Art. 7 of the Swiss-Austrian settlement treaty; intercantonal poor relief; expulsion of foreign nationals: where, at the time of expulsion, there is already an objectively recognisable danger of imminent support dependence, the expelling canton may not shift the treaty burden onto another canton by simply ordering departure. It must, in the interests of all treaty-bound cantons, initiate the home-shipping procedure and, until completion, retain and if necessary support the persons concerned (consid. 3). The intercantonal duty of solidarity requires that cantonal sovereign powers be exercised so as not to externalise treaty obligations onto another member canton. Reimbursement follows where one canton, by providing assistance, performs another canton’s duty.
au Departement militaire qui l'a deja resolue par avance; un pareil detour est evidemmen t inadmissible et la solution que le juge des conflits a donnee au conflit alors que celui- ci n'etait que virtuel s'impose par consnquent d'emblee a la juridiction saisie. Aussi bien on doit ob server que la cassation, suivant la regle formelle de rart. 152 CPP, entraine toujours le renvoi de l'affaire a un tribunal qu i doit etre designe dans I'arret de cassa- t ion ; ce tribunal, si le recours etait admis, ne pourrait etre que le tribunal m i 1 i ta ire; or la Cour de cassation n'exerce aueune autorite sur la juridiction militaire et est depourvue de toute competence pour la saisir du jugement d'une cause. La condition. que la loi regarde comme inseparable de la cassation ne pourrait done etre realisee -ce qui tend de nouveau ä demontrer que pour la Cour de cassation, de meme que dejä pour la Chambre d'accu- sation et pour la Cour penale, la decision prise par le Departement militaire federal quant a la competence doit faire regle. Du moment que le recours. doit ainsi en tout etat de cause etre ecarte, il est superflu de rechercher s'il aurait pu etre declare sans objet par le motif que le recourant a ete a c q u i t t e du chef de celles des infractions ä raison desquelles il estime que le's tribunaux militaires etaient competents. Par ces motifs le Tribunal' federal prononce: Le recours est ecarte. Interkantonales Armenrecht. N° 41. VIII. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE INTERCANTONALE 41. Urteil vom 27. September 1917 i. S. Zürich gegen Scha1fhausen. Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus- länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter- stützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton, der den Ausländer (wegen Schriftenlosigkeit) aus seinem Gebiet ausgewiesen hat, wenn die Unterstützungsbedürf- tigkeit schon zur Zeit der Ausweisung drohte. A. -Im Mai 1915 liess sich in Schaffhausen eine Frau Leonilla Carlotta Comper geb. Pasquale von Trient (Oesterreich) mit ihlen zwei Kindern BlunO, ge . 19?6, und Olga, geb. 1914 nieder. Flau Compel hatte fruhel In Zürich gewohnt und war dort vor ungefähr 7 Jahren von ihrem Ehemann "erlas! en worden. Als Fabrik-- arbeitelin nach Heerbmgg, Kanton St. Gallen überge- siedelt, hatte sie ich mit einem italienischen Schuh- macher Guiseppe Retondini ill ein Verhältnis einge- lassen, aus dem das Mädchen Olga entsprang. 1m Oktnber 1915 kam ie in Schaffhausen mit einem weitern Klllde Leonore nieder. Sie betrieb dort eine kleine Kostge- berei: im übrigen kam für ihren Unterhalt und den jenigen der Kinder. Retondini, der ihr auch dorthin nachgefolgt war, auf. Zur Erlangung der Niedernas-. sungsbewilligung hatte sie einen österreichischen Rnl -' pass hinterlegt, der bis zum 16. Fnbrua 191 Iltig war. Nach Ablauf dieser Zeit gab Ihr die stadtische Polizeibehörde zuerst mündlich und sodann am 23. Juui 1916 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von eint m
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Monat auf, entweder neue Ausweispapiere beizubringen oder die Stadt zu verlassen. Als ihr das erstere nicht gelang (die österreichischen Behörden verweigerten ihr als Frau eines Deserteurs die Erneuerung des . PasSes) und ausserdem Retondini Anfangs August zumitalie- nischen Militärdienst eingezogen worden war, wurde ihr am 19. August letztmals eine kurze Frist zur Abreise unter Androhung der zwangsweisen AusschafIung be- stimmt. Nach der Darstellung der Frau Comper soll der betreffende Polizeibeamte ihr dabei direkt geraten haben, nach F:euerthalen, Kanton Zürich zu gehen, während die Stadtverwaltung SchafIhausen behauptet, es sei ihr lediglich gesagt worden, in. SchafIhausen sei ihres Blei- bens nicht länger, bie möge sehen, ob man sie in einer der Nachbargemeinden bis zum Eintreffen neuer Schriften behalte. Tatsächlich zog 'sie dann am 28. AugUst 1916 mit den Kindern nach Langwiesen -Feuerthaien, wo sie eine Wohnung gefunden hatte. Am 8. Oktober 1916 gebar sie dort ein Mädchen Renata, das indessen am 24.0ktobeL starb. Schon während ihrer Niederlassung in SchafIhausen hatten ihr zu zw'Ci Malen Armenunter- stützungen von zusammev 20 Fr. gewährt werden müssen. Als sie in Langwiesen ankam, war ie sozusagen mittellos und sah sich schliesslich, um den Unterhalt noch während einiger Zeit zu fristen, genötigt -ihren Hausrat zu ver- kaufen. Für die ärztliche Hilfe bei der Geburt musste die Armenpflege .FeuerthaIen gutstehen. Die e nahm. sich dmm im Einverständnis mit der Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich der Familie auch weiter an indem sie dieselbe einstweilen in der Fremdenherberge i Schafihausen unterbrachte. Nachdem dann auf die von den zürche:'ischen Behörden eingeleiteten Verhandlungen die Statthalterei Innsbruck sich zur Uebernafune der Frau Comper und ihrer Kinder bereit erklärt hatte, konnten bie aufangs Jnnuar 1917 heimgeschafft werde . Schon vorher. durch Sch:feiben vom 24. November 1916 latte sich inzwischen der Regiel'ungsn,ltvon Zürich .an lnterkantonales Armenrecht. N° 4t'. denjenigen von Schaftbansen mit dem Begehren um Uebernahme dnr entstandenen und noch entstehenden Kosten gewendet. Der Regierungsrat von Sehaffhausen erwiderte jedoch darauf, mit Briefen vom 28. Dezember 1916 und 8. Februar 1917 um Antwort gemahnt, am 2. Mai 1917 gestützt auf einen Bericht der StadtVer- waltung Schatlhausen ablehnend. B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. April 1917 hat iIifolgedessen der Kanton Zürich beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei der Kanton Schaffhausen zu verurteilen, ihm die für die FamilieComper ausgelegten Unterstützungskosten im Betrage von 471 Fr. 35' Cts. zurückzuerstatten. Zur Begründung wird unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Zürich gegen Thurgau vom .26. Juni 1914 (AS 48 I Nr 47) geltend gemacht, dass die kraft Staatsvertrags gegenüber er- krankten oder verarmten Ausländern bestehende Unter-. stützungspflicht denjenigen Kanton treffe, auf dessen Ge- biet die Kraakheitbezw. Notwendigkeit der Unterstützung wegen Mittellosigkeit erkennbar geworden sei, dies aber hier Sehafihausen sei. indem die Hilfsbedürftigkeit der Familie Comper schon dort ihreu Anfang genommen und in einer Weise zu Tage gelegen habe, die es nicht mehr gestattet hätte, darüber hinwegzusehen . Es wäre daher Sache des Kantons Schafthausen gewesen. das Heim- schaffungsverfahren einzuleiten und bis zu dessen Ab- schluss die erforderliche Fürsorge zu leisten. Indem er sich durch die Ausweisung dieser Aufgabe entzogen, habe er den Kanton Zürich gezwungen. seine GPschäfte zu besorgen und sei ihm. dah zum EI satz der dabei ent- standenen Kosten verpflichtet. Dass die Niederlassung der Frau Comper formell !licht wegen Verannung. son- dern wegen Schriftanlosigkeit entzogen worden sei, könne daran nichtS ändern, da auch diese Massl,l8.hme ihre . c substantielle Grundlage. im Amienwesen habe und ofienbar nieht zur An: lldung gekommen wäre, wenn die Familie über reichliche Geldmittel verfiigt hitte. AS Ü I -tin tt
Ebenso spiele e keine Rolle, ob der Wegzug schliessJich frei' illig odel gezwungen erfolgt sei. Die Unterstützungs- pflicht gründe sich auf objektive Tatsachen; es tehe nicht im Belieben des Ausländers, sie, wenn eiIÜnal ent- standen, auf inen anderen Kanton zu übemagen. Im übrigen liege auf der Hand, dass Frau Comper Schaff- hausen nicht verlassen hätte, wenn sie nicht durch die Androhung der zwangsweisen Ausschaffung dazu genö- tigt worden wäre. C. -Der Kanton Schaffhausen hat auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen und vOlgebracht: der Entzug der Niederlassung sei ausschliesslich wegen Schriftenlo- sigkeit verfügt worden. Aus,armenpolizeilichen Gründen hätte er schon de halb nicht angeordnet werden können, weil es dafür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich an einer dauernden Unterstützung bedürftigkeit gefehlt habe. Sofern es sich überhaupt jemals um eine solche gehandelt haben sollte, wäre ie jedenfalls erst au.f dem Gebiet des Kantons Zürich eingetreten. So lange die Familie noch in Schaffhausen gewohnt habe, !habe sie nicht bestanden, jedenfalls sei sie für die Behörden nicht erkennbar gewesen. Was die Frau Comper ökonOInisch zurückgebracht habe, sei ihre erneute "Niederkunft und der Umstand gewesen, dass sie von ihrem Liebhaber verlassen worden sei. Von der-letzteren Tatsache habe aber selbstverständlich die Stadtpolizei nichts gewusst. Und die erstere habe sich erst mehrere Wochen nach der Uebersiedlung nach FeuerthaIen ereignet. Die Be- rufung auf das Urteil i. S. Zürich gegen Thurgau sei deshalb schon tatsächlich Unbehelflich. Sie gehe aber auch nst fehl, weil sich jene Entscheidung ausschliebS- lieh aut die kraft Staatsvertrages in Krankheitsfällen zu leistende Fürsorge beziehe, während man es hier nicht mit einem solchen Falle, sondern mit; gewöhnlicher Verarmung zu tun habe. Für diese sei aber im mass- gebenden schweizerisch-österreichischen Niederlassungs- vertrag eine Unterstützungspflicht überhaupt nicht Interkantonales Armenrecht, i" .,.1. " 307 vorgesehen. IDdem Schaffhausen die Frau Comper aus- gewiesen. habe es lediglich von einem ihm verfassungs- mässig zustehenden Rechte Gebrauch gnmacht. Eine bundesrechtliche Pflicht der Kantone, in allen Fällen des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit das Heimschaflungsverfahren einzuleiten," bestehe keines- wegs. Es stehe ihnen frei, auch schriftenlose Ausländer zu dulden, sofern ihnen dies angebracht erscheine. D. -In Replik und Duplik haben beide Teile an ihren Standpunkten festgehalten, der Kanton Zürich mit dem Beifügen, dass er die rechtliche Grundlage der Unter- stützungspflicht als solcher in der Klage deshalb nicht weiter erörtert habe, weil ihm Zweifel darüber nicht möglich geschienen hätten. Wenn der Niederlassungs- vertrag nur von Erkrankten oder Verunglückten spreche, so setze er voraus, dass die anderen Unterstützungsbedürf- tigen ohne weiteres abgeschoben werdenkönnten.Wo sich dies aus irgend einem Grunde nicht als möglich erweise, sei die Sachlage die nämliche wie im Falle der Erkrankung, und daher auch die Unterstützungspflicht des Aufent- haltsstaates aus den nämlichen Gründen gegeben, aus denen sie für"jenen Fall ausdrücklich vorgesehen worden sei. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
303 Staatsrecht. stellte Grundsatz ist in der Praxi beider Länder, wie es nicht anders möglich war, seit langem auch auf die Fälle einfa.cher Verarmung ausgedehnt worden (Bbl 1887 II S. 672 Nr 29; LANGHARD, Niederlassungsrecht der Aus- länder in der Schweiz S. 117). Da Frau Comper und ihre Kinder österreichische Staatsangehörige waren, kann demnach kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kanton Zürich bei deren Unterstützung bis zur Heimschaffung nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer der Schweiz völkerrechtlich obliegenden Pflicht gnhandelt hat. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob er es war, dem die Erfüllung dieser Pflicht oblag, oder ob dieselbe nicht von Rechtswegen auf einem anderen Bundesgliede, näm- lich dem Kanton Schafihausen geruht hätte. Sollte letz- teres zutreffen, so wäre damit auch die Kostenerstattungs- pflicht Schaffhausens ohne weiteres gegeben, da dann der Kanton Zürich durch die Gewährung der Unten,tützung fremde Geschäfte besorgt und daher aus dem Gesicht punkte der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch auf Ersatz der ihm daraus erwachsenen Auslagen hätte (vergl. AS 8 S. 441 ff., 31 S. 407 ff., 38 I . S. 110 ff.). 2. - Das Vorliegen eines solchen Geschäftsführungs- verhältnisses kann nun zwar entgegen der Auffassung der Klage nicht etwa schon aus dem bundesgerichtlichen Urteile i. S. Zürich gegen Thu.rgau vom 26. Juni 1914 her- geleitet werdnn. Was hier ausgesprochen wurde, war ledig- lich, dass die durch Staatsvertrag übernommene Pflicht zur Verpflegung e r kr a n k t e r Ausländer grundsätz- lich nicht den Niederlassungskanton, sondern denjenigen der Erkrankung treffe, wobei für die Bestimmung des letzteren dann allerdings nicht der Aufenthalt zur it der tatsächlichen GeWährung der Unterstützung, sondern in dem Zeitpunkte als massgebend erklärt wurde, wo die Krankheit derart erkennbar war, dass sie das Eingreifen der öffentlichen Fürsorge zum pf1ichtgemässen Gebot gemacht hätte. Diese Regel vermöchte aber hier selbst Interkantonales Armenrecht. N° 41. dann nicht r Gutheissung der Klage zu führep,wenn Dl8n sie analog auch auf die Fälle einfachel Verarmung übertragen wollte. Nach den Umständen, wie sie zur Zeit der letzten, mit Androhung von Zwangsmassregeln ver- bwloonen Fristansetzung an Frau Comper (19. August 1916) vorlagen, -insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Genannte schon im Oktober 1916 von neuem ihrer Niederkunft entgegenging und dass ihr Liebhaber, der bisher für die Familie gesorgt hatte, zum ausländi- schen Kriegsdienst hatte eiDrückeD müssen -war freilich mit Wahrscheinlichkeit. wenn nicht mit Sicherheit voraus- zusehen. dass M sich nicht mehr lange au s eigenen Mitteln werde du rchbringen können. Es bestand demnach zwar unzweifelhaft und bei ernsthafter Prüfung der Verhält- nisse nicht verkennbarer Weise die GeIahr, dass sie dem- nächst werde unterstützt werden müssen. Dass sie sich aber schon damals in einer Lage befunden hätte, welche die Behörden verpflichtet hätte, ihr beizuspringen, kann, nachdem sie sich tatsächlich nachher noch wählend mehrerer Wochen in Langwiesen aufgehalten hat, ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch zu nehmen, nicht gesagt werden. Gilt dies schon für die ihr gewährte allgemeine Unterstützung, so trifft es in erhöhtem Masse auf denjenigen Teil der ingeklagten Kosten zu, der sich auf die ärztliche Hilfe bei der Geburt bezie ht, da die Notwendigkeit eines solchen Beistandes-sich nicht zum voraus, sondern erst im Augenblicke der Geburt selbst beurteilen liess. Es kann demnach von einer Abschiebung im Zustande bereits vorhandener Unterstützungsbedürf- tigkeit nicht die Rede sein, sondern sich nur fragen, ob nicht schon die zur Zeit der Ausweisung bestehende Gefahr künftigen Eintritts jenes Zustandes die Kosten- ersatzpflicht des Kantons Schaffhausen bedinge. 3. -Dies ist zu bejahen. Wenn die Eidgellos8enschaft dureh Staatsvertrag sich verpflichtet, den Unterhalt und die Verpflegung erkrankter und verarmter Auslnnder bis zur Möglichkeit der Rückkehr in den Heimatstaat zu
übernehmen, so wird damit unter den Kantonen ein Verhältnis der Solidarität, eine Interessengemeinschaft begründet, aus der Rechte und Pflichten jedes vOIi ihnen nicht nur gegenüber dem Auslande und dem Bu.nde, sondern auch gegenüber den übrigen Kantonen entspringen. Es erwächst den Kantonen daraus nicht nur der Anspruch, vom Bunde zu verlangen, dass er im Rah- men der vertraglichen Verbindlichkeit das in seiner Macht Liegende tue, um deren finanzielle Folgen zu mildern ,sich beim Heimatstaate um die Uebernahme unterstützungs- bedürftig gewordener oder es zu werden drohnnner Ange- höriger bemühe, seine Beihilfe leiste, um die meISter Linie unterstützungspflichtigen Privaten zur Kostenver- giitung zu veranlassen u. s. w. Der Umsta?d ass dne dem Ausland gegenüber eingegangene Verbmdlichkelt alle Kantone gemeinsam und in gleicher Weise trifft, ver- pflichtet sie, auf dieselbe auch unter sich bei Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und letztere nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur Folge hat, die staatsvertraglich übernommene st uf ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Jedenfalls 1st eme solche Rücksichtnahme da Gebot, wo die in hgpothesi bestehende Last in thesi aktuell zu werden droht, es sich also um Ausländer handelt, bei denen die Gefahr dem- nächst eintretender Unterstützungsbedürftigkeit besteht. Kann dadurch auch selbstverntändlich dem Aufenthalts. kanton das Recht nicht genommen werden, fremde Staatsangehörige, die er aus irgend einem berechtigten Grunde z. B. wegen Schriftenlosigkeit nicht mehr zu dulden braucht, die Niederlassung zu entziehen, so muss doch verlangt werden, dass er beim Vollzug einer solchen Ma snahme, nicht nur seine Interessen, sondern. auch diejenigen der übrigen Bundesglieder wahre und di Ge- fahr, die er damit von sich abwendet, auch von lenen fernhalte. Es darf deshalb in einem solchen Falle der Auf- enthaltskanton sich nicht damit begnügen, dem betref- Interkantonales Armenrecht. Ne 41.
fenden Ausländer den Aufenthalt auf seinem Gebiet. zu untersagen und ihn an seine Grenze zu stellen, sondern hat den Niederlassungsentzug in der Form zu voll- strecken, die den Interessen aller durch den Staats- vertrag Mitverpflichteten entspricht, d. h. das Heimschaf- fungsverfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem Heimatstaate zu übergeben. Dem entspricht es denn auch, dass der Bund durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 es übernommen hat, den Kantonen die Kosten der Ausschaffung mittel- loser Ausländer bis zur Landesgrenze zu vergüten, und dass durch die Uebereinkunft über die Polizei- transporte, abgeschlossen am 23. Juni 1909 zwischen dem eidgen. Justiz-und Polizeidepartement und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone, für die Durch- führung aller von der Polizei angeordneten Trans- porte, mit Einschluss der Armentransporte, welche die Heimschaffung oder Abschiebung kranker oder gesunder Personen von einem Kanton in den andern oder in das Ausland betreffen , eine einheitliche, die Kostenberechnung, Mitwirkungspflicht der auf der Transportstre"cke liegenden Kantone u. s. w. genau regelnde Ordnung aufgestellt worden ist. Ist auch hier eine förmliche Pflicht zur Heimschaffung nicht sta- tuiert worden, so ergibt sich doch daraub, dass man deren Durchführung als eine gemeineidgenössische Auf- gabe ansah. Diese Aufgabe darf aber da ohne Bedenken zur Pflicht gestaltet werden, wo die fahr, die der ausweisende Kanton durch den Niederlassungsentzug von sich abhält, kraft Staatsvertrages in gleicher Weise auch alle übrigen Kantone treffen würde, auf deren Gebiet sich der Ausgewiesene ohne die Heimschaffung allenfalls begeben könnte. Ebenso lässt es sich nur aus dem Gedanken, dass die Interessen aller Kantone auf diesem Gebiete gemeinsame seien, erklären, wenn manche Kantone in ihren Strafgesetzen von sich aus die Aus-
812 Staatsrecht. weisung nicht um aus dem Kantonsgebiet, soudern aus der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung vor- schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein- kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone 'Ver p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich- tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom 17. Juni 1812 betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner. Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu Bbl 1910 V S. 191 f.) vorgesehen. Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig- keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der Familie Comper derart sei, dass die Notwendigkeit andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohl- tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahnn einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich vor- handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so unzweideutig dargetan worden, dass es bni pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem Frau Comper einfach aus dem Stadt-und Kantonsgebiet wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern, haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schafthausen obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über- wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheissen und demgemäss der Kan- ton Schafthausen verurteilt, dem Kanton Zürich die eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 42. Aussug IoUS dem Urteil des Xa.ssationshofs vom a7. Dezember 1917 i. S. Ka.schinenfabrik Oerlikon AAl. gegen .Allgemeine Elektrizitä.tsgesellachaft. Bei An t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als Prozess- beteiligter im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe- schwerde legitimiert. Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt Oberengadin gegen dieAllgemeine Elektrizitätsgesellschaft (AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904 betreffend Hauptsehluss-Kommutator-Motor für Ein- phasenwechselstrom , begangen durch Lieferung, seitens der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die AEG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons- gerichte . von. Graubünden wegen Vergehens gegen das PtltG vom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und " es stellte dann die Amtsklage beim Kantonsgericht