que la prime d'une annee) ; c'est Ut en effet une argumen-
tation purement subsidiaire qui pourrait etre ecartee sans
que pour
autant le dispositif fftt modifie.
Par ces motifs,
Le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
2. t1rteU vom 19. Februar 1915 i. S. Bamstein
gegen Ba.sella.nd..
Die Herabsetzung des Honorars kantonaler Staatsbeamten
(Baselland) infolge Militärdienstes fällt in die Kompetenz
der Administrativbehörden. -Keine Verletzung der Rechts-
gleichheit darin, dass bloss Staatsbeamte, die einen Offiziers-
grad bekleiden, davon betroffen werden.
A. -F. Ramstein in Arlesheim wurde vom Regie-
rungsrat von Baselland am 6. April 1912 zum Sekretär
der Bezirksgerichtsschreiberei Arlesheim
mit einer Be-
soldung von 2100 Fr. ernannt.
Am 17.
Oktober 1914 fasste der Regierungsrat von
Baselland folgenden Beschluss,
der am 2. Dezember 1914
vom
Landrate genehmigt wurde:
Den im aktiven Militärdienste befindlichen Staats-
/ beamten, welche einen Offiziersgrad bekleiden, werden
/ vom Oktober an 50 % ihres Soldes an der staatlichen
Besoldung in Abzug gebracht, immerhin mit der Ein-
/ schränkung, dass diese Abzüge die Hälfte des Zivil-
gehaltes nicht übersteigen dürfen .
B. -Der Beschwerdeführer, der als Oberleutnant vom
4. August bis 28. November 1914 im aktiven Militär-
dienste stand, focht
mit Eingabe vom 10. Dezember 1914
diesen Beschluss beim Regierungsrat erfolglos an.
Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates
vom 12. Dezember 1914
hat Ramstein rechtzeitig die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 7
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, der Beschluss vom 17. Oktober
sei
apfzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Gehaltsabzüge nachträglich
aus-
bezahlen zu lassen. Der Rekurrent führt aus: Er beziehe
sein Gehalt auf Grund des 8 des EG zum SchKG. Als
die landrätliche Vorlage vom 6. Mai 1912 über die
Be-
soldung der Staatsangestellten. die auf eine Erhöhung
der Gehalte hinzielte, vom Volke verworfen wurde, habe
der
Landrat am 3. Oktober 1912, gestützt auf 126
Abs. 3 des
EG zum ZGB, beschlossen, dass die Besol-
dungen sämtlicher Staatsbeamten bis auf weiteres auf
dem Büdgetwege nach Massgabe der in der
Volksabstim-
mung verworfenen Vorlage festzusetzen seien. Dieser
Landratsbeschluss sei aber nie dem Volke unterbreitet
worden
und daher auch nie Gesetz geworden. Die Fest-
setzung des Gehaltes des Rekurrenten beruhe somit
immer noch
auf 8 des EG zum SchKG. Der angefoch-
tene Beschluss des Regierungsrates bedeute daher die
Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung, wozu weder
Regierungsrat noch
Landrat kompetent gewesen seien;
es fehle daher dem Beschlusse die gesetzliche Grund-
lage. In allen Fällen könne der Beschluss, der vom
Land-
rate erst am 30. November (recte 2. Dezember) bestätigt
worden
sei, auf die Gehalte für die Monate Oktober und
November 1914 keine rückwirkende Kraft haben; er,
der Rekurrent, sei bereits am 23. September zuvor für
eine neue, am
30. September 1917 zu Ende gehende
Amtsperiode wiedergewählt worden. Übrigens sei der
in Frage stehende Beschluss auch vom
Standpunkte des
Art.
4 BV anfechtbar . Wenn beim einfachen Soldat und beim
Unteroffizier ein Gehaltsabzug nicht verfügt worden sei,
so verbiete es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass
man beim Offizier, der durch den Militärdienst finanziell
mehr als der Soldat
in Anspruch genommen werde, eine
Verminderung des Gehaltes eintreten lasse.
C. -Der Regierungsrat von Baselland trägt für sich
und namens des Landrates auf Abweisung des Rekurses
an. Die Kompetenz des Landrates
zur Regelung der
Besoldungsverhältnisse leitet der Regierungsrat
von
126 EG zum SchKG ab. Der Landrat, der gemäss
dieser Bestimmung die Gehalte auf dem Büdgetwege
feststellen dürfe, sei auch berechtigt, sie auf dem
Büd-
getwege abzuändern. Die gemäss dem angefochtenen
Beschlusse zu treffenden Änderungen des Voranschlages
pro 1915 seien in der Sitzung des Landrates vom 2. De-
zember 1914
genehmigt worden. Die angefochtene Mass-
regel entspreche übrigens der Billigkeit
und sei durch
die kantonale Finanzlage durchaus gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit Unrecht führt der Regierungsrat von Basel-
land seine Kompetenz, bezw. diejenige des Landrates
zum Erlasse des angefochtenen Beschlusses auf
126 EG
zum SchKG zurück. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt
keinen
Zweifel darüber aufkommen, dass man damit
dem Landrate nur die Befugnis einräumen wollte, die
Besoldungen
zu erhöhen, nicht aber sie herabzusetzen.
Indessen ist auch der
Standpunkt des Rekurrenten
unbegründet, wonach der Beschluss vom 17.
Oktober
der gesetzlichen Grundlage entbehre, weil keine Bestim-
mung, die in verfassungsmässiger Weise Gesetzeskraft
erhalten
hätte, dem Regierungsrat bezw. dem Landrat
die Befugnis eingeräumt habe, eine solche Verfügung zu
erlassen. Fraglich wäre allerdings, ob beim normalen
Laufe der Dinge und aus Gründen, die nicht
im Be-
amtenverhältnis selbst liegen (z. B. wegen
der kanto-
nalen Finanzlage), dem Regierungsrate, bezw. dem Land-
rate das Recht zukäme, die Gehalte allgemein oder für
eine Kategorie von Beamten herabzusetzen. Anders aber
liegt die Sache, wenn diese Massregel durch Verhältnisse
veranlasst worden ist, die das Beamtenverhältnis selbst
berühren.
Der Erwerb des vollen Gehaltes setzt prinzi-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
piell die volle Gegenleistung seitens des Beamten vor-
aus.
Wenn der Beamte seine Dienste nicht oder nicht
vollständig leistet, so
kann er keinen Anspruch auf den
vollen Gehalt erheben.
Es kann aber Fälle geben, wo es
dem Beamten aus Gründen, die ihm nicht zur
Last
fallen, unmöglich ist, seine Arbeit zu leisten. Die Rege-
lung eines solchen Falles liegt
in der Aufgabe der Ver-
waltungsbehörden, nicht auf Grund einer besonderen
gesetzlichen Bestimmung, sondern
kraft der Natur des
Beamtenverhältnisses und der allgemeinen, einer Verwal-
tungsbehörde zustehenden Obliegenheiten. Daraus ergibt
sich, dass die Ausübung dieser Befugnis seitens der
Ver-
waltungsbehörde auch nicht die Abänderung einer be-
stehenden gesetzlichen Norm bedingt. Wenn es
unbe..;
streitbar ist, dass der Verwaltungsbehörde das Recht
zukommt, das Verhältnis zu einem einzelnen Beamten
zu regeln, der,
z. B., einen längeren Urlaub nehmen muss,
so liegt die Sache wesentlich nicht anders, wenn der
Grund der DiensteinsteIlung nicht einen einzigen, son-
dern mehrere betrifft und die Verwaltungsbehörde eine
Verfügung erlassen muss, die nicht für einen einzelnen,
sondern für mehrere in derselben Lage sich befindenden
Beamten zu gelten
hat. Die angefochtene Verfügung
regelt übrigens nicht
nur die Besoldung, sie enthält
impUcile die Erklärung, dass der Staat die betreffenden
Beamten von der Dienstleistung befreit, ohne dass sie
irgend welche andere Nachteile zu gewärtigen haben.
Es
ist nicht einzusehen, welche andere Behörde als die Ver-
waltungsbehörde zu einer solchen Massregel befugt sein
sollte, wie denn auch der Rekurrent nicht angibt, dass
im
Kanton Baselland irgend ein anderes Staatsorgan
hiezu zuständig sei.
Mit diesen Ausführungen
ist auch der zweite Einwand
des Rekurrenten widerlegt, wonach die für die Monate
Oktober und November 1914 gemachten Gehaltsabzüge
deshalb ungerechtfertigt seien, weil
der erst Ende No-
vember durch den
Landrat genehmigte Beschluss keine
10 Staatsrecht.
rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Be-
fugnissen
. des Regierungsrates lag, war deren Genehmi-
gung durch den LandraL überhaupt nicht erforderlich.
2. -Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen
willkürlich sei
und daher einen Verstoss gegen Art. 4 BV
bedeute, hat der Rekurrent nicht behauptet; ob es den
Verhältnissen angemessen sei,
hat das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof nicht
zu untersuchen. Dagegen erblickt
der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin,
dass die Massregel nicht alle Militärdienst leistenden
Beamten, sondern
nur die Offiziere betreffe. Dieser Unter-
schied der Behandlung ist indessen in den tatsächlichen
Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des
Soldes der Offiziere einerseits und der Unteroffiziere und
Soldaten anderseits bildet einen erheblichen Grund zur
verschiedenartigen Behandlung der beiden Kategorien
von Dienstpflichtigen.
Ein Verstoss gegen Art. 4 BV
wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (ver-
gleiche
AS 30 I S. 249; 36 I S. 179; 38 I S. 372).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 3.
3. trrteU vom 6. Xärz 1916
i. S. Aktiengesellschaft ltraftwerk Laufenburg
gegen Aarga'l1 Grosser Bat.
Authentische Interpretation einer Verordnung über die von
den Inhabern konzessionierter Wasserwerke zu entrich-
tenden Wasserrechtsgebühren. Die Behörde, welche eine
Verordnung erlassen hat, ist zu deren authentischer Inter-
pretation auch ohne dahingehende besondere Ermächtigung
durch die KV kompetent. Anfechtung des Interpretations-
beschlusses wegen Verletzung von Art. 4 BV und des
Grundsatzes der Gewaltentrennung, weiler dem wirklichen
Sinne des interpretierten Erlasses nicht entspreche, kein
genereller, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten
sei und die Behörde dadurch über einen Streit in eigener
Sache entschieden habe.
A. -Veranlasst durch die Differenz zwischen dem
Kraftwerk Laufenburg und dem aargauischen Regie-
rungsrat über den von ersterem für das
Jahr 1914 zu
entrichtenden Wasserzins, die in dem
Urteil des Bundes-
gerichts von heute über die Zivilklage des Kraftwerks
gegen den
Staat Aargau dargestellt ist, hat der Grosse
Rat des Kantons Aargau am 25. November 1914 auf
Antrag der Regienung nachstehenden Beschluss gefasst:
Es wird durch authentische Interpretation des Gross-
ratsbeschlusses vom 24. November
1910 betreffend
Abänderung der Wasserzinsverordnung festgestellt, dass
unter der konzessionsgemäss zugestandenen Baufrist )
nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte und
I) in der Laufenburger Konzession auf 7 Jahre begrenzte
) Baufrist verstanden ist und dass nach Ablauf dieser
Baufrist die Wasserrechtsgebühr zu bezahlen ist, gleich-
t viel ob das Wasserwerk vollendet ist oder nicht.
B. -Gegen diesen Beschluss hat die Aktiengesellschaft
Kraftwerk Laufenburg
am 7. Januar 1914 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
Vergl. AS 41 H. Teil.