Art. 250 SchKG; derogatory force of federal law; collocation action in bankruptcy: the federal provision governs exhaustively the timely commencement of the action, while cantonal law may regulate only the procedural form of initiation. Once the cantonal act corresponding to the initiation of the action is performed within the ten-day federal period, the action is validly brought and cannot be declared ineffective for failure to comply with additional cantonal procedural requirements. Cantonal deadlines may be sanctioned only by procedural or disciplinary consequences, not by forfeiture of the federal action right (consid. 3-4).
dette alimentaire ne trouve done. sa souree que dans Je droit prive. L'Etat per90it des contributions pour cou- vrir les depenses de son service d'assistancepublique, c'est-a-dire pourse proeurer des ressources particulieres, lui pennettant de realiser le but special qu'elle poursuit. Ne pouvant reclamer un equivalent a l'assiste, elle s'a- dresse, pour autant que ses revenus generaux ue suffi- sent pas, aux personnes auxquelles, etant donnee leur parente avec l'indigent, elle peut equitablement imposer une charge particuliere. Il ;rensuit que la contribution reclamee par I'Etat se greffe en quelque sorte sur une institution du droit prive : la dette alimentaire des parents. Or cette institution juri- dique rentre dans un domaine legislatif particulier, le droit civil. C'est a ce dr.:oit qu'll appartient de regler la matiere de Ia dette alimentaire des parents. Le droit public d'assistance pEmt se baser sur cette reglementatiOil pour creer une action speciale. en prescrivant le transfert arEtat de la pretention qui appartient, en vertu du droit civil, a l'assiste vis-a-vis de ses plus proches parents. Le legislateur fMeral a procede ainsi dans la codifica- tion du droit prive. Le code civll ne se borne pas ä regler les rapports de droit civil entre l'assiste et les parents debiteurs de la dette alimentaire. Il n'accorde pas l'ac- tion alimentaire uniquement au parent indigent contre les membres les plus proches de sa familIe. Le code a ega- lernent regle le droit de Ia communaute de se baser sur les relations de par ente pour en faire decouIeI' une dette speciale. D'apres rart. 329 al. 3 ce, l'action alimentaire est intentee soit par l'ayant droit lui-meme, soit, s'll est a la charge de l'assistance officielle, par la oorporatiOll publique tenue de l'assister. Le legisiateur fMeral a done imprime le caractere d'une institution de droit prive a une action que certains cantons avaient precedemment soumise aux regles du droit public. On pourrait se demander si la Confederation ne devrait pas accorder aux cantons le droit d'elargir. dans l'interet Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47. des finances publiques. le cercle des parents astreints a Ia dette alimentaire. Mais une pareille reserve n'a pas ete faite en faveur des eantons. Elle ne se presume pas. La matiere de Ia dette alimentaire des parents a ete reglee d'une fanon complete et sans aueune reserve par Ia Con- fMeration. Il n'y a plus place pour les anciennes disposi- tions du droit cantonal qui derogent au droit federal. La doctrine s'est prononcee contre la faeulte des call- tons d'etendre, dans leurs lois d'assistance, le cercle des obliges a la dette alimentaire (cf. EGGER, comment. art. 328 CC note 2, litt. d; ROSSEL et MENTHA. Manuel I p. 388; CURTI-FoRRER,comment. art. 328 CC note 2). Le Tribunalfederalaadoptela meme solution dans une eause releyant du droit de poursuite (RO 41 III p.4ll et suiv.). 4. -Il n'est point conteste que les recourants ne tom- bent pas sous le coup de l'art. 328 CC. Leur parente avec rassiste est plus eloignee que celle qui est prise eu eonsi- deration par le code. Des 10rs, Hs ne pouvaient etre astreints a l'assistance. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis. En consequence Ia decisioH atta- quee est annulee dans toute SOll etendue. 47. Urteil vom 90. Oktober 19l6 i. S. Eids. Bank A.-G. gegen Konkursmasse der Spa.r-u. Leiht... Bremgarten und .Aa.rga.u. Die Kantone sind nicht befugt, die Ver w i l' k U II g des Inlagerechts nach Art. 250 Sc h K G selbständig zu ordnen. Bundesrechtwidrigkeit der dahin zielenden Auslegung einer aarg. Prozessvorschrift ( 314 Abs. 2 ZPO). A. -Die Zivilprozessordnung für den Kanton Aargau vom 12. März 1900 schreibt über das beschleunigte
Verfahren , das für die Kollokationsstreitigkeiten des Art. 250 SchKG gilt, in dem durch 161 VII aarg. EG z. ZGB vom 27. März 1911 teilweise abgeänderten si 4 vor: Das Klagebegehren wird beim Gerichtspräsidenten . angebracht. Es ist gleichzeitig oder nachträglich, jedoch binnen längstens acht Tagen, schriftlich zu begründen. ;) Das Begehren ist mit der Begründung dem Beklagten ) sofort zuzustellen. Zugleich ladet der Gerichtspräsident die Parteien auf ) längstens vierzehn Tage vor das Bezirksgericht und ,) fordert sie in der Vorladung auf, die Beweisurkunden mitzubringen. ) Die Vorhalldlung ist. mündlich. ) Der Protokollführer nimmt alle wesentlichen Partei- ;) anbringen zu Protokoll. Im ursprünglichen Text der Bestimmung war die schriftliche Klagebegründullg nicht vorgesehen, sondern es hatte der Gerichtspräsident das Klagebegehren sofort der beklagten Partei zuzustellen und die Parteien gleich- zeitig auf sechs Tage zur mündlichen Verhandlung vOl'- zuladen. . B. -Die Rekurrentill, Eidg. BankA.-G. in Zürich, hat im Konkurse der Spar-und Leihkasse Bremgarten unter Vorlage eines Buchauszuges über ihren Geschäftsverkehr mit der Gemeinschuldnerin eine Forderung von 42,221 Fr. 50 Cts. angemeldet und hiefür ein Pfandrecht an in ihrem Besitze befindlichen, der Gemeinschuldnerin gehörenden Vertpapieren beansprucht. Diese Ansprache ist von der Konkursverwaltullg ohne Angabe VOll Motiven als unbe- gründet abgewiesen worden. Hierauf hat die Bank am 29. November 1913, innert der Frist des Art. 250 SchKG, beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die rekursbe- klagte Konkursmasse eine Klage eingereicht, die ausser dnm Rechtsbegehren -es sei die Beklagte verpflichtet, dIe von der Klägerin angemeldete Forderung in den Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47. 31J1 Kollokationsplan aufzunehmen, und zwar als pfand ver- sichert, alles laut Konkurseingabe vom 5. August 1913 -lediglich die Anrufung der von der Beklagten zu edie- renden Konkurseingabe als Beweismittel enthielt. Am 9. Februar 1914 verfügte der Präsident des Bezirks- gerichts Lenzburg, an das die Prozesse gegen die Konkurs- masse der Spar-und Leihkasse Bremgarten vefV .iesen wurden, die Zustellung der erwähnten Klageeingabe an die Beklagte und forderte gleichzeitig die Klägerin auf, binnen acht Tagen eine schriftliche Begründung der Klage einzureichen I). Dieser Aufforderung kam die Klä- gerin nach, die Beklagte wandte jedoch in ihrer ebenfalls schriftlich erstatteten Rechtsantwort ein, die schriftliche Klagebegründung hätte gemäss 314 Abs. 2 ZPO innert 8 Tagen vom 2 9. N 0 ve m b e r 1 9 1 3 a n erfolgen sollen und es sei die Klage wegen Nichteinhaltung dieser Frist von ger Hand zu weisen. Mit Urteil vom 14. Februar 1916 verwarf das Bezirks- gericht diesen formellen Einwand der Beklagten, indem es die Auffassung vertrat, dass 314 Abs. 2 ZPO keine Fatalfrist enthalte, sondern sich als blosse Ordnungsvor- schrift darstelle, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile nur zur Folge habe, sofern solche vom Richter angedroht würden. Gleichzeitig entschied es auch materiell zu Gunsten der Klägerin. Auf Beschwerde der Beklagten aber hob das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) dieses Urteil mit E n t s c h eid vom 2 9. A P r i I 1 9 1 6 auf und wies die Klage angebrachtermassen !) ab. Seinen Erwägungen ist zu entnehmen: Da die in 314 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist im Gesetz selber mit Beginn und Ende bestimmt sei, also ohne richterliche Festsetzung laufe. sei sie nach 89 Abs. 2 ZPO nicht erstreckbar, und es fänden deshalb die 90 ff. ZPO (die von der Möglichkeit der Erstreckung und den Folgen der Versäumnis der vom Richter gesetzten Fristen handeln) auf sie nicht Anwen- dung. Die Bestimmung des 314 Abs. 2 ZPO über die schriftliche Klagebegründung stelle, entgegen der Auffas-..
BUllg des Bezil'ksgetichts, nicht eiue blosse Ordnungs- vorschrift dar, deren Missachtung ohne Nachteil geschehen könne ; denn es wäre eine mehr als beträchtliche 1), nicht zu vermutende Gedankenlosigkeit des Gesetzgebers ge- wesen, bei der neucu Redaktion des 314 Beginn und Ende der Frist im Gesetze zu nennen und trotzdem diese Frist nieht als Fatalfrist im Sinne des 89 ZPO gelten Jassen zu WOUell. Demnach sei die als Klage ) bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 29. November 1913, da sie (wie näher ausgeführt wird) selber keine rechtsgenügliche Begründung enthalte, vom Standpunkte des kantonalen Prozessrechts aus iIl der Tat aus formellen Gründen VOll der Hand zu weisel!. Dieser Entscheid verstosse nicht üwa gegen die Praxis des Bundesgerichts, wonach die ( Anhebung der Klage ) l.lach Art. 242 und 250 SchKG ein der kantonalrechtlichen Normierung entzogener bUll- desrechtlicher Begriff sei, dem die erste, den Prozess tninleitellde HandluHg des Klägers entspreche. Denn es sei vorliegend ganz selbstverstäl dlich und auch nicht be- tritten, dass mit der Eimeichung der das Klagebegehren formulierenden Eingabe vom 29. November 1913 im Sinne des Art. 250 SchKG fristgemäss die Anhebung der Klage erfolgt sei. Damit sei aber nicht zugleich entschieden, dass der kantonale Richter die Beha1ldlung der Klage nicht deswegen verweigeftl dürfe, weil die Klagepmiei eine spätere, weitere ka!:tonalrechtliche Ver f a h ren s - bestimmung ausser Acht gelasse.J1 habe. Eine solche Mis;;- achtung des kantonalen Prozessrechts bestehe nun vor- liegend unbestreitbar darin, dass die schriftliche Klage- begründung nicht innert der durch 314 ZPO bestimmten Frist eingereicht worden sei. Folglich müsse die Klage angebrachtermassen abgewiesen werden, worin freilich - da die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes längst verstrichen sei -zugleich die materielle Klageab- weisung liege. C. -Gegen den vorstehenden Entscheid des Ober- gerichts hat die Eidg. Bank A.-G. rechtzeitig den staats- Derogatorische Kraft des BUlldesrechls. jSo 47. 359 rechtlichen Rekurs an das BUlldesgerichtergriITen, mit dem Antrag, dieser Entscheid. sei wegen Verletzung der Garantie des Art. 4 BV aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die Kollokationsklage materiell zu behandeln. Sie beanstandet als willkürlich sowohl die Annahme, dass ihre Eingabe vom 28. November 1913 mit dem Hin- weis auf die vorausgegangene Forderungsanmeldung keine genügende Begründung des Kollokatiol1sklagebe- ehrens enthalte, als ferner auch die Auffassung, da.ss (inem solchen Begehren, wenn es nicht spätestens illnert acht Tagen schriftlich begründet werde, keine Folge zu geben sei. In letzterer Hinsicht lässt sie wesentlich aus- führen: Die Verwirkung des Klagerechts bei Nichtein- haltung der Frist des 314 Abs. 2 ZPO sei weder aus- drücklich angedroht, noch aus dem Zusammenhang des Gesetzes abzuleiten. Vielmehr werde sie durch den Um- stand ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren gemäss 314 ZPO mündlich sei, dass insbesondere auch eine mündliche Klageanhebung genüge. Denn wenn der Gesetzgeber eine schriftliche Begründung als für die Wirk- :-amkeit der Klage unerlässlich gewollt hätte,so hätte er eine solche doch wohl SChOll für die erste Rechts- yorkehr (Klageanhebung) yorgeschrieben. Dass die Be- stimmullg in 314 Abs. 2 ZPO als blosse Ordnungsvor- l'chrift zum Zwecke der Schaffung einer schriftlichen Grun dlage für das im übrigen mündliche Verfahren ge- dacht sei, ergebe sich denn auch aus verschiedenen Voten der grossrätlichen Beratung dieser Gesetzesrevision und einem yorgelegten Rechtsgutachten des Grossratsmit- gliedes Fürsprech Dr. Bollag in Baden. Uebrigens wäre die Bestimmung in ihrer streitigen Auslegung geradezu hundesrechtswidrig ; denn danach müsste, falls das Kla- gebegehren am ersten Tage der Frist angebracht würde, zur Vermeidung der Klageverwirkung spätestens am !ieunten Tage die schriftliche Klagebegründung einge- reicht werden, während das Bundesrecht eine zehntätige Klagefrist gewähre.
D. -Die KonkursverwaItung der Rekursbeklagten wendet sich in ihrer Vernehmlassung namentlich gegen die Behauptung des Rekurses, dass schon die Klageeingabe vom 29. November 1913 eine genügende Begründung des Klagebegehrens enthalten habe. Das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Mit der Vorschrift des Art. 250 SchKG, dass ein Gläu- biger, der den Kollokationsplan anfechten will, binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung beim Konkursgericht Klage anzuheben hat, ist nach feststehender PI:axis (vergl. dIe Verweisungen in AS 4! Il N° 16 Erw. 4 S. 102) die Klageanhebung als bundesrechtlicher Begriff eingeführt, und zwar, wie das Obergericht zutreffend angibt, im Sinne derjenigen Par- teihandlung, die gemäss dem kantonalen Prozessrecht das Verfahren einleitet. Danach hat der Kollokationskläger der die bezeichnete Handlung innert der bundesgesetz- lichen Frist vornimmt, Anspruch darauf, dass seine Klage als rechtsgültig angehoben anerkannt werden muss, auch wenn jene Handlung dem kantonalprozessualen Begriff der Klageanhebung nicht entsprechen sollte. Der Art. 250 SchKG beschränkt also, indem er selbst nicht nur die Frist, sondern im Rahmen des kantonalen Prozessrechts auch die Form der Anhebung der Kollokationsklage be- stimmt, die den Kantonen durch Art. 25 Ziff. 1 SchKG zugewiesene Aufgabe der Regelung des beschleunigten Verfahrens dahin, dass die Kantone wohl die Prozess- einleitung und den weitem Prozessgang zu normieren haben, an die Missachtung dieser Normen jedoch nicht selbständig die Folge der Verwirkung des Klagerechts knüpfen dürfen. Deren Eintritt ist vielmehr ausschliess- lieh davon abhängig. ob die kantonalrechtlich vorgesehene Prozesseinleitungshandlung. die dem bundesrechtlichen Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47. 361 Begriff der Klageanhebung entspricht innnrt der bun- desgesetzlichen Klagefrist erfolgt. Trifft diese Voraus- setzung zu, so ist die Klage von Bundesrechts wegen gültig angehoben und kann deshalb nicht wegen Aunser achtlassung weiterer kantonaler Verfahrensvorschriften als unwirksam erklärt werden. Dagegen steht es den kan- tonen frei, die Einhaltung solcher Vorschriften durch Androhung anderweitiger Säumnisfolgen (Disziplin ar- massnahmen oder Kostenauflagen) zu sichern. Nach aargauischem Recht nun ist die Klageanhebung im Sinne des Art. 250 SchKG unzweifelhaft, wie auch das Obergericht annimmt, schon in der Anbringung des Klagebegehrens beim Gerichtspräsidenten, genäss .314 A b s. 1 ZPO, zu erblicken. Folglich kann dlt weItere Vorschrift des 314 Ab s. 2 ZPO, wonach das Klage- begehren binnen längstens acht Tagen. schriftlich zu begründen ist, nicht mehr als Erfordernls zur Wahrung des Klagerechts in Betracht fa!len. Die Annnhme des Obergerichts, dass die Klage der Rekurrentm we.gen Nichteinhaltung dieser Vorschrift von der Hand zu WeIsen sei ist mit Art. 250 SchKG nicht vereinbar. Demnach ve;stösst der obergerichtliehe Entscheid gegen den in Art. 2 Ueb.-Best. z. BV niedergelegten, von der Rekur- rentin neben dem ausdrücklich erwähnten Art. 4 BV wenigstens der Sache nach mitangerufenen Grund. atz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht und ist aus diesem Grunde aufzu- heben. Es bedürfen deshalb die Ausführungen des Re- kurses, nach denen die streitige Auslegung des 314: Abs. 2 ZPO auch schon im Zusammenhang des kanto- nalen Prozessrechts unhaltbar wäre, keiner Erörterun:g ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 29. April 1916 in allen. Teilen aufgehoben. AS 42 I -t916