Entscheidungen
Entscheidungen der Zivilkammern. -ArrAts
des sections einles.
28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februa.r 1916
i. S. Eonkursmasse Xugler eie, Klägerin,
gegen
Erben Eugler, Beklagte.
Klane auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite.
Ruckforderungsanspruch mit Konkursforderung des Be-
klagten kompensierbar? mit Dividende'l Passivlegitimation
bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite
von welcher einzelne Erben des ursprünglichen ein e
Kommanditärs ihre Anteile. zurückerhalten Ihaben.
Aktivlegitimation der Konkursverwaltung zur Admassie-
rung einer nach Art. 604 Abs. 2 OR nur einer bestimmten
Kategorie von Gläubigern haftenden Kommandite. Sepa-
ratkollokationsplan und SeparatverteiJungslilte.
A. -Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler
als unbeschränkt haftender Gesellschafter
und Jean
Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft,
welche Aktiven
und Passiven einer bis dahin durch die
Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm
und das Bank-und Kommissionsgeschäft betreiben sollte.
Die Kommanditeinlage
.des Jean Kugler wurde auf 200,000
Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit
des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft
investiert worden,
und es brauchte deshalb über die
Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu
werden. Die D
aue r der Kommanditgesellschaft und
der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde
auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die
der Zivilkammern. ND ;,ilS.
Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und
effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für
den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben
würde,
war vorgesehen, dass seine gesetzlichen Erben.
eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ...
bezeichnen wird,
in dieses Vertragsverhältnis eintreten I)
sollten. Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger
in dieses Vertragsverhältnis eintreten , sollte jedes der
Kinder
I) berechtigt sein, mit erreichter Volljährigkeit
seinen Anteil
an der Kommanditeinlage nach drei-
monatlicher Kündigung zurückzuziehen
I). Mit dem Tode
des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag
er lös c h e n.
In einem Separat-Abänderungs-und Zusatzvertrag I)
vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es
genauer, sei es anders als im
Hauptvertrag geregelt.
Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen ,Be-
stimmung des
Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des
Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman-
ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in
dem Abänderungs-
und Zusatzvertrag wie folgt formuliert :
( Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle
von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem
Geschäft Kugler Oe zur Weiterführung des Ge-
I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler
erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle
früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das
Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman-
I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil
I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist
und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe-
teiligung aufhört.
Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über
vier
von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos-
sene Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses
Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden
hatte, weiterbestehen sollte.
Entscheidungen
Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt
publiziert :
Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ...
)
haben unter der ... Firma Kugler Oe ... eine Komman-
) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898
) ihren Anfang nehmen wird
und die Aktiven und Pas-
) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt.
) Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor
) Kugler,
und Kommanditär Joh. Baptist Kugler-
,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr.
Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor
Kugler noch einen Darlehnsvertrag ab, dessen hier
in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell
lauteten:
( Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor
IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898
)
aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler
) Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf-
J) zehn Jahren.
) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht
) einer sechsmonatIichen Kündigung zu.
)
Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt. )
B. -Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898).
Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des
Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im
Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier infolge
Todes
aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden)
und dass an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e-
ten ,I) seien : seine Erben " Vwe Anna Kugler geb. Bor-
ginger
und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen,
Joseph, Marie
und Alphons Kugler I), und zwar mit der
unveränderten Kommandite von 200,000 Fr. )
In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde
nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus
dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem,
einfach weitergeführten
Konto J. B. Kugler gebucht.
Ausserdem
bestand aber ein besonderer Konto für die
der Zivilkammern. N° 28.
. 1:45
im Abänderungs-und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898
erwähnten, ausserhalb des
Kommanditvertrages bestehen-
den Gemeinschaftsverhältnisse,
und zwar lautete dieser
Konto bald auf den Namen Erben J. B. Kugler) (so
in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald
auf den Namen ( Frau A.Kugler-Borsinger (so in einem
von den Beklagten produnierten Auszug). Endlich scheint
für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul-
tierende Darlehensverhältnis ein
dritter Konto bestan-
den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns-
betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten
Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern
Konti eröffnet.
Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel
im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h.
der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes)
und des Herrn Eugen Kugler an die Firma Kugler Oe
eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem
Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom-
manditkapital, ( zur Rückzahlung auf den 31. Dezember
1910.
Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter
Handelsregistereintrag publiziert :
F ir m a Ku gl e r Oe in Z ü r ich. Johanna
Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen
) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre-
ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen.
) Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre
Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie
Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben)
beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr.
Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr.
an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De-
zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean
Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea
nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der
Entscheidungen
Abrechnung über die gemäss Zusatz-und Abänderungs-
vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit-
vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese
Abrechnung,
in Bezug auf welche eine definitive Eini-
gung
erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per
- Januar 1912 einerseits zu Lasten der Erben J. B.
Kugier , bezw. der Frau A. Kugler-Borsinger folgende
Beträge:
Saldo-Vortrag .....
% Anteil Wasserkraftkonto
Anteil Königsbach . . . .
Fr. 23,814 10
) 22,806 60
31,579 65
Zusammen
Fr. 78,200 35
andrerseits
an Gewinnanteil und Kapitalzinsen (d. h.
Verzinsung
der Kommanditsumme, bis 31. Dezember
1910 gemäss Kommanditvertrag ganz zu 6%, von da an
nur noch 120,000 Fr. zu 6%, 80,000 Fr. dagegen zu 5%) ...
23,932
Fr. 95 Cts. Die Abrechnung würde demnach mit
einem Saldo von 54,267 Fr. 40 zu Lasten der Erben
J. B. Kugler abgeschlossen haben, wenn ihnen nicht
gleichzeitig der Betrag der zurückgezogenen Kom-
mandite, mit 80,000 Fr. gutgeschrieben worden wäre,
was einen
Saldo von 25,732 Fr. 60 Cts. ZU ihren Gunsten
ergab. Ueber die Verwendung' dieses Saldos geben die
Akten keinen vollständigen Aufschluss. IIpmerhin zeigt
ein von den Beklagten produzierter Auszug eines Folios
des
Kontokorrents ) der Frau A. Kugler-Borsinger
(eben desjenigen Kontokorrents, in welchem die hievor
erwähnten Einträge figurieren), dass die Erben des Jean
Kugler vom 1. Januar bis zum 8. Juni 1912 in 17 kleinern
Posten 13,427 Fr. 75 Cts. in bar und ausserdem 5100
Franken durch Umschreibung auf einen Konto Frau
M. Borsinger-Minnich , alles zusammen also 18,527 Fr.
75 Cts. bezogen haben, sodass der Saldo zu ihren Gunsten
am 8. Juni 1912 nur noch 7204 Fr. 85 Cts. betragen haben
würde. Ueber die Verwendung dieses letzten Betrags ist
aus den Akten deshalb nichts ersichtlich, weil der er-
wähnte,
von den Beklagten produzierte Buchauszug nicht
der Zivilkammern. N° 28.
weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse
wurde eine Restforderung aus jener
Abrechnung per
- Januar 1912 nicht eingegeben,
Die Beklagten behaupten, dass
Frau A. Kugler-Bor-
singer
es übernommen habe, den beiden ausgeschiedenen
Kommanditären ihre zurückgezogenen Kommandit-
anteile mit je 40,000 Fr. in bar auszuzahlen. Sie produ-
zieren bezügliche Quittungen
der Beklagten N° 2 und 3,
datiert vom 1. März 1911 und.vom 1. Januar 1912.
Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler Oe
ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde sie nach
Abweisung eines Nachlassgesuches iIi Konkurs erklärt.
Die Unterbilanz beträgt, je nach der Einbeziehung oder
Nichteinbeziehung bestimmter, im Ausland befindlicher
Aktiven
und je nach dem Ergebnis der Liquidation 2 bis 4
Millionen. Die mutmassliche KonkursdiVidende,
auf
welche eine Abschlagszahlung von 19 % geleistet worden
ist, wird gegenwärtig
auf ungefähr 40 % geschätzt.
C. -Im Konkurs der Firma Kugler Oe machten die
heutigen Beklagten zusammen,
gestützt auf den Dar-
lehnsvertrag vom 20. September 1898, eine Forderung
von 105,la Fr. 55 Cts. geltend. Diese Forderung wurde
am 21. November 1913 von der Konkursverwaltung
unter folgenden ausdrücklichen Vorbehalten aner-
kannt : a) Die Konkursmasse Kugler Oe macht
eine Rückforderung von 80,000 Fr. plus Zins gel-
tend wegen Kompletierung der Kommanditsummeauf
200,000 Fr. b) Die auf obige Forderung entfallende
Dividende wird nicht ausbezahlt, sondern hat in erster
Linie zur Verrechnung zu gelangen mit den sub a)
erwähnten wieder in die Masse Kugler Oe einzuwer-
fenden 80,000 Fr. plus Zins.
Innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben
hierauf die heutigen Beklagten
am 2. Dezember 1913
beim Einzelrichter
im beschleunigten Verfahren eine
Kollokationsklagemit dem Rechtsbegehren : Es sei die
Beklagte verpflichtet, die von den Klägern angemeldete
A.S . . 111 -1 116
Entscheidungen
- Darlehensforderung von 105,la Fr. 55 Cts. ohne Vor-
- behalt und ohne Abzug in den Kollokationsplan auf-
I zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten
l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-
l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;
) eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,
I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der
angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der
I eventuellen Konkursdividende zu verrechnen.
Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-
teilung, sondern der Prozess wurde
am 16. Januar 1914
als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-
nuar erledigt abgeschrieben .:
- Die Konkursmasse Kugler Oe bestätigt, dass
sie die Kläger in Klasse V mit 105,la Fr. 55 Cts. kol-
- loziert hat.
- 2. Die Kläger sind damit einverstanden, dass auf die
kolJozierte Forderung in den Konkursen Kugler C ie
) und Theodor Kugler eine Dividende solange nicht aus-
) bezahlt wird, als nicht über die Streitfrage, ob der
I) Konkursmasse Kugler Cie ein Anspruch gegenüber
) den Klägern auf Rückzahlung von. 80,000 Fr. aus
) Completierung der Kommandite zustehe, rechtskräftig
entschieden ist. Für diese Khige anerkennen die heu-
tigen Kläger in ihrer Gesammtheit den Gerichtsstand
Zürich an.
Am 15. April 1914 fand darauf, in Sachen der Konkurs-
verwaltung als Klägerin
und der Erben des Jean Kugler
als Beklagter, über folgende
( Streitfrage der Vermitt-
lungsvorstand behufs Einleitung eines Prozesses im
ordentlichen Verfahren
statt: ( Ist die Beklagtschaft unter
Solidarhaft verpflichtet, an die Klägerschaft die Summe
von 80,000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1911 zu
bezahlen und ist die Klägerin berechtigt, auf Rechnung
ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten zu-
I) kommende Konkursdividende bezüglich einer kollo-
der Zivilkammern. N" 28.
I) zierten Forderung von 105,la Fr. 55 Cts. zurück-
zuhalten ?
Am 22. Mai 1914 übermachte die Klägerin mit dem
Ersuchen
um gefl. Anhandnahme des Prozesses I) und
ohne eine weitere Bemerkung die friedensrichterliche
Weisung dem Gerichte.
Am
12. August 1914 reichte die Klägerin eine t Klag-
begründung ein, in welcher sie die Klage dahin zu
formulieren erklärte, dass die Beklagten zu verpflich-
ten seien, anzuerkennen, dass der Klägerin gegenüber
den Beklagten eine Forderung in Höhe von 80,000 Fr.
nebst 5% Zinsen seit 1. Januar 1911 zustehe und zwar
in dem Sinne, dass dieser Anspruch zur Verrechnung
komme mit der von den Beklagten angemeldeten For-
derung von 105,la Fr. 55 Cts. Infolge Berechnung der
Zinsen der 80,000 Fr. auf 10,155 Fr. 55 Cts. also der
zurückgeforderten Kommandite nebst Zinsen auf
90,155 Fr. 55 Cts., kam die Klägerin dazu, am Schusse
der Rechtsschrift folgenden
( Antrag zu stellen:
Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der
Rückforderungsanspruch der Klägerin zu schützen und
Beklagte statt mit 105,la Fr. 55 Cts. nur noch mit
15,025 Fr. in Klasse V zu kollo zieren seien.
In ihrer Klagbeantwortungsschrift, in welcher sie
grundsätzlich Abweisung der Klage beantragten, er-
klärten die Beklagten, eventuell den von der Klägerin
in der Klagbegründungsschrift vorgeschlagenen
Ver-
rechnungsmodus zu akzeptieren und die Klägerin bei
der Neuformulierung der Klage zu behaften.
Die von der Klägerin
zur Begründung des Klagan-
spruchs, sowie die von den Beklagten
zur Begründung
ihres Antrags auf Abweisung der Klage eingenommenen
Standpunkte sind aus den. nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
D. -Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich 111.
Abteilung) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
Entscheidungen
dass eine stillschweigende Entlassnng der bei den aus-
geschiedenen
Kommanditäre aus ihrer Haftung für die
Schulden der
alten Kommanditgesellschaft durch
Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit der ( neuen
Gesellschaft stattgefunden habe,
Die zweite
Instanz (die I. Appellationskammer des
Obergerichts des
Kantons Zürich) hat die Klage ebenfalls
abgewiesen, jedoch
mit der Begründung, dass die Kon-
kursverwaltung zur Vertretung der Gläubiger aus
der
Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen nach Art. 604
Abs. 2 OR a 11 ein eventuell ein Rückforderungsrecht
zustehen würde, nicht legitimiert sei.
E. -Gegen das am 24. November 1915 erlassene, den
Parteien am 17. Dezember zugestellte zweitinstanzliche
Urteil
hat die Klägerin am 22. Dezember durch Post-
eingabe an das Obergericht die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei zu erkennen,
dass:
die Beklagten verpflichtet seien anzuerkennen, dass
der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung
)) in der Höhe von 80,000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Ja-
nuar 1911 zustehe und dass dieselbe zur Verrechnung
komme mit der von der Beklagten im onkurs Kugler
Cie angemeldeten Forderung von 105,la Fr. 55 Cts.,
sodass die Beklagten nur noch mit 15,025 Fr. in
Klasse V zu kollozieren sind.
Die Beklagten haben Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der
Klagbegründung ) vom 12. August 1914, bei welcher
sie
von den Beklagten sofort behaftet wurde und von
welcher sie auch im weitern Verlaufe des Prozesses nicht
abzugehen versucht hat, erhebt die Klägerin nicht mehr
darauf Anspruch, die eingeklagte Forderung von 80,000
Franken nebst Zins in erster Linie zur Kompensation
der Zivilkammern. N° 28.
mit der auf die Konkursforderung von 105,la Fr. 55 Cts.
entfallenden D i v
i den d e zu benutzen und den Rest
in bar einzutreiben, sondern sie will mit der eingeklagten
Forderung den entsprechenden Teil jener K
0 n kur s -
forderung selbst kompensieren und die Beklagten
für die Differenz als Konkursgläubiger anerkennen.
Genau genommen, liegt somit (vgl. einerseits
BGE 40 III
S. 265, andrerseits a. a. O. S. 266 und S. 107) einfach ein
K
0 11 0 kat ion s pro z e s s vor, in welchem zwar die
Parteirollen umgekehrt sind, der aber darum nicht minder
im beschleunigten Verfahren zu behandeln gewesen wäre.
Indessen
ist' aus dem Umstande, dass der Prozess von
den kantonalen Instanzen -nach dem Gesagten zu
Unrecht -im Wege des ordentlichen statt des beschleu-
nigten Verfahrens behandelt wurde,
für das Schicksal
der vorliegenden Berufung
des haI b keine praktische
Konsequenz zu ziehen, weil das eidgenössische
Recht an
eine Verletzung des Art. 250 Abs. 4 SchKG, soneit es
sich
um das Verfahren vor den kantonalen Instanzen
handelt, keinerlei Sanktion knüpft, die Ausseracht-
Jassung einer allenfalls vom k a n
ton ale n Recht
daran geknüpften Sanktion aber nicht vom Bundes-
gericht
zu relevieren wäre. Dieses hat nur darauf zu
achten, dass
vor -s ein e r Instanz die für das beschleu-
nigte Verfahren aufgestellten Regeln befolgt werden,
dass also insbesondere die fünftägige Berufungs-
und even-
tuell auch die fünftägige Anschlussberufungsfrist einge-
halten werde, widrigenfalls auf die Berufung, eventuell
auf die Anschlussberufung nicht einzutreten wäre ; denn
es
ist in der Tat ein Satz des eidgenössischen Rechts,
dass auf
verspätet eingereichte Haupt-oder Anschluss-
berufungen
nicht eingetreten werden soll.
Im vorliegenden Falle ist nun die Berufung noch inner-
halb der abgekürzten, fünftägigen Berufungsfrist einge-
reicht worden,
und es ist deshalb darauf einzutreten.
2. -
In der Sache selbst erhebt sich zunächst die Frage,
ob die Klägerin nicht dabei zu behaften sei, dass sie die
132 EntscheidWlgen
von den Beklagten im Konkurse angemeldete Forderung
von 105,la Fr. 55 Cts. eigentlich sowohl im Kollokations-
plan, als
auch im Vermittlungsvorstande vom 15. April
1914, durch den der vorliegende Prozess eingeleitet wurde,
als Konkursforderung
anerkannt habe. In der Tat hatte
ja die Konkursverwaltung, zunächst in ihrer Kolloka-
tionsverfügung
vom 21. November 1913, dann aber auch
in dem Vergleich vom 15. Januar 1914, durch welchen
die
von den heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913
eingereichte Kollokationsklage erledigt wurde, die ange-
meldete Forderung
von 105,la Fr. 55 Cts. ausdrücklich
anerkannt und nur den Vorbehalt ) beigefügt, dass die
bezügliche Dividende
nicht ausbezahlt I) werde, sondern
in erster Linie zur Verrechnung zu gelangen ) habe
mit den wieder in die Masse einzuwerfenden 80,000 Fr.
plus Zins I) ; und demgemäss hatte sie auch im friedens-
richterlichen Vorstande
vom 15. April 1914, durch
welchen der vorliegende Prozess formell eingeleitet
wurde, den Anspruch erhoben,
auf Rechnung ihres
Guthabens von
80,000 Fr. nebst Zins in erster Linie die
den Beklagten zukommende Konkursdividende bezüg-
lich einer kollozierten Forderung von
195,la Fr. 55 Cts.
zurückzuhalten ) , -womit die Meinung verbunden war,
dass sie sich vorbehalte, den Ueberschuss
in bar einzu-
fordern. Die Beklagte
hat also damals nicht einmal
eventuell) den Standpunkt eingenommen, dass sie
berechtigt sei, die eingeklagten 80,000 Fr. nebst Zins von
den kollozierten
105,la Fr. 55 Cts. in Abzug zu bringen.
Auch kann nicht etwa gesagt werden, dass in der Erhe-
bung einer Massaforderung gegenüber einer, im übrigen
als Konkursgläubiger
anerkannten Person stets zugleich
auch eine eventuelle Bestreitung seiner Konkursforde-
rung oder eines Teils derselben liege; denn Konkurs-
forderungen sind
in der durch Art. 249 Abs. 3 SchKG
vorgeschriebenen
. b e s 0 n der n Form zu bestreiten,
sodass der betreffende Ansprecher genau weiss,
ob und
wann er die Kollokationsklage zu erheben und welches
j
der Zivilkammern. N0 28.
Rechtsbegehren er darin zu stellen hat. Allein im vorlie-
genden Falle
haben die heutigen Beklagten in ihrer
Eigenschaft als Konkursgläubiger selber, erstmals in
ihrer Kollokationsklage vom 2. Dezember 1913, dann
aber auch in ihrer Antwort auf die dem gegenwärtigen
Prozesse
zu Grunde liegende Klage der Konkursverwal-
tung, ausdrücklich den
Standpunkt eingenommen, dass
die Konkursverwaltung
eventuell I), d. h. falls ihr
Rückforderungsanspruch geschützt werde, berechtigt
sein solle, zwar
nicht mit der Konkurs d i v i den d e,
wohl
aber mit der angemeldeten Konkursforderung ) zu
kompensieren. Die Beklagten
haben also daraus, dass die
Klägerin sich das
Recht zur Kompensation des Rück-
forderungsanspruchs mit der angemeldeten K 0 n kur s-
f
0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im
Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten
hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit
auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr
haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das
Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom-
pensieren,
und von diesem Gesichtspunkte aus haben
sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in
dtr
Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im
Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, ( auf Rech-
nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten
zukommende Konkursdividende zurückhalten
zu dürfen,
unerwarteterweise verliess
und nur noch Verrechnung
mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben
aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand-
punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von
80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden
sollte,
mit der Konkursforderung von 105,la Fr. 55 Cts.
zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt
nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen
Standpunkt ursprünglich selber nicht eingenommen
hatte.
3. -:-Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-
1M
Entscheidungen
nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur
Verrechnung ihres
Rückforderungsanspruchs mit der
angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist
umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n
. die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung
jenes
Rückforderungsanspruchs mit der auf die ange-
meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e
berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der
Rückfor-
derungsanspruch
nicht als M ass a f 0 r der u n g
hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig
ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der
Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung
des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus
einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der
Firma Kugler Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten
im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar
bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört,
genau 13,427
Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind,
was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto-
korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der
80,000 Fr.,
statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der
Firma Kugler Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts.
zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l '1it
andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer Klagbe-
gründung
und auch seither wiederholt erklärt hat, dass
die
Rückzahlung der Kommandite durch Ver r e c h -
nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n
vorgenommen worden sei,
und dass sie deshalb ihrerseits
nicht Verrechnung der Klagforderung
mit der Konkurs-
d i
vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern
nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r
verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be-
tracht, dass nach den Akten ein Teil der
80,000 Fr .
nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer
Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min-
destens bis zum Betrage von 13,427
Fr. 75 Cts., wahr-
scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise
I
der Zivilkamml"l'n. Ne 28.
sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist.
4. -Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle
um einen aus Art.
603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin-
dung
mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch.
Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei-
ben allerdings direkt
nur vor. dass im Konkurse der Kom-
manditgesellschaft die
Ablieferung einer noch nicht
eingeworfenen oder wieder
zurückgezogenen Kommandit-
summe, die als solche
zum Gesellschafts vermögen I)
gehöre, verlangt werden könne ; im vorliegenden Falle
aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta-
tierten
Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück-
gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben-
lassen einer
durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen
Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs
getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell-
schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung
mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes-
sen
ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in
der
Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er
dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder
wieder zurückgezogene Kommandite i n
bar ein z u-
f 0 r der n , bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch
zur Rückgängigmachung einer
Gut s ehr i f t berech-
tigt, durch die der
Kommanditär die bereits eingeworfene
Kommandite zwar nicht
in bar znrückerhalten hat, wohl
aber von einer Forderung befreit worden ist,
mit weIe.her
die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene
Konkursforderung
hätte kompensieren können.
5.
-Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen-
über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig-
machung der s.
Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr.
in erster Linie die Ein r.e d e der man gel n den
Pas s i v leg i tim a t ion , die sie damit begründen,
dass es sich bei jenen
80,000 Fr. um die Kommanditanteile
bloss z w
eie r der Beklagten, nämlich der Johanna
Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler
136 Entscheidungen
gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen
diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach-
dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont
haben, dass die
80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt,
sondern bloss den
Erben J. B. Kugler , bezw. der
Frau . A. Kugler-Borsinger gutgeschrieben worden
seien, worauf
Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s
den zwei genannten Erben, die bei der
Firma Kugier Oe
keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar
ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu
kommen können, der Klägerin das
Recht zu bestreiten,
gegen die
Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig-
machung jener Gutschrift
zu klagen. Auf Stornierung
einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt
werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt.
vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut-
schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen
Ver-
hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam
begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von
ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden
Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung,
auf Grund deren die Klägerin die
Rünkgängigmachung
der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss
der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche
der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen
VerhäItnis zwischen den Miterben noch
so sehr feststehen,
dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich
200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des
verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei
den der Erbmasse gutzuschreibenden
80,000 Fr. um die
Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -ja
mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen
Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden
Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz-
dem
es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus-
druck kam),
und mochte es endlich mehr oder weniger
auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14.
Januar
der Zivilkammern. N 28.
1911 hervorgehen, worin die Kommanditbeteiligungen
der
Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als
erloschen erklärt und die Kommanditbeteiligung
der übrigen Kommanditäre
mit nunmehr insgesamt
120,000 Fr. angegeben wurde, -so handelte es sich
doch jedenfalls nach
dem jen i gen Handelsregister-
eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf
Rückgängigmachung der Gutschrift der
80,000 Fr. ab-
leitet
und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem
Handelsregistereintrag vom 4./7.
Februar 1910
f
um eine
Ge sam t kom man d i t ( von 200,000 Fr. ohne
irgendwelche Angaben über die
Art ihrer Verteilung
unter die Erben des J. B. Kugler, als welche übrigens
6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich
ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei
gl e i c h-
m ä s s
i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr.
mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand
aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e
sam t-
kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet,
sich über die Höhe der Quoten der einzelnen
Erben )
zu erkundigen -zumal da diese Quoten auch testamen-
tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet
sein konnten, -
so durfte und musste die vorliegende
Klnge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss
gegen
ein z eIn e Erben gerichtet werden.
Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten
angebrachte Bestreitung ihrer
( passivnn Solidarität .
Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a s
Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst
Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen
gemeinsam angemeldete Konkursforderung
um den ange-
gebenen Betrag zu reduzieren sei ;
und dieses .. Renhtsbe
gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver-
langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der
eklagten
als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst
wenn daher
für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen
der Beklagten
i n bar zurückgezogenen Kommandit-
138 Entscheidungen
anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -tat-
sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da
die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901
enthaltene Erklärung betr. die Gesamtsumme von
200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven
Solidarität gerichtete
Willenserklärung im Sinne des
Art. 143 OR darstent, -so konnte doch jedenfalls die
vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein-
sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage
nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge-
richtet werden.
6. -
Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen
Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation ist
noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der
Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen
allein ein Anspruch
-aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen
könnte, auf die Haftbarmachung der
(i ausgeschiedenen
Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der
im
Jahre 1912 zu Gunsten der Erben J. B. Kugler vor-
Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t
::.
worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen,
dass
nach Auflösung der alten Konanditgesellschaft
und Konstituierung einer n e e n ) (ohne die beiden aus-
geschiedenen Kommanditäre)
(i die alten Gläubiger (d. h.
diejenigen aus der Zeit
vor dem 14. Januar 1911) den
Verkehr
mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und
dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin
annahmen .
Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in
ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge-
wicht gelegt
hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz.
die
ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage
gelangt ist, erledigt sich
mit der Feststellung, dass am
11. Januar 1911 nur der Austritt ) zweier von mehreren
Kommanditären,
. das ( Erlöschen ihrer Kommandit-
beteiligungen und die Reduktion der Gesamtkomman-
ditbeteiligung der
Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen
der Zivilkammern. N° 28.
- 13
keineswegs eine Auflösung) der bisherigen und die
Konstituierung einer neuen Kommanditgesellschaft ) ins
Handelsregister eingetragen wurde.
Jener Eintrag ent-
sprach denn auch den tatsächlichen Verhältnissen, da be-
reits im Kommanditvertrag vom
- Juni 1898 ausdrücklich
vorgesehen war, dass die Kommanditgesellschaft zwar
mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler e r lös c h e I).
dass aber im Falle des Todes des J e a n Kugler dessen
Erben in dieses Vertrags verhältnis eintreten I), das
i auf die Dauer von 19 Jahren abgeschlossen ) sei, und
dass bloss jedes der Kinder berechtigt) sein solle,
(i mit erreichter Volljährigkeit (gemäss Zusatzvertrag
auch
im Falle der Verheiratung) seinen Anteil an der
Kommandite nach dreimonatlicher Kündigwlg zurück-
zuziehen
I). Diese vorherige Vereinbarung war nach
Art. 575 in Verbindung
mit Art. 611 OR zulässig und
hatte zur Folge, dass eine Auflösung der Kommandit-
Gesellschaft weder mit dem Tode des Jean Kugler im
o
Jahre 1898, noch mit der im Jahre 1911 erfolgten Reduk-
tion der Kommandite
VOll 200,000 auf 120,000 Fr. statt-
fand. H ä t t e aber auch im internen Verhältnis zwischen
den Gesellschaftern eine Auflösung der alten Kommandit-
Gesellschaft und der Abschluss eines neuen Gesellschafts-
o
vertrages stattgefunden, so ist doch jedenfalls nichts
derartiges
pub I i z i e r t worden, und es kann daher
keine Rede davon sein, dass irgend ein Gläubiger aus der
Zeit vor dem
- Januar 1911 durch Fortsetzung des
Geschäftsverkehrs
mit der angeblich neuen Gesellschaft
auf das ihm durch Art. 604 Abs. 2 gegebene Recht zur
Haftbarmachung der unverminderten Kommanditsumme
verzichtet habe. Die Auffassung der I. Instanz, wonach
ein solcher
Verzicht im vorliegenden Falle deshalb ange-
nommen werden müsste, weil im
Jahre 1911 offenbar
kein einziger Gläubiger daran gedacht habe, wegen der
Reduktion des Kommanditkapitals
um 80,000 Fr. seine
Geschäftsbeziehungen zu der damals noch ( äusserst an-
gesehenen Firma Kugler Oe abzubrechen, würde
En tscheidun gen
dazu führen, die Bestimmung des Art. 604 Aba. 2 OR
gerade in denjenigen Fällen illusorisch zu machen für
welche sie
in erster Linie geschaffen wurde. '
7. - Was unrneh dne ( Ein red e der man gel n-
den Akt 1 V 1 e g 1 tIm a t ion) betrifft, deren Gut-
heissung zur z w e i t instanzJichen Abweisung der Klage
geführt hat, so ist davon auszugehen, dass nach den be-
reits zitierten
Art. 603 Abs. 3, 608 Abs. 2 und 604 Abs. 2
OR ( im Konkurse der Gesellschaft ) den ( Gläubigern )
das Recht zusteht, die Admassierung der ( zum Gesell-
schaftsvermögen gehörenden
Kommanditsumme zu ver-
langen, wobei denjenigen, die schon
vor der Publikation
einer Kommanditreduktion Gläubiger waren,
die unver-
minderte Kommanditsumme haftet I). Während also für
den Fanl, dass keine Kommanditreduktion publiziert
w.urde,
In Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich gesagt ist, dass
(he Kommanditsumme zur Masse abgeliefert werden )
müsse, heisst es in Art. 604 Abs. 2 nur, dass im Falle der
Bekanntmachung einer Kommanditreduktion die unver-
minderte Kommanditsurnrne für die
vor der Bekannt-
machung eingegangenen Verbindlichkeiten weiter
hafte
Es liegt nahe, schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes z
schliessen, dnss im Falle des Art. 604 Ahs. 2 die ( Haftung )
der unverrnmderten Kommanditsumme in demselben
Sinne verstanden sei, wie die in Art. 603 Ahs. 3 geregelte
Haftung, d. h. dass in
jen e m Falle nicht minder als in
die sem die ( Ablieferung der in Betracht kommenden
Summe ( zur Masse ) , als deren Bestandteil sie nach
Art.
608 Abs. 2 erscheint, verlangt werden könne, und
dass zur Stellung eines bezüglichen Begehrens selbstver-
ständlich, wie im Falle des Art.
603, so auch im Falle des
Art. 604, die K 0 11 kur s ver wal tun g berufen sei.
Demgegenüber nehmen
nun aber die Beklagten den
tandpunkt ein, dass die Konkursverwaltung zwar wohl
Im Nnen der gewöhnlichen GesellschaftsgJäubiger, da-
gegen
nIcht auch namens der durch Art. 604 Abs. 2 ge-
schützten Spezialgläubiger auftreten könne. Insoweit
der Zivilkammern. N0 28.
.141
diese Auffassung damit begründet wird, dass im vorlie-
genden Falle die in
Betracht kommenden Spezialgläubiger
nicht Gläubiger der in Konkurs befindlichen Kommandit-
gesellschaft seien, sondern Gläubiger jener
f r ü her n
KommanditgeselJschaft I , die vor dem Ausscheiden der
Johanna Korrodi und des Engen Kugler bestanden habe,
genügt es,
auf die Ausführungen in Erwägung 6 hievor
ZU verweisen, wonach eine Auflösung der im Jahre 1898
gegründeten Kommanditgesel1schaft weder beim Tode
des
Jean Kugler, noch anlässlich des Ausscheidens jener
bei den
Erben stattgefunden hat. Insoweit aber die Ver-
tretung der Inhaber von Forderungen aus der Zeit vor
dem 14. Januar 1911 durch die Konkursverwaltung
des haI b nicht möglich oder nicht zulässig sein soll,
weil eine Vertretung einzelner Gläubiger g r u p
pell
durch die Konkursverwaltung grundsätzlich ausgeschlos-
sen sei,
so fällt einmal in Betracht, dass im Falle eines
Konkursausbruchs sofort nach Publikation der Komman-
ditreduktion diejenigen Gläubiger, denen nach Art.
Abs.2 die unverminderte Kommanditsumme forthaftet ,
mit der Gesamtheit der Konkursgläubiger identisch sind;
in diesem Falle wäre also sogar nach der Auffassung der
Beklagten die Konkursverwaltung zu ihrer Vertretung
berufen. Welche sachlichen Gründe für eine
anderE-
Lösung sprechen sollen, wenn der Konkurs zufällig erst
etwas später ausbricht und daher noch andere, vielleicht
nur ganz wen i g e andere Gläubiger hinzugekommen
sind, ist nicht erfindlich. Sodann
ist daran zu erinnern,
dass eine Vertretung der Interessen einzelner Gläubiger-
g r u p p e n,
ja sogar einzelner G I ä u b i ger durch die
Konkursverwaltung immerhin auch in allen denjenigen
Fällen vorkommt,
in welchen die Konkursverwaltung
gemäss Art.
198 SchKG einen vom Gemeinschuldner
verpfändeten Gegenstand admassiert, trotzdem
mit
Rücksicht auf den Wert des Pfandobjektes und die Höhe
der pfandversicherten Forderung
von vornherein fest-
steht, dass für die Masse als solche bei der Verwertung
Entscheidungen
des betreffenden Objektes nichts zu erübrigen sein wird.
Zeigt aber dieser, in der Konkurspraxis häufig vorkom-
I .ende Fall, wie übrigens auch der, allerdings weniger
haufige Fall
der Admassierung eines verpfändeten Kom-
petenzstück (vergl. Art. 54 KV), dass die Vertretung der
Interesse emzelner Gläubiger oder Gläubigerkategorien
durch dIe Konkursverwaltung nicht von vornherein
unmöglich ist,
so besteht auch kein grundsätzliches Be-
denken gegen die Zulassung einer von der Konkursver-
,:altung erhobenen Klage auf Admassierung einer bloss
eInzelnen Konkursgläubigern haftenden
Kom man d i t-
s u m m e. Indessen besteht gegen die Zulassung einer
solche?-Klage nicht nur kein B e den k e n, sondern es
erscheInt geradezu als die
P f I ich t der Konkursver-
waltung, wie für Admassierung aller vom Gemeinschuld-
ner
verpfändeten Sachen, so auch für Admassierung einer
bloss eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Komman-
di e zu sorgen. Einmal nämlich werden diejenigen
Glaubigel', denen eine unter Vornahme der gesetzlichen
Bekanntmachung zurückgezogene Kommanditsumme
trotzdem weiterhaftet, in der Regel, von der Konkursver-
waltullg abgesehen, keinen gemeinsamen Interessenver-
t:eter besitzen, wie sie sich denn auch meist gar nicht
eInmal alle k e n n en werden. Sie be d ü l' f e n also
ennes gesetzlichen Vertreters nicht minder als alle übrigen
Konkursgläubiger.
So dann liegt es auch im Interesse des
weiterhaftenden
Kommanditärs, dass er nicht von
mehreren oder
gar von vielen einzelnen Gläubigern
Zahlungsaufforderungen erhalte, denen er,
unter selbstän-
diger KontroHierung der Existenz
und der Höhe der ein-
zelnen angeblich aus der
Zeit vor der Publikation der
Konmanditreduktion stammenden Konkursforderungen,
-über deren Anerkennung oder Nichtanerkennung die
Konkursverwaltung vielleicht ihrerseits bereits
Verfü-
gungen getroffen hätte, -aUen nachkommen müsste, bis
erden Beweis erbringen könnte, dass er den ganzen Betrag
der Kommanditreduktion zu ihrer Befriedigung verwendet
der Zivilkammern; . ::. .
1-E
habe. Weiterhin spricht gegen diese Lösung die Erwägung,
Gass im Falle des selbständigen Vorgehens der einzelnen
alten Gläubiger die ein e n, nämlich die zuerst vorgehen-
den, ganz befriedigt, die a n
der n aber, d. h. die weniger
rasch handelnden oder weniger
gut unterrichteten, leer
ausgehen würden. Endlich rechtfertigt sich eine
Vertre-
tung jener alten Gläubiger durch die Konkursverwaltung
auch deshalb, weil auch die übrigen Konkursgläubiger
an
der Admassierung einer nur noch jenen alten Gläubigern
haftenden Kommandite interessiert sind.
Jene alten
Gläubiger sind
ja ihrerseits au c h Konkursgläubiger.
In dem Masse also, wie sie ihres Anrechtes auf die zurück-
gezogene Kommandite verlustig gehen sollten, vergrösselt
sich die allgemeine Passivmasse.
Es verhält sich auch in
dieser Hinsicht
mit der Haftung der zurückgezogenen
Kommandite ähnlich wie
mit der Haftung eines Pfandes,
an dessen Admassierung und möglichst vorteilhafter
Verwertung die ge vöhnlichen Konkursgläubiger deshalb
interessiert sind, weil der Pfandgläubiger, soweit seine
Forderung durch das
Pfand nicht gedeckt ist, bezw.
nicht durch Verwertung des
Pfandes gedeckt wir tl,
auf den Erlös der übrigen Aktiven des Gemeinschuldners
lange'wiesen ist und durch seine Partizipation die Höhe
;,cier KOllkursdiviJende ungünstig heeinflusst.
.
8. - ach dem Gesagten ist die von den Beklagten
erhobene
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ,)
jedenfalls ins 0 fe ru abzuweisen, als sie damit begrün-
det wird, dass die Sonderrechte der Gläubiger aus der
Zeit vor dem 14. Januar 1911 nicht durch die Konkurs-
verwaltnng, sondern durch die einzelnen Gläubiger
per-
sönlich geltend zu machen seien. Im Weitern wird jene
Einrede aber auch damit begründet, dass Verhindlich-
keiten der Firma Kugler Oe aus der Zeit vor dem
14. Januar 1911 tatsächlich gar nicht mehr vorhanden
seien, oder dass die Existenz solcher Yerhindlichkeiten
doch jedenfalls
yon der Klägerill. der in dieser Beziehung
die Beweislast obliege. nicht
nachgewiesen wonlen sei.
AS 42 m -1916
Entscheidungen
Was zunächst die Frage der B (' we i s las t betrifft,
so Hessen sich allerdings sowohl für den Standpunkt der
Beklagten, als für denJenigen der Klägerin Gründe an-
führen: für den Standpunkt der Beklagten die Erwägung,
dass jede Person, die im Namen und für Rechnung eines
Dritten einen Prozess anstrenge, vor allem die Existenz
dieses Dritten, wenn sie bestritten sei, nachzuweisen habe,
da ja die Existenz des Ver t r e t e n e n die erste Vor-
aussetzung für den Bestand des Vertretungsverhältnisses
bilde; für den Standpunkt der Klägerin dagegen die
Erwägung, dass es sich hier nicht um ein privatrecht-
liches Vertretungsverhältnis, sondern um die amtliche
Vertretung von Interessen handle, deren Existenz erst
im Laufe des KonkursverfahreJ;1s mit Sicherheit fest-
zustellen, bis
dahin aber zu präsumieren sei, wie es denn
auch als eine allgemeine Erfahrungstatsache bezeichnet
werden könne, dass in Konkursen grösserer Bank-oder
Handelsfirmen neben neuern, stets auch ältere Forde-
rungen vorhanden seien. Indessen braucht die Frage der
Beweislast hier deshalb nicht entschieden zu werden,
weil sich
aus den Akten, spezieH aus den eigenen Angaben
der Beklagten über den Ursprung der Forderung von
105,la Fr. 55 Cts., deren unverkürzte Kollozierung sie
verlangen, mit Sicherheit ergibt, dass aus der Zeit vor
dem 14. Januar 1911 mindestens ein e Forderung, und
zwar eine solche von über 80,000 Fr. existiert, nämlich
eben jene von den Beklagten angemeldete, von der Kon-
kursverwaltullg an sich anerkannte Forderung von
10:),la Fr. 55 Cts. aus dem ( Darlehn ) von 100,000 Fr.,
das Jean Kugler seinem Bruder Theodor, bezw. der Firma
Kugler Oe gewährt hatte. Mit Unrecht erheben die
Beklagten gegen die Berücksichtigung dieser Forderung
in diesem Zusammenhange den Einwand, dass die Kon-
kursverwaltung doch nicht gegenüber ihn e n, den Be-
klagten, ih"e eigenen, der Beklagten Interessen vertreten
könne. Nach den Ausführungen in ErWägung 7 hievor
erfolgt die Admassierung der Kommandite ja nicht nur
der Zivilkammern. N° 28.
145
im Interesse der frühem Gläubiger, sodern nberhanpt
: 11 e r Konkursgläubiger, wei die AdmaSnIenung eme
Reduktion des Umfangs und der Höhe derne11lgen For-
derungen, für welche die Ü b r i gen AktIven haften,
zur Folge hat. Die Konkursverwaltung kann daher sehr
wohl gerade gegenüber den e k 1 a. g t enden Stand-
punkt einnehmen, dass für die von Ihnen angemeldet .
wie überhaupt für alle Konkursforderungen aus dnr Zelt
vor dem 14. Januar 1911, in erster Linie der von hne?,
den Beklagten wiedereinzuwerfende, bezw. ?er Kndann
ex lune wiedergutzuschreibende Kommandltbetrag von
80,000 Fr, hafte.
9. -Erscheint somit die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimatioll ) in jnder Beziehung als unbegründet,
so ist auf Grund der bereits angeführten Art. 603 Abs. 3,
608, Abs. 2 llnd 604 Abs. 2 OR die vorliegen?e Klage,
soweit sie sich
auf das Kapital der 80,000 Fr. beZIeht, ohm-
eiteres gutzuheissen. Eine Stornierung der den Beklng
ten unterm 31. Dezember 1911 mit 4000 Fr. gutgeschne-
beuen Zinsen für das Jahr 1911, sowie eine Belastnng der
Beklagten mit weitem, -vom 1. Januar ,912 bIS zum
Dntum der Konkurseröflnungerlaufenen Zmsen hat d
gegen nicht stattzufinden. Dne Haftung dns KommandI-
tärs bezieht sich grundsätzhch und spezwll uch nach
dem 'Vortlaut des Art. 602 OR nur auf den Im Ha n-
d eIs I' e gis t e r e i II g e t r a ? e n e ,11 Bnb'ag, also. das
Kap i tal der Kommandite; msowelt dIeses KapItal,
bezw. jener im Handelsregister .eingetr, gene Betra der
Kommandite nicht vermindert WIrd, durfen ') dem hom-
manditär nach Art. 605 Zinse ausgezahlt werden ,) und
pflegen solche auch ausbezahlt zu werden. Hätten ber
darnach Zinsen (und zwar wirkliche Kom m a 11 d I t -
zinsen,
im -vorliegenden Falle laut Vertrag 6 %) auch ganz
abgesehen vom Rückzug) der .80'.000 Fr. ausbe hlt
werden dürfen, so konnten a jortwTl von den ZUl uck-
g
ezogenen
80 000 Fr. gewöhnliche K 0 n t 0 kor ren t-
. ' . d F 11 ro 1911 5°/ pro 1912
zinsen (Im
-vorlIegen en a e p ,0'
Entscheidungen
Zinsfuss nicht ersichtlich) berechnet werden. K 0 11 t 0 -
kor I' e n t zinsen sind also keine zu stornieren. Ve r-
zug s zinsen aber kommen hier deshalb nicht in Betracht,
weil die Klägerin ja Verrechnung auf den Zeitpunkt der
KonkurseröfInung verlangt,
vor diesem Zeitpunkt aber
keine Inverzugsetzung stattgefunden
hat.
10. -Die Gutheissung der Klage für den Betrag VOll
80,000 Fr. hat zur Folge, dass für diesen Betrag, -ähnlich
wie in den Fällen der Art. 578 Abs. 3, 579, 590 Abs. 2,
591 und 592 ZGB (vergl. auch Art. 208 und 221 ZGB,
sowie KOHLER, Lehrbuch des Konkursrechts S. 80, Leit-
faden,
2. Auflage S. 105 und 112 f., Archiv f. ziv. Pr. 95
S. 339 fI.), -wenn auch in dem nämlichen Konkursver-
fahren, eine
S e par a t ver te i I u n g zu veranstalten
ist, für welche
mutalis mutandis aUe Grundsätze des
formellen und des inateriellell Konkursrechts gelten.
Könnten die Sondergläubiger aus dem Ergebnis der
separat haftenden Kommandite voll befriedigt werdeil
(was indessen im vorliegenden Falle ausgeschlossen
scheint und
überhaupt selten vorkommen wird), so
würde (analog dem in Art. 54 KY behandelten Fall) der
L"eberschuss an die Einv,erfungspflichtigen (im vorlie-
genden Falle die Beklagten), zurückzuerstatten, bezw.
ihnen wieder gutzuschreiben, und es würden die getilgten
Forderungen im allgemeinen' Kollokationsplan zu strei-
chen sein. Reicht dagegen die separat haftende Kommall-
ditsumme zur Befriedigung tier Sondergläubiger nicht aus,
so sind bloss ihre im allgemeinen Kollokatiollsplan kollo-
zierten Forderungen
um den bereits bei der Separatver-
teilung bezogenen Betrag zu kürzen, m. a.
V. es sind bei
der Verteilung der Allgemeinmasse nur ihre nach Inan-
spruchnahme der
zurückgezogenen ) Kommandite übrig-
bleibenden
Aus fall forderungen zu berücksichtigen,
gerade
wie feststehendermassen in Y. Klasse die FOl'de-
rungen der Gläubiger der I.-IY. Klasse nur bis zum Betrag
des in diesen Klassen erlittenen Ausfalls Berücksichti-
gung zu finden haben.
Es sind somit, wie bereits ange-
der Zivilkammern. N° 2 .
. 147
deutet, z w e i Kollokationspläne aufzulegen ein all-
gemeiner,
in welchem all e Gläubiger, also auch die Sonder-
gläubiger zu figurieren haben,
und ein spezieller, in wel-
chem
nur die letztem zu berücksichtigen sind. Die bei den
Kollokationspläne können natürlich gleichzeitig aufge-
legt
und dann auch in eine einzige Urkunde zusammen-
gefasst werden.
Dabei ist, was
insbesondere den vorliegenden Fall
betrifft, zu beachten : ein e I' sei t s, dass die separat
zu verteilende Summe nicht volle 80,000 Fr., sondern
(wenn n die Konkursdividende ist) n % von
80,000 Fr.
beträgt (denn nur die Differenz zwischen n% von 105,la Fr. 55 Cts. und n % von 25,la Fr. 55 Cts., also n %
von 80,000 Fr., wird den Beklagten durch die vorliegende
Klage abgewonnen,
-a n d I' e I' sei t s : dass zwar nicht
im allgemeinen, wohl aber im b e s
0 n der n Kolloka-
tionsplan die Beklagten
mit ihrer vollen ursprünglichen
Forderung von
105,la Fr. 55 Cts. zu berücksichtigen
sind; letzteres deshalb, weil die 105,la Fr. 55 Cts. von
einer im
Jahre 1898 begründeten Darlehnsforderung
herrühren, die bis zum
30. Juni oder 20. September 1913
unkündbar,
und daher in demjenigen Zeitpunkte, nach
welchem sich die
Haftung des zurückgezogenen ) Teils
der Kommandite bestimmt,
d. h. Anfangs 1911, mit der
damaligen Kontokorrentschuld der Beklagten nicht kom-
pensierbar war.
In
die sem Sinne, d. h. im Sinne: er s t e n seiner
Reduktion der von den Beklagten angemeldeten Konkurs-
forderung von
105,la Fr. 55 Cts. um 80,000 Fr., also
auf
25,la Fr. 55 Cts.; z w e i t e n s einer Verteilung der
auf die
80,000 Fr. entfallenden Dividende unter aHe
Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 nach
konkursrechtlichen
GrundsätZen (die Forderung der
Beklagten auf
105,la Fr. 55 Cts. angesetzt); d I' i t t e n s
einer Kürzung der im allgemeinen Kollokationsplan zu
kollozierenden Forderungen der Beklagten
und allfäHiger
anderer alter Gläubiger um die bei der Separatverteilung
Entscheidungea
auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r-
te n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung
unter sämtliche Konkursgläubiger, -in die sem
vierfachen Sinne ist die vorliegende
Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne
Z ins gut z u h eis s e ll.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Klage im Betrage
von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen wird.
29.
Urteil der II. Zivila.bteilung vom B. März 1916 .
i. S. Bierbrauerei Fa.lken, A.-G., Klägerin.
gegen
Xonkursmasse Zündel Ba Cie, Beklagte.
Ak z ep t k r edi t ve r h äI t n i s. -Einfluss des Konkurses dfS
Kreditgebers auf eine allfällige Deckungspflicht des Kredit-
nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen
Deckungspflicht (für die auf den Wechselbetrag entfallend
Konkursdividende ), sowie ein('s allfälligen Revalierungs-
anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividenne).
A. -Das Bankhaus Z!indel Oe pflegte Tratten,
welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von
zusammen meist
100,000 Fr. zu akzeptieren und oft
au ;h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden
der Klägerin jeweiIen sofort, Valuta Verfall belastet,
die betreffenden Belastungen aber
auf Quartalschluss
storniert
und auf Quartalbeginn wiederhergestellt.
Auf Grund
der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen
pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quartalabsehluss
bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der KIägerin,
bald
mit einem solchen zu Gunsten von Zündel Oe
abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien
der Zivilkammern. ); 0 2i: .
als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin
noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel oe;
dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten
der Klägerin.
B. -Am 10. August 1914 brach über Zündel Cie
der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,
von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und
30.
September 1914 auf Zündel (le gezogene, von der
Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir-
kulation. Diene Wechsel waren der Klägerin im Akzept-
kreditkonto unterm
20. und 30. Juni, Yaluta 20. und
30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t-
gesehrieben worden. Nach
Wiederbelastung der Klägerm
mit den vier Vechseln unterm 1. .Juli und Vieder-
stornierung derselben unterm
10. August, sowie Gut-
schreibung des Markkontosaldos
mit 68,511 Fr. 10 Cts.,
ergab sich per
10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.
zu Gunsten der Klägerin.
Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die
Einlösung der vier, momentan im Besitze der
Bank in
SchafUlausen
und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu
befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte
sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den,
Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die
Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe
62,875
Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs-
mar:.se 37,125 Fr . wobei die Klägerin aber davon ausging,
dass jene vier
Wechsel von der Konkursverwaltung ein-
gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-
mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als
Schuld ) anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber
die Klägerin, als diese die Bezahlung
jener Summe ver-
weigerte, für den
Betrag von 62,875 Fr. für den Fanl,
dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In
Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in Veinfelden)
on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig
werden.