682 Obligationenrecht. N0 89.
89. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1915
i. S. Kohler, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Abplanalp, Kläger und Berufungsbeklagter.
Zufngung einer K ö r per ver let z u n g dur c h Leg e II
e. n e S I b s t s h u s ses. S c h ade n s b e m e s s u n g : Be-
ruckslchtlgung emer Verschlimmerung während der S p i t a 1-
behandlung? Zinsfuss bei Berechnung des Renten.,
kapitals? -Verschuldensfrage : Bedeutung des
Umstandes, dass der Selbstschuss auf Privateigentum
aber an einer vom Publikum als Durchgang benutzte
Stelle gelegt w:urde und des Umstandes, dass der Schädigel'
durch (annebhch) verbotene Ueberschreitung eines
Bahngeleises auf das Grundstück gelangte.
- -Der im Dezember 1877 geborene Kläger machte
sich
am 13. Februar 1912 gegen ahends 6 Uhr auf den
Heimweg
von seiner beim Kurhaus Brünig verrichteten
Arbnit. Er überschritt. hiebei das Gfdeise der Brünigbahn
an emem dnrt befindlIchen Bahnübergang und gelangte
auf das unlllIttelbar unterhalb des Bahnkörpers gelegenen,
dem Vater des Beklagten gehörende Grundstück Engel-
annshaus : das. quer von eine.r Mauer durchzogen ist,
dIe m der Mitte eme ungefähr 1,3 m breite,
für den Durch-
lass von
Vieh ausgebrochene Lücke aufweist. Als der
Kläger, um die weiter unten befindliche Strasse zu er-
:eichen, die Lück passierte, erhielt er eine Schrotladung
m das rechte
Kme durch einen Selbstschuss, den der Be-
klagte wenige Meter von der Mauerlücke entfernt hinter
einen Felsblock gelegt
hatte. In der Folge musste dem
Kläger das verletzte Bein oberhalb des Knies abgenommen
werden.
Im vorliegenden Prozesse hat er nunmehr auf Grund
der
A:t. 41 ff. OR das Begehren gestellt: Der Beklagte
habe Ihm angemessenen Schadenersatz zu leisten nach
rinhterlicher Festsetzung und unter Zusprechung vdn 5 %
Zms vo 8. ovember 1912 (Zustellung der Ladung) hin-
weg. DIe Vormstanz hat dieses Begehren im Sinne der
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Zuerkennung einer Entschädigungssumme von 10,000 Fr.
nebst zugehörigem Zins vom genannten Tage an geschützt.
Der Beklagte verlangt
vor Bundesgericht gänzliche Ab-
weisung der Klage, eventuell Herabsetzung der zugespro-
chenen Summe.
- -Was. zunächst die Frage anlangt, in welchem
U m fan g e der Kläger durch die erlittene Körperver-
letzung m a t e r
i e 11 g e s c h ä d i g t worden sei, so wür-
digt die Vorinstanz die in Betracht kommenden
Tatum-
stände wie folgt :
Die Arbeitsunfähigkeit betrage -wie auf Grund des
gerichtsärztlichen Gutachtens angenommen wird -für
die
Zeit vom Unfall bis Ende 1912 100%, für das Jahr
1913 75% und für die spätere Zeit 65 %, der bisherige
Jahresverdienst des Klägers als
Zimmermann mit Inbe-
griff seiner Nebeneinkünfte
1200 Fr. AIs Entschädigung
wegen Erwerbseinbusse gebühre ihm daher für die
10 %
Monate des Jahres 1912 Fr. 1050 und für das Jahr 1913
900 Fr. Da ferner Anfang 1914 seine mutmassliche Lebens-
dauer als damals 36-jähriger Mann
30Jahre betragen habe,
und von da an seine Erwerbseinbusse sich auf 780 Fr.
jährlich belaufe,
so gelange man für die Zeit von 1914
an nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu einem
Kapital von 14,345
Fr. Die Arztkostel hätten sich auf
661 Fr. 75 Cts. belaufen und der vom Kläger geforderte
und in Rechnung zu stellende Betrag von
200 Fr. für An-
schaffung einer Prothese sei sogar bedeutend zu niedrig,
da eine solche 125 Fr. koste, jährlich 20 Fr. für Unterhalt
benötige und alle drei
Jahre ersetzt werden müsse.
Auf Grund dieser Berechnung
kommt die Vorinstanz
zu einem Gesamtbetrag von 17,156 Fr. 75 Cts. Davon
zieht sie
10 % wegen des Vorteils der Kapitalabfindung
ab und gelangt damit zu einer Schadenssumme von
15,140 Fr.
Diese gesamte Würdigung lässt sich, was die Interessen
des Beklagten anlangt, bundesrechtlich in keinem
Punkte
beanstanden. Soweit er dagegen Einwendungen erhoben
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hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von
der Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten
im Spital den eingetretenen Schaden verschlimmert. Die
Vorinstanz verneint dies, entgegen freilich der Aussage
eines der hierüber verhörten Zeugen, aber in
Ueberain-
stimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der
des behandelnden Arztes; und hieran
hat sich dasBundes-
gericht zu halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin
beizustimmen, dass sie in Hinsicht auf die während der
Spitalbehandlung aufgetretenen Sepsis, die für den Kläger
eine Schwächung seines
Organismus, besonders des Her-
zens zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5
% zu dem
Invaliditätsgrad von
60 % macht, der sonst mit dem Ver-
luste eines Beines verbunden ist. Wenn der Beklagte
weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals
hätte angesichts der heutigen GE'ldverhältnisse nicht
ein Zinsfuss von bloss 3
% % zu Grunde gelegt werden
sollen,
so ist darauf zu erwidern, dass die in Betracht
kommende Rentenzeit von
30 Jahren eine lange ist.
während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses
statt-
finden können. Der Beklagte hat auch nicht behaupten
oder gar nachweisen können, dass die Rentenanstalten
bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien den
derzeitigen hohen
Stand des Zinsfusses in erheblichem
Masse mitberücksichtigen.
Und endlich ist zu erwägen,
dass die Rechnung der Vorinstanz in zwei Punkten sach-
lieb zum Nachteil des Klägers ausgefallen
ist: näIillich
insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese
eine viel zu geringe Forderung geltend gemacht und aus-
gesetzt wurde und insofern die (an sich richtig bemes-
senen)
10% Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung
nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität
(14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen
.....
3. -Dass das Legen des Selbstschusses durch den
Kläger eine für die Schädigung des Beklagten
kau s ale
und zugleich sc h u 1 d haft e Handlung darstellt und
damit die E rsa tzpflich t des Beklagten grund-
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sät zl ich ge ge ben ist. muss mit der Vorinstanz als
ausser Zweifel stehend gelten. Die genannte Handlung
wird durch die eidgenössische
Jagdgeseugebung (die Art. 6
und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904) verboten.
und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, son-
dern auch zum Schutze von Leben
und Gesundheit der
Menschen (vergl. BGE 31 II S. 283). Sodann konnte der
Beklagte voraussehen, dass er durch das Legen der Selbst-
schussvorrichtung
am fraglichen Orte tatsächlich die
Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich
befand sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst
er die
Vorrichtung anbrachte
und bei deren Passieren der Kläger
die Verletzung etlitt, im Privateigentum seines Vaters.
Allein nach der auf eine Reihe von Zeugenaussagen
ge-
stützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide
ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern
der Umgebung als Durchgang benutzt wurde, namentlich
zur
äbkürzung, und dass der Kläger das gewusst hat.
An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für
das Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten
auf seine gegenteilige Eidesdeposition nichts. Die Ab-
wägung ihrer Beweiskraft mit jener der Zeugenaussagen
betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des
nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte
habe, wie die Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss
behufs Erlegung eines Fuchses angebracht. dessen
Spuren
er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse daher auch
die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter
und Bieder
bemerkt haben, die
am gleichen Tage, -Bieder nur einen .
halbe Stunde vorher -dort durchgegangen seien. Mit
Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung als
aktenwidrig. . . . . .
.
Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien,
um den Beklagten. wenn nicht gänzlich. so doch in weiter-
gehendem Masse. als die
Vorinstanz getan, von seiner
E r s
atz p fl ich t z u e n tl ast e n.
Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte
Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist,
sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen-
dem Gebrauche, geduldet wird,
hat der Beklagte mit
Recbt einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:
Sobald er sieb überhaupt sagen musste, dass Dritte dort
durcbgehen, gebot sich ibm in der Tat, trotz dem bestehen-
den Eigentumsverbältnisse, als allgemeine Rechtspflicht,
solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen
hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dabs
der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur
sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpoIizeilicher
Vorscbriften
und damit ein Selbstverschulden zur Last
falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb
oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern
erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb
in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten.
Ein
Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be-
haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver-
letzung bestebt daher nicht. Zudem steUt die Vorinstanz
auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach
dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots-
tafel keinen Grund
für die Annahme-gebabt habe, der
Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf
das Grundstück gelangen W )lleu. . .. Wohl aber muss mit
der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden
des Klägers darin erblickt werden, dass
er trotz bereits
angebrochener Dunkelheit
zur Abkürzung diesen Weg
durch ein Privatgrundstück einschlug.
Er hätte sich sagen
sollen, dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf
der ordentlicher Weise
für den Verkehr bestimmten und
demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse.
Anderseits lässt sich das dem Beklagten
zur Last fallende
Verschulden als kein schweres ansehen. Denn
mag auch
das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen
eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch
hier mildernd in Betracht, dass
mit einer Gefährdung
Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-
richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde
und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt, dass wider
Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge-
fährlichen
Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüb-
rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs-
handlung des Beklagten ihrer
Natur nach eine so be-
deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit
gegangen ist, wenn sie den Beklagten
trotz der vorhan-
denen Entlastungsgrunde zu zwei
Dritteln für den ent-
standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich
zutreffend
und nicht, wie heute behauptet wurde. den
Akten widersprechend
nimmt sie dabei an, dass der Be-
klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche
Vermögen besitze
..... .
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom
30. Juni 1915 bestätigt.
90. Urteil der I-, Zivilabteilung vom 1!a. November 1915
i. S. Lina Nieriker, Klägerin,
gegen
Konkursmasse Geiger, Beklagte.
Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung
durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde-
rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach
Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver-
letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf-
zuges. Bemessung des m at er i elle n S c h ade n s.
Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des
sich rechtfertige.
- -Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel
Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte
sie
von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem