der sich hieran anschliessenden Ehrenfolgen mit den in
Art. 159 normierten ehelichen
Pflichten nicht im Ein-
klang
stünde und geeignet wäre, das eheliche Band zu
zerrütten (vgl. HUBER, Erläuterungen z. Vorentwurf, I,
S. 105 und 151, Stenograph. Bulletin der Bundesver-
sammlung
1905, S. 658, 662 und 1088). Die Vorausset-
zung, von der Art. 173 ZGB ausgeht, trifft somit nicht
mehr zu, wenn gegen einen Ehemann oder eine Ehefrau
von
dritter Seite, nicht vom andern Ehegatten, An-
sprüche geltend gemacht werden.
Demgemäss
kann die Bestimmung des Art. 173 ZGB
auf die Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Kin-
dern einerseits
und Eltern anderseits nicht angewendet
werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Ausnahmebe-
snimmung, wie diejenige des Art. 173 ZGB, in der Regel
mcht ausgedehnt werden darf, ist darauf hinzuweisen
dass
dns Zivilgesetzbuch bei der Regelung des Eltern
und Kmdesverhältnisses eine Beschränkung der Zwangs-
v?llstrenkung überhaupt nicht vorgesehen hat, obwohl
dIe WIe Z'. B. für den Fall der fortgesetzten Güterge-
memschaft m Art.
230 Abs. 3, zweifellos geschehen wäre,
wenn der Gesetzgeber die nämlichen Rücksichten auch
d Verhältnis zwischen Eltern und Kindern hätte ge-
währen wollen. Man mag dies
mit GMÜR (Komm., N. n
Ziff. 3 zu Art. 173) und CURTI (Komm., N. 7 zu Art. 173)
bedauern; allein das Gesetz hat nun einmal dem zwi-
schen Eltern und Kindern bestehenden Bande nicht den
gleichen
Schutz verliehen. Ebenso ist es nicht zulässig,
den Art. 173 Abs. 2
auf Zwangsvollstreckungen anzu-
wenden, die von den Erben einer verstorbenen Ehefrau
gegen den überlebenden Ehemann für eine Frauenguts-
forderung durchgeführt werden.
Es handelt sich keines-
wegs
um die Privilegierung des Schuldners einer beson-
ders gearteten, ehegüterrechtIichen Forderung, sondern
um den Schutz der ehelichen Gemeinschaft; das Gesetz
bezieht sich nach seinem klaren
Wortlaut auf alle An-
sprüche zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihre
SchweizerbÜfgerrecht. N° 5. 43
Natur, auf den Güterstand und darauf, ob der Anspruch
gegen den Ehemann oder gegen die Ehefrau gerichtet.
sei. Offenbar
hatte der Gesetzgeber bei der Vorschrift
des Art. 173 Abs. 2 lediglich die Fälle der Art. 174 bis
176 im Auge,
in denen das Gesetz ausnahmsweise Zwangs-
vollstreckungen eines
Ehegatten gegen den andern zu-
lässt; in allen diesen Fällen handelt es sich
er um
bestehende Ehen, so dass sich die Annahme, als ob der
Ausschluss der Ehrenfolgen auch nach der Auflösung
der Ehe noch gelte, kaum rechtfertigen dürfte. Der
Schutz des Gesetzes ist eben um der persönlichen, nicht
um der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
willen eingeführt worden.
4. -Auch soweit der Rekurrent eine Verletzung der
Rechtsgleichheit geltend macht, ist der Rekurs unbe-
gründet
.....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
INDIGENAT
5 OrteU vom 19. März 1914 i. S. Benaeler gegen Aargau.
Kompetenz del! Bundesgerichts aus Art. 8 Abs. 2 des BG
v. 25. Juni 1903 (Art. la Zifr.1 OG). -Behandlung der
Verzichts erklärung nach Vorschrüt von Art. 8 Abs.1
des BG v. 25. Juni 1903.
A. -Der Rekursbeklagte, der im Jahre 1866 in Frei-
burg i.JUe. geboren ist, besass bisher das Bürgerrecht der
Gemeinde Bremgarten im Kanton Aargau.
Er ist mit
Blanche Marie Dulon verheiratet. Aus seiner . Ehe sind
zwei Söhne hervorgegangen, Eric, geboren im Jahre 1889
und Reginald, geboren im Jahre 1892. Der Rekursb;
klagte wohnte ursprünglich zusammen mit seiner Familie
in Freiburg. Im Jahre 1893 wurde er durch Urteil des
Gerichtes des Saanebezirkes wegen Verschwendung
unter
Vormundschaft gestellt. Der Ertrag des unter vormund-
chaftliche Verwaltung gestellten Vermögens floss seither
Im wesentlichen seiner Frau und seinen Kindern zu. Am
21. Juni 1901 wandelte das Gericht des Saanebezirks die
:ronundschaft in gerichtliche Beistandschaft (assistance
,ludlclalre) um. Zu dieser Zeit siedelte der Rekursbeklagte
nac Ne,:-York über, während seine Familie in Freiburg
zuruckbheb. Im Januar 1913 stellte seine Ehefrau das
Gesuch um Bevormundung ihres Mannes nach Art. 370
ZGB. Sie
sprach die Befürchtung aus, ihr Ehemann
könnte. nunnehr durch eine Verlegung seines gesetzlichen
VohnsItzes ms Ausland sein Vermögen der vormund-
schaftlichen Verwaltung entziehen, da er bereits Schritte
getan habe, um das amerikanische Bürgerrecht zu er-
wenben .. Das Bevormundungsgesuch wurde jedoch vom
frnlburglschen - ppellationshof am 9. Juni 1913 abge-
Wlnsen. Dns cht stellte dabei fest, .dass der bisherige
asnstant )UdiClaIre des Rekursbeklagten nach Art. 365
freib.
EG z. ZGB mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz-
buches
zum Beirat nach Art. 395 ZGB geworden sei 'und
dass dem. Rekursbeklagten.bloss die Verfügung über den
rtr seInes Vermögens bleibe, die Verwaltung des Ka-
pItals ihm aber entzogen sei.
Scho? am 4. Oknoner 1910 war dem Rekursbeklagten
nach
eIner Beschellllgung der amerikanischen Gesandt-
schaft in Bern vom 18. Januar 1913 vom Gerichtshof des
Bezirkes New-York City ein amerikanischer Bürgerbrief
ausgestellt worden, worin
er als Bürger der Vereinigten
Staaten anerkannt wird. Gestützt hierauf hatte er so-
dann Anfang Januar 1913 von Paris aus beim Regierungs-
rat des Kantons Aargau das Gesuch um Entlassung aus
dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht gestellt, indem
Schweizerbürgerrecht. N° 5. 45
er erklärte, auf das Schweizerbürgerrecht verzichten zu
wollen. Er bezeichnete sich in dieser Eingabe als Ehe-
gatte der Blanche Marie geb. Dulon . In einem Schreiben
seines Vertreters an den Gemeinderat von Bremgarten
wird ferner bemerkt, dass die beiden Söhne des Rekurs-
beklagten volljährig seien und Schweizerbürger blieben.
Im übrigen machte der Rekursbeklagte über seine Fami-
lienverhältnisse keine Angaben und verschwieg insbeson-
dere, dass
er unter Beistandschaft stand. Der Gemeinde-
rat der Heimatgemeinde Bremgarten erklärte dem Re-
gierungsrat OOt Schreiben vom 17. Juli 1913, dass die
Gemeinde sich
dem Entlassungsgesuch nicht widersetze
und er daher beantrage, dem Gesuche, das die mehrjäh-
rigen Söhne des Rekursbeklagten nicht befÜhre, zu ent-
sprechen. Dem Schreiben lag ein Auszug aus dem
Bürgerregister
der Gemeinde Bremgarten bei, worin neben
dem Rekursbeklagten dessen
Ehefrau und Kinder aufge-
führt sind.
Am 25. Juli 1913 entliess der Regierungsrat des Kan-
tons Aargau den Rekursbeklagten aus dem Gemeinde-,
Kantons-und Schweizerbürgerrecht , indem er erklärte,
dass dieser die
Erwerbung des Bürgerrechts der Vereinig-
ten Staaten von Nordamerika nachgewiesen habe unddie
übrigen Voraussetzungen des Bundesgesetzes betr. Ertei-
lung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf
dasselbe vom 25. Juni 1903 gegeben seien.
Im August 1913 verlangte dann der Vertreter des
Rekursbeklagten
von der Vormundschaftsbehörde in
Freiburg die Herausgabe seines Vermögens.
Frau Henseler teilte darauf persönlich am 18. August
und durch ihren Vertreter am 23. August der aargaui-
schen Staatskanzlei mit, dass ihr Ehemann unter Bei-
standschaft stehe
und behaupte, aus dem Schweizer-
bürgerrecht entlassen worden zu sein, dass sie sich aber
einer solchen Entlassung widersetze und deren Aufhebung
verlange, weil
ihr Ehemann nicht handlungsfähig sei.
Frau Henseler ersuchte dabei um Auskunft über die
46 Staatsrecht.
Entlassung und um Angabe des Amtsblattes, in dem sie
allenfalls
bekannt gemacht worden sei. Die aargauische
Justizdirektion gab
ihr hierauf mit Schreiben vom
27. August 1913 Kenntnis vom Beschlusse des Regierungs-
rates vom 25.
Juli 1913, nachdem sie zuvor den Ge-
meinderat von Bremgarten zum Bericht eingeladen
und
dieser geantwortet hatte, er habe von der Bevormundung
nich ts
. gewusst.
Am 11. September 1913 ersuchte Frau Henselerdie aar-
gauische Justizdirektion. sich einem staatsrechtlichen Re-
kurse gegen die Entlassung des Rekursbeklagten aus dem
Schweizerbürgerrecht anzuschliessen oder wenigstens die
Erklärung abzugeben, dass der Regierungsrat die
Ent-
lassung nicht ausgesprochen hätte, wenn er von der
Beistandschaft Kenntnis gehabt hätte. Der aargauische
Regierungsrat beschloss
am 19. September 1913, auf
dieses Gesuch nicht einzutreten.
Er bemerkte u. a., wenn
die aargauischen Behörden seinerzeit Kenntnis von
der
Beistandschaft gehabt hätten, hätten sie die Vormund-
schaftsbehörde in Freiburg noch über ihre Ansicht be-
fragt.
Am 23. September 1913 wandte sich Frau Henseler
neuerdings
an den Regierungsrat, indem sie ihn ersuchte,
auf den Beschluss über die Entlassung ihres Ehemannes
aus dem Schweizerbürgerrecht zurückzukommen. Aber
auch auf dieses Wiedererwägungsgesuch beschloss der
Regierungsrat
am 11. Oktober 1913 nicht einzutreten.
Endlich verlangte
Frau Henseler von der Justizdirek-
tion noch Abschriften des Entlassungsbegehrens des
Re-
kursbeklagten und des regierungsrätlichen Entlassungs-
entscheides. Die
Staatskamr,lei antwortete ihr jedoch am
18. Oktober 1913, dass sie Abschriften und Originalakten
nicht herausgebe, sie würden denn von einem Gerichte
requiriert.
B. -Am 9. Dezember 1913 haben Frau Henseler und
ihre Söhne den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
Schweizerbürgerrecht. :-;ro 5.
gericht ergriffen mit den Anträgen, der Verzicht des Re-
kursbeklagten auf das Schweizerbürgerrecht sei als un-
gültig zu erklären
und der Beschluss des Regierungsrates
vom 25.
Juli 1913 aufzuheben. '
Aus der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben ;
Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert, weil
Familieninteressen
und insbesondere die Staatsangehörig-
keit der
Frau Henseler auf dem Spiele stünden (BGE 27
I S.304 f.). Der Rekurs sei rechtzeitig eingereicht worden.
Eine Beschwerdefrist bestehe für einen Fall wie den vor-
liegenden nicht. Zudem würde
sie allenfalls erst vom
11. Oktober 1913
an laufen. Der Entlassungsbeschluss
des Regierungsrates sei formell nichtig, weil dieser das
Entlassungsgesuch weder
publiziert noch der Vorschrift
des Art. 8 des Bundesgesetzes von
1903 gemäss den Re-
kurrenten als Beteiligten
zur Kenntnis gebracht habe.
Zudem habe der Rekursbeklagte die Entlassung
erschli
ehen. indem er die Beistandschaft und seine Familien,.
verhältnisse verschwiegen habe. Endlich seien die gesetz-
lichen Voraussetzungen für den Verzicht nicht vorhanden
gewesen. Insbesondere habe der Rekursbeklagte nicht
nachgewiesen. dass
er die amerikanische Staatsangehörig-
keit auch für seine
Frau erworben habe. Die Rekurrenten
bezeichnen es
im' übrigen als Rechtsverweigerung dass
die aargauische Regierung ihnen keine Abschrift
des
Entlassungsgesuches und -beschlusses zustellte, ohne
jedoch in dieser Hinsicht eine Beschwerde
zu erheben.
C. -Der Vertreter des Rekursbeklagten Alfred Hen-
seler
hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten,
eventuell sei er abzuweisen. Seinen Ausführungen
ist
folgendes zu entnehmen; Der Rekurs sei verspätet.
N ach Art.
la rev. OG sei das Verfahren bei Streitigkeiten
über die Gültigkeit eines Verzichtes auf das Schweizer-
bürgerrecht dasselbe wie für staatsrechtliche Beschwerden,
so dass dabei die Beschwerdefrist eingehalten werden
müsse. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes (AS
S. 706 und 21 S. 304) stütze sich auf den früheren Art.
la OG und sei seit der Revision dieses Artikels nicht
mehr haltbar. Allerdings komme eine Beschwerdefrist
nicht in Frage, wenn bei der Kantonsregierung Einsprache
gegen den Verzicht
auf das Bürgerrecht erhoben werde
und das Bundesgericht über deren Begründetheit zu ent-
scheiden habe. Wohl aber müsse ein Beteiligter. der erst
nach dem Entscheide einer Kantonsregierung über die
Entlassung aus dem Bürgerrecht Einsprache gegen die
Gültigkeit des Verzichtes erhebe
.innerhalb 60 Tagen,
nachdem er vom Entscheid Kenntnis erhalten habe,
gegen diesen beim Bundesgerichte Beschwerde führen.
Im vorliegenden Falle habe die Justizdirektion der Frau
Henseler mit Schreiben vom 27. August 1913 Kenntnis
vom Entlassungsbeschluss des Regierungsrates gegeben.
Die Beschwerdefrist sei daher spätestens am 27.
Okto-
ber 1913 abgelaufen. Die Beschwerdelegitimation der
Rekurrentin werde nicht bestritten. Die Voraussetzungen
für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht seien
vorhanden gewesen. Allerdings sei kein Vorbehalt in dem
Sinne gemacht worden, dass sich die
Entlassung' nicht
auf die Ehefrau beziehe. Die!!! ergebe sich aber aus dem
amerikanischen Bürgerbrief
und dem Beschluss des aar-
gauischen Regierungsrates vom 25. Juli
1913.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat
in seiner Vernehmlassung u. a. folgendes bemerkt; In
Bürgerrechtsverzichtssachen sei eine Publikation im
Kanton nicht üblich. Der Regierungsrat habe keine Ver-
anlassung gehabt, die Verzichtserklärung auch den Be-
hörden des Kantons Freiburg zuzustellen, da er nicht
gewusst habe. dass in Freiburg die Familie des Rekurs-
beklagten sich befinde,
und die Freiburger Behörden von
der Bevormundung weder dem Gemeinderat Bremgarten
noch dem aargauischen Regierungsrat Kenntnis gegeben
hätten.
E. -Der Gemeinderat Bremgarten beantragt Abwei-
.ßung
des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Was die Frage betrifft, ob das Bundesgericht auf
-die Begehren der Rekurrenten eintreten könne oder ob
,es sich um eine verspätete staatsrechtliche Beschwerde
handle, so ist darauf hinzuweisen, dass nach
Art. 8 des
Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1903 die einer Kantonsre-
gierung abgegebene Verzichtserklärung der Behörd der
Heimatgemeinde für sich
und zu Handen etwa weIterer
Beteiligter
mit Festsetzung einer Einspruchsfrist von
längstens vier Wochen
zur Kenntnis zu bringen ist und
Streitigkeiten über die Zulassung ein Verzichts auf as
Schweizerbürgerrecht vom Bundesgenchte nach dem Im
Organisationsgesetz vom 22. März 1893 für staatsrecht-
liche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren
beur-
teilt werden. Danach hat eine Kantonsregierung, die nach
.der Mitteilung der Verzichtserklärung Einsprachen erhält,
-die Sache dem Bundesgerichte zur Entscheidung zu über-
mitteln. Dieses
hat stets den Standpunkt eingenommen,
-dass nicht die kantonalen Behörden über die Begrundet-
heit von Einsprachen gegen Bürgerrechtsverzichte im
Sinne des Bundesgesetzes zu entscheiden haben, sondern
das Bundesgericht und zwar nicht als Beschwerdeinstanz
.einem kantonalen Entscheid gegenüber, sondern als erst-
und letztinstanzliche Behörde. Entscheidet die kantonale
Behörde dennoch, in Ucl erschreitung ihrer Kompetenz,
über erhobene Einsprache so hat dies nicht die Bedeu-
tung eines massgebenden Entscheides, sonder nur einer
gutachtlichen Aeusserung.
und es ha elt. SICh, wnnn
hierauf das Bundesgericht angerufen WIrd, mcht um eme
.eigentliche Anfechtung des kantonalen Entscheides, 80n-
.dem
um eine erst-und letztinstanzliche Beurteilung der
.streitigkeit (vgl. BGE 19 S. 71 f., 20 S. 312 f., 26 S. 456
.AS .11) I -191.1
.
Erw.l). Indem Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. Juni 1903 sagt, Streitigkeiten über die Zulässigkeit
eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht seien nach
dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebe-
nen Verfahren zu erledigen,
hat er diejenigen Entschei-
dungen im Auge, die das Bundesgericht nicht als eigent-
liche Rekursbehörde, sondern als erste und letzte Instanz
erlässt. Gleich wie die
-genannte Gesetzesbestimmung
lautete denn auch der alte Art; la Ziff. 1 OG. Ab-
weichend hiezu
bestimmt allerdings der neue Art. la Ziff. 1 OG: Das Bundesgericht beurteilt nach dem für
staatsrechtliche Beschwerden vorgeschriebenen Ver-
fahren
..... ) Aber mit dieser engern Formulierung,
wodurch
auf die staatsrechtlichen Beschwerden nach
Art. 175
Ziff. 3 OG hingewiesen wird, sollte zweifellos
am Verfahren in Bürgerrechtsstreitigkeiten, wie es sich
aus dem Bundesgesetz
und der bisherigen Praxis ergab,
nichts geändert werden.
Für eine Neuerung ist ein Grund
nicht ersichtlich
und-auch niemals geltend gemacht
worden. Beim normalen, vom Bundesgesetz vom 25.
Juni'
vorgeschriebenen Verfahren, wonach die Einsprachen
gegen den Verzicht bei der Kantonsregierung geltend
gemacht
und von dieser dem Bundesgerichte zur Ent-
scheidung unterbreitet werden, ist ja für eine staatsrecht--
liehe Beschwerde wegen der Genehmigung eines Bürger-
rechtsverzichtes auch
gar kein Raum. Die Eingangsformel
des neuen Art.
la OG ist 'in Beziehung auf Ziffer 1 etwas
zu eng gefasst; sie wurde wohl lediglich mit Rücksicht auf
Ziff. 4 und 5, die neu hinzugefügt worden sind, gewahlt.
Im vorliegenden Falle wird nun zwar nicht geltend
gemacht, dass dieaargauische Regierung
trotz der Gel-
tendmachung von Einsprachen über die Zulässigke:t
des-
Bürgerrechtsverzichtes entschieden habe, sondern die
Rekurrenten machen
ihr zum Vorwurf, dass sie in unge-
setzlicher
vVeise es unterlassen habe, den Beteiligten Ge-
legenheit zum Einspruche
zu geben, und erheben nach-
träglich Einsprache gegen den Verzicht. Allein auch
in
einem solchen Fall hat man es nicht mit einer eigent-
lichen staatsrechtlichen Anfechtung des Entlassungsent-
scheides zu tun.
Wenn die von den Rekurrenten geltend
gemachte Unterlassung vorliegt, so ist es lediglich eine
Folge des gesetzwidrigen Verfahrens der
kant(malen Be-
hörden, dass sie über die Zulässigkeit des Bürgerrechts-
verzichts entschieden haben.
Ein solches gesetzwidriges
Vorgehen soll nicht die Wirkung haben können, dass
an
Stelle der ausschiesslichen Entscheidungsbefugnis des
Bundesgerichtes eine erstinstanzliche der kantonalen
Behörde
tritt und das Bundesgericht in die Stellung einer
Rekursbehörde gedrängt wird. Auch in einem derartigen
Fall
ist der kantonale Entscheid, wenn eine nachträgliche
Einsprache erhoben wird, nicht als eigentlicher Entscheid,
der Gegenstand der staatsrechtlichen Anfechtung sein
könnte, sondern
nur alsMeinungsäusserung anzusehen. So-
mit hat die Eingabe des Rekurrenten nicht den Charakter
einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrates vom 25.
Juli 1913, sondern sie be
deutet einfach die nachträgliche Geltendmachung einer
Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht
und die An-
-rufung des Bundesgerichtes zum Entscheid über deren
Begründetheit. Hiefür sind die Rekurrenten an keine
Frist gebunden, weil ihnen eine solche nach Art. 8 des
Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1903 nicht angesetzt wor-
den
. ist. Da aber der Entscheid des Regierungsrates
formell doch als solcher existiert und danach die
Ent-
lassung aus dem Bürgerrecht, wenigstens formell, ausge-
sprochen ist,
so muss er, sofern der ( Rekurs ) sich als
begründet erweist, doch immerhin im Dispositiv des
bundesgerichtlichen
Urteils ausdrücklich als aufgehoben
erklärt werden.
damit hierüber Klarheit besteht. In
diesem Sinne richtet sich 'der Rekurs doch rein formell
zunächst gegen den regierungsrätlichen Entscheid.
Selbst wenn übrigens anzunehmen wäre, dass, nachdem
einmal der Regierungsrat mangels Einsprachen die
Entlas-
'sung des Rekursbeklagten aus demSchweizerbürgerrecht
52 . Staatsrecht.
ausgesprochen hat, eine Anrufung des Bundesgerichtes
sich
nur in die Form einer Anfechtung dieses kantonalen
Entscheides kleiden könne,
und daher die Eingabe der
Rekurrenten als eigentliche staatsrechtliche, an die Frist
des Art. 178 Ziff.3
OG gebundene B eschwerde aufzufassen
wäre, so wäre diese doch rechtzeitig erhoben worden.
Allerdings haben die Rekurrenten schon durch das
Schreiben der Justizdirektion vom 27. August 1913
Kenntnis vom Entlassungsbeschlusse des Regierungsrates
erhalten. Allein
Frau Henseler hat am 23. September 1913
beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch gestellt
und damit durchaus sachgemäss gehandelt. Die Wieder-
erwägung wurde nicht etwa auf Grund der früheren
Sachlage, sondern mit Rücksicht auf das wesentliche
Novum einer nachträglichen Einsprache verlangt; eine
solche ändert die
Sachlage, indem sie der kantonalen
Behörde die Entscheidungsbefugnis entzieht. Infolge-
dessen wäre der Regierungsrat wohl befugt gewesen, auf
seinen Entscheid zurückzukommen und ihn aufzuheben
,
sofern es sich in der Tat um eine noch zuberücksichti-
gendenachträgliche Eingabe handelte. Man hat es bei
der Genehmigung des Bürgerrechtsverzichts durch die
kantonale Behörde
mit einem -gewöhnlichen Verwaltungs-
entscheid zu
tun, der einer absoluten, jedes Zurückkom-
men schlechthin ausschliessenden Rechtskraft doch wohl
nicht fähig ist.
Unter solchen Umständen wird' richtiger-
weise zunächst bei der
kantonalen' Behörde ein Wieder-
erwägungsgesuch gestellt, bevor das Bundesgericht ange-
gangen wird. Dann muss aber auch folgerichtig einem
innert der
Frist für die staatsrechtliche Beschwerde ge-
stellten Wiedererwägungsgesuch bei Bestimmung der Re-
kursfrist Rechnung getragen werden. Infolgedessen genügt
es, wenn gegenüber dem Entscheid über das Wiederer-
wägungsgesuch die Rekursfrist gewahrt ist (vgl. BGE 33 I
S. 110 f.). Da dieser am 11. Oktober 1913 ergangen ist,
so ist die Eingabe der Rekurrenten, als staatsrechtlicher
Rekurs aufgefasst, rechtzeitig eingereicht worden.
- -Die Legitimation der Rekurrenten, in der vor-
liegenden
Sache das Bundesgericht anzugehen, ist nicht
bestritten und auch zweifellos vorhanden. Die Söhne
des Rekursbeklagten haben gewiss ein Interesse daran,
ob ihr Vater Schweizerbürger oder Bürger der Vereinigten
Staaten von. Amerika ist, auch wenn sie selber unter
allen Umständen Schweizer bleiben. Die bisherige Praxis
war in der Anerkennung der Legitimation zur Einsprache
gegen Bürgerrechtsverzichte weitherzig; sie
hat die Legi-
timation z. B. auch den Geschwistern des Verzichtenden
zuerkannt
(AS U S. 63; 27 I S. 305).
- -Wie schon gesagt worden ist, machen die Re-
kurrenten geltend, dass die aargauischen Behörden es
unterlassen hätten, ihnen Kenntnis vom Entlassungsge-
such des Rekursbeklagten und damit Gelegenheit
zu
rechtzeitiger Einsprache zu geben. In der Tat entspricht
das von
de kantonalen Behörden im vorliegenden Fall
eingeschlagene Verfahren keineswegs den Anforderungen
des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1903. Nach den Akten
ist anzunehmen, dass der Regierungsrat das Gesuch des
Rekursbeklagten einfach dem Gemeinderat Bremgarten
zur Vernehmlassung zugestellt und dieser
dann einfach
geantwortet
hat, er habe nichts dagegen einzuwenden.
Es wäre aber nach dem Bundesgesetze Pflicht der Ge-
meindebehörde gewesen, sich um allfällige Beteiligte
zu
kümmern. Da sie solche nicht kannte, weil der Rekurs-
beklagte der Heimatgemeinde völlig entfremdet ist,
hätte sie Nachforschungen anstellen sollen. Sie musste
aus dem Bürgerregister
wissen, dass der Rekursbeklagte
sich verheiratet hatte und Vater von zwei volljährigen
Söhnen ist. Von diesen, sowie von der Ehefrau war
ja auch im Entlassungsgesuch und dem nachfolgenden
Schreiben des Vertreters des Rekursbeklagten die Rede.
Der Gemeinderat musste also insbesondere annehmen,
dass die Ehefrau noch
sm Leben sei, und sich daher u. a.
die Frage vorlegen, wie es sich mit deren Bürgerrecht
54 Staatsrecht.
verhalten solle. Ob die aargauischen Behörden gerade
verpflichtet gewesen seien, das Gesuch des Rekursbe-
klagten
zu publizieren, kann dahingestellt bleiben. Von
einer Bekanntmachung im Aargau hätten die Rekurren-
ten vielleicht auch nichts erfahren. Aber in irgendwelcher
Weise
hätte man sich nach der Familie des Rekursbe-
klagten erkundigen sollen.
z. B. indem man diesen selbst
darüber anfragte. Dann hätte man erfahren, dass die
Familie
in Freiburg wohnt, und hätte ihr Kenntnis vom
Entlassungsgesuch geben können. Dabei
hätte auch die .
Vormundschaftsbehörde in Freiburg Gelegenheit erhalten,
sich
zu äussern. Nachdem der Gemeinderat von Brem-
garten in gesetz-
und pflichtwidriger Weise nichts getan
hatt-e, um den Interessenten Gelegenheit zur Einsprache
zu geben, hätt-e der Regi-erungsrat das Versäumte nach-
holen oder nac4holen lassen und sich insbesondere -ent-
sprechend 'dem Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes um das
Sehicksaleiner allfällig lebenden Ehefrau des Rekursbe-
klagten kümmern sollen, statt einfach die Entlassung
zubeWllligen. Die aargauischen Behörden können sich
cht damitentschuldigen dass der Rekursbeklagte sie
DIcht
auf .allfällige Einspreeher aufmerksam gemacht
habe'; denn -es war ihre gesetzliche Pflicht, sich von
Amtes wegen darum
zu kümmern (vgl.BGE 20 S. 312 f.).
Infolgedessen
ist der regierungsrätliche Beschluss vom
25.
Juli 1913 aufzuheben und der Regierungsrat anzuwei-
sen, das Verfahren richtig durchzuführen (vgI. den soeben
erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid). Allerdings
muss diese Behörde später die
Sache wieder dem Bundes-
gerichte überweisen, damit es über die Einsprachen ent-
scheide j allein dieses kann trotzdem nicht wohl jetzt
schon auf Grund der von den Rekurrenten erhobenen
Einsprache über die Gültigkeit des Bürgerrechtsverzichts
eine Entscheidung
treffen Einmal ist es durchaus an-
gemessen, dass in einer so wichtigen Sache, wie es die
Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ist, die
kan-
tonalen Behörden ihren Fehler selbst wieder gut machen
Schweizerbürgerrecht. N° 5. 55
. und das Versäumte nachholen. Sodann ist keineswegs
ausgeschlossen, dass bei richtigem Vorgehen, besonders
.der Gemeindebehörde von Bremgarten, ausser den Re-
kurrenten noch andere Beteiligte Einsprache erheben,
z. B. die Vormundschaftsbehörde
in Freiburg. Endlich
ist zu hoffen, dass das kantonale Verfahren eine gewisse
Klärung
der Sachlage in Beziehung auf die Stellung der
Ehefrau Henseler bringen wird.
Der Rekursbeklagte hat
vor den kantonalen Behörden nur in Beziehung auf seine
Söhne erklärt, dass sie von der Entlassung ausgenommen
sein sollen. Man könnte daraus schliessen, dass sich die
Entlassung auch auf die Ehefrau erstrecken sollte.
Vor
Bundesgericht hat dann allerdings der Vertreter des Re-
kursbeklagten -ob mit dessen Wissen und Willen, steht
nicht fest -den Standpunkt eingenommen, dass der
Verzicht nicht auch für die Ehefrau gelte.
Ob der ameri-
kanische Bürgerbrief des Rekursbeklagten in irgendwel-
eher Weise die Ehefrau erwähnt, ergibt sich nicht aus
den Akten. Nach
SIEB ER , Staatsbürgerrecht im inter-
nationalen Verkehr, I S. 432, erstreckt sich zwar in den
Vereinigten
Staaten von Amerika die Einbürgerung des
Ehemannes ohne weiteres auf die Ehefrau. Aber der Re-
kursbeklagte
hat jedenfalls einen Beweis im Sinne des
Art. 7 litt. c und 8 des Bundesgesetzes vom 25.Juni 1903
dafür, dass er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau er-
worben habe, nicht erbracht. Es wird Sache der kanto-
nalen Behörden sein, in dieser Hinsicht eine Abklärung
zu erzielen, indem sie den Rekursbeklagten veranlassen,
seinen
Standpunkt genau anzugeben, und der Ehefrau
Gelegenheit verschaffen, sich über
die-Frage ihres künfti-
gen Bürgerrechts
zu äussern .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Angelegenheit wird unter Aufhebung des die Ent-
lassung des Alfred Henseler aus dem Schweizerbürger-
recht aussprechenden Entscheides vom 25. Juli 1913 an-
den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen
mit der Einladung, vorerst das Verfahren gemäss Art. 8-
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 richtig durchzu-
führen und dafür besorgt zu sein, dass den Beteiligten
. durch die Behörden der Heimatgemeinde des Alfredt
Henseler gehörige Gelegenheit, allfällige Einsprachen
geltend zu machen, gegeben wird.
V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
PROHffiITION DE LA DOUBLE IMPOSITION
6. Urteil vomG. Februar 1914 i. S.
Xraftwerke Beznau Löntsoh A.-G. gegen G ,
event. Aargau.
Zulässngkeit dm: st:tatsrechtlichen Anfechtung einer Gesetzes-
bestimmung lD edem Falle ihrer Anwendung. -Bundes-
rechtswinige D 0 p p e I b e s t e u e run g: Kollision des
al1 gern el n en Steuersystems der R ein vermögenssteuer
ei.nes Kantons mit der vollen Besteuerung des Grund-
eIgentums (ohne Schuldenabzug), die in einem andern
Kanton als Ausnahme von jenem System nur für die ano-
. nymen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Vorausset-
zungen vorgesehen ist. Unhaltbarkeit dieser letzteren Steuer
auch aus dem Gesichtsplinnte der R e eh t s gl eie h h ei t.
A. -Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznau-
L??tsc mit Hauptsitz in Baden (Aargau) und einer
Filiale m
Netstal (Glarus) ist Eigentfunerin der beiden
Elektrizitätswerke in der Beznau, an der untern Aare,
und am Löntsch, auf dem Gebiete der Gemeinden Glarus
und Netstal. Sie setzt die in diesen Werken erzeugte
Kraft vermittelst eigener Leitungsanlagen in verschie-
denen
Kantonen der Nordostschweiz ab.
Nach Erstellung des Löntschwerkes wurde die Gesell-
schaft im Kanton Glarus für das Jahr 1909 auf Grund
Verbot der Doppelbesteuerung. No 6.
des Gesetzes vom 3. Mai 1903 betf. die Besteuerung
von anonymen Erwerbsgesellschaften, laut dessen 1
und 2 solche Gesellschaften ihr einbezahltes Gesellschafts-
kapital nebst dem Reservefonds -Gesellschaften, wel-
che ihren Geschäftsbetrieb
nicht nur im Kanton Glarus,
sondern
auch auswärts haben , nur die der Bedeutung
des glarnerischen Zweiggeschäftes entsprechenden An-
teile dieser
Werte -zu versteuern hatten, mit einem
Betrag von 9 Millionen Franken ihres Aktienkapitals von
15 Millionen Franken zur Vermögenssteuer herangezogen.
Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde
erklärte jedoch das
Bundesgericht durch Urteil vom 28. April 1910 (AS 36 I
N° 39 S. 199 ff.) diese Einschätzung als gegen das Ver-
bot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstossend,
weil sie
den Anteil an Kapital und Reserven, welcher
den der glarnerischen Steuerhoheit
unterstehenden Ver-
mögensobjekten
der Gesellschaft entspreche und auf den
der Kanton Glarus nach seinem erwähnten Steuersystem
allein greifen dürfe, übersteige. Die zufolge dieses
bun-
desgerichtlichen Urteils abgeänderten glarnerischen
Steuertaxationen der Gesellschaft bewegten sich zwi-
schen 6
und 7 Millionen Franken, bis der Kanton Gla-
rus
durch Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1911 ein
neues Gesetz
betr. die Besteuerung von anonymen Er-
werbsgesellschaften erliess, das mit dem 1. Juli 1911
an Stelle des Gesetzes vom Jahre 1903 in Kraft trat
und dessen 1 in Abs. 1 und 2 bestimmt:
! D:e anonymen Gesellschaften (Aktiengesellschaften
und Kommanditaktiengesellschaften) und Genossen-
schaften mit Geschäftsbetrieb im Kanton Glarus haben
ihr einbezahltes Aktien-oder Genossenschaftskapital,
sowie den Reservefonds und ihm ähnliche Spezialfonds
a s Vennögen zu versteuern.
Uebersteigt der volle, nach Massgabe der Bestim-
mungen des Landessteuergesetzes zu ermittelnde Wert
des Grundeigentums (Gebäude und Grundstücke mit
Zubehör, Wasserkräfte, maschinelle Einrichtungen und