Interpretation of a conditional debt acknowledgment; requirement that the victim waive punishment and that criminal proceedings be discontinued: the decisive criterion is the parties' common intent as established from the agreement as a whole and subsequent conduct (consid. 2). Even if the offense is prosecuted ex officio, the condition may be fulfilled where the creditor's waiver and related declarations constitute a substantial causal factor in the discontinuance of the proceedings; strict immediate termination upon withdrawal of the complaint is not required if this was not the real contractual meaning (consid. 2-3). Interest on instalment debts runs only from the respective due dates of the instalments, not from the date of the overall acknowledgment (consid. 4).
tous les elements caracteristiques du compte courant proprement dit font defaut et, les defendeurs etant des negociants en vins et non des banquiers, Ia presomption est plutot contre l'existence d'un contrat semblable, car, en l'absence de l'ouverture d'un compte de credit, il niest pas habituel qu'un commernant s'interdise vis-ä- vis de l'autre de faire valoir isoIement les creances qu'il possede contre Iui. Enfin on peut encore se demander si en l'absence de volonte exprimee nettement par les parties, les creances nees d'effets de change rentrent dans le compte COUfant (v. STAUB, Note 15 sur 355). En resume done on ne saurait opposer a la creance de change de la demanderesse l' exception tiree d'un con- trat de compte-courant dont il n'est etabli ni qu'il ait ete conclu entre parties, ni qu'il englobät la creance liti- gieuse. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est partiellement admis et le jugement du Tribunal cantonal de Neuchatel est reforme en ce sens que G. Gattino Cie sont colloques en Ve classe dans la faillite de A. Gattino pour la somme de 6551 fr. 72. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 10. Juli 1914 i. S. Xirchhoff, Beklagter. gegen Weilenmann, Kläger. S c h u I dan e r k e n nun g. Auslegung einer Verpflichtung zum Ersatz des durch Betrug zugefügten Schadens, die an die Bedingung geknüpft ist, dass der Betrogene auf Bestrafung verzichtet und infolgedessen das Strafverfahren ohne An- klageerhebung eingestellt wird. A. -Mit Urteil vom 12. März 1914 hat die II. Ap- pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
'IJ rektheiten seinem Dienstherrn verursacht hat. die- z. Zt. Gegenstand einer Strafuntersuchung sind. Die Zahlungen müssen monatlich, erstmals am 30. Septem- ber 1911, geleistet werden und mindestens hundert Franken per Monat betragen. Die Verpflichteten haften solidarisch. Es steht dem Herrn Weilenmann frei, sich 'IJ später an Stelle von Abschlagszahlungen auch Arbeits- leistungen machen zu lassen, die verrechnet werden. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn Herr Weilen- ) mann auf Bestrafung des Dedo Kirchhoff verzichtet und infolgedessen das Strafverfahren ohne Anklage- 'IJ erhebung eingestellt wird. I) Entsteht über die Höhe des Schadens ein Streit, so wird von jeder Partei ein Vertrauensmann ernannt, die nötigenfalls unter Zuzug eines Obmannes als Schiedsrichter endgültig entscheiden. Als Gerichtsstand gilt für beide Parteien Zürich. Noch am gleichen Tage erklärte der Kläger der Be- zirksanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Verpflich- tung 1 er stelle gegen Dedo Kirchhof! keinen Strafan- trag und wünsche Aufhebung der Strafuntersuchung. Diese nahm jedoch trotz wiederholter Bemühungen des Klägers ihren Fortgang und Dedo Kirchhof! blieb in Untersuchungshaft. Am 20. Oktober 1911 reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht die Anklage ein, die auf wiederhQlten einfachen Betrug ging. Daraufhin wurde Dedo Kirchhof! zur" Untersuchung auf seinen Geisteszustand in die Heilanstalt Rheinau verbracht. Dort besuchte ihn sein Vater; auf einem gemeinsamen Ausgang flüchtete sich Dedo Kirchhoff. Er wurde aber in Lindau wieder verhaftet. Da er als deutscher Reichs- angehöriger nicht ausgeliefert werden konnte, stellten die Zürcher Behörden den Antrag, es sei die Strafver- folgung von den deutschen Gerichten zu übernehmen, und die Anklagekammer des Obergerichts schrieb den Prozess am 29. Dezember 1911 ab. Am 16. Januar 1912 wandte sich Vater Kirchhoff an die zürcherische Justiz- Obligationenrecht. N' 72.
direktion mit dem Gesuch, die Strafverfolgung in Deutschland möge rückgängig gemacht . werden. Die Staatsanwaltschaft drang anfänglich auf Abweisung des Gesuches; nachdem aber der Kläger am 25. Januar 1912 auf Drängen des Beklagten bestätigt hatte, dass er auf eine weitere Strafverfolgung des Dedo Kirchhof! verzichte und dass der Schaden gedeckt sei, erhob die Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch mehr. Am 3. Februar 1912 erliess sie eine Verfügung, durch die sie die gestellte Anklage fallen liess. Das zuständige Landgericht Kempten beschloss seinerseits an 1. März 1912, das Strafverfahren gegen Dedo Kirchhof! werde eingestellt und der Haftbefehl aufgehoben. Im Oktober 1912 erhob Weilenmann gegen Vater und Söhne Kirchhoff Klage auf Bezahlung von 4204 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. August 1911. Beide kan- tonalen Instanzen schützten die Klage im Betrage von 3500 Fr. In Betracht kommt nur noch die Klage gegen Vater Kirchhof!, da die übrigen Beklagten gegen das bezirks-bezw. obergerichtliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen haben. 2. -Die Klage gegen Vater Kirchhof! gründet sich auf die (l Verpflichtung I vom 12. September 1911. Das Schicksal der Berufung hängt von der Auslegung die- ser Verpflichtung 'IJ ab. Insbesondere fragt es sich, ob die Bedingung, an deren Eintritt die Parteien die Haftbarkeit des Beklagten geknüpft haben. erfüllt sei. Die Bedingung ist eine doppelte, nämlich einmal eine Tätigkeit des Klägers: Verzicht auf Bestrafung des Dedo Kirchhof! und dann, als Folge des Verzichtes, Ein- stellung des Strafverfahrens ohne Anklageerhebung. Der Sinn dieser Bestimmung ist nach der Auffassung des Klägers der, dass Vater Kirchhoff für den durch Dedo Kirchhof! dem Kläger verursachten Schaden aufzu- kommen habe, falls der Kläger auf die Strafklage ver- zichte und infolgedessen Dedo Kirchhoff nicht bestraft werde. Der Beklagte dagegen behauptet, seine Verpflich-
tung zur Deckung des Schadens sei davon abhängig, dass der Kläger die Strafklage zurückziehe und dadurch die Einstellung der Strafuntersuchung zu bewirken im Stande sei, ohne dass es überhaupt zur Anklage komme; dies wäre der Fall gewesen, wenn das von Dedo Kirchhoff begangene Delikt sich strafrechtlich als Unterschlagung, d. h. als ein Antragsdelikt dargestellt hätte; allein Dedo Kirchhoff habe sich des Betruges schuldig gemacht und Betrug sei nach zürcherischem Strafrecht ein Offizial- delikt, das unabhängig von der Klage des Geschädigten verfolgt werde. -Venn nun auch der Wortlaut der ( Verpflichtung eher für die Auffassung des Beklagten spricht und dieser offenbar glaubte, es handle sich um ein Antragsdelikt, so ist trotzdem mit -den kantonalen Instanzen die Annahme abzulehnen, dass die Parteien der Klausel schlechterdings jene engbegrenzte Bedeutung beimessen wollten und dass nach dem Parteiwillen die Verpflich- tung ungültig sein sollte, wenn nicht das Strafverfahren auf den Rückzug der Strafklage hin sofort eingestellt würde. Musste es doch dem Beklagten und den andem Familienangehörigen des Dedo Kirchhoff vor allem darauf ankommen, dass dieser überhaupt nicht b e- s t r a f t werde. Es ergibt sich denn auch aus dem übrigen Inhalt der Verpflichtung ) , dass die Parteien die von Dedo Kirchhoff begangenen .strafbaren Hand- lungen nicht etwa strafrechtlich charakterisieren wollten. Läge für die Meinung der Parteien weiter nichts vor, so wäre die Lösung immerhin zweifelhaft, zumal da der Rückzug der Klage bei einem Offizialdelikte die Einstellung des Strafverfahrens nach zürcherischem Straf- recht in der Tat nicht zu bewirken vermag. Nun geht aber aus dem späteren Verhalten des Beklagten mit Sicherheit hervor, dass er selber nicht der Auffassung war, seine Verpflichtung sei untergegangen und die dem Kläger auferlegte Bedingung sei unerfüllbar geworden. I icht nur hat er mit Brief vom 19. Oktober 1911 an Obligationenrecht. N° 72. 417 len Kläger gewünscht und verlangt, dass dieser tätig werde und auf den Staatsanwalt einwirke, sondern er hat später noch die Mitwirkuug des Klägers direkt nachgesucht und erwirkt, dass dessen Erklärung, der Schaden sei gedeckt. zur Aufhebung des Strafverfahrens verwendet werde. Über das Gesuch des Beklagten an die Justizdirektion, es möge die Strafverfolgung in Deutschland rückgängig gemacht werden, hatte der Staatsanwalt am 18. Januar 1912 sich dahin geäussert: Soviel mir bekannt, ist der Schaden nicht gedeckt.,. Daraufhin gab der Kläger auf Ver a nl ass u n g des Beklagten am 25. Januar 1912 der Staatsanwalt- schaft die Erklärung ab. er bestätige seinen Verzicht auf weitere Strafverfolgung des Dedo Kirchhoff zufolge vertraglicher Einigung mit dessen Verwandten, und es hat Vater Kirchhoff diese Erklärung des Klägers per- sönlich der Staatsanwaltschaft überbracht. Er hat also die Bedingung in du Verpflichtung ni c h t so auf- gefasst, wie er nun im Prozess behauptet. Denn sonst hätte er nicht, um die Sistierung des Strafverfahrens in Deutschland zu erwirken, den Verzicht des Klägers neuerdings einholen und verwenden dürfen. Das setzte voraus. dass er die Verpflichtung zur Deckung des Scha- dens nicht als ungültig betrachtete. Seiner Einrede. die Bedingung sei vom Kläger nicht erfüllt worden, steht die l'cplicalio doli entgegen. -3. -Es fragt sich weiter, ob der Kausalzusammen- hang zwischen der Handlungsweise des Klägers und der Einstellung des Strafverfahrens gegeben sei. Die Vorinstanz hat dies mit Recht bejaht. Freilich war der Verzicht auf die Strafklage an sich nicht im Stande, die Einstellung herbeizuführen. weil Dedo Kirchhoff des Betruges, also eines Offizialdeliktes, angeklagt war. Allein das Verhalten des Klägers hat wesentlich zur Einstel- lung des Strafverfahrens beigetragen. Das beweist die Äusserung des Staatsanwaltes, der Schaden sei seines Wissens nicht gedeckt, in Verbindung mit der Zuschrift,
418 Obligationenrecht. N0 72. die er später auf die Erklärung des Klägers hin, der Schaden sei tatsächlich gedeckt, an die Justizdirektion richtete und worin er ausführte, er widersetze sich dem Rückzug des Antrages auf Übernahme der Strafverfol gung durch das Deutsche Reich nicht mehr, nachdem einerseits der Damnifikat gedeckt sei . Der Einstel. lungsbeschluss des Landgerichtes Kempten stellt denn auch die Tatsache, dass der Schaden gedeckt sei, in den Vordergrund, wie bereits in der Einstellungsver- fügung der zürcherischen Staatsanwaltschaft die Abfin- dung von Vater Kirchhoff mit dem Kläger ausdrück- lich als ein Grund für die Einstellung angeführt war. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den Kausal zusammenhang wird eine Tatsache dann als kausal für den eingetretenen Erfolg betrachtet, wenn sie ein we- sentliches Glied in der Kausalitätsreihe bildet, also ohne sie der Erfolg voraussichtlich nicht eingetreten wäre; dagegen ist nicht erforderlich, dass die Tatsache einzig den Erfolg herbeigeführt habe. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die Einstellung des Strafverfah- rens weder in Zürich noch in Bayern erfolgt wäre, wenn die Erklärung des Klägers nicht vorgelegen hätte, dass er auf die Strafklage verzichte und der Schaden ge- deckt sei. . 4. -Der Kausalzusammenhang liegt also vor, die in der Verpflichtung) vom 12. September 1911 ge- stellte Bedingung ist erfüllt, und der Beklagte grund- sätzlich zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet. Da er vor der ersten Instanz aus. drücklich einen Schadensbetrag von 3500 Fr. anerkannt und die Vorinstanz dem Kläger diesen Betrag zuge- sprochen hat, gibt die Bemessung des Schadenersatzes zu Erörterungen keinen Anlass, mit alleiniger Ausnahme der Zinsen. Die Vorinstanz hat den Zins von der ganzen Summe von 3500 Fr. vom 1. August 1911 an zuge sprochen, wie es der Kläger verlangte. Gemäss der Verpflichtung I) vom 12. September 1911 war aber die
.erste Rate erst am 30. September /1. Oktober 1911 fällig, also konnte die Zinspflicht auch erst mit diesem Zeit- punkt beginnen. Sodann ist der Betrag von 2500 Fr. in monatlichen Raten von je 100 Fr. abzubezahlen. Die Fälligkeit der einzelnen Raten und die entspre- hende Zinspflicht treten daher sukzessive jeden Monat ein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 11. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 1914 bestätigt, mit der Aus- nahme, dass der Zins nicht vom ganzen Betrag von 3500 Fr. vom 1. August 1911 an laufen soll, sondern von der ersten Rate von 100 Fr. vom 1. Oktober 1911 an von weitern 100 Fr. vom 1. November 1911 an und so 'fort je von 100 Fr. vom ersten jedes Monates an bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld.