BGE 43 II 569Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / II29 nov. 1917Confirmed
The heirs of Christian Aebersold disputed the inheritance treatment of a large agricultural property composed of several separately situated but economically connected farm units. The defendants and a third-party intervening heir argued for partition and for detaching parcels to enlarge their own holdings, while the plaintiffs sought undivided allocation under Art. 620 ZGB. The Federal Tribunal held that the estate qualified as a single agricultural enterprise, that spatial separation and significant size did not exclude Art. 620 ZGB, and that several heirs could receive the enterprise jointly. The defendants' objections based on prior assistance in the farm and on later partition intentions were rejected. The appeal was dismissed and the Bernese appellate judgment confirmed.
Art. 620 ZGB; undivided allocation of an agricultural enterprise to several heirs; concept of enterprise unity and limits of partition. An agricultural holding may constitute a single enterprise notwithstanding spatially separated constituent farm units and considerable extent; no maximum acreage excludes the provision. The statute aims at preserving agricultural property as an operational unit and therefore bars parcel-wise detachment for mere arrondation of a co-heir’s own property. Joint undivided allocation to several heirs is admissible where the statutory prerequisites are met. Prior participation in the farm and the fact that an applicant already owns a homestead do not defeat the claim; such circumstances are relevant, if at all, only in the comparison of competing allocation claims under Art. 621 ZGB (consid. 4-6).
dans l'inconduite a l'epoque de la oonception. Le dosnier prom'e seulement qu 'elle a He vue quelquefois le soir en compagnie du fils d'un voisin et que dame Matthey avait ecrit, de l'höpital, a dame Droz une lettre pour lui recom- mander de surveiller sa fille afm qu 'elle ne fasse pas la nigaude au cafe avec les jeunes gens. Le temoins entendus n'ont du reste rien releve de defavorable contre 1a demanderesse, ensorte que les accusations de Droz ll'on(d'autre portee que eelle de simples allegues. Par ces motifs, le Tr;bul1al federaI pronol1ce: Le recours est admis; en consequence le jugement reudu entre parties par le Tribunal cantonal de Neuchätel Je 8octobre 1917 annul et le dossier renvoye ä l'instance cantonale pour etre comphnte en application de l'art. 64 OJF dans le sens des considerants.
H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1917 i. S. Fritz Wiedmer-Aebersold und Konsorten, Beklagte und Berufungskläger, gegen Gottlieb Aebersold und Konsorten, Kläger und Berufungsbeklagter. N e b e 11 in t er v c nt ion eines mit in Anspruch Genom- menen, der den Anspruch anerkannt hat. -Art. 6 2 0 I 2 1 Z G B. Streit über ungeteilte Zuweisung an mehrere Mit- erben eines rund 100 Jucharten haltenden landwirtschaft- lichen Gewerbes, das aus verschiedenen, der Verselbstän- digung fähigen Ideinern Gewerben besteht. Ein h e i t für cl e n 1 a n d wirt s eh a f t 1 i c 11 e n B e tri eb : auch bei r ä u m 1 i c 11 getrennten Bestandteilen möglich; keine räumliche M a x i mal g r e 11 z e dafür. Ein Miterbe kann nicht verlangen, dass für ihn zur Arrondirnng seines Besitzes von dem einem andcrn zuzuweisenden Gewerbe einzelne Grundstücke abgetrennt werden. Hat ein Erbe, bei dem die Voraussetzungen des Art. 620 zutreffen, ein R e c 11 tau fun g c t eil t e Z u w eis u n g? Ist eine solche Zuweisung a n m ehr e re Erb e n zulässig? Ein- wendung, dass diese das zugewiesene Gut n ach her u n- t e r sie h t eil e n werden. Bedeutung des Cmstandes, dass ein Erbe bisher beim Betriebe des Gewerbes mit g e - hol fe n hat und dass ein solcher her e i t sei n H ci m - wes e n besitzt.
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und Frida Aebersold, an. Stelle ihrer verstorbenen Mutter Marie Aebersold, gewesene Ehefrau des Ernst Aebersold- Aebersold. Der Nachlass besteht zum grössten Teil in landwirtschaftlichen Liegenschaften am Südabhang des Buchholterberg im Grundsteuerschatzungswerte von zu- sammen 84,220 Fr. Diese Liegenschaften bilden, abgesehen von zerstreut liegenden Waldparzellen, vier in sich abge- schlossene Komplexe, deren jeder die nötigen Gebäulich- keiten. zur Bewirtschaftung, nämlich Wohnhaus, Stallun- gen und Scheuerwerk enthält und so für sich ein Heim- wesen bildet. Zwei dieser Heimwesen, Ibach , haltend 19,6 Jucharten, und Hämeli , haltend deren 12, sind benachbart. Das dritte, Teuffenbach , VOll 18,5 Juch- arten, auf gleicher Höhe des ßergabhanges liegend, ist von jenen bei den ungefähr eine Viertelstunde in östlicher Richtung entfernt. Das vierte endlich, die Eyweid, mit 25,23 Jucharten, liegt eine Viertelstunde unterhalb (I Teuffenbach im Talgrund und ist VOll Ibach und Hämeli eine halbe Stunde entfernt. . Der Vater Aebersold hatte diese vier Heimwesen nach und nach erworben und mit Hilfe seiner Kinder bewirt- schaftet. Der älteste Sohn, Christian, schied später aus der Familiengemeinschaft aus un erwarb sich eine eigenes Heimwesen im Bach zu Fahrni. Im Jahre 1910 überliess der Vater dem Sohne Johann -das Heimwesen Ibach ) mit Hämeli ) und dem Sohne Gottlieb das Heimwesen Teuffenbach ) zu Pacht und bezog das Wohnhaus im Hämeli I). Die Eyweid wurde von den beiden Päch- tern geheuet und gemeinsam mit ihrem Bruder Christian als Wiese benutzt. Im vorliegenden Prozess haben nun die drei Brüder Christian, Gottlieb und Johann Aebersold gegenüber Fritz Wiedmer als Ehemann ihrer Schwester Lisette und gegenüber ihren Nichten Rosa und Frida Aebersold unter Berufung auf Art. 620 ZGB die Begehren gestellt: 1. es sei gerichtlich zu erkennen, dass das zur Erbschaft gehörende landwirtschaftliche Gewerbe samt allen Grundstücken Erhrt'elil. 17. (L-Ernschaf in der Erbteilung den Klägern ungeteilt lUzuweH,cn seI; 2. eventuell seien die den Klägern aus der Enbschaft zufallenden Grundstücke gerichtlich zu be- stImmen. Die Beklagten haben auf Abweisung dieser Begehren angetragen. Ihrem Antrage hat sich auch der Miterbe und Xcffe der Kläger Fritz Aebersold, vertreten durch seinen Vater, als Nebenintervenient, angeschlossen nachdem er sich seinerzeit, durch Erklärung vom 31. Oktober 1916 damit einverstanden erklärt hatte, dass sämtliche Grund stücke und das landwirtschaftliche Inventar der Erbschaft den (spätern) Klägern zu einem noch zu bestimmenden Uebernahmspreise zugewiesen werden. Die Beklagtt n machen geltend: Der Art. 620 ZGB treffe auf das in Frage stehende landwirtschaftliche Gewerbe nicht zu : Einmul bilde es keine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb sondern es bestehe aus mehrern Höfen, die wirtschaftIicl; selbständig seien oder doch selbständig gemacht werden können. Sodann seien eine Mehrheit zur Uebernahme des Gutes befähigter und bereiter Erben da, namentlich auch solche, die noch kein eigenes Haus besässen und an der Zuteilung. der in der Erbsmasse befindlichen Liegen- schaften eml10hes Inneresse hätten zur Vervollständigung und zu Ausbau der Ihnen gehörenden Komplexe. Audcr- ,selts seI es unzulässig, wenn sich eine Gruppe von Erhen zusammentue, um den Art. 620 zur Verkürzung der Mit- erben anwenden zu lassen, aus Liebhaberei oder, wie hier, zu Spekulationszwecken. Auch die Beklagten oder ihre Ehefrauen oder Mütter seien auf dem Heimwesen des Erb- lassers aufgewachsen und ebensogut, wie die Kläger, zum Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähigt. Die ganze Familie habe dem Vater in patriarchalische! ' Teise bei der Bewirtschaftung des gesamten Liegenschaftenkomplexes mitgeholfen. Die beiden kantonalen Instanzen, das Amtsgericht VOll Thun durch Urteil vom 27. April 1917, der bernische Appellationshof durch solches vom 27.Juni d. J., haben auf
Grund vorgenommener Augenscheine, der Appellationshof ferner nach Einholung einer Expertise, das Hauptbe- gehren der Kläger zugesprochen. Dem gegenüber ver- langen die Beklagten und der Nebenintervient Fritz Aebersold vor Bundesgericht neuerdings Abweisung der Klage und eventuell Aktenergänzung durch Anordnung einer neuer Expertise. 2. -Die Frage ob der Beklagte Fritz Aebersold trotz seiner Anerkennungserklärung vom 31. Oktober 1916 zur Teilnahme am Prozesse als Ne ben i n t e r v e 11, i e 11 t berechtigt sei, kann unerÖrtert bleiben, da deren Beant- wortung die Entscheidung des Falles nicht beeinflusst. 3. -Was die Be k 1 ag t e n anlangt, so Ist vor allem die r e c h t I ich e S tell u n g ;zu präzisIeren, die sie gegenüber dem An.spruche der Kläger auf ungeteilte Zuweisung des ganzen in der väterlichen Erbsmasse befindlichen Liegenschaftsbesitzes eiImehmen. Wenn in der Klagebeantwortung bemerkt wird : es sei eine Mehr- heit zur Uebernahme von landwirtschaftlichen Gewerben befähigter und bereiter Erben vorhanden., und, an anderer Stelle, die Beklagten seien ebenso gut wie die Kläger zum Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähipt, so könnte dies den Schluss nahe legen, dass. die Beklagten gleich den Klägern einen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des vüterlichen Liegen chaftsbesitzes geltend machen, sei es im Sinne der Anerkennung, sei es in dem des Aus chlus es der konkurrierenden Ansprüc'he der Kläger. Allein diesen Standpunkt haben die Beklagten inhaltlich keineswegs he stimmt und klar zum Ausdruck gebracht und auch formell nicht genügend, da dies durch Erhebung einer "Widerklage hätte geschehen müssen. Namentlich aber weisen ihre sonstigen Ausführungen darauf hin, dass sie es in Virklichkeit auf eine Re alt eil u n g des gesamten väterlichen Gewerbes abgesehen haben, wobei allerdings für sie der in einer solchen Liquidation liegende Vorteil, dass keiner der Erben durch die Wertberechnung des Grundbesitzes gegenüber dem andern besser gestellt wird, Erbrecht. N° 77. ;":5 nicht der einzige Beweggrund gewesen ist. sondern/da- neben auch die Möglichkeit, den e i gen e n B e s i t z durch die Erwerbung von Erbschafts- 1 i e gen s c h a f t e n z u a r r 0 n die ren. Dass sie letzteres bezwecken, haben die Beklagten ausdrücklich erklärt und in diesem Sinne la sen sich denn auch olme Zwang jene Bemerkungen auffassen, die für die Geltend- machung eines Anspruches auf ungeteilte Zuweisung des Ganzen zu sprechen scheinen. Die Absicht, einen solchen Anspruch ernstlich zu erheben, lässt sich zudem bei ihnen auch deshalb nicht voraussetzen, weil sie sich sagen mussten, dass sie als Töchter des Erblassers oder Nachkom- men solcher in Hinsicht auf Art. 621 Abs. 3 ZGB mit ihrem Anspruch gegenüber den konkurrierenden Klägern als Söhnen, soweit wenigstens diese zum Selbstbetrieb ge- willt sind, doch nicht aufkommen könnten (vergl. EB 42 II S. 432). 4. -Zu entscheiden ist hiernach, ob und in wieweit die K I ä ger, und nur sie, die u n g e t eil t e Z u w c i - SUllg des "ä terlichen Liegenschafts- b e s i t z e s für sich beanspruchen können. Hiebei muss in tat s ä chI ich erB e z i e h u n g was die Grösse, Gestaltung und sonstige Beschaffenheit des fraglichen Grundbesitzes und dessen Eignung für den landwirtschaftlichen Betrieb anlangt, von der Würdigung ausgegangen werden, zu der die Vorinstanzen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Augenscheine und des Sachverständigengutachtens gekommen sind. Diese Wür- digung lässt sich bundesrechtlich in keinem Punkte be- anstanden und berücksichtigt alle rechtlich in Betracht zu ziehenden Verhältnisse des Falles. Es liegt daher auch kein Grund vor, dem e v e ,n tue 11 e n B e ruf u n g s - a n t rag e um Einholung einer neuen Expertise zu ent- sprechen. Demgemäss muss folgendes als für das Bundes- gericht fes t g e s tell t gelten : Die ungefähr 100 Jucharten haltenden Liegenschaften der Erbmasse lassen sich trotz ihrer räumlichen Trennung
. ')/1 Erbrecht. N° Ti. in einzelne Bes ::mdt.eile einheitlich, in Form eines einzigen B.etnebes, bewlrtscnaften. Anderseits gestattet jedes der vier zum GesamtbesItz gehörenden Heimwesen ( Ibach I), (, Hämeli I), Teuffenbach und ( Eyweid I eine selbstän- dige Bewirtschaftung für sich, wie denn auch diese Heim- wesen vor ihrer Erwerbung durch den Erblasser selbstän- dige Betriebsobjekte gebildet haben und zwei davon Ibach und Teuffenbach , auch nachher noch i gewissem Umfange, nämlich insofern die Kläger Johaml uud Gottlieb Aebersold je eines dieser als Pächter des Erblassers bewirtschafteten. Zur nunmehrigen völligen Verselbstündigung der vier Heimwesen gehörte freilich noch t itlC Renovation einzelner Einrichtungen, die seit deJ Vereinigung deI 'Wirtschaft llichtmehr voll ausgenützt und daher auch nicht mehr genügend unterhalten worden sind. Die Zusammenfassung aller vier zu einem einheit- lichen Bctrit'lx' ist aber wirtschaftlich erfolgreicher, als deren getrennte Bewirtschaftung, llamentlich weil dies ' t'imwes('n für sich allein zu geringen Umfanges sind, weil dH' Enyeid ') hei einheitlichem Betrieb den drei übrig('ll sehr geeJgnt"ies Gras-und Veideland zur Beschaffung VOll P.krddutter bietet und weil die Betriebseinheit Erspar- 1 ISS(' und ratiolleU('J"(' YerwendUlig der Zugkrüfte ermög- lIcht. was für die Bearheitung des vielfach abschüssigen Llllc!es VOll Wichtigkeit ist. ;:-) .. -. Auf dieser tatsiichlichen Grundlage stellt sich in r . ' (" h t J i (" h ' r Hinsicht zuerst die Frage, oh mit den h.lügern und dell Vorinstanzen die Anwendbarkeit des , I"f.. 620 ZGB yorab insoweit zu bejahen sei, als dieser . rtikd den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung VOll dem Erfordernis der E i n h ei t des Ge wer b c s für d t' It I a n cl w i 1" t s c h a f t I ich t.' n B e tri e b ab- lJ,ingig macht. lkr Annahm :' einer solchen Einheit steht nicht ent- ge'gell, dnss sieh deI" gesamte Besitz aus r ä u ml ich g (' t r l' n 11 t e n B (' S t a n d t eil e n zusammensetzt ( 'erg!. E r I ii tJ L l' run gen zum Vorentwurf des ZGB, Erbrecht. N° 77 . 11. Aun. S. 360. EscHER, Kommentar zum Erbrecht. Art. 620 Note 3 a). Landwirtschaftliche Gewerbe, die au getrennt liegenden Parzellen oder Tei -Kom.plnxen e stehen, kommen sehr häufig vor, wofür SIch beIspIelswelS(' auf den Staffelbetrieb in den Alpen verweisen lässt. In Ansehung des durch Art. 620 verfolgten gesetzgeberisnhcn Zweckes der Bewahrung des bäuerlichen GrundbesItze vor wirtschaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung unterscheiden sich aber solche Gewerbe nicht von denen mit abgerundeten Hofhnsitz" Auch die vernältnismnssig b e d e u t end e G r Ö s s e des Gesamtbesäzes schhcsst die Anwendbarkeit des Art. 620 nicht aus. Dieser will freilich nur einer zu grossell Zerstückelung des lalld- 'wirtschaftlichen Bodens entgegentreten, nicht etwa grund- sätzlich dem Grossbetrieb vor dem Kleinbetrieb den Vorzug geben. Aber sein Geltungsgebiet ist durch keinen Maximal- masstab gegen oben abgegrenzt, in der Meinung, dass er auf landwirtschaftliche Gewerbe von einem bestimmten Flächeinhalte an überhaupt nicht mehr zuträfe und dass hier immer eine Realteilung durch parzellenweise Zuteilung oder VeräusS('rung vorzunehmen wäre, so wie die Beklag- ten sie erstreben. Dass sodann das dem Erbgang unterstell- te landwirtschaftliche Gewerbe aus verschiedenen Heim- weseil sich zusammensetzt, von denen jedes als selbständi- ge Betriebseinheit sich darstellt, könnte nur dazu. fÜh:cu, den ganzen Gewerb in die verschiedenen UnteremheItcll zu zerlegen und diese als selbständige Gewerbe zu behan- deln und gesondert einzelnen Erben zuzuteilen. Eine solche Zer 1 e gun g eines grossen Gewerbes i n k lei - nere selbständige Betriebseinheiten würde mit dem Begriffe der ungeteilten Zuweisung, der nur die Zerstückelung einheitlicher Betriebe verhindern will, nicht im Widerspruch stehen (vergl. in diesem Sinne Er 1 ä u tel' u n gen 11. Aun. p. 360 unten). Allein eiß(' Zerlegung des ganzen Besitztumes in einzelne selbständige Betriebseinheiten kommt gar nicht in Frage, da die Be- klagten nicht die ungeteilte Zuweisung einer solchen
Untereinheit verlangen, sondern einfach die Abt r e 11 nungeinzelnerGrundstückezurArron die run g der den Beklagten bereits gehörenden Heim- wesen begehren. Eine solche Teilung ist aber mit Art. 620 nicht vereinbar. Sofern die übrigen Voraussetzungen der Art. 620 und 621 zutreffen, haben die Kläger einen An- spruch auf ungeteilte Zuweisung sei es des ganzen, die ver- schiedenen Heimwesen umfassenden Gewerbes, sei es einzelner der selbständigen Betriebseinheiten. Da die Beklagten eine ungeteilte Zuweisung für sich nicht ver- langen, bleibt es für sie gleichgültig, ob ihre Miterben,. welche die ungeteilte Zuweisung hegehren, diese in der Form des die einzelnen Heimwesen in sich schliessenden ungeteilten väterlichen Liegenschaftsbesitzes oder in Form der einzelnen Heimwesen als selbständiger Betriebs- objekte erlangen. . Nach alledem muss also die Klage, und zwar in ihrem Hauntbegehren, jedenfalls insofern für begründet gelten, als SIe als Gegenstand der Zuteilung an die Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe des Erblassers samt allen Grundstücken der Erbschaft angesehen wissen will. 6. -Es fragt sich noch ob die Kläger i 11 r e r Per s 0 n 11 ach ein gesetzliches Recht auf Zuweisung des dem Art. 620 unterstehenden Liegenschaftsbesitzes haben. Hiebei ist davon auszugehen dass, wenn ein Erbe nach Art. 620 Einsprache erhebt gegen die von einer andern an begehrte Zuweisung, die darüber entscheidende Behörde n ich t etwa di fr eie Wa h I hat, ob sie auf Zuwei- sung, Veräusserung oder Teilung erkennen wolle (vgl. auch EscHER, aaO, Art. 621 Note 1, und GUGGENHEIM, Das bäuerliche Erbrecht des ZGB, Bd. XXV der Zürcher Beiträge zur Rechtl wissenschaft, S. 121). Zur gegenteili- gen Auffassung könnte freilich der Art. 621, für sich allein betrachtet, Anlass geben. Sie verträgt sich aber nicht mit dem Art. 620, auf den in erster Linie abzustellen ist, da er das Recht auf Zuweisung in seinen Grundlagen regelt, während der Art. 621, hierauf gestützt, sich darüber aus- Erbrecht. Na 77. ,Yi7 spricht, wie bei Bestreitung des beanspruchten Rechtes vorzugehen und welche sachlichen Ein z e I vorschriften alsdann anzuwenden seien, namentlich in den Fällen, wo mehrere Erben das Recht auf Zuweisung gegenseitig beanspruchen und sich bestreiten. Der Art. 620 erklärt nun aber, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem An- sprecher zugewiesen werden soll , wenn die darin aufgestellten Voraussetzungen -Bereitwilligkeit zur Ue- bernahme und Eignung des Ansprechers und Qualifikation des Gewerbes als wirtschaftliche Betriebsei!!heit -vor- liegen. Soweit diese Voraussetzungen vorhanHen sind und kein konkurrierender Miterbe aus in seiner Person liegen- den Gründen sich in einer Vorzugsstellung befindet, die eine Mitberechtigung ausschliesst (etwa weil er Sohn und nicht Tochter des Erblassers ist, das Gewerbe selbstbetJ;ie- ben will usw.), hat also der Allsprecher ein festes Recht auf Zuweisung, dem zuwider die urteilende Behörde nicht auf Veräusserung oder Teilung erkennen darf. Letzteres ist vielmehr, sobald ein Recht auf Zuteilung besteht, nur noch im Sinne des einschränkenden Vorbehaltes möglich, den der Art. 620 selbst für seine Anwendung aufstellt und wonach das in der Erbschaft befindliche landwirtschaft- Hche Gewerbe Gegenstand ungeteilter Zuweisung nur sein soll, s 0 we i t es für den lalldwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet I). Prüft man nun auf Grund dessen und unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass die Beklagten nicht selbst ungeteilte Zuweisung beanspruchen, ihre in dieser Bezie- hung erhobenen Einwendungen, so erweisen sie sich durch- weg als unstichhaltig. Wenn sie sich zunächst darauf berufen, dass sie i m I a ri-d wir t s c h a f t I ich e n G ewe r b e des Erb las' s e r s mit g e a r bei t e t und zu dessen Gedeihen mitgeholfen hätten, so vermag dieser Umstand den Ansprüchen der Kläger aus Art. 620 auf ungeteilte Zuweisung keinen Eintrag zu tun; er könnte allfällig nur im Sinne einer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben ) nach Art. 621 dann
in Betracht fallen, wenn es sich darum handeln würde über einen eigenen Anspruch der Beklagten auf ungeteilt; Z.uweisung zu ennscheiden. Mit Unrecht sodannbehaupten die Beklagten, eme ungeteilte Z u we i s u n g des Ge wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der Art. 620 spricht freilich nur von e i 11 e m und nicht von mehreren Erben. Allein es liegt gar nichts dafür vor diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie- dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten (vergl. ESCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische Zweck einer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit vermittelst der Zuteilung beh.ält ja auch hier seine volle Geltung, nur dass sich noch die weitere Möglichkeit J)ietet, die gesamte Betriebseinheit unter Umständen in n, rschiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen und solche gesondert zuzuweisen .. Uebrigens redet der Art.621, indem er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt, in seinen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu- teilung begehrender Erben. Unerheblich ist im weitem, dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers, her e i t sei 11 e i g e 11 e s H e i m wes e n besitzt. Diese Tatsache genügt nicht, um' anzunehmen, es sei dem Kläger Christiall Aebersold gar nicht um die allbegehrte Einweisung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem Besitz zu tun, sondern die Einweisung sei für die Kläger n ur das :Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t e r sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennung in die ( inzelnen Heimwesen, sei es durch parzellenwene Zer- stückelung und allfällige Veräusserung :des Landes. Die hlosse Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung heschliessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund, ihrem derzeitigen Begehren, ihnen den väterlichen Liegen- schaftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen. ::VIit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit, so wie si(' bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unverändert
aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten ihre allfälligen Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619 ZGB daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer Teilung schreiten sollten; dies namentlich, falls sich als- dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent- sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im Verhältnis zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht- fertigten Vorteil zu erlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru, vom 27. Juni 1917 besttätigt. 78. Urteil der II. ZivUabteilung vom Sl. November 1917 i. S. Oehrli und Mitbeteiügte, gegen Graf-Oehrli. Einfluss der richterlichen Ungültigerklärung einer von meh- reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die Virksamkeit der übrigen. -Anfechtung der auf Grund eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei- lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung er- folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom' - Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. ZifI.4 OR. A. -Die kinderlosen Eheleute Christian und Mari- anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten am 29. November 1917 eine Eheverkommllis sowie je eint' letzte Willellsverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen olme Rücksicht auf die HenkuJ;lft so verfügten, dass: