56 Obligationenrecht N° 8.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 1915
in allen Teilen
bestätigt.
8. trrteil der 11. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1916 i. S.
Scheoh und Baumann, Klägerinnen, gegen Gebriider Stilli,
Beklagte'.
Angebliche Schenkungen, Schenkungs versprechen und Erfül-
lung einer sittlichen Pflicht .
A. -Am 13. Oktober 1913 starb in Turgi der Kauf-
mann Jakob Stilli. Als gesetzliche Erben hinterliess er
seine beiden Brüder Kaspar Stilli und Samuel Stilli, die
heutigen Beklagten, sowie die beiden Töchter eines ver-
storbenen Bruders : die heutigen Klägerinnen.
In einem,
zehn Tage vor seinem Tod errichteten Testament hatte
Stilli, neben kleinern Legaten' zu Gunsten wohltätiger
Zwecke, der Klägerin N° 1 12,000 Fr. der Klägerin N° 2
Fr. vermacht und im übrigen die gesetzliche Erb-
folge bestätigt.
Ausser den bei den erwähnten Vermächtnissen
und
vor Verteilung des übrigen, etwa 60,000 Fr. betragenden
Vermögens beanspruchen
nun die bei den Klägerinnen auf
Grund zweier angeblicher Schenkungen noch folgende
Aktiven:
a) die Klägerin N° 1 ein Sechstel eines Guthabens de
Erblassers von 30,000 Fr. bei der Firma W. Straub-
Egloff Oe in Turgi ;
b) die Klägerin N
2 zehn, auf den Namen des Erblas-
sers lautende Anteilscheine der Gewerbekasse Baden
im
Nominalwert von je 500 Fr., mit einem dem Nominal-
wert ungefähr entsprechenden effektiven Wert. Diese
Anteilscheine waren seiner Zeit vom Erblasser als Kau-
tion für eventuelle Verpflichtungen des Ehemanns der
Klägerin bei einer Bank deponiert und erst nach dem
Tode des Erblassers von der
KautionshMtung befreit
worden.
Zur Begründung dieser, von den Beklagten bestrittenen
Ansprüche machen die Klägerinnen geltend :
a) Die Klägerin N° 1 behauptet, der Erblasser habe ihr
mündlich versprochen, ihr noch zu seinen Lebzeiten
5000 Fr. als Erkenntlichkeit für die ihm von ihr geleis-
teten treuen Dienste zukommen zu lassen. Sie habe ihm
und auch Drittpersonen ihre Freude hierüber bekundet,
jedoch nach der
Art der beabsichtigten Ausführung des
Versprechens nicht nachgeforscht. Nach dem Tode des
Erblassers habe sich herausgestellt, dass dieser der
Firma
Straub-Egloff Oe mündlich den Auftrag gegeben hatte,
von seinem Guthaben bei ihr einen Betrag von 5000 Fr.
auf einen der Klägerin zu eröffnenden Konto umzuschrei-
ben, was geschehen sei.
Es steht fest, dass diese Darstel-
lung, soweit sie sich
auf die der Firma Straub-Egloff Oe
erteilte Weisung und deren Ausführung bezieht, richtig
ist; ebenso aber auch, dass die Klägerin bis zum Tode
des Stilli weder VOll diesem selbst noch yon der genannten
Firma eine bezügliche Mitteilung erhalten hatte.
b) die Klägerin N0 2 beruft sich auf ein am 7. Februar
1913 vom Erblasser an ihren Ehemann gerichtetes Schrei-
ben, welches folgende Stelle enthielt :
(l Die 10 Anteilscheine der Gewerbekasse Baden kannst
du bei Wegnahme der Kantonalbank mir zur freien
Uebergabe an Lina zur Unterschrift geben.
Die Klägerin macht geltend, dass die Absicht des Stilli,
ihr die zehn Anteilscheine .z.u übergeben und auf ihren
Namen umzuschreiben, einzig
des haI b nicht mehr
ausgeführt worden sei, weil die Titel erst nach dem Tode
des Erblassers frei geworden seien. Dass Stilli der
Bank,
bei welcher die Anteilscheine deponiert waren, eine auf
ObHgationenrecbt. N" ;,;;.
-die angebliche Schenkung bezügliche Mitteilung habe
zukommen lassen, hat die Klägerin. soviel aus den Akten
ersichtlich ist. nicht behauptet.
B. -Durch Urteil vom 5. November 1915 hat das
Obergericht des Kantons Aargau über das Rechtsbe-
gehrender Klägerinnen :
Es sei richterlich festzustellen und die Beklagten
haben anzuerkennen :
- Gegenüber der Klägerin Elise Baurnann :
Dass die Gutschrift von 5000 Fr., welche die Firma'
W. Straub-Egloff Oe in Turgi, Ende Juli 1913 im
Auftrag des gemeinsamen Erblassers der Parteien, Hrn
) Jakob Stilli sel., Kaufmann, in Turgi, zu Gunsten der
) Klägerin machte, rechtsgültig ist und dass somit diese
) Forderung Egloff Oe samt Zins seit Ende Juli 1913
-1 der Klägerin allein zusteht.
) 2. Gegenüber der Klägerin Lina Baumann :
Dass die zehn Stammanteilscheine der Gewerbekasse
Baden, a 500 Fr. nominell, N0 885. 886, 1539, 1540,
1541, 2427, 2428, 2429, 2430 und 4588, die zur Zeit bei
I der Zürcher Kantonalbank als AIiltskaution für Hrn
) Fritz Baumann hinterlegt sind. ,durch Schenkung Eigen-
turn der Klägerin geworden sind und dass somit den
) Beklagten keine Rechte daran zustehen. )
E r k a n n t : Die Klage wird abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen recht-
zeitig die Berufung ergriffen,
mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache
an die kantonale Instanz zur Aktenergänzung.
D. -Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils beantragt.
In Erwägung:
- -In der Sache selbst ist der Vorinstanz vor allem
ilarin beizupflichten, dass zu Gunsten der Klägerin Lina
:B a u man n weder eine Schenkung von Hand zu Hand
I
ObUgationenrecht. ND 8.
noch ein verbindlicnes Schenkungsversprechen vorliegt,
-eine Schenkung von Hand zu Hand deshalb nicht,
weil
im Briefe des Erblassers vom 7. Februar 1913 nur
eine Schenkungs a b s ich t geäussert worden war, -ein
verbindliches
Schenkungs ver s p re ehe n deshalb nicht,
weil
Jakob Stilli sich ausdrücklich die freie Ueber-
gabe an Lina , d. h. die Fr e i he i t der Uebergabe vor-
behalten
hatte, und weil überdies die Annahmeerklärung
der angeblich Beschenkten fehlen würde.
2.
-Was die Schenkung betrifft, die Jakob Stilli
zu Gunsten der Klägerin E I i seS c hoc h (bisherige
Witwe Baurnann) vorgenommen haben soll, so ist zu-
nächst die Annahme einer S c h e n k u n g von H a n d
zu Ha nd deshalb abzulehnen, weil Jakob Stilli der Klä-
gerin nie mitgeteilt
hat, dass er ihr von seinem Guthaben
an Straub-Egloff Oe einen Betrag von 5000 Fr. schen-
ken wolle,
und weil infolgedessen die Klägerin eine
solche Offerte weder ausdrücklich noch stillschwei-
gend annehmen konnte, -was
nach Art. 1 OR nötig
gewesen wäre,
um einen Vertrag, als welcher nach Art.
242 und 244 auch die Schenkung erscheint, zustande zu
bringen.
Ueberdies würde die für das Er füll u n g s-
geschäft (die Forderungsabtretung) nach
Art. 165 nötige
F
0 r m fehlen (vnrgl. OSER, Note 4 a zu Art. 242). Was
vorliegt,
ist lediglich eine von Stilli an Straub-Egloff Oe
erteilte A n w eis u n g, deren Annahme aber der Klä-
gerin von Straub-Egloff
Oe nie angezeigt worden ist,
sodass die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die
genannte Firma gemäss Art. 468 OR nicht erwerben
konnte. Ebensowenig sind endlich die Voraussetzungen
des
Art. 112 Abs. 3 OR erfüllt; denn eine Mitteilung der
Klägerin
an Straub-Egloff oe, dass sie sich als deren
Gläübigerin betrachte, hat ninht stattgefunden und hätte,
weil die Klägerin von der Verfügung des Stilli nichts
w u s s t e, auch nicht stattfinden k ö n n e n.
Im übrigen wäre auch fraglich, ob Stilli durch jene
Anweisung wirklich eine
Schenkung unter Lebenden voll-
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Obligationenrecht. o 8.
ziehen woll t e (in dem Sinne, dass die KIägerin noch zu
sninen Lebzeiten Geld bei Straub-Egloff Oe solle erhe-
ben können), oder
er nicht vielmehr glaubte, auf diese
Weise eine
Verfügung von Tod e s weg e n vorneh-
men zu können, -eine
Verfügung, die mangels Beobach-
tung der gesetzlichen Form ungültig war, und die er dann
später, unter gleichzeitiger Erhöhung des Betrags, durch
das
gültige Vermächtnis von 12,000 Fr. ersetzte.
3. -Liegt demnach keine Schenkung von Hand zu
Hand vor, so fehlt andrerseits auch ein gültiges Sehen:.
kungs ver s p r e ehe ll. Zwar ist es aktenwidrig, wenn
die
Vorinstanz feststellt, dass StiIli der Klägerin nach
der elle i gen erD ars tell u 11 g nie etwas von
einer Absicht, ihr
noch zu seinen Lebzeiten 5000 Fr. zu
schenken,
gesagt habe ;-denll auf Seite 4 der Klagschrift
war eine bezügliche Behauptung ausdrücklich aufge-
stellt worden. Allein, abgesehen davon, dass ein
Be we i s
für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht vorliegt
und
ein dir e k t er Beweis auch erst in der Replik a n g e-
t rag eIl wurde, fällt als ausschlaggebend in Betracht,
dass jenes angebliche Schenkungsversprechen jedenfalls
der in Art. 243 Abs. 1 yorgeschriebenen S c
h.r i f t I i c h-
k e i t s form ermangelte, eine Voll z i e h u n g des
Schenkungsversprechens (im Sinne des Art. 243 A b s. 3)
aber aus denselben Gründen nicht angenommen werden
kann, die dazu führten,
das, Vorliegen einer Schenkung
von
Hand zu Hand zu verneinen.
4. -Was endlich denjenigen Standpunkt der Klägerin
betrifft, wonach
es sich bei der Schenkung l) der 5000 Fr.
um die Erfüllung einer s i t t I ich e n P f I ich t (im
Sinne der Art. 239 Abs. 3
und 63 Abs. 2 OR) handeln
würde,
so genügt wiederum die Feststellung, dass ein
Uebergang der 5000 Fr. aus dem Vermögen des Jakob
Stilli in dasjenige der Klägerin zu Lebzeiten des erstern
nicht stattgefunden hat, und dass
es also jedenfalls an
der E r füll u n g der angeblichen sittlichen Pflicht
fehlt. Ausserdem haben die Vorinstanzen zutreffend aus-
'.
j
I
ObUgattonenrecht. N° 9 61
geführt. dass eine sittliche Pflicht des Jakob Stilli, der
Klägerin ausser allem, was sie schon
zu seinen Leb-
zeiten an Lohn , Lohnzulage l), Unterhalt und Ge-
schenken von ihm erhalten
hatte, und neben dem Ver-
mächtnis von 12,000 Fr., noch weitere 5000 Fr. zukom-
men zu lassen, nicht bestand.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 5. November 1915
bestätigt.
9. Arrit cl. 1. Ire BeeRon eivile clu 94 mars 1916
dans la cause Demoisellea Genoucl contre Bouvinez.
Paiement pretendu de deux sommes de 2000 fr.; production
d'une seule quittance; fardeau de la preuve.
Jean-Baptiste Rouvinez a vendu a Marceline et Inno-
cente Genoud, pour le prix de 7900 fr., les marchandises
existant dans son magasin a Vissoie. Des difficultes se
sont elevees au sujet du paiement du prix et un proces
s'est engage. Les demoiselles Genoud pretendent avoir
fait deux paiements de
2000 fr. chacun, run suivant renu
du 30 septembre 1912, l'autre par billet de change du
18 septembre 1912 negocie par Rouvinez a la Caisse hypo-
thecaire. Rouvinez a reconnu avoir touche l'argent
du
billet en question, mais affirme que c' est comme corres-
pectif de ce paiement qu'il a
deIivre le renu de 2000 fr.
Les demoiselles Genoud seraient ainsi encore debitrices
envers lui de
2000 fr., tandis qu'elles pretendent ne plus
rien
Iui devoir.
Le Tribunal de premiere instance a admis le point de
vue
des demoiseIles Genoud, par le motif que Rouvinze
n'a pas fourni la preuve, qui lui irrcombait, que le renu
du 30 septembre avait trait a l'argent touche a la banque.