Obligationenrecht. N0 32.
32. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Kai 1917
i. S. Metallpapier-Bronzefa.rben-:Bla.ttmeta.llwerke A.-G.,
Klägerin und Berufungsklägerin gegen
Xohlrausoh, Beklagten und Berufungsbeklagten.
Gen u s kau f, wobei der Verkäufer erklärt, dass er die
verkaufte Ware (I b es i t z e . Auslegung dieser Erklärung
im Sinne eines Ein s t ehe n s für die L i e f e run g
trotz der durch die K r i e g s ver h ä 1 t n iss e geschaf-
fenen Verunmöglichung oder Erschwerung der Beschaffung
solcher Ware (besonders infolgeAusfuhrverbotes). -S c ha-
den sb e me s s u n g: Nicht wesentlich, dass die Ware
zur Zeit keinen M a r k t P r eis besitzt. Keine allgemeine
Pflicht zur Vornahme eines D eck u n g s kau t es.
Ermittlung des Schanens auf Grund von dem Käufer ge
machten Kau f san g e bot e n oder des Preises, um den
die Ware laut Expertenbefund k ä u i 1 ich zu be-
kom m en war '/
- -Am 14. April 1915 machte der Beklagte Kohl-
rausch der Klägerin, der Metallpapier-Bronzefarben-Blatt-
metallwerke A.-G. in München, die durch chiffriertes
Inserat Gelegenheit zum Ankauf von Kupfer gesucht
hatte, folgendes Angebot: Ich besitze nachstehenden
Posten prima Kupferwalzdraht,
12/15 mm., den ich
franko Zürich
netto Kassa zUm Preise von 300 Fr. per
100 Kg. freibleibend offeriere ..... Der ganze Posten ist
wie folgt lieferbar: 10 Tonnen am 15. Mai ca., eventuell
sofort,
20 Tonnen am 31. Mai ca ...... . Auf Grund
dessen schlossen die Parteien, die Klägerin durch ihren
Vorstand, Kommerzienrat
Ott, handelnd, am 15. April
über die genannten
30 Tonnen zu den angegebenen
. Preis-und Lieferungsbedingungen einen Kaufvertrag ab.
wobei sie bestimmten, dass die Klägerin bei der Schwei-
zerischen
Kreditanstalt in Zürich zu Gunsten der Spe-
ditionsfirma A.-G. Welti
Furrer daselbst ein Akkreditiv
in der Höhe des Kaufpreises auszustellen habe zwecks
Zahlung der Ware. Durch Brief vom
- April benachrich-
Obligationenreeht. N0 32.
tigte die Klägerin den Beklagten von der erfolgten
Akkreditierung und stellte eine Mitteilung über die
Ablieferung und allfällige Weiterversendung der Ware
in Aussicht.
Am 17. April schlossen die Parteien, die Klägerin
vertreten
. durch Direktor Luchsinger, einen weitern
Vertrag über 20 Tonnen der nämlichen Ware ab,lieferbar
sofort zum Preise von 315 Fr. per 100 Kg. Der Kal,lfpreis
sollte spätestens
am 25. April zur freien Verfügung der
Speditionsfirma A.-G. Welti-Furrer gestellt werden,
zwecks Zahlung der Ware ab Lager. Am 19. April (einem
Montag) schrieb die Klägerin dem Beklagten, sie werde
die Ware
Ende der Woche übernehmen, der Beklagte
möge ihr daher bestimmt am Mittwoch noch kurz tele-
graphieren, ob das Kupfer bereits bei der A.-G. 'Velti-
Furrer liege lind nächsten Freitag oder Samstag über-
nommen werden könne. Auf diesen Brief zurückkommend
schrieb die Klägerin
am 22. April dem Beklagten : Sie
nehme an, dass die durch Luchsingergekauften
20 TOllnen
noch nicht greifbar seien. Sobald solches der Fall sei,
werde einer ihrer Beamten die
Vare in Zürich über-
nehmen und bezahlen. Der Beklagte möge telegraphieren,
sobald sie in Zürich zur
Verfügung der Klägerill stehe.
Am 24. April telegraphierte der Beklagte
an die Klü-
gerin : Bestätige noch zweiten Vertrag durch Luchsinger,
ordnet Sache
'Velti-Furrer konform deren Instruktionen,
damit sofortige Ablieferung prompt erfolgen kann.
Durch Brief vom gleichen Tage bestätigte er dieses
Telegramm sowie die Briefe der Beklagten vom 16.
und
- April, deren Inhalt durch die genannteDepencJle
erledigt sei, und erklärte ferner, das Material sei prima.
Gleichzeitig bestätigte er eine .Cpiffreanfrage Z C 1553 der
Klägerin auf eine Einsendung des Beklagten, wonach lie-
ser unter der genannten Chiffre bekamit gegeben hatte,
dass prima Kupferwalzdraht sofoit .disponibel vom
Besitzer billigst zu verkaufen se . Am 25. April tl3le-
graphierte der Beklagte der KlägeriJ;l ferner: Al1weisnt
'. -
AS 43 II -1917 15
ObJigatlonenrecht. N. 32.
Betrag konform 2 Vertrag an WeIti-Furrer, Sendung zur
Verfügung .
Am 1. Mai wurde dann ein Wagon von 10-Tonnen für
Rechnung des zweiten Kaufvertrages geliefert. Weitere
Lieferungen erfolgten nicht,
trotzdem die Klägerin dem
Beklagten unter drei Malen (am 22. und 31. Mai und am
18. Juni) Nachfristen (von 10 bis 12 Tagen) zur Lieferung
der jeweilen ausständigen Quanta ansetzte. Als die zuletzt
angesetzte
Frist mit dem 30. Juni 1915 abgelaufen war,
schrieb sie
am 1. Juli dem Beklagten, dass sie auf Liefe-
rung verzichte
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlange.
-.
Den beanspruchten Schadensbetrag fordert sie im
nunmehrigen Prozess
mit 26,500 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit dem 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung)
vom Beklagten ein, indem sie geltend
macht, dass sie die
nicht gelieferten
40 Tonnen zu mindestens 370 Fr. die
100 Kg. hätte weiterverkaufen können, welcher Preis ihr
für die 10 gelieferten Tonnen von der Firma Escher,
Wyss Oe in ZÜrich bezahlt worden sei. Bei den Ver-
tragsunterhandlungen habe
der Beklagte die Frage, ob
er das angebotene Kupfer wirklich besitze, bejaht und
erklärt, es sei in der Schweiz, nur dürfe er nicht sagen, wo.
Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich
unter Berufung auf Art. 97 OR mit der Behauptung
bestritten, dass die Vertragnerfüllung ihm unmöglich
geworden sei.
Er habe, wie der Klägerin bekannt gewesen
sei,
mit der Firma Aubert, Grenier Oe feste Verträge
über das ganze der Klägerin verkaufte Quantum ab-
geschlossen gehabt. Nur bei dieser Firma sei im Frühjahr
1915 Kupferwalzdraht erhältlich gewesen und durch sie
allein habe solcher in die Schweiz eingeführt werden
können. Nach Abschluss jener Verträge habe jedoch
Frankreich und Italien die Aus-
und Durchfuhr von
Kupfer verboten, so dass die Lieferung der
Firma Aubert,
Grenier
Oe und damit auch dem Beklagten verun-
mög1icht worden sei. Auf Lager habe die Firma kein
ObUgationenrecht. N. 32. :l17
Kupfer gehabt und von anderer Seite Ersatzware zu
beschaffen, sei ganz ausgeschlossen gewesen. Eventuell
-werde die Klageforderung der Höhe nach bestritten, weil
die Klägerin aus der Ware nicht 370 Fr. hätte erlösen
können.
Das Handelsgericht des Kantons
Zürich hat die Klage
durch Urteil vom 28. November 1916 abgewiesen. Es
führt zunächst aus, dass beim Ablauf der für die Er-
füllung angesetzten Nachfrist (30. Juni 1915) Kupfer
keinen Marktpreis gehabt habe, wie das die Klägerin bei
ihrer Schadensberechnung
mit Recht voraussetzte. Einen
Deckungskauf
habe nun die Klägerin nicht vorgenommen.
Als Schaden könne aber
nur der Mehrbetrag gelten, den
die Klägerin bei einem wirklichen Deckungskaufe
hätte
auslegen müssen ; sie könne nicht einfach geltend machen.
I dass sie im Falle eines solchen mindestens 370 Fr. zu
bezahlen gehabt hätte. Mangels eines bestimmten Markt-
preises fehle für diese Annahme eine genügende Grund-
lage
und das Gericht müsste so den Schadensbetrag mehr
oder weniger willkürlich feststellen, was nicht seine Auf-
gabe sei.
Vor Bundesgericht wiederholt die Klägerin
ihr Be-
gehren
um Zusprechung der Klageforderung.
2. -Die Einwendung, die der Beklagte
auf Grund
von
Art. 9 7 0 R gegen die streitige Schadenersatz-
forderung erhoben hat, das närdlich die Erfüllung der
übernommenen Verbindlichkeit nachträglich ohne sein
Verschulden unmöglich geworden sei,
ist abzuweisen und
zwar deshalb, weil, soweit die behauptete Lei s tun g s-
u n m ö g I ich k e i t wirklich eingetreten ist, der Be-
klagte
nach dem Inhalte des Vertrages der Klägerin für
die nachteiligen Folgen dieses Umstandes aufzukommen
hat.
Im Angebot vom 14. April. das zum Abschluss des
er s t e n Ver t rag e s vom 15. April 1915 führte, hatte
der Beklagte erklärt dass er den verkauften Warenposten
be s i t z e . Nach seiner Wortbedeutung musste dieser
Ausdruck von der Käuferin dahin verstanden werden,
dass der Beklagte als Eigentümer über die Ware frei ver-
fügen könne
und daher in der Lage sei, sie. ohne irgend-
welche Vorbereitungshandlungen durch blosse
Uebergab,e
an die Käuferin zu liefern. Wollte man aber auch in der
fraglichen Erklärung entgegen ihrem Wortlaute keine
so
weitgehende Zusicherung erblicken -wofür sich auf die
Ausbedingung
von Lieferungsterminen verweisen liesse,
-so würde doch der Beklagte zum mindesten durch
seine Erklärung versichern, es sei ihm möglich, das
Kupfer aus vorhandenem inländischen Drittbesitz zu
beziehen
und es beständen so für die Erfüllung der von
ihm eingegangenen Verpflichtung die besondern Hinder-
nisse
und Risiken nicht, mit denen nach den obwaltenden
Markt-
und Verkehrsvnrhältnissen der Verkäufer zu rech-
nen hat, der erst noch die erforderlichen Schritte
zur
eigenen Beschaffung der Ware unternehmen muss. Geht
man hievon aus, so kann der Beklagte auch nicht mit
seiner Behauptung durchdringen, die Klägerin habe schon
beim Vertragsabschlusse gewusst, dass er über das
ihr
zu liefernde Kupfer mit der Firma Aubert, Grenier Oe
feste Verträge abgeschlossen hätte. Jene Behauptung
wird von der Klägerin
bestritten und nath dem Zeugnisse
Luchsinger könnte sie auch
ninht als richtig gelteil. Jeden-
falls aber würde die blosse Kenntnis der Klägerin davon,
. dass der Beklagte die Ware erst noch von Aubert, Grenier
Oe beziehen müsse, keineswegs ausschliessen, dass die
Erklärung des Beklagten,
er besitze sie, von der Klä-
gerin als eine Zusicherung
im erwähnten Sinne ausnahms-
weiser Erleichterung der Beschaffung des verkauften
Quantums aufgefasst werden durfte
und musste. Die
genannte
Erklärung liess die Annahme nicht nur zu,
sondern legte sie sogar nahe, dass Aubert, Grenier
Oe
. als Grosshändler in. Kupferwaren das versprochene
Quantum dem Beklagten
schon ausgeschieden und zur
Versendung bereit gestellt
hatten. Rechtlich aber. liegt
in der Zusichemng des Besitzes der Ware, auch dann
Obligationenrecht. Na 32.
. 219
wenn man sie in dem erörterten weniger weit gehenden
Sinne auffasst, ein Einstehen für die Möglichkeit der
Leistung gerade in Hinsicht
auf die Momente, die der
Beklagte als Gründe der behaupteten Leistungsunmög-
lichkeit
anführt: Einmal sagt nämlich der Verkäufer
damit zu, dass er zur Bewirkung seiner Leistungs-
pflicht nicht
auf die Beschaffung ausländischer Ware
angewiesen sei, in welchem Falle angesichts der bestehen-
den Einfuhrschwierigkeiten
und Risiken von einem
Besitze der Ware in der hier wesentlichen Bedeutung
leichter
und sicherer Bewirkung der Leistung nicht
gesprochen werden könnte.
Und diese Zusage erstreckt
sich besonders auch darauf, dass der Käufer nicht
mit der
Möglichkeit eines eigentlichen Ausfuhrverbotes zu rechnen
brauche, während sich der Beklagte nunmehr
vor allem
auf ein solches als Befreiungsgrund von seiner Leistungs-
pfHcht beruft (vergl.
SEUFFERT, Archiv, N. F. 16, No 156).
Im weitem sodaun versichert der Erklärende, bei der
Bewirkung der versprochenen Leistung beständen für ihn
auch die besondern Erschwerungen nicht, die ohne
bereits
vorhandenen Besitz der Ware deren Ankauf im Inlande
angesichts
der Knappheit der Vorräte bieten kaHll. Nach
dem allem
hat der Beklagte mit seineIl Ausführungen
nicht dargetan, dass die Erfüllung der
VOll ihm über-
nommenen Verbindlichkeiten, nämlich die in seinem
( Besitze befindliche Ware zu liefern, im Sinne von
Art. 97
( nicht oder nicht gehörig hat bewirkt werden
kt nnen ) , dass er also trotz Besitzes ) der Ware sich in
der Unmöglichkeit, sie zu liefern, befunden habe.
Damit
ist seine Sc h ade n e r s atz p f I ich t im Grund-
satze gegeben,
und da besondere Gründe für eine quanti-
tative Minderung nicht ersichtlich sind, erstreckt sie sich
auf den vollen eingetretenen Schaden .
Das Gesagte gilt gleicherweise auch hinsichtlich des
z
w e i t e n Ver t rag e s vom 17. April 1915. Allerdings
hat bei dessen Abschluss der Beklagte nicht wiederum
ausdrücklich erklärt, dass er die 'Vare
besitze . Ferner
wird das Zeitungsinserat, wonach er sich als Besitzer l)
von dem zum Verkaufe ausgeschriebenen Kupfers be-
zeichnete, erst in seinem Briefe vom 24. April erwähnt
und nach dem sonstigen Inhalte dieses Briefes ist der
zweite Vertrag wohl nicht
auf Grund dieses Inserates
abgeschlossen worden. Trotzdem
ist aber anzunehmen,
dass der Beklagte auch beim zweiten Vertrag die nämliche
Zusicherung in Betreff leichter
und sicherer BeschafThar-
keit der Ware gegeben hat; das um so eher, als nach
diesem Vertrage keine Lieferfristen bestimmt wurden.
sondern die Ware
sofort lieferbar) sein sollte und als
der Beklagte in seinem Brief vom 24. April auf das An-
suchen der Klägerin
um telegraphische Mitteilung, sobald
die
Vare in Zürich zu ihrer Verfügung stehe, von sofor-
tiger
prompter Ablieferung sprach. Der Beklagte selbst
hat denn auch nicht etwa geltend gemacht, die beiden
Verträge seien in der vorwÜffigen Beziehung verschieden
zu beurteilen.
3. -
Da die Klägerin nach eingetretenem Verzuge die
beiden Käufe als Mahngeschäfte behandelt
hat. braucht
nicht geprüft zu werden, ob sie ursprünglich Fixgeschäfte
gewesen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai
i. S. R. E. Huber gegen Bencsak, Erw. 2). Die
Klägerin
hat nun nach Ablauf der letzten für die
nachträgliche Erfüllung angesetzten
Frist durch ihre
Erklärung vom 30. Juni 191.5 das dem Gläubiger durch.
Art. 107 Abs. 2 eingeräumte Vahlrecht in dem Sinne
gültig ausgeübt, dass sie
auf die nachträgliche Leistung
verzichtete und Ersatz des ihr aus der Nie h t e r -
füll u n gen t s t a n d e 11 e n S c h ade n s verlangte.
Der nähere Inhalt ihrer Schadenersatzforderung bestimmt
sich nach den für den Kauf geltenden besondern Vor-
schriften des Art. 1 9 l OR.
Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Falles zu-
nächst darauf abgestellt, dass die
verkaufte Ware zur
Zeit des Ablaufes der letzten Nachfrist (30. Juni 1915)
keinen M a r k t
P re i s gehabt habe. und diese Erwägung
22.t
ist tur sie wenn nicht entscheidend so doch mitbestimmend
dafür gewesen. dass sie den Schadenersatzanspruch der
Klägerin als gesetzlich nicht begründet angesehen hat. Ob
ihre Annahme, es habe an einem Marktpreis für Kupfer
gefehlt, tatsächlich richtig sei und auf einer zutreffen':
den Auffassung des Begriffes Marktpreis I) beruhe,
braucht nicht geprüft zu werden. Denn einmal stützt die
Klägerin
ihre Schadensberechnung nicht darauf, dass für
die verkaufte Ware ein eigentlicher Marktpreis bestanden
habe und dieser den Vertragspreis um den Betrag der
eingeklagten Forderung übersteige, sondern darauf, dass
sie ihrerseits für die
Ware bestimmte höhere Kaufsan-
gebote gehabt habe. Sodann hat, wie im genannten
Bundesgerichtsentscheide (unter Erw.
4) ebenfalls schon
ausgeführt
-WUrde, das Fehlen eines Marktpreises lediglich
zur Folge, dass die besondere
Art der Schadensermittlung
des Absatzes 3 von Art. 191 unmöglich wird, die dem
Käufer den Schadensnachweis insofern erleichtert, als
er
bloss darzutun hat, dass und um wie viel der Vertrags-
preis
unter dem Marktpreise stehe, und als die Differenz
ohne weiteres als Schadensbetrag gilt. Dem Käufer bleibt
aber unbenommen, seinen Schaden
auf andere, den ge-
setzlichen Vorschriften entsprechende Weise zu begründen.
Zur Abweisung der Klage kann ferner auch nicht der
weitere von der Vorinstanz namhaft gemachte Umstand
führen, dass die Klägerin die Vornahme eines
Dekungs-
kau fes unterlassen hat. In dieser Beziehung ist im
Anschluss an das, was ebenfalls schon in der erwähnten
Entscheidung
i. S. R. E. Huber gegen Bencsak (unter
Erw. 4) hierüber ausgeführt wurde, zu bemerken:
Wenn die Klägerin keinen Deckungskauf abgeschlossen
hat, so schliesst das lediglich die Anwendbarkeit von
Abs.2 des Art. 191aus, als einer gesetzlichen Regel, gemäss
der im kaufmännischen Verkehr der Käufer nach Vor-
nahme eines formell richtigen Deckungskaufes seinen
Schaden
geltend tnachen k a n n I). Es verbleibt auch
hier die Möglichkeit eines andern Schadensnachweises,
wofür die allgemeine Bestimmung des Abs. 1 von Art. 191
die rechtliche Grundlage bildet. Eine gesetzliche Pflicht
des Käufers,
im kaufmännischen Verkehr sich unter
allen Umständen einzudecken, wie die Vorinstanz sie
voraussetzt, besteht in Wirklichkeit nicht. Eine solche
würde
auch wohl vielfach unbilligerweise berechtigten
Interessen des Käufers zuwiderlaufen;
so etwa, wenn die
Zahlungsfähigkeit des säumigen Verkäufers zweifelhaft
ist und der Käufer nun, um seinen Schadenersatzanspruch
gegen ihn
nicht zum vornherein zu verlieren, gezwungen
wäre, einen Deckungskauf zu besonders ungünstigen
Preisen
und auf die Gefahr hin, vom Käufer die Differenz
tatsächlich doch nicht ersetzt
zu erhalten, abzuschliessen,
während ihm besser gedient wäre, das Risiko eines solchen
Deckungskaufes zu vermeiden und sich
mit einem ge-
ringern Ersatzanspruch zu begnügen. Auch
kann der
Verkäufer sich nicht einerseits darauf berufen, die Lie-
ferung sei ihm unmöglich gewesen,
und anderseits dem
Käufer entgegenhalten, er
hätte sich eindecken sollen.
Demgemäss
hat denn auch die bundesgerichtliehe Recht-
sprechung (vgl. z. B. EB 26 II S. 131 u. 139) schon längst
neben der konkreten Schadensbemessung, wozu als
einzelne
Art die auf Grund eines Deckungskaufes vor-
genommene gehört, auch die abstrakte Bemessung zu-
gelassen, bei der der eingetretene Fall der Nichtlieferung
mit dem hypothetisch vorausgesetzten richtiger Lie-
ferung in Vergleich gesetzt
wird und deren wichtigste Art
nunmehr das rev. OR in Abs. 3 des Art. 191 besonders
geregelt
hat. Nach alledem geht im kaufmännischen
Yerkehr der Käufer durch die Unterlassung der Vor-
nahme eines Deckungskaufes seines Rechtes auf Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung an sich nicht verlustig.
4. -Nach dem Gesagten kann also die S eh ade n s-
her e c h nun g der Klägerin nicht aus den von der
Vorinstanz angegebenen
GrÜlldenzurückgewiesen werden.
Sie besteht darin, dass die Klägerin die Vertragspreise
300 Fr. beim ersten und 315 Fr. beim zweiten Kauf-
abschluss -in Beziehung bringt zu dem Preise von
370 Fr., zu dem sie laut einem bei deri Akten liegenden
Vertragsdoppel die vom Beklagten gelieferten
10 Tonnen
an die Firma Escher, Wyss Oe in Zürich weiterverkauft
hat und zu dem sie ferner nach ihrer durch verschiedene
Korrespondenzen gestützten Angabe auch die nicht ge-
lieferte Ware
an andere Kaufliebhaber (-deren einer
sogar
380 Fr. geboten hat -) hätte weiter veräussern
können. Diese
Art des Schadensnachweises entspricht an
sich den gesetzlichen Anforderungen und die allgemeine
BestinUnung des Abs. 1 von Art. 191 bietet dafür eine
hinreichende Grundlage. Dagegen
kann der in Rechnung
gebrachte Ansatz von
370 Fr. immerhin seiner Höhe nach
nicht als zuverlässig ausgewiesen gelten.
Es ist nämlich
darauf hinzuweisen, dass der gerichtliche
Experte Di-
rektor
Erni (in der auf S. 10 seines Gutachtens enthaltenen
Tabelle) den ungefähren Verkaufspreis
vQP. Kupfer für
den
30. Juni 1915 -den Zeitpunkt, wo die Klägerin auf
die Reallieferung verzichtete -auf nur 337 Fr. per lOOKg.
angibt. Dieser fachmännischen Feststellung gegenüber
verlieren jene
Urkunden, auf die sich die Klägerin für
ihren Schadensnachweis stützt,
an Bedeutung, um so
mehr, als sie über die wirklichen Verhältnisse doch nur
unvollständige Auskunft geben, namentlich insofern, als
blosse Kaufsangebote
Dritter noch nicht schlechthin dar-
tun, dass wirkliche Kaufsabschlüsse zu Stande
gekommen
wären und deren Vollziehung zu dem erhofften Gewinn
geführt
hätte. Zu erwägen ist endlich auch, dass man es
nach der Aktenlage
mit volkswirtschaftlich zwecklosen,
die Produktionskosten der schweizerischen Industrie
durch unnütze Zwischengewinne verteuernden Umsatz-
operationen
zu tun hat, was um so eher rechtfertigt, an
den Nachweis des behaupteten grossen Gewinnentganges
strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem allem ist also
der Ansatz des
Experten von 337 Fr. als massgebend
anzusehen. Dies bleibt sich auch dann gleich, wenn er
nach vorinstal1zlicher Auffassung nicht als eigentlicher,
Obügatlonenrecht. N" 32.
durch eine hinreichende Summe von Angeboten regu-
lierter
( Marktpreis im Sinne von Art. 191 Abs.3 be-
trachtet wird, sondern nur als Preis, um den die Ware
zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen war. Solches
schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1
als Grundlage
für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu
verwenden (vergl. auch STAUB, Kommentar zum deut-
schen Handelsgesetzbuch, 9. Auf
I. S. 610 Anmerkung
62, Exkurs zu
374). Als entgangener Gewinn ergibt sich
hienach
134,800 Fr. ( 40 Tonnen zu 337 Fr.) -121,500
Fr. ( 10 Tonnen zu 315 Fr. 30 Tonnen zu 300 Fr.)
1 3, 3 0 0 Fr. -Verzugszinsen sind, wie verlangt, zu
5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) an
zuzusprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das ange-
fochtene
Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom
28. November 1916 aufgehoben und die Klage im Betrage
von
13,300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 8. Juli 1915 an zu-
gesprochen wird.
- 'D'rteil der I. Zivilabtenung vom 18. Kai 1917
i. S. Bemund, Beklagten und Berufungskläger
gegen
Guggenheim. Kläger und Berufungsbeklagten.
'G a t tun g s kau f von aus dem Ausland zu liefernder
' .. Ware (GetreIde). Späterer Erlass eines Aus f uhr ver -
bot e sund B e s chI a g nah meder für die Lieferung
bestimmten Ware durch die ausländische MlUtärbehörde.
S c w e i zer i s c h e s R e c h t anwendbar '1 Fix g e -
s c h ä f t '1 Trifft Art. 1 0 8 Z 1 f f e r 1 0 R zu '1 Le i -
s tun g s u nm Ö g 11 c h k e 1 t '1 WesentUche, die Er-
satzpntcht mindernde E r s c h wer u n g der L I e f e
run g s p f 11 c h t ? Pflicht des Verkäufers zur Her aus-
gab e des Vor tell S , den er durch dIe LeIstungsun-
möglichkeIt erlangt hat. (art. 119 OR und 281 D.BGB).
A n e r k e n
nun g der Ersatzpntcht '1
- -Der Kläger, Daniel Guggenheim in Worms
lieferte dem Beklagten Adolf Remund, Müller in Lenz-
burg, auf Grund eines Kaufvertrages vom 8.
Januar 1914
am 20. Juni d. J. restanzliche 100 Sack Pfälzerroggen
zu
17 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. Der Vertrag war für den
Kläger durch William Guggenheim in
Zürich abgeschlos-
sen worden und
nthält die Klausel frEmndsch. Zürcher
Schiedsgericht. Der Preis von 1725 Fr. für die 100
Sack blieb
unbezahlt und der Beklagte anerkennt, ihn
sowie 6
Fr. 10 Cts. Retourkosten einer am 28. Juli 1914
verfallenen
Tratte, zusammen 1731 Fr. 10 Cts. schuldig
geworden zu sein.
Am 21. Juli 1914 verkaufte der Kläger durch P. Re-
mund in Brestenberg dem Beklagten 500 Sack Taganrog
Roggen zu 18
Fr. 50 Cts. die 100 Kg. franko Lenzburg.
Am 27. Juli lieferte der Kläger die ersten, noch im Juli
beziehbaren 100 Säcke dieser Bestellung und fakturierte
sie
mit 1850 Fr. Der Beklagte rief mit Karte vom 30. Juli
die verbleibenden 400 Sack ab, worauf ihm der Kläger
mit Karte vom 1. August antwortete, er könne diese
Disposition nicht mehr ausführen.
Am 31. Juli hatte