Intercantonal treaty interpretation; wood servitude of 1350 for the Riemenstalden valley: the terms 'tal' and 'güter' are to be construed according to their historical and customary meaning. The servitude benefits only the valley community in the narrower sense, namely persons living there or owning private segregated property there; it does not extend to higher alpine pastures or to a larger communal corporation whose property is separately organized. The purpose of the servitude—to secure the wood needed by the valley community on Uri territory—excludes an extension beyond that community, even if another property would benefit from a cheaper timber supply (consid. 2).
doive accorder l'extradition. 11 resulte, au contraire, si- non du texte formel, du moins du sens de Ia loi, consacl par la jurisprudence, qu'll faut en outre que les actes en ques1ion soient punissables dans le canton requis. Ce principe est admis gimeralement dans le droit d'extradi- ti on moderne tel qu'i s'est developpe depuis 1870. Il se trouve peut-etre dejä ä l'etat embryonnaire dans la dis- position de rart. 1 er, a1. 2, de Ia loi de 1852 qui autorise le canton de refuge ä faire juger selon ses lois l'individu poursuivi. Plus tard, le legislateur federal a proclame expressement ce principe ä l'art. 3 de la loi de 1892 sur l'extradition aux Etats etrangers, qui pose comme con- dition de l'extradition que les faits reJeves contre l'etran- ger poursuivi soient punissables tant selon la loi du lieu du refuge que selon celle de l'Etat requerant.) La plupart des traites d'extradition conclus avec les Etats etrangers renferment cette reserve ou une reserve amt- logue France, art, 1 er in fine; Russie, art. 3; Belgique, art .. 2 In fine; Luxembourg, art. 2 in fine; Espagne, art.
er In fine; Saluador, art. ler; Monaco, art. l er ; Serbie, art. 1 er; Autriche-Hongrie, art. 1 er, a1. 2; Etats-Unis, art. 2). La doctrine s'est egaleID:ent plononcee en faveur de ce principe (v. SCHAUBERG, Das interkantonale Straf- recht der Schweiz, Zeitschr. für schweiz. Recht 1869, vol. 16, p. 124; BRÜSTLEIN, Revue penale suisse 3
an- nee, 2 e et 3 e Iivraisons, ad art. 3 du projet de la loi fe- derale de 1892; LANGHARD, Das schweizerische Auslie- ferungsrecht p. 11 et suiv.). Quant au Tribunal federal, il a dejä juge dans son arret du 3 octobre 1901 (Berne c. Argovie, RO 27 I p. 478) que, d'apres la loi de 1852 1'obligation d'accorder l'extradition n'existe qu'ä 1 condition que l'acte incrimine soit egalement punissable dans 1e canton de refuge. Il n'y a pas de motifs de revenir sur ceLte jurisprudence qui est conforme au principe adopte actuellement par le droit d'extradition et qui est prrfaitemen1 conciliable avec la loi de 1852. Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71. Par ces motifs le Tribunal fMeral prononce: Le recours est ecarte. 7 L t1rtnil vom 2S. Dezember 1915 i. S. Schwyz gegen t1ri.
Streit über eine staatsrechtliche Servitut (ein durch Staatsvertrag begründetes Holzbezugsrecht inter- kantonaler Natur). Aus leg u n g dieses Rechts in Hinsicht auf den K r eis der b e r e c h t i g t e n Pe r- so ne n. A. -Auf der linken (Süd-)Seite des von Sisikon am Urner See in durchgehend östlicher Richtung bis zur Wasserscheide gegen das Muotatal sich hinaufziehenden Riemenstaldertals liegt in der Höhe von 1400 bis 2400 m die Lid ern e n -Alp, welche mit einem Flächeninhalt von zirka 410 ha zuunterst lichten Wald und weiter oben ein gutes Weidegebiet nebst Geröll-und Fels- partien umfasst. Die Alp ist Eigentum der OberalJmend- korporation Schwyz, einer Wirtschaftsgenossenschaft der rechtmässigen alten Landleute des Bezirks und altfreien Landes Schwyz mit ausgedehntem Grund- besitz auf diesem ganzen Landgebiet. Das Riemen- staldertal scheidet die Kantone Schwyz und Uri in der Weise, dass die Kantol1sgrenze unmittelbar oberhalb des Dorfes Sisikon, bei dem sie etwas nordwärts aus- gebuchtet ist, an den Talbach herantritt, dessen Lauf bis nach Kirchrüti (in zirka 1230 m Höhe) begleitet und sich von dort südwärts nach dem Spielauer-Stock zu wendet. Dabei bildet das rechtsseitige (nördliche), und vom Grenzknie bei Kirchrüti an aufwärts das beid- seitige Talgebiet den Bann der schwyzerischen Gemeinde
Staatsrecht
RiemenstaJ,den mit dem am rechten Talhang in zirka
1000 m Höhe gelegenen Dorfe dieses Namens, und das
linkseitige (südliche)
Taigebiet bis zum Grenzknie bei
Kirchrüte den Bann der urnerischen Gemeinde Sisikon.
Die Lidernen-Alp befindet sich in der Hauptsache auf
dem Schwyzer (Riemenstalder) Gebiet, greift jedoch
mit
de Parzelle Flöschboden (die im Jahre 1576 gegen die
gleIch grosse, etwas höher gelegene schwyzerische
Par-
zelle Rossstock der Urner Alp Spiel au ausgetauscht
worden
ist) auf das Urner (Sisiker) Gebiet hinüber. Die-
ses schliesst ferner den sogenannten Sisikerwald in sich,
welcher der Korporation Uri gehört und von ihr der
Gemeinde Sisikoll zur Nutzung uud Verwaltung zuge-
wiesen worden ist.
Ein im
Jahre 1350 zwischen den Landammännern
von Schwyz und Uri zum
Zwecke der Grenzregulierung
im Riemenstaldertal abgeschlossener Vertrag enthält
dis Bestimmung, dass alle die in dem tal gesessen
sint, oder güter dar inne hant I , das Recht zur Nutzung
( unwüsteclich niessen 1) des Sisikerwaldes haben. Dieses
Recht ist in späteren gleichartigen Marchinstrumenten I)
jeweilen bestätigt worden, insbesondere noch in einem
solchen vom
Jahre 1821, das in" Beisatz 2 hierüber
bestimmt: Begründt auf das Hauptinstrument von
das löbliche Bauamt von Schwyz für Unterhalt dor-
I) tigen Weges, Wuhren und Brücken bei bisherigen
I) gegenseitigen Uebungen und Rechten fernerhin ver-
I) bleiben, und so werden auch die Herren von Schwyz
dortige 'Vege und Brücken wie bisher fernerhin er-
halten und unterhalten, hingegen wollen auch die
Herren von Uridie Häge und Mauern bei Lidernen
und Pro hol z, wie längere Zeit hindurch geschehen,
fernerhin allein erhalten, obwohl sie laut dem Tausch-
instrument von 1576 und der Konferenzverhandlung
StaatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 513
von 1682 gemeinschaftliche Unterhaltung fordern
lt könnten.
In den Jahren 1901 und 1902 gelangte die OberalI-
mendkorporation Schwyz zufolge eines Korporations-
beschlusses, auf der Alp Lidernen einen neuen grossen
( Schattstall zu bauen, zunächst an die Gemeinde Sisi
kon und sodann direkt an die Korporation Uri mit dem
Gesuch, es möchte ihr das für den Stallbau erforderliche
Bau-und Schindelholz gemäss dem Abkommen von
1821 aus dem dem Bauort nächstgelegenen Teil des
Sisikerwaldes, dem Broholz, angewiesen werden. Die
Verwaltung der Korporation Uri aber lehnte dieses Ge-
such
mit der Begründung ab, dass die Ober allmend-
korporation Schwyz nicht zu den holzberechtigten
Riemenstaldnern gehöre. Schliesslich wurde eine Ver-
ständigung getroffen. wonach die Korporation Uri das
gewünschte Holz lieferte, die Oberallmendkorporation
Schwyz jedoch den seinem Schatzungswert
entsprechen-
den Geldbetrag deponierte, und zwar bis zur richter-
lichen
Entscheidung darüber, ob ihr das Holz unent-
geltlich gebühre oder nicht, in welch letzterem Falle das
Geld der Korporation Uri zukomme. Die nach Erstel-
lung der
Baute vorgenommene Abrechnung datiert vom
16. September 1903 und weist einen deponiert bleiben-
den Saldo von 934
Fr. 50 Cts. aus.
B. -Mit staatsrechtlichem
Rekurs) vom 3. Sep-
tember 1913
hat -nachdem inzwischen durch Urteil
des Bundesgerichts vom
10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47
S. 274 ff.) in einem Prozesse der beiden Kantone ge-
stützt auf den Vertrag vom Jahre 1350 und einem hier-
über ergangenen eidgenössischen Schiedsgerichtsspruch
vom
Jahre 1845 das Anrecht der Gemeinde Riemen-
stalden als Eigentümerin des Gutes Kirchenfeld 1), im
Dorfe Riemenstalden, auf das für den Bau und Unter-
halt der Kirche, des Pfarrhauses und speziell auch des
neuerbauten Schulhauses nötige Holz aus dem Sisiker-
walde anerkannt worden war -der Regierungsrat
des Kantons Schwyz gegnn den Regierungsrat des Kantons Uri beim Bundesgericht das Rechtsbegebren gestellt: Es sei gerichtlich zu erkennen, es habe die Re- ) gierung des Kantons Uri bezw. die Korporation Uri
das Holzrecht für die Alp Lidernen an Bau- t Schindlen-, Hag-und Brennholz; ,
das Holzrecht für Wege. Stege, Wuhren und ) Brücken, die die Rekurrentin in Riemenstalden zu unterhalten habe, anzuerkennen' , I) 3. den von der Oberallmendverwaltung für auf Recht hin deponierten Betrag von 934 Fr. 50 Cts. nebst Zins I) zu 5% seit 16. September 1903 für Holz für eine StaH- l) baute auf Lidernen herauszugeben.) " Die Urkunde von 13 0, wird zur Begründung ausge- fuhrt, verstehe den Ausdruck güter , deren Inhaber sie als holzberechtigt erkläre, allgemein, nicht im Sinne des Gnensatzes vo.n ewohnten Talgütern zu Alpen und WeIden. Es seI mcht anzunehmen, dass die damals amtinrenden .Lan mmäJlner, welche nach den heutigen Begnffen. glelCnzeItJg auch Korporationspräsidenten ge- wesen. selen, em Abkommen getroffen hätten, dessen VorteIle nur den privaten Güterbesitzern, nicht auch den Korporationen für ihre Allmenden und Weiden zugute kämen, um so weniger,-als örtlich die Alp Li dennen s lieg , dass sie das Holz nur von der Korpo- ratlO,n Un bezIehen könne. Nach der Idee der streitigen Verembarung sollten die Güter nicht zufolge der Ziehung der Landesgrenze und zugleich Korporationsmarch, wo- nach die Waldungen auf U mer Gebiet gelegen seien, an Holzmangelleiden. Wenn aber deshalb selbst die rechts de Tales liegennen Guter auf der linken (urnerischen) SeIte holzberechtIgt seien, so müssten es noch vielmehr iejenigen Güter sein, die, wie die Lidernen-Alp, selbst Imk dns Tales ägen und vermöge ihrer Lage aus- scnhesslinh auf d!e urnerischen Waldungen angewiesen selen. DIe urnensche Auffassung, dass die Urkunde I I Staatsreebtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N
615 von 1350 siehgrunäsätzlich nur auf die Talgüter be- ziehe, werde direkt widerlegt durch den Marchbrief von 1821, w ein Holzrecht für eine Alp unter Berufung auf die Urkunde von 1350 begründet werde. Aus die- sem Aktenstück ergebe sich direkt auch das im Be- gehren 2 bezeichnete Holzrecht, da die Oberallmend- korporation Schwyz Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz sei . C. -Mit Zustimmung des Regierungsrates des Kan- ton Uri hat die Korporation Uri sich auf den Rekurs ,. wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Zunächst werde die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Staatsgerichts- hofs bestritten. Es liege keine staatsrechtliche Streitig- keit im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 OG vor; denn das den gestellten Rechtsbegehren zu Grunde liegende Holz- rechtsverhältnis sei, wie näher ausgeführt wird, rein zivilrechtlicher Natur, und Prozessparteien seien in Wirklichkeit die beiden rechtlich selbständigen Genossen- schaften Oberallmendkorporation Schwyz und Korpora- tion Uri, an deren Stelle die beiden Kantonsregierungen als Strohfiguren I) für diesen Handel vorgeschoben werden wollten. Eventuell, falls auf die Sache eingetreten würde, sei das Re eh t s beg ehr e n 1 verwirkt, weil das Holzrecht für die Lidernen-Alp weder auf das von der Korpora- tion Uri zwecks Ermittlung der Dienstbarkeiten auf den Allmendwaldungen erwirkte Aufgebot des Kreisge- richts Uri vom 16. Juli 1901, noch auch auf die im Grundbuchbereinigungs-Verfahren ergangene amtliche Aufforderung vom
Januar 1912 angemeldet worden sei. Zudem sei es auch materiell unbegründet, indem die Alp Lidernen nicht ein zur Holznutzung berechti- gendes Gut I) im Sinne der Urkunde von 1350 dar- stelle, Solche Güter I) seien nur die zu Eigen, d. h. zu Privateigentum der einzelnen Genossengewordenen Teile dei' Mark, im Gegensatz zur Allmend, dem im Eigen- tum der Genossenschaft, hier der Oberallmendkorpo-
5H;
ration, verbliebnnen Teil der Mark Diesen Sprachge- brauch vertrete msbesondere-in zahlreichen, einzeln an- geführten Stellen -das alte Landbuch von Schwyz (Ausgabe KOTHING von 1850), wie auch REICHLIN, Die schwyzerische Oberallmend. und ebenso das alte Land- buch von Uri (Zeitschrift für schweizerisches Recht, XI 1864J, Rechtsquellen. S.20 ff.) Erst seit der neu- zeitlichen Rechtsentwicklung, nach der die Allmend dem Privateigentum ähnlich oder gleich geworden sei, spreche man auch von Korporationsgütern u. dgl. Allerdings sichere und ordne sowohl das Abkommen von 1350 als auch der Nachtrag zum Marchbrief von 1821 -da Holzrecht für einzelne Alpen, aber' gerade für die Li- dernen-Alp nicht, für die denn auch tatsächlich niemals Holz aus Urner Waldungen ( vergabt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Lidernen-Alp für den Holzbezug auf den Sisikerwald angewiesen sei; denn die Oberallmendkorporation Schwyz besitze zu Riemen- stalden 247 ha eigenen Wald, und es treffe somit die Voraussetzung des bundesgerichtlichen Urteils vom Jahre 1908, wonach das fragliche Holzrecht der Tal- schaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu ver- schaffen bezwecke, deren sie bedürfe und die sie unter den obwaltenden Verhältnissen auf Schwyzer Gebiet nicht finde, bei ihr jedenfalls nicht zu. Die Verpflich- tung der Holzabgahe an sie würde eine rechtlich unstatt- hafte Ausdehnung der Holzservitut bedeuten. Das Rech tsbegehren 2 sei, gleich dem Rechts- begehren 1, verwirkt; eventuell stände es nicht der im Rechtsbegehren genannten (! Rekurrentin, als welche di.e egierung des Kantons Schwyz auftrete, sondern, WIe lD der Begründung des Begehrens gesagt sei, der Oberallmendkorporation als Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz zu; dies müsse unzweideutig fest- gestellt werden. Das Rechtsbegehren 3 sei gemäss Art. 127 und 130 OR verjährt, da der Beschluss der Korporation Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 517 Uri über die Ablehnung des Rückforderungsanspruchs der Oberallmendkorporation Schwyz für den ganzen hinnerlegten Geldbetrag schon vom 20.; 27. August 1903 dabere. Eventuell sei dieses Begehren, das mit dem ersten stehe und falle, ebenfalls als unbegründet abzu- weisen; subeventuell sei der Rückerstattungsbetrag auf 556 Fr . herabzusetzen. D. -In seiner Replik. hat der Regierungsrat des Kantons Schwy: : die eingeklagte Forderung auf 906 Fr. reduziert, im übrigen aber an seinC1l Rechtsbegehren und an deren Begründung festgehalten und wesentlich noch geltend gemacht: Die Kompetenzeinrede der Gegenpartei sei bereits durch das Urteil vom 10. Juni 1908, sowie auch durch das weitere Urteil des Staats- gerichtshofes vom 2. Mai 1913 über das Aufgebot des Kreisgerichts Uri betreffend das Rienrenstalder Holz- recht erledigt, und ebenso auch die Verwirkungseinrede . . Materiell aber gehe es nicht an, zur Auslegung einer Urkunde aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die in den angerufenen Landbüchern enthaltene Reehtssprache des 17. und 18. Jahrhunderts heranzuziehen; vielmehr müsse man sich in die Zeit der Urkunde selbst zurückversetzen. Damals sei Riemenstalden jedenfalls noch wenig bevöl- kert und meistens Weideland gewesen, und es sei deshalb geradezu undenkbar, dass der Landammann von Schwyz und zugleich Präsident der Oberallmend das Holzrecht für alle verlangt hätte, nur nicht für die von ihm ver- tretene Korporation. Der Umstand, dass später, jeweilen gestützt auf die Urkunde von 1350, das Holzrecht für einzelne Alpen ausdrücklich erwähnt worden sei, lasse nicht darauf schliessen, dass es für die übrigen Alpen nicht bestehe; vielmehr seien solche ausdrückliche Ab- machungen eben nur für Gebiete getroffen worden, bei denen Zweifel entstanden seien. Uebrigens sei dieser Auslegungsstreit schon entschieden durch das bundes- gerichtliche Urteil vom 10. Juni 1908, das richtig an- nehme, dass holzberechtigt einfach die B e w 0 h n e r
und G r U dU b e s i t zer des Tales seien, und keinen Uu" terschied zwischen verschiedenen Arten von Grundbe- sitz mache. Der Holzbezug der Oberallmendkorporation aus ihren eigenen Waldungen sei wegen der topographi- schen Verhältnisse illusorisch; für die Alp Lidernen sei. tatsächlich, wenn auch nicht Bauholz (das für den auf dem urnerischen Teil der Alp gelegenen alten Stall ohne weiteres aus den Urner Waldungen habe bezogen wer- den können), so doch immer Hag-und Brennholz ab- gegeben worden, wofür Zeugenbeweis anerboten werde. Was speziell das l:lechtsbegehren 2 betreffe, so korrigiere sich die Einrede, dass unter der ( Rekurrentin die Re- gierung von Schwyz verstanden sei, durch die Akten von selbst: es handle sich um ein ausgewiesenes und librigens von der Gegenpartei nicht bestrittenes Recht der 0 b e r a11 m end kor p 0 rat ion S c h w Y z als Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz. Und gegen- über dem Rechtsbegehren 3 sei auch die Verjährungs- einrede nicht begründet, da ein öffentlich-rechtliches Verhältnis in Frage stehe, auf das die zivilrechtIichell Verjährungsgrundsätze überhaupt nicht anwendbar seien, und da eventuell das Abrec4nungsdatum des 14. September 1903 massgebend 'wäre, nach welchem die Verjährung nicht eingetreten sei. E. -In der Duplik haben der Regierungsrat des Kantons Uri und die Korporntion Uri ebenfalls an ihren Einwendungen festgehalten und insbesondere bestritten, dass für die Alp Lidernen jemals Bau-, Hag-oder Brennholz auf dem ordnungsmässigen Vergabungsweg verlangt und verabfolgt worden sei. F. -Es ist Beweis durch Zeugen, Augenschein und Expertise erhoben worden. An der Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1915 haben die Parteien anerkannt, dass über das Rechts- begehren 2 des Rekurses im Sinne seiner Erläu- terung in der Replik kein Streit herrsche. Die gleich- zeitig durchgeführte Zeugen einvernahme hat ergeben, StaatsrechtI. streitigkeiten zwisch!d Kantonen. N° 71. 519 dasS eine Bewilligung zu Holzbezügen für die Alp Li- dernen bei der Korporation Uri niemals eingeholt worden ist, dass dagegen im Jahre 1909 für die Weid Kirchrftti., eine fruher der Oberallmendkorporation Schwyz gehörende, im Jahre 1882 aber an' die GenosS- same Ingenbohl übergegangene Alp, auf VerlangeI1 dieser neuen EigentÜlllerin von der Korporation Uri Schindel- holz vergabt worden ist. Aus. dem am 13. November 1915 erstatteten einläss- lichen Bericht des Experten, Kantonsforstinspektors F. Enderlin in Chur, ist der nachstehende Befund ZU erwähnen: Nach den topographischen und den Vege- tationsverhältnissen im Tal von Sisikon könne nicht ge- sagt werden, dass die Alp Lidernen für ihren Holzbe- darf auf die Urner Korporationswaldungen angewiesen sei, indem es möglich sei, diesen Holzbedarf sowohl in waldbaulicher Beziehung, als auch nach den Grund- sätzen der Fortbenutzung, aus den Waldungen der Oberallmendkorporation Schwyz auf Schwyzergebiet zu beziehen. Die Ausbringung des notwendigen Holzes aus den Urner Waldungen nach den jetzigen Verbrauchs- steUen auf Lidernen-Alp sei bedeutend leichter und zurzeit mit weniger Kosten verbunden, als die Bringung dieses Holzes aus den Schwyzer "Valdungen. Immerhin könne, nicht spezielle Waldorte vorausgesetzt, der Un- terschied in den Kosten nicht als ausserordentlich, ausser den Verhältnissen liegend, bezeichnet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
jener Eingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als staats- gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Massgabe der Art. 175 Abs. 1 Z i f f. 3 und 178 OG, sondern als direkt entscheidender Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175 Abs.1 Ziff., 2 und 177 OG angerufen. Und zwar sind die Voraussetzungen hiefür gegeben. Das Bundesgericht hat schon im Urteil vom 10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47 Erw. 1 S. 280 ff.) festgestellt, dass das den Streitgegen- stand bildende, aus dem Grenzbereinigungsvertrag der bei den beteiligten Gemeinwesen vom Jahre 1350 abge- leitete Waldnutzungsrecht s ta a t s re c h t li c her Na- tur ist und im Prozesse zwischen den beiden Kantonen, die auch heute als Parteien auftreten, beurteilt werden muss, trotzdem sich für seine Ausübung unmittelbar nicht die Kantone selbst, sondern bestimmte Kreise ihrer Angehörigen als begünstigt und belastet gegell- überstehen. Der Einwand des beklagten Kantons Uri, dass in Wirklichkeit ein privatrechtliches Verhältnis dieser unmittelbaren Interessenten in Frage stehe, ist daher, wie die Replik mit Recht betont, schon durch jenes erste Urteil, dessen Auffassung das Bundesgericht auch am 2. Mai 1913 ohne weiteres bestiitigt hat, widerlegt worden und bedarf neute keiner besonderen Erörterung mehr. 2. - Mit der Feststellung der staatsrechtlichen Natur des streitigen Nutzungsrec1 ts entfällt in materieller . Hinsicht von vornherein die Verwirkullgseinrede des Beklagten, da sich die gerichtlichen Aufgebote '"Oll 1901 und 1912 auf .ein solches Recht nicht beziehen konnten, wie schon im Urteil vom 2. Mai 1913 (Erw. 3) des näheren ausgeführt worden ist. Im übrigen erhebt sich mit Bezug auf die Klagebegehrell 1 und 3 -' die nach den Auseinandersetzungen in Rechtsantwort und Replik und nach der ausdrücklichen Erklärung der Parteivertreter an der Augenscheinsverhandlung zu Be- gehren 2 allein noch im Streite liegen -gemäss dem In der AS nicht veröffentlichtes Urteil. Staatsrecht . Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71. 521 Rechtsstandpunkte . des Klägers zunächst die grund- sätzlich entscheidende Frage, ob die Alp Lidernen zu den Gütern des Hiemenstaldertales gehört, für welche das Nutzungsrecht im Sinne der Urkunde von 1350 be- steht. Diese Frage aber ist mit dem Beklagten zu ver- neinen. Einmal spricht schon eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die Urkunde das tal I), in dem die .Nutzungsberechtigten gesessen sein I oder güter haben müssen, nicht in der geographisch-wissenschaftlichen Bedeutung des gesamten Talkessels bis zu den die Wasser- scheide bildenden Bergkämmen f sondern vielmehr in dem mehr volkstümlichen, den Lebensverhältnissen angepass- ten Sinne versteht, wonach es bloss die Talsohle mit den un- mittelbar anstossenden und von ihr aus bewirtschafteten Hängen, nicht auch die höher gelegenen und selb- ständig bewirtschafteten Weiden und Alpen, umfasst. Und ferner macht der Beklagte jedenfalls zutreffend geltend, dass der Ausdruck güter I) in der mittelalter- lichen Rechtssprache, wie sie sich unbestrittenermassen insbesondere in den alten Landbüchern von Schwyz und Uri findet, nur das zu privater Nutzung ausge- schiedene Eigen oder Sondergut, im Gegensatz zu der im Allgemeingebrauch stehenden Allmend, nament- lich den Alpweiden, bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch geht gewiss schon ins 14. Jahrhundert zurück, und die damals noch spärliche Besiedelung des Tales von Rie- menstalden bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass er speziell bei Abfassung der Urkunde von 1350 nicht beobachtet worden wäre. Zu einem anderen Schlusse führt auch der Inhalt der späteren Marchinstrumente )) nicht. Allerdings findet sich in demjenigen von 1821 (siehe oben, Fakt. A) im Anschluss an die Bestätigung der 1350 anerkannten und bisher geübten Holzbenutzung die Bemerkung: hingegen wollen auch die Herren von Uri die Häge und Mauern bei Lidernen und Pro- holz, wie längere Zeit hindurch geschehen, fernerhin allein erhalten, obwohl sie laut dem Tauschinstrument
von 1576 und der Konferenzverhandlung von 1682 ge.- I) meinschaftliehe Unterhaltung fordern könnten. Allein diese Bemerkung beweist nicht, dass die U ebernahme der Hagpflicht für die Alp Lidernen von Uri auf das (I Hauptinstrument I) von 1350 zurückgeht und hieraus abgeleitet wurde. Sie lässt vielmehr erkennen, dass im Jahre 1576 der gern ei n s am e Hagunterhalt durch U ri und Schwyz vereinbart worden war; hiezu aber hätte sich Schwyz wohl kaum bereitgefunden, wenn es auf Grund des Vertrages von 1350 den Holzbezug von Uri für all e Bedürfnisse der Alp Lidernen hätte be- anspruchen können. Endlich ist unrichtig auch die Be- hauptung der Klagepartei, dass der heutige Streit über die Auslegung der Urkunde von 1350 schon durch das bundesgerichtIiche Urteil vom 10. Juni 1908 zu ihren Gunsten entschieden sei. Wenn daselbst (Erw.3, a. a. O. S. 284) gesagt ist, dass die Bewohner und Grundbe- sitzer in Riemenstalden die Befugnis hätten, den Ser- vitutwald auf der urnerischen Talseite nach Massgabe ihrer Bedürfnisse unwüstiglich zu nutzen, so wollte mit jener Bezeichnung der nutzungsberechtigten Personen lediglich die urkundliche Umschreibung. derselben in einer abgekürzten und moderneren Form wiedergegeben, nicht aber näher präzisiert werden. Denn die damals in Frage stehende Dorfliegenschaft Kirchenfeld I) war unzweifel- haft ein Gut I) im Sinne ger Urkunde von 1350, und der Streit drehte sich lediglich um den s ach I ich e n Umfang des Nutzungsrechts, darum nämlich, ob es nur den Bedürfnissen für den gewöhnlichen Haus-und Landwirtschaftsbetrieb des Gutes, oder auch -wie das Bundesgericht entschied -den durch die öffentlichen Aufgaben der Einwohnerschaft von Riemenstalden ge- gebenen Bedürfnissen, ( den Holzanforderungen der Ge.- meinde als solcher für Kirche, Pfarr-und Schulhaus , zu dienen habe. Hier dagegen handelt es sich um die nähere Bestimmung des Begriffs der das Nutzungsrecht gewährenden Güter und damit des Umfangs dieses ... taatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71.
Rechts in Hinsicht auf den Kreis der nut z u n g s - b e r e C h t i g t e n Per s 0 n e n. Gerade auch der im früheren Urteil festgestellte Sinn und Zweck der streiti- gen Holzgerechtigkeit: der Talschaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie bedürfe und die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze- rischem Gebiet nicht finde, spricht gegen die Ausdehnung des Nutzungsrechts auf die Alp Lidernen. Nach der Urkunde von 1350 sind diejenigen, welche in Riemen- stalden sitzen oder dort Güter besitnen, als Wirtschafts- genossenschaft aufzufassen, die für einen Teil ihres Holzbedarfs auf den an Uri übergegangenen gemeinen Wald angewiesen wurde. Als berechtigt erscheinen dem- nach die Talgenossen, und zwar sowohl diejenigen, die im Tale sitzen (und wirtschaften), als auch diejenigen, die darin Güter besitzen, womit Personal- und Realbe- rechtigte gleichmässig anerkannt sind. Aber über den Kreis dieser supponierten Genossenschaft hinaus darf das Holznutzungsrecht nicht ausgedehnt werden. Insbe- sondere würde es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen, wenn man eine andere viel grössere Kor- poration, wie die Oberallmendkorporation Schwyz, für ihren 'Gemeinbesitz selbst wieder als Mitglied jener Wirtschaftsgenossenschaft anerkennen wollte. Dies geht umso weniger an, als die Alp Lidernen selbst den für ihre Bewirtschaftung nötigen Holzbestand besitzt, wie Augenschein und Expertise ausgewiesen haben. Dass die Verwendung des eigenen Bestandes für die Holzbedürfnisse der Alp mehr Kosten verursacht, als die Benutzung des Urner Waldes, rechtfertigt die von der Klagepartei beanspruchte Ausdehnung der Nutzungs- berechtigung nicht, da eine so eigenartige Servitut ge- wiss nicht auf Liegenschaften ausgedehnt werden darf, die ihren Holzbedürfnissen selbst zu genjigen vermögen. Freilich hat die Augenscheinsverhandlung ergeben, dass für die der Korporation Ingenbohl gehörende Weid Kirchrüti ein Holzbezug aus Urnerwald stattgeful'den AS 41 1-1915
-Staatsieeht. hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab- geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit etwas entscheidendes geschlossen werden könnte. 3. -Mit der Abweisung des grundsätzlichen An- spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen- den Erwägung entfällt . ohne weiteres auch die For- derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des- halb die besondern Einwendungen des Beklagten ihr gegenüber keiner Erörterung mehr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird, soweit ihre Begehren noch streitig sind, abgewiesen. X. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 72 tTr,teU VOll) 4. November 191 i, S.'Christ",llinelU'ing gegen Ba.sel-Sta.c1 Ein denschw ;e:rischJi-anzöSisriI1en, GJ hbstandS'yerttig vom 1869 wfdhJlprnchender" A rr"entb efe 1 ist nicnt schlechthiIinlcbiig, sondern.., nur innert,de,r., ordnntlicbel ' BeschwerdefrIst 1lnArt.178, Ziff: 3 9G a'nl, clitba . , -;:. .' '::. ... A: --'. , -.' . ,:' ,,,,,:. ' '-. '. A. -:-" .... 'G ;tül t auf drei vop de ;.heutlg . .Rekurs- bnklagteri- Fritz,rusenrinnSiegri1)t;: 'Witwe: l feck .. Eisell'" rirtg-in Basel unö Eheleut-e Meflg..Ensennngi ra gegeIt - . die heutige !l-ekurrentin.Witwe-Chrlst.:-Elsenrlngtn: Gagny . bei Paris erWirkte Artesnbefnhnff beIngl:e-dttsnBetrelbungs am,t :sasel-Sfädtain4. ;FnI' : 19.J Yiel!: der. An:es.t- ,schuldnerin gehören'de; im Dep.ot bei qeI--Ba.i.lnntonal- '-. -,.", Staatsverträge. N° 72.
bank liegende Obligationen dieser Bank im Nominalwerte von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde der Rekurrentin am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts- vorschlag erhob, kam es in der Folge zur Pfändung der Arrestobjekte und Stellung des Verwertungsbegehrens. B. -Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ- Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde 'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42 vom 2. /4. Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach dem schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht nur als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen. jederzeit, auch nach Ablauf der Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG noch Beschwerde geführt werden. C. -Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs- beklagten Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean- tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre- ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re- kurrentin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr als 60 Tage verflossen sind, könnteauCdie Beschwerde nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle- gung angeblich liegende Vetletzung des französisch- schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl nicht nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen würde. Dies ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-