um öffentlich-rechtlichen Funktionen handelt. Wern
nämlich auch die öffentlichen Beamten für ihr Verschul-
den schlechthin nach Art. 55 Abs. 3 ZGB hafteten, SJ
wäre offenbar für die Gesetzgebung, velche Art. 61
Abs. 1 OR den Kantonen in dieser Materie zuweist, kein
Raum mehr. (V gl. EGGER, Kommentar zu Art. 55 ZGB
Anmerkung 8 b OSER, Kommentar zum OR Art. 61;
Anmerkung II 3, BECKER, Kommentar zu demselben
Artikel, speziell Anmerkung 3.)
Ob, wie namentlich HAFTER, Kommentar .zu Art. 59
ZGB
betont, die Normen des ZGB überall da und inso-
weit subsidiär gelten, als bezüglich einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft oder
Anstalt öffentlich-rechtli-
che Bestimmungen fehlen, kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben,
da ja das öffentliche Recht des
Kantons Solothurn die Haftbarkeit des Staates für die
in Rede stehenden Handlungen seiner Organe ausdrück-
lich regelt und das angefochtene Urteil auf der Anwen-
dung dieser kantonalrechtlichen Regelung beruht.
Demnach
hat das Bundesgerich t
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationemecht. No 8.
8. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 22. Ja.nuar 1916 i. S.
Amtsbtirgschaftsgenossenscha.ft des Kantons Bern, Beklagte,.
gegen
Bürgergemeinde Bözingen, Klägerin.
Amtsbürgschaft. Die Einrede der mangelnden Be-
aufsichtigung des fehlbaren Beamten betrifft nicht unter
Art. 2 Sc h Tz. Z G B fallende Bestimmungen. Prüfung ihrer
Begründdheitauf Grund des aOR hinsichtlich Unterschla
gungen eines Ge mei ndeka ssi ers. Missachtung von Fris-
ten für die Rechnungsprüfung, materiell ungenügende
Pr ü fun g der Rechnungen, Unterlassung, den Rechnungs-
pflichtigen zur Führung eines K ass e b u c h es zu verhalten
und Kassestürze vorzunehmen. Bejahung der groben
Fahrlässigkeit der Kontrollorgane und des Kausal-
zu sam m e n h an g es. Verneinung der Haftung betreffs
spezieller Beträge in Hinsicht auf die besol1dere Lage der
Verhältnisse.
- -Am 12. Januar 1897 hatte der Burgerrat der
Gemeinde Bözingen, der heutigen Klägerin, den Emil
Monning, Schuhmachermeister, zum Gemeindekassier
und Armengutsverwalter gewählt. Er wurde dann jewei-
len wiedergewählt
und zwar später, auf Grund eines
abgeänderten Organisationsreglementes der Burgerge-
meinde, durch
die Gemeindeversammlung. Als Burger-
kassier hatte Monning die Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zu besorgen
und darüber auf Ende des Jahres
Rechnung abzulegen und diese dem Burgergemeinderat
zur Prüfung zu unterbreiten. Für die richtige Erfüllung
seiner Obliegenheiten
war er nach Reglement zur Kau-
tionsleistung verpflichtet. Dieser Verpflichtung
kam er
durch Beibringung eines Bürgschaftsscheines vom 7. Mai
1901 der Amtsbürgschaftsgenossenschaft für den Kanton
Bem, der heutigen Beklagten, nach, demzufolge diese
versprach, als Bürgin
und Selbstzahlerin bis auf eine
Summe von
3000 Fr. für allen Schaden zu haften, den
Monning in Ausübung seines Amtes der Burgergemeinde
oder
andem Personen durch die Nichterfüllung oder
Obligationenrecht. N°
nicht gehörige Erfüllung seiner amtlichen Pflichten ver-
ursachen sollte.
Am 20. März 1907 entdeckte der Burgerrat, dass in
der Kassaführung Monnings verschiedenes nicht in
Ord-
nung war. Eine Buchexpertise stellte ein Defizit von
über
3000 Fr. fest. Monning wurde auf seinen Antrag
am 31. Juli 1908 seines Amtes enthoben. Am 19. Juni
1909 verurteilte ihn der Assisenhof des IV. bernischen
Schwurgerichtsbezirks wegen
der zum Nachteil der Klä-
gerin verübten (und wegen anderweitigen) Unterschla-
gungen
zu zwei Jahren Zuchthaus und erklärte ihn
gegenüber der Klägerin grundsätzlich als schadenersatz-
pflichtig,
unter. Verweisung der Parteien an den Zivil-
richter zur Festsetzung der Höhe des Schadens.
Im vorliegenden Prozesse macht nunmehr die Kläge-
rin
ihr Regressrecht gegnn die Beklagte als Bürge gel-
tend.
Ihr Klagebegehren, das auf Bezahlung von 3000 Fr.
nebst Zins zu 5 % von einem richterlich zu bestimmen-
dem
Datum an lautet, ist von der Vorinstanz im Betrage
von 2300 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Septem-
ber 1909 (dem Tage des Sühneversuches) geschützt
vorden. Der zugesprochene Betrag berechnet sich wie
folgt: Unterschlagungen VOll' Holzsteigerungserlösen :
1086 Fr. 15 Cts.; sonstige Unterschlagungen (die Mon-
ning dadurch bewerkstelligte, dass
er bei seinem Geld-
verkehr mit der Filiale Binl der Berner Kantonalbank
Bezüge machte, ohne sie in die Burgergutsrechnung ein-
zustellen):
2111 Fr. 09 Cts. ; zusammen 3197 Fr. 24 Cts.;
hievon ab zwei Wechselposten von zusammen 900 Fr.,
hinsichtlich deren die Bürgschaftshaftung verneint
wird;
verbleiben rund die zugesprochenen 2300 Fr.
Die Klägerin hat es bei diesem Urteil bewenden lassen.
Die Beklagte verlangt
vor Bundesgericht gänzliche Ab-
weisung
der Klageforderung. Sie bestreitet diese in dem
Sinne, dass sie
ihr die Einrede der mangelnden Beauf-
sichtigung der Amtsführung des Hauptschuldners
ent-
gegenhält.
ObHgationenrecht. N" 8. 65
2. -Mit Recht hat die Vorinstanz der Entscheidung
des Falles das alte Obligationenrecht zu Grunde gelegt.
Unter diesem hatte die Beklagte die streitige Amtsbürg-
schaft eingegangen
und nach ihm beurteilt sich daher
der nunmehr gegen sie geltend gemachte Regressanspruch.
Letzteres gilt im besondern auch von der diesem An-
spruch entgegengehaltenen Einrede der mangelnden Be-
aufsichtigung des Hauptschuldners. Art. 509 Abs. 2 rev.
OR, der die Zulässigkeit dieser Einrede nunmehr aus-
drücklich anerkennt, ist, wie, die Vorinstanz zutreffend
annimmt, auch nicht etwa nach Art. 2 SehT zum ZGB
anwendbar. Als eine um der öffentlichen Ordnung und
der Sittlichkei t willen aufgestellte Rechtsnorm im Sinne
dieser Bestimmung
kann jene Vorschrift nicht gelten,
sie
schützt lediglich persönliche Interessen des Amts-
bürgen selbst.
3. -Auch das aOR hat nun aber, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, die Einrede der mangelnden Beaufsich-
tigung des Hauptschuldners bereits im Grundsatze
zugelassen
und die damalige Rechtsprechung hat ihre
Zulässigkeit insoweit näher bestimmt, als die Einrede
dem Bürgen zum mindesten im Falle der groben
Fahr-
lässigkeit zustehen soll (vgl. BGE U S. 531 ff., 19
S. 463 Erw. 3,. 23 S. 364 f. Erw. 4, 32 II S.
443 ff. Erw. 2). Da diese Formulierung laut den nach-
folgenden Erwägungen
zur Entscheidung der Sache ge-
nügt,
kann unerörtert bleiben, wie es sich mit der Ein-
rede im Falle von blos8 leichter Fahrlässigkeit unter
dem alten OR verhalten und ob und welche Abände-
rungen das revidierte
OR in dieser Beziehnng gebracht
habe.
4. -
Ob die Vorinstanz die in Betracht kommenden
Normen des eidgenössischen Rechtes im gegebenen Falle
zutreffend angewendet habe,
braucht nur noch in Hin-
sicht auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der zuer-
kannten Regressforderung von 2300 Fr. geprüft zu werden,
da die Klägerin den Vorentscheid nicht angefochten hat.
AS 41 Il -1915
Dabei sind die zwei Hauptposten, aus denen sich die
zugesprochene Forderung zusamensetzt
und von denen
der eine die Unterschlagungen von Holzsteigerungser-
lösen und der andere alle übrigen Unterschlagungen
betrifft, auseinanderzuhalten.
5. -In betreff des letztern Postens ist vorab zu be-
merken, dass sich der Vorentscheid der bundesgeriehtli-
ehen Nachprüfung insoweit entzieht, als das kantonale
Recht es ist, das die Art und Weise der Rechnungs-
führung der Gemeindekassiere und der Kontrolle dieser
Rechnungsführung zu regeln
hat. Soweit sich hier die
Vorinstanz dahin ausspricht, Monning oder die
mit der
Beaufsichtigung seiner Amtstätigkeit beauftragten
Or-
gane hätten die hierüber aufgestellten Vorschriften nicht
verletzt, entfällt die Möglichkeit, den Vorentscheid als
bundesrechtswidrig abzuändern. Wohl aber
ist eine
solche Abänderung von einem
andern Gesichtspunkte
aus möglich, sofern es sich nämlich fragt, ob die Rech-
nungsführung
und Kontrolle in diesem oder jenem
Punkte nicht schon nach allgemeinen Erfahrungsgrund-
sätzen als mangelhaft bezeichnet werden müsse,
und
namentlich soweit die Verschuldensfrage zu prüfen
und also darüber zu befinden ist, ob die zu Lasten der
Aufsichtsorgane festgestellten Unterlassungen, einzeln
oder zusammen,
indem Masse als pflichtwidrig gelten
müssen, als es
zur Befreiung. des Amtsbürgen von seiner
Ersatzpflicht erforderlich ist.
a) In erster Linie stellt die Beklagte auf die Nichtin-
nehaltung der F r ist e n ab, die für den Abschluss und
die Prüfung der Jahresrechnungen aufgestellt sind. Laut
dem 26 des Organisationsreglementes der klägerischen
Gemeinde
hat nämlich der Gemeindekassier die Rech-
nungen
je auf den 31. Dezember abzuschliessen und sie
bis längstens den 1. März dem Gemeinderate
zur Prüfung
einzureichen und sie müssen ferner nach erfolgter Prü-
fung durch die Passatoren und den Gemeinderat min-
destens
10 Tage vor ihrer Behandlung in der Gemeinde-
vuJ.igationenrecht. rno :;),
ti'l
versammlung zur Einsicht aufgelegt werden. In Wirk-
lichkeit aber
hat Monning seit 1902 seine Rechnungen
niemals auf den
- März eingereich t und nur selten ist
die zehntägige Auflegungsfrist gewahrt worden. Wie
eine von dem Experten darüber aufgestellte Tabelle
dartut, folgten sich vielmehr jeweilen die Einreichung
der Rechnungen, deren Passation durch die Passatoren
und nachher durch den Gemeinderat und die Genehmi-
gung
. durch die Gemeindeversammlung rasch, häufig
Tag auf Tag, nacheinander.
Die Vorinstanz lässt
nun zwar die Auffassung der Ex-
perten gelten, dass dieses reglementswidrige Vorgehen
einer gründlichen Prüfung der Rechnungen nicht förder-
lich gewesen sei. Sie berücksichtigt aber zu Gunsten der
Klägerin, dass der 26 eine bloss Ordnungsvorschrift
enthalte und dass weder das Gemeindegesetz vom
- Dezember 1852 noch das den Gegenstand behandelnde
Kreisschreiben der Direktion des Gemeindewesens
ar.
die Regierungsstatthalter vom 26. Januar 1897 absolute
Frislen aufstelle, innert denen die Rechnungsvorlage zu
erfolgen habe. Hieran ist das Bundesgericht soweit ge-
bunden, als
damit die Vorinstanz den Inhalt Imntona-
len Rechtes wiedergibt. Letzteres ist aber insofern
nicht der Fall, als sie, gewiss
mit Grund, keineswegs
behauptet, der Umstand, dass man es mit einer Ord-
nungsvorschrift zu tun habe (was wohl besagen will:
dass die Missachtung der Fristbestimmung die Rechts-
gültigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes unbeein-
trächtigt lasse) und der weitere Umstand, dass die
Fristen nicht absolute seien, schlössen eine Verantwort-
lichkeit der Kontrollorgane, die Uebertretungen dieser
Bestimmungen dulden oder selbst begehen, aus.
Viel-
mehr will zweifellos auch die Vorinstanz diese Vor-
schriften als verbindliche Gebote angesehen wissen, auf
deren Innehaltung die Kontrollorgane wenigstens solange
bedacht sein müssen, als nicht besondere Umstände sie
ausnahmsweise davon entbinden, was hier, soweit ersicht-
Obligationenreeht. N° 8.
lieh, nirgends der Fall war. Sonach ist aber mit dieser
Missachtung der vorgeschriebenen Fristen ein Verschul-
den der genannten
Organe, mag es nun als schwer oder
leicht zu betrachten sein, gegeben.
Ihrer Pflichtverlet-
zung muss auch,
im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auf-
fassung, kausale Bedeutung für den eingetretenen Scha-
den beigemessen
werden: Denn die Folge davon war,
dass die Rechnungen weniger gewissenhaft
und pünkt-
lich geprüft werden konnten und damit Veranlassungen,
den Veruntreuungen
auf die Spur zu kOIlllnen, ausge-
schaltet wurden. An der Klägerin wäre es bei dieser
Sachlage gewesen, nachzuweisen, dass
trotz der in der
Beobachtung der Fristen liegenden Garantie die
Unter-
schleife nicht früher hätten entdeckt werden können. Im
vorliegenden Punkte hat also die Vorinstanz die Ver-
schuldensfrage zu Ungunsten der Beklagten und Beru-
fungsklägerin rechtsirrtümlich gewürdigt.
b) Das gleiche gilt auch hinsichtlich des zweiten
Grundes, den die Beklagte
zu ihrer Entlastung geltend
macht, dass nämlich die Passatoren die Re c h nun gen
u n gen ü gen d ge pr ü ft hätten, hauptsächlich inso-
fern, als die Prüfung nur eine formelle, nicht auch eine
materielle gewesen sei.
Vie die Vorinstanz selbst mit
dem Expertengutachten annimmt, musste sich in der Tat
die Prüfung sowohl auf das Formelle (die Form, An-
ordnung
und Einteilung der Rechnung, deren arithme-
tische Richtigkeit u.
s. w.); als auf das Materielle der
Rechnungsführung erstrecken, wobei
in letzterer Bezie-
hung namentlich zu ergründen war, ob alle Einnahmen
und Ausgaben verbucht worden seien und ob die ver-
zeigten Aktiv-
und Passivposten mit den zugehörigen
Spezial ausweisen übereinstimmten. Ferner stellt die
Vor-
instanz fest; dass sich hier die Rechnungsrevisoren im
wesentlichen mit einer formellen Prüfung begnügt hätten.
Sie glaubt aber, es sei ihnen dies deswegen nicht zum
groben Verschulden anzurechnen, weil nach der land-
läufigen Praxis l) an die Revisorentätigkeit kein allzu
ObHgationenreeht. N° 8.
strenger Massstab angelegt werden dürfe. Ob sich nun
der Amtsbürge die Einwendung als solche gefallen lassen
müsse, dass die bestehenden Kontrollvorschriften über-
haupt, von allen Aufsichtsorganen und gegenüber allen
Rechnungspflichtigen, nicht mit der erforderlichen Stren-
ge angewendet würden, mag dahingestellt bleiben. Je-
denfalls
kommt man hier noch nicht dadurch zur Ent-
lastung der Klägerin, dass man keinen allzu strengen
Massstab) anlegt.
Denn nach den Akten hätte schon
ein recht geringes Mass von Sorgfalt bei der Ausübung
der Revisorentätigkeit frühzeitig
zur Entdeckung der
Unterschlagungen führen müssen. Um nämlich den An-
forderungen an eine materielle
Prüfung der Rechnungen
auch
nur einigermassen zu genügen, hätten die Rech-
nungen
mit den Konto-Korrentauszügen der Berner
Kantonalbank Filiale Bie!, von welchem Institut sich
Monning die der Klägerin veruntreuten Beträge verschafft
hat, zum mindesten oberflächlich, durch Vornahme von
Stichproben, vergJichen werden sollen. Hiebei wären dann,
wie aus den Darlegungen der gerichtlichen
Experten
Spichti und Jung erhellt, die Differenzen zwischen den
Einträgen in der Rechnung
und den Konto-Korrent-
posten von Anfang an aufgefallen
und es würden so
weitere Unterschlagungen verunmöglicht worden sein.
Dazu kommt, dass zwei Konto-Korrentposten aus den
Jahren 1905 und 1906 auf einen Wechselverkehr schlies-
sen lassen. Wie nämlich die Vorinstanz selbst erklärt,
hätten diese Posten in den Konto-Korrentauszügen die
Revisionsorgane bei einer Prüfung der Auszüge stutzig
machen
und sie veranlassen sollen, der Sache auf den
Grund zu gehen. Die Vorinstanz gelangt denn auch
selbst dazu, in Betreff dieser beiden Beträge von zusam-
men
900 Fr. die Bürgschaftshaftung der Beklagten wegen
grober Fahrlässigkeit in der Beaufsichtigung des
Haupt-
schuldners zu verneinen. Folgerichtig aber wäre wohl
damit eine Entlastung hinsichtlich aller durch die Ver-
gleicl,ung der Rechnungen mit den Auszügen erkenn-
bare'! Unterschlagungen gegeben gewesen. Jedenfalls
steht nach diesen Ausführungen fest, dass die Vorinstanz;
auch im vorliegenden Punkte das Verschulden der Kon-
trollbehörden als bedeutend zu gering angesehen
hat.
c) Zu leicht nimmt sie es ferner mit der Entschuld-
barkeit des Verhaltens der Aufsichtsorgane in Ansehung
des weitern Umstandes, dass Monning kein
Kassebuch
geführt, sondern seine Einnahmen und Ausgaben ledig-
lich in verschiedene Carnets eingetragen
hat. Sie gibt
zwar zu, dass dies nicht gerade zur Uebersichtlichkeit
des Standes des Kassewesens beigetragen habe, fügt
aber
bei, ungesetzlich sei diese Kasseführung nicht ge-
wesen und zudem sei nicht erstellt, dass die Organe der
Klägerin Anlasszu der Annahme gehabt hätten, Monning,
der bis
Ende seiner Amtsdauer als Ehrenmann gegolten
habe, wolle
auf diese -Weise seine Rechnungsführung
verschleiern. An die vorinstanzliche Auslegung des kan-
tonalen Verwaltungsrechtes, wonach die
Führung eines
eigentlichen Kassebuches den Gemeindekassierern gesetz-
lich nicht vorgeschrieben ist,
hat sich freilich das Bun-
desgericht zu halten. Allein das schliesst nicht aus, dass
eine solche Verpflichtung nicht schon durch die
Natur
und den Zweck der Rechnungsführung und ihrer Beauf-
sichtigung gegeben ist, sobald
man es mit ausgedehntern
und verwickeltern und
daber nur an Hand einer geord-
neten Zusammenstellung übersehbaren Rechnungsver-
hältnissen zu tun
hat, wie . das offenbar hier der Fall
war. Rechtsirrtümlich ist aber zweifellos auch die Auf-
fassung, das Vertrauen in die persönliche Ehrenhaftig-
keit des Rechnungsführers und die Ueberzeugung, dass
er es auf keine Verschleierung abgesehen haben könne,
vermöge
mit einen Grund zu bilden, ihn von der Füh-
rung eines eigentlichen Kassebuches zu entbinden. Auch
vom pflichtgetreuen und vertrauenswürdigen Kasse-
beamten und gerade von
ihm darf verlangt werden,
dass
er durch korrekte Buchung seiner Einnahmen und
Obligationenrecht. Ne 8.
Ausgaben es ermögliche, über seinen Kasseverkehr voll
und klar Rechenschaft abzulegen.
d) Entsprechendes gilt endlich auch, soweit es die
Vorinstanz wegen des dem Monning entgegengebrachten
Zutrauens erklärlich findet, dass
VOll der Vornahme von
Kassestürzen abgesehen wurde. Dabei lässt sich ihrer
Auffassung nicht beitreten, der Kassesturz sei gegen-
über dem Kasseführer eine
(l rigorose Massnahme. Er
muss vielmehr als eine gewöhnliche und zur ordentlichen
Erfüllung der Kontrollpflicht gehörende Vorkehr gelten,
die der Rechnungsführer nicht als Aeusserung eines ge-
gen
ihn bestehenden ungerechten Verdachtes empfinden
darf.
Auf Grund
der vorstehenden Erwägungen erweist sich
im Gegensatz zur vorinstanzlichen Auffassung die Beauf-
sichtigung der Rechnungsführung Monning's
als eine so
oberflächliche
und wenig ernsthafte, dass hiemit eine
g r
0 b f a h I' I ä s s i g e Pflichtverletzung der Kontrollbe-
hörden gegeben ist. Dahingestellt mag bleiben, ob
und
welche der erwähnten Unterlassungen für sich allein
schon
zur Annahme grober Fahrlässigkeit berechtigen.
Jedenfalls
ist diese Annahme dann begründet, wenn man
all' diese Pflichtwidrigkeiten in ihrer Gesamtheit, als
eine Mehrbeit von Momenten betrachtet, wodurch gleich-
zeitig die Mangelhaftigkeit der Kontrolle zum Ausdruck
kommt.
Und von diesem Gesichtspunkte einer Verstär-
kung der einzelnen Verschuldensfaktoren aus ist zweifel-
los auch der rechtliche Kausalzusammenhang zwischen
der Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Schaden
zu bejahen.
6. -Die Unterschlagungen der
Hol z s t e i ger u n g s-
e r
lös e erfolgten nach vorinstanzlicher Feststellung in
der Weise, dass Monning eine grosse Zahl dieser Erlöse
als ausstehend eintrug, während sie in
'" irklichkeit be-
zahlt waren, und dass er sich die bezahlten Beträge an-
eignete.
72 Obligationenreeht. N° 8.
Die Summe der auf diese Art veruntreuten Eingänge
beläuft sich laut einem vom Burgerkassier Lienhard, dem
Nachfolger Monning's
im Amte, aufgestellten Verzeichnis
auf 1086 Fr. 15 Cts. Die Vorinstanz hält diese Auf-
stellung
für beweiskräftig und legt dem Umstande keine
Bedeutung bei, dass die
Experten auf Grund des ihnen
unterbreiteten Rechnungsmaterials den Gesamtbetrag
dieser Unterschlagungen nicht ziffermässig anzugeben
vermögen.
Es handelt sich hier um eine für das Bundes-
gericht verbindliche Lösung einer Tatfrage ; irgend eine
Verletzung von Bundesrecht
und im besondern eine Ak-
tenwidrigkeit hat die Beklagte in dieser Beziehung nicht
darzutun vermocht.
Ebensowenig
ist es ihr in betreff dieses Postens ge-
lungen, das für die Einrede der mangelnden Beaufsichti-
gung Monning's erforderliche Mass des Verschuldens dnr
Kontrollorgane nachzuweisen. Die obenerwähnten, III
Ansehung des andern Hauptpostens für die Annahme
grober Fahrlässigkeit sprechenden Gründe treffen hier
nicht in gleicher Weise zu, namentlich auch soweit nicht.
als dort die Rechnungsauszüge der Bank ein wichtiges
und für die Entdeckung der Unterschlagungen sehr ge-
eignetes Kontrollmittel bildeten. Die
Beklagte macht
freilich geltend, Monning habe die Grosszahl der Holz-
erlöse erst nach dem 20. März 1907 unterschlagen, wäh-
rend doch bereits an diesem Tage, wie die Klägerin
selbst behaupte, der
Burgerrat von der Vorsichtskasse
Biel
auf einen verdächtigen Geldbezug Monning's auf-
merksam gemacht worden sei und gewusst habe, dass
nicht alles in Ordnung sei. Diesem Umstand und der
feInem Tatsache, dass Monning weiter im Amte belassen
wurde, kommt indessen in Hinsicht auf den vorliegen-
den
Posten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach
der vorinstanzlichen, bundesrechtlich nicht zu beanstan-
denden Würdigung der Verhältnisse hat erst der Befund
zweier vom Burgerratspräsidenten zur Orientierung bei-
gezogener Buchexperten den Verdacht aufkommen
lassen
ObHgationenreeht. N° 9. 711
dass Monning auch an den Steigerungserlösen Unter-
schlagungen begangen habe, und der fragliche Exper-
tenbefund lag erst nach Begehung aller dieser Unter-
schlagungen vor. Angesichts dessen schon lässt sich
hier von keiner von
der Klägerin zu verantwortenden
groben Fahrlässigkeit sprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von
der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung
auf 1086 Fr. 15 Cts. nebst Zins a 5 % seit 15. Septem-
ber 1909 herabgesetzt wird.
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Januar 1916 i. S.
llolclener, Kläger, gegen A. Simmen, Beklagter.
Art. 18 OR: Simulierter Mietvertrag über ein
H Ö tel zum Zwecke, durch den angeblichen Mieter das
Wirtschaftspatent zu erwirken, das der wirkliche Mieter,
mit dem ein gleichlautender Mietvertrag abgeschlossen
wurde, als ausgepfändeter Schuldner nicht erh.alten konnte.
Ermittlung des SimulationswiIlens aus den emzelnen Tat-
bestandsmomenten.
- -Am 15. September 1913 schloss der Beklagte, der
Eigentümer des Hotels Bernina in Zürich ist,
mit dem
bisher schon
im Wirtschaftsgewerbe tätig gewesenen
Julius Holdener, dem Vater des Klägers einen Vertrag ab.
wonach er ihm dieses Hotel für zwei Jahre zu einem jähr-
lichen Zins von 16,000 Fr. vermietete, ihm für die Dauer
der Mietzeit ein Vorkaufsrecht einräumte und ihn ver-
pflichtete, das Geschäft nach Ablauf der Mietzei für
345,000 Fr. zu kaufen. Einen Vertrag genau gleIchen
Inhalts ging der Beklagte
unmittelbar nachher, no.ch
am gleichen Tage, mit dem 22 Jahre alten Kläger em,
der vorher Bankbeamter gewesen war ... Am 27. Septem-