Art. 146, 147, 161 OG; Art. 1 lit. c and g of the Federal Council decree of 13 June 1916 implementing the ordinance of 10 August 1914 on food-price increases; standing of the cantonal public prosecutor and interpretation of the offence of food profiteering. In prosecutions under federal criminal provisions decided through cantonal procedure, the cantonal public prosecutor remains a procedural party and is, absent contrary provision, entitled to lodge cassation alongside the federal prosecutor. The notion of ordinary business need must be construed according to the ordinance’s practical purpose: prohibited is not the normal merchant’s mark-up, but the acquisition of foodstuffs with the aim of deriving gain from a price rise by withholding them from domestic consumption or diverting them from their intended use. Immediate resale does not preclude liability where the accused already participates in the speculative profit mechanism (consid. 1-3).
130 Strafrecht. moulin ne le lui permettait pas . Le Tribunal de police constate en outre que le meunier a fait ce ,qui lui etait. possiblede faire) pour arriverau resultat voulu par le legislateur avec l'installation a sa disposition et qu' il est etabli en fait que le meunier a prouve qu'il a vraiment extrait toute la farine du bIe moulu . Dans ces conditions on ne saurait reprocher a l'instance cantonale d'avoir com- mis une erreur de droit en Iiberant le prevenu de toute peine, parce qu'aucune faute ne lni est imputable, surtout si l'on considere que le manque de perfectionnement des installations ne peut etre mis in casu en premiere ligne a la charge du meunier, simple employe de la Societe du Moulin agricole de la Beroche et que les essais de mouture entrepris par l'autorite federale ont eu lieu posterieure-- ment aux actes reproches a l'intime. La question peut rester ouverte de savoit si dorenavant, les resultats des essais officieIs etant eonuus, le juge devra se montrer plus severe dans l'appreciation de Ia culpabilite des pre- venus. Par ces motifs, la Cour de cassation penale prononce: Le re co urs est ecarte. 19. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom S. Mai 1917 i. S. Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Ba.sel-Stadt gegen Lieblich. Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhe- bung der Kassationsbeschwerde in Fällen von Strafver-- folgung wegen Lebensmittelwuchers. -Voraussetzungen dieses Delikts, insbesondere des das ( gewöhnliche Ge- schäftsbedürfnis übersteigenden Einkaufs von Nahrungs-- mitteln in der Absicht, aus einer Preissteigerung ) ge-- schäftlichen Gewinn zu ziehen. A. -Der Kassationsbeklagte betrieb einen Handel mit Eiern und gelegentlich auch mit Butter. Am 15. November- Kriegsverordnungen. N° 19.
wobei jeweilen der Preis weiter erhöht wurde. Schliess- lich wurde die Ware an das Ausland abgegeben. Der Kassationsbeklagte hat in der gegen ihn und die andern Zwischenhändler eingeleiteten Strafuntersuchung zuerst behauptet, dass er die Ware gekauft habe, ohne ein verbindliches Angebot von Seiten der Gebr. Buch- walter zu besitzen. Nachher hat er im Gegenteil erklärt. dass er von der genannten Firma den festen Auftrag gehabt habe, Schweinefett zu 2 Fr. 20 Cts. per Kg. zu kaufen. Er gibt zu, gewusst zu haben, dass für Schweine- fett ein Ausfuhrverbot bestehe, will aber geglaubt haben, die Gebr. Buchwalter beabsichtigten, die Ware an Detail- verkäufer in Bern und Umgebung abzugeben. Nachdem die Gebr. Buchwalter den Weiterverkauf an Munzinger Oe ausgeführt und dabei einen beträcht- lichen Gewinn erzielt hatteh, vergüteten sie dem Kassa- tionsbeklagten mit 1823 Fr. 10 Cts. einen Teil dieses Gewinns, wogegen der Kassationsbeklagte sich den seiner- zeit erzielten Gewinn von 10 Cts. per Kg. wieder abziehen liess. B. -Nachdem gemäss Art. 1 litt. I des Bundesrats- beschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der
Verordnung. vOJ;l; ; 1Q. Augnt)9J4,usw:. (GesetzessanJ,ll lnlllg 19.1 ?, s., 20 1 gegen hli,ch Strafklage, erl1 hen wornen wa verurteilte,iJ:m, ;da,sStfafgericht, des Kantpns BaselnStadt am 5 DezeJIlbnr 1916 wegen Zuwider hJimlIung gege . die, V rondnung, des Bundesrates vom 10. August 1914 Verondnuns. gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln. und i andern uneptbehrlichen Be- darfsantikeln , Gesetzessammlung 1914, S. 376) zu einer Geldl;usse von 3090 Fr. Durch Urteil vom 27. Februar 1917 sprach dagegen das AppeIlationsgericht des Kanto'ns Basel-Stadt den Ange .. klagten frei. e. -Gegen, das Urteil des Appellationsgerichts hat innerJ;1alb der in Art. 164 und 167 OG gesetzten Fristen die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequirt, mit dem Antrag auf Aufhebung des freisprechenden Urneils und Rückweisung der. Sache zu n'euer Entscheidung an die kantonale Behörde. D. -Der Angeklagte hat beantragt:
Juni 1'916 geregelten Fälle von den übrigen Fällen der Anwendung eidgenössischen Strafrechts alle'rdings U. a. dadurch, dass die Entscheidung über Anklageerhebung oder EinsteUung des Verfahrens nicht dnn kantonalen Behörden, sondern der Bun'desanWaltsch:aft zusteht. Damit ist jedoch die kantonale Staatsanwaltschaft als Pro z e s s par t e i nicht ausgeschaltet. Di Buhdes- anwaltschaft tritt hier nicht an 'die Stelle der kantonalen staatsanWaltschaft, sondern sie erfüllt, sobald eihfual die
134 Strafrecht. Ueberweisung stattgefunden hat. eine ähnliche Funktion, wie diejenige, die in den Fällen der Art. 153 und 155 dem B und e s rat obliegt. Sowenig nun die Bestimmung des Art. 161 Abs. 1 i. f., dass in diesen letztern Fällen die Kassationsbeschwerde a u c h dem Bundesrat zustehe, die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhebung derselben Beschwerde ausschliesst, ebenso- wenig wird diese Legitimation der kantonalen Behörde durch Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juni 1916 ausgeschlossen, wonach der Bundesan- waltschaft (gleichwie in jenen andern Fällen dem Bundes- rat) ( motiviert Ausfertigungen der ausgefällten Urteile zuzustellen sind, und wonach sie u. a. gerade zur Erhebung der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht be- fugt ist. Auf die im vorliegenden Falle von der kantonalen Staatsanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde ist somit einzutreten. 2. -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Verordnung des Bundesrates vom 10. August 1914 mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie erlassen wurde (Unsicherheit der politischen Lage. im Publikum entstandene Lebensmittelpanik, Aus11utzung der Situa- tion durch Spekulanten, Notwendigkeit raschen Ein- schreitens der Behörden), möglichst unter Zugrunde- legung des mit ihrem Erlass verfolgten p r akt i s c h e n Z w eck e s ausgelegt werden 'muss. VOll diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst der Auffassung der Kassationsklägerin, dass ein Geschäfts- bedürfnis im Sinne des Art. 1 litt. c der Verordnung bei jedem einzelnen Händler nur bezüglich solcher Waren anzunehmen sei, mit welchen er schon vor Kriegsaus- bruch handelte, nicht zugestimmt werden. Nachdem gerade infolge des Kriegsausbruchs der Handel mit einer Reihe von Produkten namhaft erschwert, eingeschränkt oder sogar monopolisiert worden war, konnte denjenigen Kaufleuten, deren bisherige Erwerbsquelle infolgedessen . inriegsverordnungen. N° 19. 135 "Verstngt war, das Recht nicht abgesprochen werden, zum Handel mitandern Artikeln namentlich der Lebensmittel- branche überzugehen. Auch wollte offenbar solchen Personen, die sich vor Kriegsausbruch überhaupt noch nicht im Lebensmittelhandel betätigt hatten, der Beginn -einer derartigen Betätigung während' des Krieges nicht verunmöglicht werden. Die Verordnung musste im Gegen- teil davon ausgehen, dass gerade infolge des Krieges die Versorgung des Inlandes mit den erforderlichen Lebens- mitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auf grosse Schwierigkeiten stossen und deshalb mehr Zeit- aufwand, mehr Unternehmungsgeist und mehr Spezial- kenntnisse, also auch mehr und zum Teil anderes Per- s 0 n a I erfordern werde, als bisher. Im Gegensatz zu den Auffassungen beider Parteien kommt es sodann bei der Frage, ob das gewöhnliche Geschäftsbedürfnis überschritten worden sei, nicht so- wohl darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkte des Ankaufs bereits einen Abnehmer für die betreffende Ware hatte. als vielmehr darauf. ob er beabsichtigte, sie an die inländischen Konsumenten abzugeben oder doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend einer Weise näher zu bringen. Wenn ja, so liegt ein legitimes Geschäftsbedürf- nis vor, dessen Befriedigung auch unter der Herrschaft der erwähnten bundesrätlichen Verordnung erlaubt ist. Da- gegen kann von einem ( gewöhnlichen Geschäftsbedürf- nis im Sinne dieser Verordnung dann nicht gesprochen werden, wenn die Ware im Gegenteil mit Rücksicht auf eine erwartete Preissteigerung trotz gegenWärtig vor- handenen Mangels aufgespeichert oder an Personen ab- gegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen, sie dem inländischen Konsum entweder (durch Ver- bringung ins Ausland) ganz zu entziehen, oder aber solange vorzuenthalten, bis (vielleicht gerade infolge der übermässigen Aufspeicherung) die Preise noch mehr gestiegen sein werden. Die Absicht des Bundesrates, diesen, für die Lebensmittelversorgung der Schweiz in
136 Strafrecht. jegsnitnp gefährJnchep.,: keinem wirklichep. 6e4ürfnis .eptsprecI,enden sPg; Kettenh,andel und. das . ciamit ver- bwjf,leJle (cSclriebertum l) ,zuve:t;bieten, . geht allerdings . noch deutlicher aus. dem, auf den vorliegenden,Fall Jlicht dirent an)Vendbaren 6undesratnQesc;hluss VOIll 18. April 1 16 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung vqm -10. August 1914.(Gesetzess.ammlung 1916 S. 165) hnrvpr, .wprin mit Strafe bedroht wird, wer Nahrungs- mittel aufkauft, um sie, wenn auch nur vorübergehend, ihrerbestimmungsmässigen Verwendung zu entziehen I), .usw. Allein nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass schon die Verordnung vom 10. August 1914 diesen Sinn hatte. Iieraus ergibt sich zugleich auch die Bedeutung deI). Erfordernisses, dass der Einkal.lf in der Absicht erfolgt sein müsse, aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn-zu ziehen )). Nicht der mit jedem gewerbsmässigen An-u:p.d VerkalIf von Waren normalerweise verbundene uschlag Ankaufspreis wollte verboten werden, wohl aber der Ankauf zu dem Zwecke, einen Gewinn da d.u r c:p zu erzielen, dass die Ware dem inländischen Konsum vorenthalten oder entzogen wird. In diesem Sinne kann die Absicht, aus einer Preissteigerung geschäft- lichen Gewinn zu ziehen I), auch dann vorliegen, wenn ein Händlnr, wie dies .beim Kassatiorisbeklagten zutrifft, die Ware sofort llach deren Aukauf weitergibt, jedoch schon bei d).eser ,ielege:n,4eit einen Teil desjenigen Gewinns realisient, der .durch die Aufspeicherung oder Ausfuhr erzielt ,Wt1de.n will. 3. -Wird hievon ausgegangen, so muss im yorliegen- .den Falle sowohl ein erheblic:hes Ueb,erschreiten deI' ge'WönchenGeschäftnhedürfnisses l) alsanh die Ab- ßicJ:1t, . 1,ls ei,ner Preissteigenmg gesc:b,iiUtliche;n ßewinn zu zj,el;len 1), bejah w,erden. Dahei,kann davon gesehen w.erd.en:ins K ijo,J,ls ;)e,l;dagte ).reinen .regenäs03igen Handel lfrlt Schwejnefett b,etrie,b, also keine l,U.ldsc:haft e ,z.u d,ereJ;l Befrnedigung ,er mehr oder wen,iger ge- npnt ge.W.es.en wi;ire, sich mit diesem ArtikeJ zu versehen. Kriegsverordmlngen. N° 19. .Entscheidend ist-nämIich"dasSidievonoilnn,gekaufte;und .an r. ,B.qchwalter .weiterverkaufte Ware übethaupt . nicht dazu bestimmt war, dem inländischen ,Konsum .zugeführt ZU werden, sontlern ein reines Spekulations- objekt bildete, das entweder mit grossemGewinnan!das A,usland a.bgngeben, oder aber im ,Inland aufgespeichert werden sollte, bis -zum Teil eben infolge. des Auf- speicherungssystems -. noch drückendere Preise erzielt sein Würden. Die Vorinstanz stellt allerding fest, dass die Unwahrheit der Behauptung, des Angeklagten, er ;ha.be angenommen, Buchwalter werde die'Ware.in seinem gewöhnlichen .Geschäftsbetrieb an seine Kunden ab- setzen ., ,nicht dargetan ) sei, und diese negative Fest- stellung ist, weil tatsächlicher Natur und nicht akten- widrig, für den Kassationshof verbindlich. Allein der Umstand, dass dem .Kassationsbeklagten die positive Kenntnis der Absichten Buchwalters nicht nachgewiesen werden konnte, schliesst nicht aus, dass ihm immerhin der irreguläre Charakter des Gesohäftes auffallen musste. Einzig aus dem .Bestreben, den wahren Sachverhalt geheim zu halten, ist es erklärlich, dass nach der eigenen DarstellUllg .des Angeklagten weder eine schriftliche Bestätigung des zwischen ihm und Gebr. Buchwalter abgeschlossenen Geschäfts stattgefunden hat, noch auch nur über die den Letztern verkaufte Ware, die doch einen Wert von über 20,000 Fr. hatte und dem Kassations- beklagten rund 1000 Fr. Gewinn einbringen sollte, eine Faktur ausgestellt wurde. Auffällig ist endlich der von der Vorinstanz selber als verdächtig bezeichnete Umstand, dass der Angeklagte nachträglich eine Be- teiligung an: dem von Gebr. Buchwalter beim Weiter- verkauf erzielten Gewinn angenommen hat, trotzdem jedenfalls damals keine Zweifel darüber möglich waren, dass dieser Gewinn auf einer Verletzung der bundes- rätlichen Verordnung beruhe. Das ganze Verhalten des Angeklagten gestatttt einen Rückschluss auf die offenbar von Anfang an bei ihm vorhandene. Absicht, die von ihm .
-138 Strafrecht. und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäeh- .lich eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen. selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän . dischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent- ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914 unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der 'Tat erfüllt. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE Siehe Nr. 16, 18, 19. Voir nOS 16, 18, 19.
c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 20. t1rten vom 8. März 1917 . 13 i. S. Sohweizerisohe Bundesbahnen gegen Beld-Fürst. Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus- nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.) A. -Der Expropriat ist Eigentümer einer noch unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse- Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m
Inhalt (plan- nummern 139 und 140, Katasternummern 137 und 1941); es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus- sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver- fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein- schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen von 330 m
von der Bahn vorübergehend in Anspruch genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst- barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und des Verbotes der Baumpflanz).lng auf dem Tunnelstreifen belegt. B. -Die eidgenössische Schätzungskommission des