Art. 50 OR; joint liability for damage caused in the course of a collective unlawful amusement; a participant is liable as soon as his conduct forms part of the common venture and contributes causally to the injury, even if only one participant performed the immediate harmful act. Where several persons mutually encourage and support one another in a series of unlawful acts undertaken for shared amusement, the damage is attributable to each as a co-cause; the claimant need not identify the individual who executed the final injurious gesture. The court may assess compensation ex aequo et bono under the rules on damages and fault (consid. 2-5).
creanciers d'exercer tous les droits et action!; de leUf debi- teur a l' exception de ceux attaches exclusivement a Ja personne. Mai le droit civil federal ne connait pas de diS- position semblable, de sorte que r application pnr ana- logie du droit franc;ais admise en l'espece par l'instance cantonale ne se jnstifie pas; en droit suisse en effet, les creanciers ne sont pas autorises a exercer directement )eurs droits sur les biens de leur debitem., et ne peu- vent y arriver que par Ia voie de l'execution forcee. Comme eu l'espece les droits que les fils Grangier pou- vaicnt avoir contre leur pere cn vertu de la gestion d'af- faires accomplie par eux dans son interet n'ont eleni cec!es, ni saisis ou sequestres par le demandeur, l'arret cantonal doit etre reforme pour autant qu'il admet par- l.iellemcnl Ia demUlIde en application des regles sur la gestion d'aITaires sans mandat. L -Enfln il y a lieu de rechercher s'illl'existe pas en Ia cause en faveur du demandeur une action directe en enrichissemellt illegitime cOlltre Grangier pere, analogue ::1 l'ancienuc aciio de in rem verso du droit commun (voir dans ce sens CROME, System des deutschen Privatrechts, yol. II, p. 998 ct DERNBURG, Pandekten II 14). D'apres ees deux auteurs, l'acte juridiquc accompli par le gerant t'fl 50n nom personncl pour le -compte du maitre suffit pour autoriser le tiers avec lequel il a traite a reclamer au maitre eu tout cas la restitution de ce dont il aurait ete eurichi par le fait qu'une chone s'est trouvee sans autre l"aü'e partie de son patrimoine '11. Ce raisonnement ne sau- mit cependant trouver d'applicatiou en l'espece. parce que, meme si l'on part de I'idee qu'a un moment donne Je defendeur est devenu proprilntaire des deux vaches aehetees au demandeur par ses fils, il ne le serait devenu que parce que ceux-ci les lui auraient cedeesapres les avoir achetees eux-memes du demandeur. Cela etant, ce serait au detriment de ses fils et non a celui de Raymond que Grangier pere a pu se trouver enrichi; Ia demande doit par consequent etre ecartee a ce point dc vue egalement. Par ces motifs,
le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis et la demande declaree mal fond n son entier. 72. Urteil der II. Zivilabteilung vom a7. September 1916 i. S. Eiircher, Klägerin, gegen lisehhof und Genossen, Beklagte. Schadenstiftung anlässlich einer gemeinsamen unerlaubten Belustigung mehrerer Personen. Solidarhaftung sämtlicher Teiluehmer. .4. -Am 5. Juni 1911 (Pfingstmontag) waren die drei Bekl n in. Begleitung einer jungen Dame per Auto- mobIl m BrJg angekommen und in einem Gasthause abgestiegen. Nach dem gemeinsamen Nachtessen ver- gnügten sie sich damit, durch die belebten Strassen zu ziehen und mit einem Blasrohr Knallkugeln, wie sie von den Automobilisten zum Erschrecken der die freie Fahrt hindemden Tiere verwendet werden, gegen die Leute auf den Strassen, an den Fenstem und auf den Balkonen der Wohnhäuser zu schleudem oder doch durch einen von ihnen schleudem zu lassen. Nachdem sie sich was die orinstanz als unumstösslich festgestellt erklärt, auf diese Weise in verschiedenen Strassen belustigt hatten, schleuderte einer von ihnen -welcher von den Dreien, k?nnte nicht ermittelt werden -eine Knallkugel gegen dl auf dem Balkon ihrer Wohnung stehende Klägerin. DIe Kugel traf die Klägerin im Gesichte, in der Nähe des l'echten Ohres und explodierte unter starkem Knall. Die Klägerin, die im vierten Monat schwanger war, musste o.hnmänhtig weggetragen werden. Nach ärztlichen Exper- tJsen, dIe von den kantonalen Instanzen als beweiskräftig
ObUgationenredlt. . No 72. erachtet' worden sind, hat dieser Vorfall, ausser einer wahIscheinlich bleibenden Verminderung des Höhr- vermögens, nervöse Störungen verursacht, infolge deren die Klägerin im Jahre 1911 eine Frühgeburt und zwei Jahre später eine Fehlgeburt hatte Ulld sogar weitere ernste Folgen bei einer allfälligen spätern Schwanger- schaft befürchten muss. Die Beklagten, die noch am gleichen Abend vom Ehenann der Klägerin zur Rede gestellt wurden, leugne- ten l1lnht nur das Schleudern der Knallkugel gegen die Klänerl , sondern überhaupt den Besitz solcher Kugeln, SOWIe emes Blasrohres ab. Sie verliessen Brig am andern . Morgen, wurden aber beim Passieren der Schweizergrenze 'zur Leistung einer Barkaution vom 1000 Fr. aufgefordert Ulld kamen dieser Aufforderung nach, um ll-icht weiter aufgehalten zu werden. B. -Durch Urteil vom 18. April 1916 hat das Kantons- ,gericht Wallis die auf solidarische Verurteilung der drei Beklagten zu Bezahlung einer Entschädigung von 10000 Fr. gerIchtete Klage abgewiesen, weil nicht fest- gestellt sei, welcher der drei Beklagten diejenige Knall- kugel geschleudert habe, von welcher' die Klägerin ge- troffen wurde. . C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage .. Das Bundesgericht zieht in ErWägung:
-In rechtlicher Hinsicht steht ausser rage, da;s das. Schleudern derjenigen Knallkugel, von welcher die Klägerin getroffen wurde, also die unmittelbar schädi- gende Handlung, eine schuldhaft widerrechtliche Hand- lung im Sinne der Art. 50 ff. alt OR war Deun einerseit - steIlt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Explosion solcher Knallkugeln geeignet ist, die Gesundheit voi, Menschen, in deren Nähe sie statUinqet, zu gefährden, was denn auch durch die im vorliegenden Falle tatsäeh- 1ich eingetretenen Folgen bestätigt wird; andrerseits bedarf es keiner Ausführung, dass eine erwachsell( Person, welche derartige Knallkugeln gegen Menschen schleudert, sich üher die Gefährlichkeit dieser Handlung Rechenschaft gehen muss. 'ViderrechtlichkciL und Ver- schulden erscheinen im vorliegenden Falle umso grösser. als die Kugel ausschlies.'ilich aus Mutwm( ll. zur Belusti- gung des Schleudernden und seiner Genossell, gegen die Klägerin geworfen wurde uno der Urheber des Wurfet als Automobilist mit den Eigenschaften solcher KnaH- kugeln zweifellos vertraut war. 3. -Nun kOllnte allerdings keinem der drei BeklagleH nachgewiesen werden, dass gerade er es war, der diejenigl.." Knallkugel geschleudert hat, von welcher die Klägerin getroffen wurde. Auch ist cs der Natur der Sache nach ausgeschlossen, dass die Kugel etwa von ZweielJ oder allen dreien zu sam III t' n geschleudert worden war. Wäre also als schuldhuft rechtswidriges Verhalten einzig das Sc h I t ud c r II der einzelnen Kugel zu hetrachtell. so Würde es gegenüber jedem der drei Beklagten an dem Beweise einer schuhlhaft rechtswidrigen Handlung fehle!!. Indessen ist das ganze Verhalien der Beklagt.cll an dem in Betracht kommenden Ahend zu würdigell. ' Vcnn auch nicht bewiescn werden kOllnte, dass die drei Deklagtet.! sich de: zum Schleudern der KIlHl1kugeln hestimmtell
Obligationenrecht. NQ 72. Blasrohres abwechselnd bedienten, so ist doch festge- stellt, dass sie nach gemeinsamem Nachtessen zusammen die Strassen des Städtchens durchzogen, dass überall, wo sie hinkamen, mit dem Blasrohr geschossen wurde und dass sie sich an der Wirkung dieses (, Schiessens ) , insbesondere an dem dadurch bei andern Leuten verur- sachten Schreck, gemeinsam ergötzten, dass sie dann auch, nachdem die Klägerin getroffen worden war, zu- sammenblieben, das Schleudern von Knallkugeln ge- meinsam ableugneten, am andern Morgen Brig gemein- sam verliessen und beim Passieren der Schweizergrenze die verlangte Kaution von 1000 Fr. leisteten, ohne dass auch nur ein einziges Mal der Eine oder Andere von ihnen durch Nennung des Urhebers des auf die Klägerin abge- gebenen Schusses ) die Gemeinsamkeit mit den beiden Andern abgelehnt hätte. Das Verhalten der Beklagten n ach dem Schleudern derjenigen Knallkugel, von wel- cher die Klägerin getroffen wurde, darf allerdings nur als ein J n d i z für die schon vorher bestandene Gemein- schaftlichkeit des Handeins gewürdigt werden ; in diesem Sinne aber wird dadurch bestätigt, was sich scbon aus den Feststellungen der Vorinstanz über die Art und Weise des Auftretens der Bekiagten vor dem Vorfall mit der Klägerin ergibt, nämlich dass sie sich zum min- desten stillschweigend dahin verständigt batten, die Leute in den Strassen, an, den Fenstern und auf den Balkonen der Wobnhäuser durch das Abfeuern von Knallkugeln zu erscbrecken und sich selber, sowie ihre Begleiterin, an der 'Wirkung dieses mutwilligen Spiels zu erfreuen. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten eines jeden der Beklagten als kausal für die unmittelbar durch das Schleudern der einzelnen Knallkugeln herbeigeführten Virkungen und also insbesondere für diejenigen schäd- lichen Wirkungen, die bei der Klägerin eingetreten sind. Durch die Teilnahme an der gemeinsamen Vergniigung, durch die aufmunternde Zustimmung zu den einzelnen ObiigaUonenrecht. N" ';:.!. Handlwlgell, aus denen sicb diese Vergnügung zusammen- setzte, durch das Fortsetzen des gemeinsamen Rund- gangs, nachdem schon mehrere Kugeln geschleudert waren, -durch dieses ihr ganzes Verhalten haben aucb diejenigen heiden Beklagten, die nicht selber die ulllIlittel- har schädigende Handlung begangen haben, eine Mitur- sache dieser Schädigung gesetzt. Jene unmittelbar schädi gende Handlung -das Schleudern einer Knallkugel auf eine dem Schleudernden völlig unbekannte Dame, durch ineB nicht etwa betrunkenen oder sonstwie des Ver- nunftgebrauchs beraubten Erwachsenen -Hesse sich im ..-orliegendell Falle ohne den in der Gemeinsamkeit der Belustigung liegenden Ansporn überhaupt nicht erklären. Es erscheint denn auch als ausgeschlossen, dass irgend- einer von den Beklagten, wenn er allein gewesen wäre, auf deli Gedanken gekommen wäre, sich auf diese Weise die Zeit zu vertreiben. Ist aber demnach die Billigung und Aufmunterung, die der unmittelbare Urheber der Schä- digung bei seinen Genossen fand, eine notwendige Vor- aussetzung jener. unmittelbar schädigenden Handlung tJewesen so rechtfertigt es sich in der Tat, hier eine n gemeinsame Verschuldung des Schadens ) im Sinne von Art. 60 alt 50 neu OR anzunehmen. Es verhält sich damit ähnlich, wie mit der BeteiIigung an einem Rauf- handel, auf welche jene Gesetzesbestimmung bereit ill einem ältern Urteile des Bundesgerichts (AS 25 II S. 823) :.liwewendet worden ist. Ob hiebei, mit dem angeführten I:' Urteile (vergl. auch BGE 31 II S. 252) von eIn e I' gemeinsamen schuldhaften Handlung I), als welche der Raufhandel erscheine, oder aber von einer ganzen Reihe. mit einander im Zusammenhang stehenden, einzelnen unerlaubten Handlungen gesprochen wird, ündert nicht!. an dem Umstande, dass in einem solchen Falle das Handeln eines jeden Teilnehmers als eine Mitursache der eintretenden Schädigung erscheint, selbst wenn nur Einer ....011 ihnen der Urheber der unmittelbar schädigenden Handlung gewesen sein kann. Im Gegensatz zu der unter
478 Obligationenrecht. N° 72. den Teilnehmern bestehenden Regresspflicht ist ihre Haftung gegenüber dem Ge s c h ä d i g t e n davon unabhängig. ob die Tätigkeit des Einen oder des Andern . etwas mehr oder etwas weniger zum Eintritt des Schadens beigetragen und ob sie in dieser Richtung unmittelbar oder bloss mittelbar eingewirkt hat. Nacll der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 60 alt 50 neu OR) haften dem Geschädigten sogar dan 11 alle gleich, wenn deutlich zwischen einem Anstifter (der nur mittelbar einwirkte, aber doch eine Hauptrolle gespielt hat), einem Urheber ) (der unmittelbar einge 'irkt und ebenfalls eine Haupt- rolle gespielt hat) und einem Gehülfen (der bloss eine untergeordnete Rolle gespielt hat) unterschieden werden kann. A jortiori müssen sie also dan n Alle gleich haften, wenn (wie dies bei Raufhändeln und auch im vorliegenden Falle zutrifft) eine glatte Ausscheidung nach Anstiftern, Urhebern und Gehülfell deshalb unmöglich ist, weH sämtliche 1'eilnehmer einander gewissennassen gegen- seitig angestiftet und unterstützt haben, wobei jeder von ihnen den eingetretenen Schaden als eine mögliche Folge seiner Tätigkeit in Verbindung mit derjenigen seiner Genossen voraussehen konnte. J. -Gegen diese Auslegung des Art. 60 alt 50 Heu OR, d. h. gegen dessen Anwendung auf einen Fall. in welchem zwar die unmittelbar schädigende Handlung nur von ein e r Person bega!lgen werden konnte, jedoch eine gegenseitige Aufmunterung und Unterstützung stattgefunden hat, spricht nicht etwa der Umstand, dass bei der Revision des OR die Aufnahme einer dem 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ähnlichen Bestimmung abgelehnt worden ist. Einmal nämlich hatte der Bundesrat die Beifügung der "Vorte und zwar auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (am Schlusse des ersten Absatzes des heutigen Art. 50) aus- drücklich damit begründet (Botschaft 1905, S. 15), dass diese BeifiiguJ1g ( dem Sinne deb bisherigen Art. 60 C1'lt- ObUgationenrechL N0 72.
preche I . Sodann ist im Nationalrate die Streichung djenr vom Bundesrate vorgeschlagenen Beifügung nicht etwa damit begründet worden, dass sie materiell zu weit gehe, sondern blons damit (vergl. Steno BuH. Nationalrat 1909, S. 496), dass die vorgeschlagene neue Red a k - ti 011 nicht zu billigen ; sei. Namentlich aber fällt in Betracht, da ! im vorliegenden Falle in der Tat auch ohne eine dem 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Gesetzesbestimmung die Solidarhaftung zu bejahen ist. Denn da;, Verhalten der Beklagten stellt sich nicht nur dar als die Teilnahme an einer Veranstaltung, in deren Verlauf eine in einem gewissen Kausalzusammenhang azu stehende einzelne, nicht beabsichtigte unerlaubte Handlung vorgekommen ist (wie Z. B. die fahrlässige Tötung eines Menschen anlässlich einer Treibjagd : vergl. kOBER und ENGELMANN bei STAUDINGER Anm. 3 a zu 830 BGB, sowie OERTMANN, Recht der Schuldverhält- nisse, erste Auf1. S. 567, zweite Aufl.S. 1089) ; sondern die Beklagten hattcn sich von Anfang an zu dem Zwecke verbunden, um sich durch eine ganze Anzahl une I' - lau b t e r Handlungen zu belustigen. Eb hat also jeder yon ihnen die ennzelnell unellaubten Handlungen und damit auch diejenige, durch welche --allerdings wider Erwarten -eine Schädigung bewirkt worden ü,t, ge- wollt und mitverschuldet. Zu demselben Ergebnis waren übrigell in ähnlichen Fällen (vergl. einerseits SOURDAT, Responsabilite I N0 474, andrerseits Renchsger. in Zivilsachen 23 S. 331) schon die französbche und die deutsche Rechtsprechung auf Grund des französischen Code ci 'il gelangt, der nicht nur keine Erweiterung der Haftung im Sinne des 830 Abs. 1 Satz 2. BGB, sondern sogar überhaupt keine dem 830 BGB und dem Art. 60 alt 50 neu OR entspre- chende Bestimmung über die Haftung mehrerer Teil- nehmer an einer unerlaubten Handlung aufwies, vielmehr als hier in Betracht kommend nur den in Art. 1382 auf- gestellten allgemeinen GrundSatz der Haftung für uner-
laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war- endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen Rechts getroffen worden (Reichsger. in Zivilsachen 23- S. 160 f.). Demnach ist die vorliegende Klage grundsätzlich gtit- zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen von dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten und dem eingetretenen Schaden, des haI b geboten wäre, weil die Klägerin sich in einer durch die Beklagten geschaffenen B ewe i s not lag e befindet. 5. - Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden Schadenersatzes betrifft, so fällt in Betracht, dass zwar ein Vermögensschaden ziffermässig nicht nachgewiesen ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich fest- gestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar erhebliche Auslagen verursacht hat, und dass die kon- kreten Umstände, insbesondere das den Beklagten zU!" Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles Verhalten und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände, wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt es dazu, der Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt 4000 Fr zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kall- tonsgerichts Wallis vom 18. April 1916 aufgehoben, und die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000 Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die Klägerin verurteilt.