68 Staatsrecllt.
V. VERBOT DER DOPPELBEsmUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
10. Urteil vom 12. Februar 1916 i. S. Xuhn-Xelly
gegen Glarus und St. Ga.llen.
Zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung genügt es, dass
die Besteuerung in die Steuerhoheit eines anderen Kantons
eingreift: die tatsächliche Ausübung des Besteuerungs-
rechts durch den letzteren ist nicht erforderlich. -Die
Besteuerung des Kommanditärs am Gesellschaftssitze hat
zur Voraussetzung, dass die Kommanditsumme wirklich
eingelegt worden ist. Die blosse aus dem Handelsregister-
eintrag folgende Verpflichtung zur Einlage reicht nicht aus.
A. -Der Rekurrent Jakob Kuhn-Kelly in St. Gallen,
der seit dem 26. November 1906 als Kommanditär der
Firma Fritz Dürst eie, Eisenwarenhandlung in Glarus,
mit einer Kommanditsumme von 20,000 Fr. im glarne-
rischen Handelsregister figuriert, wurde durch Beschluss
der Obersteuerbehörde des
Kantons Glarus vom 16. Ok-
tober 1914 für diese Summe in das Steuerregister von
Glarus
(' aufgetragen ;). Einen hingegen gerichteten Rekurs
Kuhn-Kellys,
mit dem er geltend machte, dass er bis
heute keinerlei Einlage in die Gesellschaft gemacht, son-
dern sich lediglich für einen dieser von der Glarner Kan-
tonalbank . zu gewährenden -Kredit von 20,000 Fr. ver-
bürgt habe und nur pro jorma Kommanditär sei, hat der
glarnerische Regierungsrat
am 26. November 1914 unter
Berufung auf den Handelsregistereintrag, der auch für
die Frage der Besteuerung massgebend sein müsse,
abge-
wiesen.
B. -Durch Eingabe vom 31. Dezember 1914 hat dar-
auf Kuhn-Kelly den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei die Steuer-
verfügung der Glarner Behörden wege Verletzung des
Verbots der. Doppelbesteuerung aufzuheben. Die Stellung
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10.
als Kommanditär in einer Gesellschaft, so führt er aus,
involviere
an sich noch keine Steuerpflicht : eine solche
könne vielmehr
erst dann in Frage kommen, wenn die
Kommanditeinlage faktisch geleistet sei.
Solange dies,
wie hier, nicht zutreffe, stehe das
Recht zur Vermögens-
besteuerung ausschliesslich dem Wohnsitzkanton des
Kommanditärs
zu und bedeute dessen Heranziehung zur
Steuer am Sitze der Gesellschaft daher eine unzulässige
Doppelbesteuerung
..
C. -Der Regierungsrat von G1arus hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen
und geltend gemacht : gemäss
Art.
590 und 602 OR hafte der Kommanditär Dritten
gegenüber mit dem Betrage, mit dem er im Handels-
register eingetragen sei.
In welcher Form die Kommandit-
beteiligung erfolge, sei für die Frage der Steuerpflicht
unerheblich : relevant sei in dieser Hinsicht einzig die
Tatsache
der Eintragung der Kommandite im Handels-
register. Wenn der Kommanditär es vorziehe,
statt einer
Bareinlage die Bürgschaft
für einen Kredit in der Höhe
der Kommanditsumme bei einem Bankinstitute
zu über-
nehmen, so ändere dies an der Beteiligung nichts, da im
einen wie im anderen Falle seine Haftbarkeit für die
Kommanditsumme bestehe
und das Kapital jederzeit für
die Anspruche der Kreditoren der Kommanditfirma bereit
liegen müsse.
Von dieser Auffassung ausgehend habe denn
auch das Bundesgericht schon in dem
Urteile in Sachen
Künzli gegen Bern und Aargau vom 20. Dezember 1893
erklärt, dass für den Entscheid darüber, ob eine Komman-
dite vorliege. die Eintragung
im Handelsregister mass-
gebend sei. Dieser Eintrag habe Beweiskraft gegenüber
dem Rekurrenten,
der Gesellschaft und dem Kanton St.
Gallen. Solange er bestehe. könne ein Gegenbeweis gegen-
über
Dritten auch durch die angebliche Nichteinzahlung
des Kommanditkapitals nicht geführt werden
und sei
daher die Steuerhoheit des Kantons Glarus gegeben.
Im
übrigen müsse der Rekurs auch schon deshalb abgewiesen
werden, weil
der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er
für den nämlichen Betrag auch in St.Gallen besteuert
werde und
es demnach an dem Nachweis einer Doppel-
besteuerung fehle.
C. -Der Regierungsrat von St. Gallen hat sich dem
Antrage des Rekurrenten, es sei dieser von der
Vermö-
genssteuer im Kanton Glarus zu befreien, und dem zur
Begründung dieses Antrags vom Rekurrenten eingenom-
menen Rechtsstandpunkte angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-
gerichts liegt eine Verletzung des in Art. 46, Abs. 2
BV
enthaltenen Verbotes der Doppelbesteuerung schon dann
vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die
Steuer-
hoheit eines anderen Kantons eingreift. Dass der zur
Besteuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem
Rechte Gebrauch macht,
ist nicht erforderlich. Der vom
Regierungsrat von Glarus erhobene Einwand, der Rekur-
rent habe den Nachweis nicht erbracht, dass
er für die
streitige
Summe auch in St. Gal'en besteuert werde,
erweist sich demnach als unerheblich.
.. -Das in der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungs-
praXIs anerkannte Recht des Kantons des
Sitzes einer
Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft, das ganze in
seinem Gebiet gelegene Gesellschaftsvermögen, also nicht
nur die Anteile der im Kanton, sondern auch diejenigen
der auswärts wohnhaften Gesellschafter zu besteuern,
findet seine Rechtfertigung
in der Erwägung, dass das in
einem gewerblichen oder Handelsbetriebe investierte
Ka-
pinal am Sitze dieses Unternehmens wirksam wird, ar-
beItet und den staatlichen Schutz geniesst und dass
g nüner der daraus sich ergebenden natürlichen Zuge-
hongkeit
desselben zu diesem Orte die mehr zufällige
Tatsache, dass die Geschäftsinhaber auswärts wohnen
bei Abgrenzung der Steuerhoheiten nicht ausschlaggebend
in
Betracht fallen kann (vgl. AS I S. 32 ff. E. 2 und 3,
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10.
111 S. 8 ff. E. 3 und 4, XIV S. 401 E. 2, XIX S. 672 E. 3
letzter Absatz).
Es hat demnach zur selbstverständlichen
. Voraussetzung, dass der im Handelsregister als Gesell-
schafter Eingetragene auch tatsächlich am Gesellschafts-
vermögen anteilsberechtigt ist, im Falle des Kommanditärs
.also, dass er die eingetragene Kommanditsumme auch
wirklich (ganz oder teilweise) eingelegt
hat. Dieblosse
:aus dem Gesellschaftsvertrag bezw. dem Handelsregister-
-eintrag resultierende Ver p f 1 ich tun g zu deren Ein-
lage reicht dazu nicht aus,
da damit irgendwelche räum-
liche Beziehung des Kommanditärs oder seines Vermögens
zum Kanton des Gesellschaftssitzes, welche die Steuer-
hoheit des letzteren ihm gegenüber begründen könnte,
noch nicht gegeben ist.
Wenn der Regierungsrat von
Glarus für seine abweichende Auffassung
auf das frühere
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Künzli (AS XIX
S. 668 ff.) verweist, so geht diese Berufung fehl. Denn
damals handelte es sich nicht darum, ob der Komman-
ditär, obwohl
er tatsächlich noch keine Einlage gemacht,
lediglich gestützt auf den ihn dazu verpflichtenden
Han-
deisregistereintrag am Gesellschaftssitze zur Steuer heran-
gezogen werden könne, sondern
um die andere Frage, ob
eine von ihm gemachte Kapitaleinlage als Kommandite
oder Darlehen anzusehen sei, und
nur für den Entscheid
hierüber wurde der Handelsregistereintrag als massgebend
erklärt. Dass dem letzteren nicht etwa schon
an sich die
Bedeutung einer die Steuerpflicht
am Gesellschaftssitze
erzeugenden Tatsache beigemessen werden wollte, ergibt
sich unzweideutig aus der Schlusserwägung des
Urteils,
wo im Anschlusse an die Feststellung, dass eine Kom-
mandite und nicht ein
biosses Darlehen vorliege, be-
merkt wird, dass infolgedessen das Besteuerungsrecht
nach bekanntem Grundsatze demjenigen Staate zustehe,
in dem das Geschäft sein Domizil habe, das besteuerte
Kapital arbeite und den
Schutz des Staates geniesse .
Nachdem feststeht, dass der Rekurrent bis heute kei-
nerlei
Vermögen in die Kommanditgesellschaft Dürst
eie eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuer-
re?hte
es Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Rede
sem. DIe Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von
der
Gla.:ner annonnlbank zu eröffnenden Kredit in glei-
cher Hohe
.wIe dIe emgetragene Kommanditsumme Bürg-
schaft geleIstet
at, vermag ein solches nicht zu begrün-
den, da durch dIese .Abmachung lediglich F
0 r der u n g s-
r e c h t e
der kredItgewährenden Bank gegenüber der
Gesellschaft und dem Rekurrenten; aber keine Anteils-
rechte des letzteren am Gesellschaftsvermögen el
tstanden.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das
Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die
Besteuerung des nicht in einern geschäftlichen
Unter-
nehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens
geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten
St.
Gallen zusteht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest-
gestellt, dass der
Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den
Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.
11.
t1rteil vom 29. März 1915 i. S. Wullimann
gegen -Solothurn.
Art. 46 BV. usdehnung des Doppelbesteuerungsverbotes
auf interna!lOnnle Verhältnisse? Der Geschäftsertrag ist
steuerrecnthch e.mem Gehalte gleiChzustellen, soweit er das
Entgelt fur geleIstete persönliche Arbeit darstellt.
A. -Der Rekurrent leitet die Ausbeutung eines Stein-
bruches der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach Oe in
Isnlle di Trasquera am Südausgang des Simplontunnels.
Seme Frau und seine Kinder befinden sich in Grenchen
dem
Heimatort des Rekurrenten, in einem diesem ge
hörenden Hause. In Iselle bezahlt der Rekurrent die
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 11.
Steuer für das Einkommen aus dem Steinbruchbetrieb
(imposta sui redditi della Ricchezza Mobile),
und zwar,
wie
es scheint, von dem dort in der Selbsttaxation an-
gegebenen Betrage von 2000 Fr. Im Kanton Solothurn
wird der
Rekurrent ebenfalls besteuert. Für das Jahr
1914 erklärte ihn die Kreissteuerkommission als steuer
pflichtig für ein Vermögen von 32,333
Fr. und für ein
Einkommen von
7080 Fr. Das erwähnte Verrnägen be-
steht aus der Liegenschaft und Werttiteln. Zum steuer-
pflichtigen Einkommen rechnete die Kommission ein
Berufseinkommen von
6000 Fr. Der Rekurrent beschwerte
sich über diese Besteuerung.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies jedoch
die Beschwerde durch Entscheid vom 21. Dezember 1914
mit folgender Begründung ab: (I Aus den Akten geht her-
vor, dass Wullimann nicht Besitzer, sondern
nur Leiter
des in Iselle gelegenen Steinbruches ist.
Sein daheriges
Einkommen ist daher nicht Geschäftsertrag, sondern
Lohneinkommen
und als solches da steuerpflichtig, wo
er mit seiner Familie wohnt, d. h. in Grenchen. Dass
sein eigentlicher faktischer Wohnsitz in Grenchen ist,
geht daraus hervor, dass er häufig ziemlich regelmässig
zu seiner Familie nach Grenchen zurückkehrt
... Eine
allfällige Besteuerung des Berufseinkommens in Italien
kann die hierortige Steuerpflicht nicht hinfällig machen ...
Bezüglich der Differenzen in der Einschätzung von Ver-
mögen und Einkommen
hat Herr Wullimann seine von
der Taxation der Steuerkommission abweichenden Be-
hauptungen durch keine Ausweise belegt.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den
staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben.
Er macht verfassungswidrige Doppelbesteuerung und
Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Zur Begrün-
dung
führt er aus: Sein Wohnsitz sei in lselle di Tras-
quera. Nach Grenchen komme er lediglich alle 6 bis
9 Wochen,
um seine Familie zu besuchen. Er sei Teil-