Art. 170 CCS; separate domicile of the married woman without prior judicial authorization; objective impossibility of cohabitation. The wife may establish an independent domicile even absent judicial authorization whenever objective circumstances definitively preclude continuation of common life, in particular the husband’s indefinite confinement in a psychiatric institution (consid. 2). Such domicile is determined by actual settlement and intention to remain (Art. 23 CCS). Where the wife is thus domiciled in another canton, the divorce forum is governed by Art. 144 CCS. In matters of forum, public-law recourse is admissible without prior exhaustion of cantonal appellate remedies (consid. 1).
Par ces motifs, le Tribunal fMeral prononce: Le recours est admis, le jugement attaque est annule et le Tribunal civil du district de Lausanne est declare com- petent pour statuer sur la demande de divorce de la recourante. 44. T1rteil vom 30. September 1915 i. S.A. Bächler Sr. Oie gegen T1ri. Staatsrechtliche Anfechtung eines Strafurteils, das in einem andern Kanton erlassen worden ist, wegen Unzuständigkeit des erkennenden Richters, erst gegenüber dem Versuche der Urteilsvollstreckung im Wohnsitzkanton des Rekur- renten. -Gerichtsstand für Vergehen betr. den Yer- kehr mit Wein gemäss den Art. 50 und 01 LMPG. Kompetenz des Staatsgerichtshofs aus Art. 52 LMPG. A. -Am 2. Februar 1915 wUlden in Göschenen ,-on einer Weinlieferung der Firma A. Bäc;hler (ie, Wein- handlung in Kreuzlingen, all' den Wirt des Bahnhof- büffets Göschenen, bestehend aus drei Fässern, welche als Hallauer coupiert,) Veisser Tafelwein I) und ( Waadtländer coupiert bt:zeichnet waren, Proben ent- nommen. Ueber deren Untersuchung erstattete die Ur- schweizerische Lebensmitte1-Untersuchungsanstalt Brun- nen der Sanitätsdirektion des Kantons Uri am 8. März 1915 folgenden Bericht: Der Hallauer entspreche we- der im Geschmack noch in den Gehaltszahlen einem Weine aus dem Kanton Schaffhausen ; es liege mit Be- zug hierauf eine Uebertretung VOll Art. 173 der bundes- rätlichen Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 vor; der Wein dürfe nur unter der Bezeichnung Rotwein ausgeschenkt werden. Beim Weissen Tafelwein und Gericbh,tund. N° 44.
beim Waadtländer) handle es sich überhaupt nicht um rein gehaltene, sondern um gestreckte Weine. Auf Grund dieses. Berichts beschloss der Regierungs- rat des Kantons Uri am 13./26. März 1915 die Ueber- weisung der Firma A. Bächler Cie, wegen Zuwider- handlung gegen die erwähnte Verordnung, an den Straf- richter, und am 29. März 1915 lud die Staatsanwalt- schaft Uri sie, unter Angabe des vorstehenden Tatbe- standes als Klage , auf den 3. Mai 1915 zur Verhand- lung vor Kreisgericht Uri vor. Hierauf bestritt die Firma in Zuschriften ihrer Vertreter an die Staatsanwaltschaft vom 3. und 20. April 1915 die Zuständigkeit des Urner Richters und verlangte, die ergangene Vorladung sei, nötigenfalls durch Revision des regierungsrätlichen Ueber- wei ungsbeschlusses, aufzuheben und die Angelegenheit an das thurgauische Verhörrichteramt zu verweisen. wo bereits eine allseitige Strafunterbuchung wegen ihres Weinhandels gegen sie anhängig sei. Die Staatsanwalt- schaft gab dem Regierungsrate von dieser Einsprache Kenntnis und ersuchte um rechtzeitige Mitteilung seiner Verfügung. Eine solche erfolgte jedoch vor dem ange- setzten Verhandlungsterffiin nicht. Als die Firma A. Bächler Cle zur Verhandlung vom 3. Mai 1915 nicht erschien, beschloss das Kreisgericht gemäss dem Antrage der Staatsanwaltschaft, die sich in rechtlicher Hinsicht auf die Art. 41, 48 und 50 des Lebensmittelgesetzes und die Art. 162 Abs.l, 173 und 192 der Lebensmittelver ordnung berief, es sei jene ( wegen Uebertretung des ) Art. 173 eingangs erwähnter Verordnung in contumaciam verurteilt zu 70 Fr. Busse, 2 Fr. Gerichtsgeld und zur Zahlung der üntersuchungskosten von 36 Fr. ,) Erst mit Beschluss vom 22. Mai 1915 stellte der Regierungs- rat sodann fest, der Einsprache der Firma A. Bächler Oe habe keine Folge gegeben werden können, da als Ort der Deliktshandlung bezw. wo der Erfolg eintrat I , im vorliegenden Falle Göschenen, wohin der Wein ge-