Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Unpfändbarkeit von Ersatzgegenständen aus Unfallentschädigung und Behandlung späterer Wertvermehrungen. Die Unpfändbarkeit erstreckt sich nicht nur auf die ausbezahlte Entschädigung, sondern auch auf die damit angeschafften Gegenstände. Erfahren solche Gegenstände nachträglich durch Reparaturen eine Wertsteigerung, so unterliegt nur dieser Mehrwert der Pfändung. Die Absonderung des pfändbaren vom unpfändbaren Teil ist durch eine bedingte Pfändung und Verwertung zu bewirken: bleibt das Höchstangebot unter dem Wert des Gegenstands ohne Reparaturen, fällt die Pfändung dahin; andernfalls ist dem Schuldner vorweg der entsprechende Gegenwert auszurichten (consid. 1).
und Konkurskammer. N° 34. Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des faillites prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arret du Tribunal federal. En consequence, la decision attaquee est annulee et l'office d'Entremont, administration de la faillite d'Edouard Nicollier, est tenu de proceder en con- formite de l' art. 53 de l' ordonnance sur l' administration des offices de poursuite et de faillite. 34. Entscheid vom 28. Mai 1914 i. S. Stucker. Gegenstände, welche vom Schuldner aus eiuer enäss Art. 92 ZifI. 10 SchKG unpfändbaren Unfallentschadigung nge schafft' worden sind, aber durch nachher daran ausgef.uhrte Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben, k?nnen unter der Bedingung gepfändet werden, dass d.as Hochs angebot an der Steigerung den Wert, welchen SIe .ohne dIe Reparaturen gehabt hätten, übersteigt und der tel?erungs erlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner ausgehandlgt WIrd. A. In der von J ohann Bräuchi, Schmied in idau für eine Forderung von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutIgen Re- kurrenten Stucker angehobenen Betreibung pfändete das BetreibungsamtNidauaml8.März 1914 einen Wagen im Schätzungswerte von 120 Fr. Stucker verla?gte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Pfändung, mdem er gel- tend machte, dass er den Wagen aus einer ihm im Jahre 1912 von der Brauerei Seeland in Biel, bezw. der Un- fallversicherungsgesellschaft Zürich ) ausbezahlten Un- fallentschädigung angeschafft habe und derselbe daher unpfändbar sei. . . Durch Entscheid vom 25. April 1914 WIes dIe kanto.nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der MotIve ) ab. In den letzteren wird erklärt. : .. ' Es ist richtig, dass nicht nur der Unfnllentschadl gungsbetrag unpfändbar ist, sondern auch dIe daraus an-
194 Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs- geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an- enommnn werden muss, dass Stucker den Wagen wirk- lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport dns Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller- dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a. nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen her. Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa- raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht, , jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge- ) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen Wagen als pfändbar zu erklät:en. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren er- neuert. Die. Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff. 10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner als Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor- instanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass 'C' Konk.urskammer N° 34. 195 der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten seitens der Brauerei Seeland zugekommenen Unfallent- schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso- weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge- genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten erfahren hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des Beschlages in diesem Sinne ist denn auch entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller- dings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet und verwertet würde: dass das nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver- körperten Werte -den pfändbaren und den unpfänd baren -auszuscheiden, lässt sich aber auf einem andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des Wagens nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus- setzung vorgenommen wird, dass das Höchstangebot an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der Stei- gerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge- händigt wird. Mit andern Worten: das aetreibungsamt wird vor der Steigerung festzustellen haben, welchen Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst- angebot an der Steigerung die letztere Summe nicht, so fällt die Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner zurückzugeben. Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen. Es hat aber aus dem Erlöse zunächst dem Schuldner den- jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa- gens vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubi- ger nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt. Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interes- sen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so AS 40 111 -'1914
Entscheidungen hä!tEi dins zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige Teil des nn Wagen verkörperten Vennögenswerteszukäme welcher als Aequivalent .der auf dessen Ankauf verwen deten umme erscheint. was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG unverembar und daher unzulässig ist. Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i dem oben angegebenen Sinne zu verfahren hat. Demnach hat die Schuldbetreibung -: u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- klärt. Entscheidungen der Zivilkammern. -Arret,s des seetioDs civiies. 35. t7rteil der II. Zi'rilabteilung 'vom 25. Mirz 1914 i. S. Lieb, Kläger, gegen Xrets, Beklagte.
bara Kretz geb. Gilli in Beimvil, bescheinigt anmit, dem
Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer
dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be-
I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte
ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit.
I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das
I) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag
von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von
ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an
I) Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren
I) Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. I) Als nach durch-
geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri
Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte,
widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn-
sitz im
Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung,
worauf das Konkursamt den Betrag von
4930 Fr. zuzüg-
lich
239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de-
ponierte.
Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be-
zirksgericht Rothenburg Klage
mit dem Begehren, die
Beklagte sei zu verurteilen, ihm
4930 Fr. samt Zins zu
4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be-
rechtigt zu erklären,
auf Rechnung dieser Forderung
das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo-
situm von
5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt: