Art. 91 Abs. 2 SchKG; Art. 222 ff. SchKG; Art. 260 SchKG; Art. 269 SchKG; Art. 668 OR: Saisie et mise en sûreté des livres sociaux après clôture de la faillite; recours à la police et recherche domiciliaire. Les offices de poursuite et de faillite peuvent, pour l’exécution de leurs actes de contrainte, requérir l’assistance de la police, conformément au principe général de l’aide des organes de l’État. Ils doivent non seulement prendre possession des objets à saisir lorsqu’ils en connaissent la localisation, mais aussi les rechercher dans les locaux du débiteur ou, en cas de faillite d’une société en commandite par actions, d’un membre du conseil d’administration; une perquisition domiciliaire y est admissible. La clôture de la faillite n’éteint pas cette faculté lorsque l’acte de séquestre demeure nécessaire. Si les livres se trouvent à l’étranger, l’office doit requérir les autorités étrangères compétentes de les rechercher et de les délivrer, pour autant qu’une entraide ne soit pas d’emblée exclue (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetre1bungs
il est incontestabIe que Ia Ioi sur Ia poursuite ne reconnait
Ia quaIite de representant legal du debiteur qu'aux
seules personnes qui le representent veritablement dans
tous les actes juridiques, et dont iI est notoire qu'ils sont
investis de ce mandat.
Or, le conseil legal ne represente
pas,
a proprement parler, le pupille, pas meme dans Ies
actes vises plus particulierement par Ia Ioi, iI ne fait que
l'assister,
et Ia publication de sa nomination n'est pas
obIigatoire ;
il ne realise done pas Ies conditions requises.
Il
est vrai qu'en I'espece Ia nomination du recourant
a fait I'objet d'une publication. Mais cette circonstance
n'est pas decisive, Ia
Ioi ne prescrivant pas Ia publication.
et Ia question Iitigieuse devant etre resolue en principe.
L'autorite tutelaire etant juge si la publication est oppor-
tune ou non, il ne saurait dependre uniquement de son
appreciation si
Ies actes des poursuites dirigees contre
Ie pupille doivent etre notifies a celui-ci en personne, ou
a son conseil. Lorsque les circonstances sont teiles qu'iJ
y a lieu de
proteger le debiteur contre une reconnaissance
de dette
par omission de former o'pposition a un comman-
dement de payer, l'interdiction
compzete s'impose; dans
les cas de ce genre, l'institution
du conseil legal ne suffit
pas
a sauvegarder Ies interets d pupille.
Par ces motifs,
la
Chambre des Poursuites et des Faillites
pro n o.n ce:
Le recours est ecarte.
und Konkurskammer. N0 48.
48. Entscheid vom 29. Juni 1916 i. S. 'l'uck Sv Oie
und Genossen.
. 26::.
Art. 222 ff. SchKG. Pflicht derVerwaItung im Konkurse einer
Kommanditaktiengesellschaft, sich auch noch nach Schluss
des Konkurses der Geschäftsbücher der Gesellschaft,
nötigenfalls
mit Hilfe der Polizei auf Grund einer Haus-
durchsuchung, zu bemächtigen oder, wenn sich die Bücher
im Auslande befinden, die ausländischen Behörden zum
Zwecke ihrer Auslieferung anzugehen.
den Rekurrenten
G. O. Tuck eie in Louisville. Arnold
Schindler,
G. m. b. H. in Herbolzheim, Gebr. Keitel in
Hamburg, Keller
eie in Klingnau, Koch eie in
Rotterdam, Bruno Eichhoff in Bremen, A. Karli in Brugg,
Karlebach
Meerapfel in Unter-Grombach, Borel eie
in Friedrichstal und Meier eie in Malsch u. a. die
Rechtsansprüche der Masse gegen Dr.
!Albert Joos,
Advokat im Basel ab. Auf Grund dieser Abtretung
führen die Rekurrenten einen Prozess gegen Dr. Joos.
Der Konkurs
ist im August 1915 geschlossen worden. Die
Bücher der Gesellschaft waren seinerzeit in einer
Straf-
untersuchung mit Beschlag belegt worden und wurden
nach Beendigung des Strafverfahrens von den
Straf-
behörden dem Jos. Thierry-Roux, der seinerzeit Mitglied
des Vorstandes der Gesellschaft gewesen war, heraus-
gegeben.
Am 1. April 1916 ersuchten die Rekurrenten
das Konkursamt Basel-Stadt, sämtliche Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere der Gesellschaft Thierry eie bei
Joseph Thierry
in Basel zu beziehen und aufzubewahren.
Sie machten geltend, dass sie der Bücher für den Prozess
bedürften und dass dem Thierry von den Strafbehörden
1 Hauptbuch, 3 Verkaufsbücher, 2 Inventarhefte
und 10
Fakturenbücher herausgegeben worden seien. Das Kon-
kursamt erkundigte sich nach diesen Büchern und erhielt
264 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- darauf von der Ehefrau des J. Thierry die Mitteilung, dass die Bücher in ihrer Wohnung Spalenring 167 zur Verfügung stünden. AIs dann aber der Vertreter der Rekurrenten auf Grund einer Ermächtigung des Kon- kursamtes die Bücher dort abholen wollte, erklärte Thierry, die Bücher befänden sich in St. Ludwig i/E. Das Konkursamt forderte darauf Thierry auf, die Bücher sofort abzuliefern oder zur Verfügung zu stellen, und drohte ihm mit einer Anzeige beim Strafrichter für den Fall des Ungehorsams. B. -Unterdessen, am 12. April 1916, erhoben die Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren, das Kon- kursamt sei anzuweisen, sämtliche Geschäftsbücher unter Anwendung aller zulässigen Mittel, wenn nötig mit Gewalt zu beziehen, eventuell dieselben auf requi- sitorischem Wege vom Richter des Ortes, wo die Bücher liegen, beschlagnahmen und nach Basel verbringen zu lassen. Sie machten geltend: Das Konkursamt sei nach Art. 15 KV verpflichtet, die Bücher herbeizuschaffen. Wenn die Kommanditaktiengesellschaft unter Art. 15 Ziff. 2 litt. e KV falle, so bestehe die genannte Verpflichtung ohne weiteres. Finde aber Art. 15 Ziff. 2 litt. bAnwendung, so müsse das Konkursamt dit Bücher deshalb auf- bewahren, weil die Aktionäre sich mit der Übergabe
der Bücher an Thierry njcht einverstanden erklärt hätten. Zudem sei die Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG verpflichtet, den Abtretungsgläubigern die not- wendigen Beweismittel, die sie nicht selbst erlangen könnten, zu verschaffen. Das Konkursamt könne nun die Bücher dadurch zur Stelle schaffen, dass es sie gewaltsam hole, indem es nötigenfalls eine Hausdurch- suchung vornehme. Dass der Konkurs geschlossen sei, ändere hieran nichts. Die blosse Aufforderung an Thierry, die Bücher herauszugeben, und die Androhung der Anzeige beim Strafrichter genügten nicht. Wenn die und Konkurskammer. N° 48. 265 Bücher in St. Ludwig seien, so seien sie durch Requisition herbeizuschaffen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 26. Mai 1916 mit folgender Begründung ab: ( Der Gläubiger, der sich gemäss Art. 260 SchKG Rechtsansprüche der Masse hat abtreten lassen, hat selbstverständlich auch das Recht, von der Masse alle Beweismittel zu verlan- gen, die für die Durchsetzung die!.er Rechtsansprüche in einem Prozess notwendig sind und in deren Besitz I) die Masse ist, bezw. die sich die Masse verschaffen kann. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn des Art. 260 SchKG, laut welchem der Abtretungsgläubiger im Grunde nur Inkassomandatar der Konkursmasse ist. Das an das Konkursamt am 1. April 1916 gestellte Verlangen des Beschwerdeführers war somit grund- sätzlich durchaus gerechtfertigt, soweit es an sich. die I) Beschaffung der Bücher betraf. Ferner hat das Konkursamt die Pflicht gemäss Art. 15 Ziff. 2 c mit Art. 668 OR die Bücher einer falliten Kommanditaktiengesellschaft während 10 Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens aufzubewahren, wenn nicht die kompetente Handelsregisterbehörde einen anderen sicheren Ort für deren Aufbewahrung bestimmt hat. Da das in casu nicht der Fall ist, so hat das Konkursamt die Pflicht, die Bücher der Kommandit- aktiengesellschaft Thierry eie bis 1925 aufzubewahren . Wenn nun die Strafbehörden die Bücher unrichtiger- weise dem Thierry und nicht dem Konkursamt auslie- ferten und das Konkursamt davon nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt, so trifft das Konkursamt in dieser I) Beziehung kein Verschulden. Das Konkursamt tat alles, was in seiner Macht stand, um eine Auslieferung I) der Bücher zu erlangen Mehr als die Androhung zu I) strafrichterlicher Ahndung wegen Ungehorsams konnte es nicht tun. Zum Gebrauch von gewaltsamen Mitteln
Entscheidungen der SchuldbetrelbungJ- und zu einem Vorgehen mit Haussuchung ist das Kon- l kursamt nicht legitimiert. l Wollte man nun auch für einen Teil der Bücher, deren Vorhandensein das Konkursamt während der J) Dauer des Konkurses nicht kannte, Art. 269 SchKG l entsprechend anwenden, so wäre auch in diesem Falle eine Haussuchung unzulässig, auf die blosseBehauptung I) des Beschwerdeführers hin, die Bücher seien in der Woh- nung Thierrys, während dieser des bestimmtesten l behauptete, die Bücher seien in St. Ludwig, also im Auslande. Wenn aber die Bücher sich in Deutschland befinden, )) so kann Thierry nicht gezwungen werden, dieselben an das hiesige Konkursamt abzuliefern und ein Vorgehen auf requisitorischem Wege wäre nutzlos, da Deutsch- tland und die Schweiz in Konkurssachen sich keine )) Rechtshilfe leisten. Es besteht zwischen den beiden Staaten der Grundsatz der Universalität des Konkurses )) nicht (vgI. J.EGER, Bem. 5 zu Art. 197).)) C. -Diesen ihnen am 26. Mai 1916 zugestellten Entscheid haben die Rekurrenten am 3. Juni 1916 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Sie führen noch aus: Da das Konkursamt zur Aufbe- wahrung der Bücher verpflichtet sei, müsse es auch berechtigt sein, alle zur Erreichung dieses Zweckes not- wendigen Gewaltmittel anzUwenden. Nach Ausbruch eines Konkurses sei das Amt auf Grund des Art. 223 Abs. 2 SchKG berechtigt und verpflichtet, sich die Geschäftsbücher nötigenfalls mit Gewalt zu verschaffen. Wenn ihm nun zufällig ldie Bücher später abhanden gekommen seien oder es sie sich nicht rechtzeitig ver- schafft habe, so bleibe nichtsdestoweniger seine Befugnis zur Gewaltanwendung bestehen und zwar auch noch nach Schluss des Konkurses. Nachträglich entdeckte Ver- mögensstücke seien nötigenfalls nach Art. 269 SchKG ebenfalls unter Anwendung von Gewalt in Besitz zu und Konkurskammer. N° 48.
nehmen. Die Bücher seien solche nach Schluss des Konkurses neu entdeckten Gegenstände, weil das Kon- kursamt bisher nicht gewusst habe, dass sie in der Schweiz seien. Übrigens finde Art. 15 KV auch noch nach Konkursschluss Anwendung. Dass die Bücher in Basel seien, sei nicht eine leere Behauptung, sondern sei auf Grund wichtiger Indizien zu vermuten, indem das Ehepaar Thierry in Basel wohne und Frau Thierry den Empfang der Bücher bescheinigt habe. Es. wnre wegen der Grenzsperre kaum möglich gewesen, SIe ms lsass hinüberzuschaffen. Zudem brauche man die Bücher m der neuen Fabrik Thierry eie in St. Ludwig nicht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
268 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- davon auszugehen, dass nicht bloss die Betreibungs-, sondern auch die Konkursämter, obschon für sie eine ausdrückliche gleichlautende Bestimmung im Gesetze nicht enthalten ist, zur Durchführung ihrer Beschlag- nahmehandlungen die öffentliche Polizeigewalt in Anspruch nehmen können. Dabei ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 SchKG und ist zudem selbstverständlich, dass sie sich eines Gegenstandes, der beschlagnahmt werd ;n soll, nicht bloss dann nötigenfalls mit Gewalt bemäch- tigen können, wenn sie wissen, wo er ist, sondern dass sie verpflichtet sind, auch nach den Gegenständen zu forschen, die beschlagnahmt werden sollen, und dabei die erforderlichen Zwangsmittel anzuwenden (vgl. J. EGER, Komm. Art. 222 N. 3). Allerdings können sie nicht bei beIienigen Dritten Hausdurchsuchungen veranstalten; aber In Räumlichkeiten, die vom Schuldner oder, im Konkurse einer Kommanditaktiengesellschaft, von einem Mitgliede des Vorstandes dieser GeseUschaft bewohnt werden, ist eine Hausdurchsuchung jedenfalls zulässig. Da Konkursamt Basel-Stadt ist daher verpflichtet, in ThIerrys Wohnung, nötigenfalls mit Hülfe der Polizei. nnch den Geschäftsbüchern zu forschen und diejenigen, die es findet. zu Handen zu nehmen. An dieser Ver- pflichtung ändert der Umstand-nichts, dass der Konkurs schon geschlossen ist; denn wenn Beschlagnahmehand- lungen noch nach Schluss des Konkurses erforderlich sind, so muss es -jedenfalls sobald die Zulässigkeit der Beschlagnahme des in Frage stehenden Gegenstandes feststeht -auch möglich sein, sie auf die nämliche Weise ins Werk zu setzen wie vorher. Der Gemeinschuldner kann auch solche nachträglichen Handlungen nicht durch seinen Widerstand verunmöglichen. 2. - Wenn sich die Bücher nicht in Basel befinden sollten, so ist das Konkursamt entgegen der Ansicht der Vorinstanz verpflichtet, die deutschen Behörden zu ersuchen, in St. Ludwig nach ihnen zu forschen und sie ihm, wenn sie gefunden werden, auszuliefern. Allerdings und Konkurskammer. NG 48. . 209 anerkennt die Schweiz den Grundsatz der Einheit und Universalität des Konkurses dem Auslande gegenüber grundsätzlich nicht; es steht aber nicht zum vornherein fest, dass auch die deutschen Behörden, namentlich im vorliegenden Falle, wo es sich nur um die Auslieferung von Beweisurkunden ins Ausland handelt, eine solche ablehnen werden, so dass kein Grund vorliegt, das Kön- kursamt von einem dahinzielenden Gesuch zum vorn- herein zu dispensieren. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Basel-Stadt angewiesen, sich in den Besitz der Geschäfts- bücher der Gesellschaft Thierry eie zu setzen und zwar, je nachdem sich die Bücher in Basel oder St. Ludwig befinden, entweder durch Anwendung von Gewalt, nötigenfalls mit Hilfe der Basler-Polizei, oder durch Inanspruchnahme der Behörden für St. Ludwig.