Art. 4, 5 Abs. 3, 16 Pat.-Ges.; patentability and construction of claims with reference to the drawing. A patentable invention presupposes a technical advance based on an original constructive idea; mere technical skill is insufficient. The simplicity of the solution does not exclude inventiveness, particularly where no utility-model protection exists. Novelty is lacking only if the prior art anticipates the same technical teaching in all essential features. The patent claim is to be interpreted, where necessary, together with the description and the drawing; if the valid and invalid elements are separable, the patent may be confined to the patentable core and the claim correspondingly specified (consid. 3-5).
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A la suite dc cci accident il a ouvert action a Ia C. G. T. E. en concluant au paiement de 66050 fr. 60. La Compagnie defenderesse a evoque Emile Bernard en garantie ct a conclu a liberation complete et, sub si- dia irement , a ce que Bernard Ja releve de la totalite des condamnations qui pourraient etre prononcees contre 'He. Elle soutient que l'accident est imputable exclusive- nwnt a dt's fantes commises par Hürlimann ct par Ber- nard. BNnard, l'stimant que l'accident 1U' Jui esl as impu- tahle, a eünelu au dehoutemcnt 1(' tonks Ps eondnsions prisrs ('OIÜrC lui, Par an'els du 2 mars t'l (h 1;-) juin 1917 la C 1U!' de .Jus- lire eivilt' a admis 1 '5 eondusions du d('mulldeur cORlre la Compaguil' defender('ss ' jllsqu'it '(llll'nrrencc de ;-)0 ' 11 1'1'. Ofi, Bernul'd etant eondamne a rekwr Ia dHt'll- dt' '('sst' Ü 'O 1eUlTcnct.'. dr 1/
d(' In ditt' somnw. La Cour a adrnis quc l'ucddclli etail dll a un COllCOurS de faules de la Compagnie defl'nderesse et de Bel'llard, lA's trois partk s au ll'Oces ouL n' 'ouru en rt'.formc eontrt' les arrHs dt, la Cour de Justice eiyjle, en reprenunt ks eonrlusiolls transeriti's ci-dessus. 1.A' Tribunal Federn s'est pronoll('t' l'ü!llWC suit au sujet dc r.'xecptioll de prescripli.oll sou eyee par Bernard: : l' H"tion n:'cursoire d(' la Compagnie defeudercssc ('olitH' Bernard, tellli-d a 0P.POSl' k llloyell tire d(' hl prt'saiplion, 11 n'cst pas nenssain' de !'ec1H'rchlT qu ' est en l'especc le deIai de presnipLioll cl si les cOllclnsions pris('s an dehui du proees couln' Bernard etaient de nature ä l'intcrrompre. En eHeL il 11'01 pa! llHnmc COInmenCe a i'ourir, L'action recursoire reservee par l'art. 18 de Ia loi de 1905 est fonMe sur le droit commun, soit sur l'acte iHicite commis par le tiers fautif ct elle tend a Ia repara- tion du dommage que cet aete illicite a cause a l'entre- prise responsable. 01' ce dommage n'cxiste cl par CQnse- quent le delai pour en dcman,der la reparation ne court que du jour Oll l'entrcprise a Me cOlldamnee a une indem- Erllndungsschutz. No 68.
nite envers Ia victime de l'accident (ou, bien entendu, s'est volontairement reconnue debitrice d'une teIle in-. demllite). Tant que le pro ces dans lequell'entreprise con- teste le principe meme de sa responnabilite est pendant. Ie dommage est seulemcnt possible, il n'est pas eneore realise (voir. dans ce sens, apropos du recours du fabri- cant : Scherer, Die Haftpflicht des Unternehmers p. 152). En l'espece donc Ia Compagllie defenderesse qui a pris les devants ct s'est retournee contre Bernard dans Ie pro ces meme qu'clle soutenait coutre Hürlimanu ne sau- rait evidemment se voir opposer la prcscription. IV. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 68, Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1917 i. S. Firma. Levy fils, Klägerin, gegen Scheidegger, Beklagten. Pa t t' n l i' l' C 11 t. Einrede der mangelnden Nev.heit (Erw.3), BegriIT der patentfähigen Erfindung, VOi'aussetzungen (Erw, 4), Beschränkung des Patentes auf die durch die Zeichnung veranschaulichte Erfindung; Präzisiel'ung des Anspmches (Erw, ,' . A. -Durch Urteil vom 5. April 1917 hat das Zivil- gericht des Kantons Basel-Stadt erkannt: Es wird der Hauptpatentanspruch des auf den Namen des Beklagten eingetragenen schweizerischell Patentes ,. N° 40,544 vom 16. Januar 1908 nichtig erklärt, und das )) Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bem ermächtigt, diesen Patentanspruch zu streichen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.)
Erflndungsschutz. N° 68. B. -Gegen dieses-Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Patentes in ganzem Umfange, eventuell auf Anordnung einer Oberexpertise. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
für geistiges Eigentum zu erheben ; sie m:;l.cht geltend, es sei überhaupt keine Erfindung vorhanden (Pat.-Ges. Art. 16 Ziff. 1), und jedenfalls sei die Erfindung nicht neu (Art. 4 und 16 Ziff. 4). Der Beklagte bestreitet das Vor- liegen von Nichtigkeitsgründen und beantrnt Abweisung der Klage. Die erste Instanz hat den Hauptanspruch für nichtig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Da der Beklagte dieses Urteil hingenommen hat, frägt es sieh für das Bundesgericht nur noch, ob die durch den U n- t e r ans p r u c h geschützte Einrichtung patentfähig i oder nicht. 2. -Diese Frage ist für sich und ohne Rücksicht auf das Schicksal des Hauptanspruchs zu prüfen. Denn durch dessen Nichtigerklärung ist nicht etwa zugleich der Un- teranspruch hinfällig geworden, wie denn auch die Klä- gerin diesen vor der kantonalen Instanz vertretenen und von letzterer mit zutreffender Begründung zurückgewie- senen Standpunkt heute nicht mehr aufgenommen hat. 3. -Was sodann die Einrede der mangelnden Neuheit der Erfindung betrifft, so ist lediglich zu untersuchen, ob der Glühstrumpfhalter Croizet (französ. Patent N° 321,927 vom 11. Juni /23. Sept. 1902) neuheitszerstÖfend gewirkt habe, während die übrigen von der Klägerin angeführten Halter von demjenigen des Beklagten derart verschieden sind, dass sie von vornherein ausser Betracht fallen. Dass die Patentschrift Croizet schon vor der Anmeldung des beklagtischen Patentes in der Bibliothek des Eidg. Amtes für geist. Eigentum in Beru vorhanden und somit im Sinne von Art. 4 Pat.-Ges. in der Schweiz bekannt oder offenkundig war, ist nach den Feststellungen der Vor- instanz ohne weiteres anzunehmen; streitig ist nur noch die Identität der Croizet'schen Erfindung mit derjenigen des Beklnten. Wenn null, die Vorinstanz ausführt. n.ach dem U r t eil alle r S ach ver s t ä n d i ger unter- scheide sich der Halter des Beklagten von den übrigen Glühstrumpfhaltern gerade durch die den Gegenstand des Unteransprucbes bildende charakteristische Eigenschaft
Erßndungsschutz. N° 68. -wonach die zur Aufnahme des Bügels bestimmten Oesen aus dem Ringkörper selbst gebildet werden, statt dass sie mit dem Ring bloss in eine mehr oder weniger geeignete Verbindung gebracht seien -, so dass der Nichtigkeits- grund der fehlenden Neuheit gar nicht in Frage kommen könne, so geht dies offenbar zu weit. Denn einzelne der bei den Akten liegenden Sachverständigengutachten (so das in einer konnexen Strafsache eingeholte Gutachten von Waldkirch und das Privatgutachten Ritter) bejahen das Vorhandensein jenes Nichtigkeitsgrundes, während die von der Vorinstanz als gerichtliche Experten bestellten Gasfachmänn.er Roth und Laquai dem Unteranspruch des beklagtischen Patentel die. Neuheit zuerkennen ) und auch die Privatgutachten Forrer u. Hug und Nägeli oe, insbesondere letzteres, diese Auffassun.g mit schlüs- siger Begründung vertreten. Freilich stimmt der Halte!' des Beklagten mit demjenigen von Croizet insofern überein, als auch bei diesem -im Gegensatz zu den übrigen Glühstrumpfhaltern, insbesondere zu dem sog. Berliner Blockhalter -Ring und Oesen aus einem Stück bestehen, indem die Oesen aus dem gleichen Stück Blech herausgeschnitten sind wie der Ring ;. allein sie stehen, wie der Experte NägeIi zutreffend feststellt, seitlich vom Hing ab und sind mit ihm nur durch schmale Stege ver- bunden, während sie beim Halter des Beklagten durch einfaches Falten aus dem R i n g k ö r per seI beI' gebildet werden, so dass beilll einen die Oesen entfernt werden können und der Ring doch bestehen bleibt, was beim anderen ausgeschlossen ist, weil eben die Oesen einen eigentlichen Bestandteil des Ringes ausmachen. Angesichts dieser wesentlichen konstruktiven Verschie- denheit kann nicht gesagt werden, dass die beiden Patente sich decken, wie denn auch erst der Halter des Beklagten sich als ausführbar und leistungsfähig erwies. 4. -Es frägt sich aber weiter -und hierin liegt der Kernpun.kt des Prozesses -, ob in der Eigenart des Glühstrumpfhalters des Beklagten, nach dem Unteran- Erlindullgsschutz. ". tix. spruch des Patentes, überhaupt eine patentfähige. Erfin- dung erblickt werden könne. Nach ständiger Beeil .- sprechung des Bundesgerichts und allgemein anerkannter Auffassung gehört zum Begriff der Erfindung die Er- reichung eines wesentlichen Fortschrittes uer Technik. eine technischen Nutzeffektes, durch neue, originelle Kombination von Naturkräften; ausgeschlossen sind daher Konstruktionen, die nicht auf einer eigenartigen. schöpferischen Idee ihres Urhebers beruhen, sondern ledig- lich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bildeI!. sowie Entdeckungen, die bloss bereits yorhandelles ent- hüllen (vergL BGE 26 II S.232, sowie GlEHlU:, I )eutsch. Privatrecht I S. 8,19 u. 863; Kom.EH, Patentrecht S. :rL Forschungen aus dem Patentrecbl S. :J u. B). Dass nun der Glühstrumpfhalter des Bl'klaglt'lI in dl'l' Konstruktion, wie sie in Erw. 3 hieYol' be1ichrie!H'll wunk. einen technisehen Nutzeffekt erzielt und eilten we;wllt- Hchen technisehcll FOl'tsehritt lwdeulet, ist nach den ri!r das Bundesgeriehl massgebclldell, UdlYCrställdigell All:;- führungen der gcrk htliehcn Experten, deren Hidltigkeit auch durch die bei den Akten liegenden Zeugnisse zahl- reicher fachkundiger Abnehmer bestätigt wird, die sieh alle über den Halter lobend aussprechen. ohne weiteres zu bejahen. Dt'r technische NutzefIekt bestehl danach ill wesentlicher :NIaterialcrsparnis, soliderer Konstruktion der Oesen in Verbindung mit dem Hing und cinfadwl'I'r Herstellung. Damit eine patentfähige Erfindullg yorlicgl. muss aber die Heryorbrillgullg dieses Nutzctrekls aue einer originellen Kombination, auf einer eigenartigl'J) schöpferischen Idee beruheIl. Auch dieses Erfordernis isL jedoch nach den Ausführungen der gerichtlichen ExperLclJ. auf die auch die Vorinstanz abgestellt hat, als gegehea zu betrachten. Zuzugeben ist zwar, dass die Expertt'll sich in nicht ganz unzweideutiger Weise ausgedrück haben, indem sie wohl annehmen, dass die konstruktiyell Vorteile des Halters auf einem ( eigenen Erfindungs- gedanken ) beruhen, dann aber beifügen, diese Verbesse-
Erflndungsschutz. No 68. nmg ! önnc kaum als eine schöpferische Idee bezeichnet werden. in Deutschland würde für eine solche Teiler- llndullg kein Patent, sondern höchstens der Gebrauchs- l1mst 'fschutz bewilligt. Allein auf Erläuterungsfrage der Klägerin haben sie diesen Passus dahin verdeutlicht, es hanllle sich um eine ( dem Seheidegger'sehen Halter eigen- t ül1lliche konstruktiye Idee , und nicht um Anwendung hlosser handwerksmässiger Geschicklichkeit. Daraus geht mit genügender Klarheit hervor, dass der Halter nicht dRS Ergebnis blosser technischer Geschicklichkeit und J Iandfertigkeit ist. sondern dass wirklich eine neue, ori- ginelle Kombination, eine eigenartige konstruktive Idee orliegl, was nach dem Gesagten. zur Annahme einer Erfindung genügt. Die Einfachheit der Lösung des Pro- hJems kanll Jücht daz führen, den erfinderischen Ge- danken zu verneinen, da erfahrungsgemäss, und wie auch diest'l" Fall zeigt, die Konstrukteure meist zuerst auf die komplizierteren Lösungen verfallen und sich erst allmäh- h 11 zu den einfacheren hindurcharbeiten. An die eigenar- tige, schöpferische Idee zu hohe Anforderungen zu stellen, g('ht umso weniger an, als in der Schweiz der Gebrauchs- musterschutz nicht besteht; ob die Neuerung eine Schöpfung von weittragender Bedeutu,ng sei, oder bloss elf!.e bescheidene Verbesserung enthalte, ist für die Frage, ob eine patentierbare Erfindung vorliege, ohne Belang (vergl. BGE 20 S. 682). :). -Hieran kann auch aer Umstand nichts ändern, dass die Eigenart des Glühstrumpfhalters des Beklagten im Unteranspruch des Patentes nicht deutlich gekenn- zeichnet ist. Denn nach dem neuen Patentgesetz (Art. 5 Abs. 3, 16 Ziff. 8) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 30 II N° 15,3411 N0 9,43 II N0 16) ist der Gegenstand eines Patentes nicht allein aus dem Patentanspruch zu ermitteln, sondern es sind nötigen- falls auch die Patentbeschreibung und die zu ihrem Ver- ständnis erforderliche und zu ihr gehörende Zeichnung WaL-Ges. Art. 26) heranzuziehen. Nun ist aus der der ., 'indungsschutz. N° 6 .
Patentschrift beigegebenen-'Zeichnung das charakteristi- sche Merkmal der Gestaltung der Oesen aus dem Ring- körper selber in durchaus klarer Weise ersichtlich. Die 1 )efinition der Erfindung im Unteranspruch ist damit hin- reichend verdeutlicht, und es geht nicht an, dem Unteran- spruch, wie es die Klägerin'will, wegen des zu allgemein gefassten und darum etwas mangelhaften Wortlautes den gesetzlichen Schutz zu versagen (Pat.-Ges. Art. 16 Zift. 8). Dagegen ist das Patent gemäss Art. 16 Abs. 2zu beschränken auf eine Erfindung des Inhaltes, wie sie hievor formuliert wurde und durch die Zeichnung veran- schaulicht wird, nämlich auf Glühstrumpfhalter, bei wel- ehen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet, und es ist der Unteranspruch entsprechend umzuredigieren bezw. zu präzisieren. Einem solchen Verfahren, das vom Bundesgericht auch schon eingeschlagen worden ist (vergl. BGE 34 II N° 9 i. f.), stehen Bedenken nicht ent- gegen, weil die als nichtig ausgeschiedenen Elemente deI Erfmdung sich von den aufrechtgehaltenen trennen lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivil gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 1917 bestätigt, immerhin in dem Sinne, dass der Unteranspruch des Patentes N° 40,544 des Beklagten auf solche Glüh- strumpfhalter beschränkt wird, bei welchen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet. .4S 43 11 -t9t7