Art. 90 Abs. 1 und 3 KV Schaffhausen; Art. 23 lit. e und g, Art. 120 und 136 lit. a Gemeindegesetz; municipal autonomy and cantonal intervention in municipal finances. The guarantee of municipal autonomy protects the commune, but its infringement may also be invoked by voting municipal citizens when the contested measure concerns competences of the municipal assembly and thereby affects their political rights. Under Art. 90 Abs. 3 KV, the cantonal executive must take the necessary measures if a municipality proves incapable of independently ordering a particular branch of administration; the financial administration is such a branch. Where a persistent deficit exists and the municipality repeatedly fails to comply with mandatory budgetary principles, a direct order to impose a tax increase may be required and is not arbitrary, even if less intrusive remedies are theoretically conceivable (consid. 1-2).
184 Staatsrecht. ne' pourrait done pas etre oppose a la reeourante si elle eroyait devoir saisir les tribunaux de ceUe eontestation de droit civil. 11 reste ainsi uniquement a rechercher si c'est arbitrai- rement que le Conseil d'Etat a admis que Ia Commune est tenue de conclure, aux conditions fixees par le reglement. l'abonnement soIlicite. Tel n'est pas Je. cas. S'il est vrai qu'aucun texte de loi u'impose formellement a la com-. mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat etait fonde a tenir compte de la situation speciale et privilegiee qui est celle des Services industriels de la commune et a considerer que, beneficiant d'un monopole de fait, ils doi- vent. comme contre-partie, fournir aux habitants de la localite l'electricite qui leur est necessaire. Non seulement les dispositions invoquees des reglements communaux de- montreut que la commu ne n'est pas dans la position d'un industriel ordinaire et qu' en vertu de sa qualite de corpo- ration de droit public elle dispose de droits particuIiers (entre autres celui d'assurer par des amendes l'observa- tion de ses reglements), mais en outre il est conforme a la tendance actuelle -qui se manifeste notamment dans la jurisprudence recente du Tribunal federal -d'admettre qu'une commune qui entreprend.la procudtion et la dis- tribution de l'electricite assurne par-la un service public -ce qui implique des devoirs vis-a-vis de la communaute, en toute premiere ligne le devoir de permettre aux admi- nistres de se procurer aupres-d'elle l'electricite dont Hs ont besoin et qu'elle est seule en me sure de leur fournir. La recourallte objecte que si elle etait obligee de faire droit ä n'importe quelle demapde d'abonnemellt elle de- vrait Hendre son reseau d'une fa.;on desastreuse pOUI' ses finances et qu'eHe ne saurait comment se procurer l'ener- gie necessaire. Mais le Conseil d'Etat n'a evidemment pas entendu Iui imposer une obligation disproportionnee ä ses forces ; sa decision, dans le cas particulier, ne prejuge nul- lement celle qu'il pourrait eire appele ä rendre Ie jour Oll la commune aurait des motifs serieux de refuser un abon- Gemeindeautonomle. N° 27. 185 nement onereux pour elle; i1 s'est borne a constater qu'en )'eSpeCe elle n'a aucune raison valable pour priver dame FranC/ois des avantages du service public dont elle est chargee et ceUe maruere de voir echappe compIetemen,t au grief d'arbitraire. ,. . Cela etant, le recours doit etre ecarte -sans qu Il SOlt necessaire de 'echercher si en principe les communes peu- vent invoquer Ia liberte du commerce et de I'industrie (contra. BURCKHARDT p. 253), car dans tous les cas il st evident que dans la mesure Oll elles assument un servlne public elles cessent d'etre au benefice de cette garanbe constitutionnelle. Par ces motifs, le Tribunal federal plononce: Le recours est ecarte. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE 27. Urteil vom 95. Kai 1916 i. S. Weber und MitbeteUigte gegen Schalbausen. Legitimation stimmberechtigter Gemeindegenossen als solcher zum staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der ver- fassungsmässig garantierten G e m ein d e au ton 0 m i ; Rechtsverletzung und persönliches Interesse, dem kem formelles Recht entspricht. -Umfang der Gemeindeauto- nomie nach Sc h a f f hau s er Recht: Anwendungsfall des Art. 90 Abs. 3 KV. A. -Die Ver f ass u n g des Kantons SchafThausen (vom 24. März 1876):enthält folgende Bestimmungen :
U6 StaanL Art. 90 . ni 6emeindnn 'ordnen innerhalb der Schran .. ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angetegen- .heitelt selbständig
Kat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange- l) legenheiten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe .. durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter staatliche Verwaltung gestellt werden. . )) Erstreckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs- .) rat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. ) Art. 67. Der Regierungsrat wacht über gesetzliche )) Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und sorgt ) dafür, dass dasse be ungeschmälert erhalten bleibt .... ) Er genehmigt. ... die Voranschläge der Gemeinden. l) Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G e- set z über das Gern ein d ewe sen vom 9. Juli 1892. Ferner schreibt dieses Gesetz vor ; Art. 23. Der Gemeindeversammlung kommen fol- l) gende Obliegenheiten und Befugnisse zu : e) DiE; Festsetzung der jährlichen Voranschläge; g) ) Die Bewilligung von Steuern. ) Art. 120. Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig l) der von der Verwaltungsbehörde bezw. dem Gemeinde- ausschuss festzustellende und zu begutachtende Vor- I) anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das künftige I) Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor- l zulegen. -Der Rechnungsprüfungskommission kommt die Prüfung dieses Voranschlages zu. -Zeigt dieser Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag )) über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber vorzulegen, ob und in welchem Verhältnisse und auf ) welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hierüber )) hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen. - Beschlüsse über Erhebung von Gemeindesteuern unter- l) liegen der Genehmigung des Regierungsrates. ) Art. 136. Bei ,Erhebung von Gemeindesteuern kom- men folgende Grundsätze in Anwendung: Gemelndeautonomle. N° 27. tlt a) Die im jährlichen Büdget aufzuführonden Aus- ) gaben sollen durch die ordentlichen Einnahmen des ) gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen die Aus- gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, so ist der Ausfall durch Steuern zu decken. ) B. -In der Gemeindeversammlung vom 12. März 1916 genehmigte die Einwohnergemeinde Schaffhausen den ihr gesetzesgernäss unterbreiteten Voranschlag pro 1916, der ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte jedoch die ihr von den Behörden mit Rücksicht hierauf beantragte Er- höhung der bisherigen Steueransätze von 3
100 vom Ver- mögen und 3 % vom Einkommen auf 3 % 0/00 und 3 % % mit 874 gegen 805 Stimmen ab. Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss rekurrierte der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt Frauenfelder, an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellte in erster Linie das Begehren, der Regierungsrat möge kraft seines Aufsichtsrechts die von der Gemeindever- sammlung verweigerte Steuererhöhung dekretieren. Mit B e s chi u s s vom 2 9. M ä r z 191 6 entschied der Regierungsrat : Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und ,. verfügt, dass eine Steuererhöhung in dem von den städti- sehen Behörden beantragten Sinne einzutreten habe, l) bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt Schaffilausen nur unter der Bedingung die Genehmigung I) erteilt. dass eine Steuer von 3 % % bezw. 3 % 0/
erhoben wird. In der Begründung dieses Entscheides wird die Kom- petenz des Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3 KV und auf Art. 120 des Gemeindegesetzes gestützt und materiell wesentlich ausgeführt: Die Stadt Schaffhausen arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen Defiziten, die allerdings bis zum Jahre 1914 durch eine vorhanden gewesene grössere Steuerreserve hätten gedeckt werden können. Seit 1914 sei nun aber diese Steuerreserve aufgezehrt, und es habe bereits ein ungedecktes Defizit
des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro 1915 hinübergenommen werden müssen. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht gebessert. Nach mutmasslicher Schätzung schliesse auch das Jahr 1915 mit einem Defizit von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für 1916 ergebe unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Anstei- gen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der Ge-. meinde abgelehnte Erhöhung des Steuerfusses bereits berücksichtigt sei, während das Defizit ohne dieselbe um weitere 100,000 Fr. wachsen würde. Schon in seinem Geschäftsbericht pro 1914 habe der Stadtrat die Schaf- fung neuer Einnahmen als für die Erhaltung ge- ordneter Verhältnisse im Gemeindewesen unerlässlich bezeichnet. Und im Büdgetbericht pro 1916 leiste er mit zwingender Logik den -Nachweis, dass nur eine Steuer- erhöhung die notwendige Sanierung des städtischen Fi- nanzhaushaltes bringen könne, und dass eine solche Steuererhöhung nicht weiter hinausgeschoben werden dürfe, wenn der gute Kredit der Stadt erhalten werden und deren gesunde Weiterentwicklung garantiert sein solle. Wenn auch die durch den Krieg geschaffenen ausser- ordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget bis zu einem gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch, nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein dauerndes Missverhältnis zwischen Einnahmen und Aus- gaben vorliege. Es sei daher nach den in Art. 136 litt. ades Gemeindegesetzes aufgestelltnn Grundsätzen eine Steuer- erhöhung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom 12. März 1916 habe sich durch die Verwerfung der ihr beantragten Steuererhöhung, die übrigens zur Deckung des Defizits bei weitem nicht hingereicht hätte, in be- wussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt. Der Regierungsrat hätte deshalb unter allen Umständen, auch ohne dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt. den Voranschlag mit der Auflage, eine genügende Steuer zu erheben, an den Stadtrat zurückzuweisen. Nun habe er aber bereits die Voranschläge der Stadtgemeinde pro Gemeindeautonomie. N° 27.
1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechnungsgrundsätzen des Gemeindegesetzes beanstan- den müssen und sie jeweilen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen durch geeignete Massnahmen ins Gleichgewicht gebracht werde. Da die Einwohner- gemeinde trotzdem die von den städtischen Behörden beantragte bescheidene Steuererhöhung nicht angenom- men habe, könne sich der Regierungsrat diesmal mit der biossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen, sondern halte sich nicht nur für berechtigt, sondern sogar für verpflichtet, aktiv einzugreifen. Damit das in Art. 120 festgelegte Genehmigungsrecht den ihm durch die Ver- fassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten Zwecken vollständig genüge, müsse daraus für den Re- gierungsrat gegebenenfalls auch die Befugnis abgeleitet werden können, über die blosse Nichtgenehmigung eines Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich aus mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Ein- klang zu bringen. Denn es lasse sich sehr wohl der Fall denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung eine Ge- meinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu ändern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge leisteten, während doch anderseits von einer Unfähigkeit zur ordentlichen Selbstverwaltung noch nicht gesprochen werden könne. In einem solchen Falle wäre der Regie- rungsI at, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die blosse Befugnis zur Nichtgenehmigung beschränken würde, faktisch nicht mehr in der Lage, die ihm durch Art. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und dafül zu sorgen. dass das Vermögen der Gemeinden unge- schmälert erhalten bleibe. Da die Selbstverwaltung der Gemeinden ausdrücklich an die durch das Gemeinde- gesetz gezogenen Schranken gebunden I ei, der Beschluss der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer- grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-
190 StaatVecht. rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be- schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu- leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich so weit gehen, zwar alle Ausgaben ZU bewilligen, die zur Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verwei- gern. C. -Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie- rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre- tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm- berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen willkürlicher Verfassungs-und Gesetzesverletzung auf- zuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge- mäss Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be- fugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un- fähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staat- liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts- recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz, direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln. Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes Defizit aufweise, so könne er V.orbehalte machen oder den Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu brin- gen. Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach- zukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller- dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Vor- anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916 nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer GemelndeautoDomle. N° 27. beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben. Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates werde der GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner- gemeinde SchafThausen pro 1915 ergebe, das ganz wnhl ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm, dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine Willkür. D. -Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima- tion der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs- mässigen Individualrechten verletzt würden, indem das als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst- verwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde als Gesnt heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles Entscheides fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Ein- griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staats- bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget- festsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur- renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen- schaft als s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r- ger der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher R e c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2 OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um- ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde- recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak- tivbürger zu sein, als s t e u e r p f I ich t i g e Ein- w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden müsste. Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde- legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS 32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung, sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des- wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten. Gemeindeautonomie. No 27. 193 2. -Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90 KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde, in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son- dern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähig- keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, die erforderlichen Massnahmen zu treffen ) (Abs. 3). Zu den Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz- teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in Frage stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz nach er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung unzweIfelhaft auch dilekte Anordnungen, sofern Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich ) sind. Danach beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko-. gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracbt fal- lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech- terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun- gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner- gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwä- gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von 100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen Vorschrift in 136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum AS 42 1-1916
nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war, der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes- senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden. Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa- tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Eigentumsgarantie. N0 28.
VIII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte. gegen Aargau, :Regierungsrat. Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz- liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat- sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung vorhanden seien. A. -Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro se Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser-und Hoch- bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement- Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei- tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor- sehenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er- klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver- boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die r Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh- . rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen- tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-