathes erfolgt. Diese Anstalt,
welche eine Stiftung der Familie Deschwanden sei, bestehe aus
einem schönen geräumigen Wohnhause im Dorfe Kerns, in
welchem sich auch die öffentliche Schule befinde, und werde von
Theodosianischen Schwestern geleitet. In dieser Anstalt finden
Mädchen theils unentgeldlich, theils gegen ein geringes Kostgeld,
gute Pflege, Nahrung und Erziehung.
Der Art. 9 der Verfassung könne natürlich nicht angerufen
werden gegen Bevormundung eines Familienvaters oder seiner
Kinder. Nun sei aber dem Rekurrenten die väterliche Vor
kraft
mundschaft über seine Kinder wirklich entzogen worden,
Art. 14 des Gesetzes über das Vormundschaftswesen vom 24. April
1864, welcher laute: "Wenn der Vater seine väterliche Pflicht
"nicht erfüllt, die Unterhaltung und Erziehung der Kinder
"gröblich vernachläßigt,.. so ist der Gemeinderath berechtigt und
"verpflichtet, ihm die väterliche Vormundschaft zu entziehen, und
"die Kinder unter obrigkeitliche Vormundschaft zu stellen." Es
habe demnach der Vormund und nicht mehr M. Bäbi über dessen
Kinder und deren Versorgung die nöthigen Anordnungen zu
treffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Unterbringung eines unmündigen Kindes in einer Er
ziehungsanstalt kann wohl niemals als ein verfassungswidriger
Eingriff in die persönliche Freiheit desselben betrachtet werden,
und zwar in dem Falle, wo sie von einer Behörde angeordnet
wird, so wenig als in dem Falle, wo sie von dem Vater, als
dem Inhaber der elterlichen Gewalt, ausgeht. Sie erscheint
vielmehr als eine Erziehungsmaßregel, welche demjenigen zu
steht, der sich in dem Besitze der Vormundschaft über das Kind
befindet. Im vorliegenden Falle ist nun dem Rekurrenten kraft
gesetzlicher Bestimmung die elterliche Gewalt über sein Kind ent
zogen und letzteres unter öffentliche Vormundschaft gestellt wor
den, so daß die Berechtigung der Vormundschaftsbehörden zur
Erlassung der angefochtenen Verfügung keinem begründeten Zwei
fel unterliegen kann. Die Frage, ob zur Entziehung der väter
lichen Gewalt hinreichender Grund vorhanden gewesen sei, ent
zieht sich, da es sich lediglich um die Anwendung kantonaler
Gesetze handelt, der Beurtheilung des Bundesgerichtes. Immer
hin kann aber gesagt werden, daß nach den beigebrachten Zeug
nissen jene Maßnahme als eine wohlbegründete und der hierorts
dagegen erhobene Rekurs als ein leichtfertiger erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von zwanzig
Franken auferlegt.
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