Art. 468 OR; assignment on debt; defenses of the assigned debtor against the assignee. The assigned debtor may oppose the assignee not only with objections arising from his personal relationship with the assignor, but also with defenses inherent in the content and conditional nature of the assignment itself. Where the assignee’s entitlement presupposes that the assignor becomes creditor through a valid and performed underlying transaction, non-performance or dissolution of that transaction may be raised against the assignee. If the assignor later disposes anew of the goods while retaining the received counter-performance, the assignee remains released from payment and may reclaim sums already paid to the assignee (consid. 2-3).
dii debourser po ur se procurer un autre wagon de semoule au moment OU il lui aurait He possib1e de recevoir le wagon expedie par E. et F. Bernheim si ceux-ci n'en avaient pas dispose sans droit au profit de tiers. 4. - A la verite, le dossier ne contient que peu de reu- seignements sur ce point special et le Tribunal f Ielal serait par consequent en droit de renvoyer l'affaire a l'instance cantonale pour complement du dossier et nou- veau jugement dans le sens qui vient d' etre indique. On peut toutefois constater que Spagnoli, ensuite de demar- ches faites au pr es du Departement politique federal, est, vers la mi-novembre 1914, entre eu possessiou d'un autre wagon de semoule qui lui avait ete expooie de Marseille peu avant Ia guerre par un autre vendeur, et qui avait, lui aussi, He an'ete eu -co urs de route par 1e fait de Ia mobilisation generale; il serait donc probablement entre eu possession du wagon Bernheim a la meme epoque. Le dommage subi par le recourant est donc egal a la diffe- rence existant entre le prixauquella semoule lui avait ete facturee, soit 27 fr. 50 les 100 kilos et le cours de cette marchandise a la mi-novembre ; enfin ce dernier chiffre peut etre tire d'une lettre adressee au recourant par Ia maison B. Regli et Lacroix, negociants a Marseille, le ' 21 juin 1915, dans la quelle ils lui indiquent le prix de la semoule pendant les deux derniers mois de 1914, soit pour Ia mi-novembre 42 fr. 50. L difference de prix serait donc de 15 fr. par 100 kilos, ce qui donne pour 10 000 kilos une somme de 1500 fr. Il y a lieu toutefois d'admettre que la marchandisc expooiee par E. et F Bernheim a Spagnoli aurait subi jusqu'a son an-ivee a Martigny a cette date une certaine depreciation et de reduire ex aequo et bonD a 1400 fr. la somme qu'il ya lieu d'accorder au re- couraIlt a titre de dommages-interets pour la non execu- tion de leurs obligations de vendeurs de Ia part de E. et F. Bcrnheim. OhligatiOllenrecht. N° 8U. . Par ces motifs, le Tribunal federal prollo nce : Le recours est admis partiellement et le jugement rendu par le TIibunal cantollal du Valais le 19 avril 1917 est modifie en ce sens que la somme que Jacques Spagnoli est en droit de deduire du montant alloue aux deman- rleurs est portee a 1400 fr. 89. 'Urteil der I. ZivUa.bteUung vom 30. November 1917 i. S. Frau Thoma., Klägerin, gegen Xruta., Beklagten. Art. 4 6 6 ff. 0 R. Anweisung auf Schuld. Kann e Angewi!;.- sene die Einrede, dass der Anweisende den mIt Ih abge- schlossenen Kauf nicht erfüllt habe, dem AnweIsungs- empfänger entgegenhalten ? A. Durch Urteil vom 23. Mai 1917 hat die I.Appei- lationskan11ller des Obergerichts des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren : a) der Hau p tk lag e : , Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1900 Fr. ) nebst Zinsnzu 5% seit 14. November 1914zu bezahlen? I) b) der Widerklage: Ist die Widerbeklagte verpflichtet, dem Widerkläger ) 2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zu bezahlen ? beschlossen : ) Vom Rückzug der Hauptklag wird Vormerk genom- men; und erkannt: t Die Klägerill ist verpflichtet, dem Beklagten ) 2300 Fr.l nebst Zins zu 5 % seit 24. November 1913 zu bezahlen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider- beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem A.ntrag auf Aufhebung, auf Abweisung der Wider- klage 1m vollnn Unfange, eventuell auf Rückweisung der Sache an dIe Vormstanz zur Aktenvervollständigung. Das Bundesgericht zieht in ErWägung:
67 Obligationenrecht. N° 39. durch Gerichtsbeschluss vom 17. September 1915 als erledigt abgeschrieben. Schon vorher, d. h. am 2. März 1915, hatte Fahn1i mit der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, wodurch er ihr alle in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, die sich seinerzeit im Hause Schöntalgasse 19/21 in Zürich befanden und von der Firma A. Thoma eie gegenüber dem Beklagten mit Retention belegt worden waren, übertrug. Die betreffenden Sachen sind unbestrittener- massen mit jenen identisch, die Gegenstand des Ver- trages vom 28. Juni 1913 zwischen der Klägerin und Fahrni bezw. desjenigen vom 24. November 1913 zwischen Fahrninund dem Beklagten gebildet hatten. In Ziff.3 des Vergleiches wurde folgendes vereinbart: Als Gegenwert für die Eigentumsübertragung erklärt hiemit Frau Thoma. dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Herrn Fahrni, herrührend aus der Angelegenheit Kruta, ver- zichtet, speziell verzichtet Frau Thoma auf eine Regress- forderung an Herrn Fahrni, wenn die von Fahrni an Thoma zedierten 1900 Fr. auf Kruta aus irgend einern Grunde von diesem nicht bestreibbar sein sollen; eben- so erklärt Frau Thoma, dass, wenn sie aus irgend einem Grunde die von Kruta bereits erhaltenen 2500 Fr. wieder an ihn oder einen Rechtsnachfolger herausgeben müsste, sie auch für diesen Betrag auf jeden Regressanspruch gf'genüber Herrn Fahrni verzichteL. ) Als der Beklagte den Saldo von 1900 Fr. laut Vertrag vom 24. November 1913 innert Frist an die Klägerin nicht ht'zahlte, leitete diese gegen ihn die vorliegend Klage ein ; sie erblickt in jenem Vertrag eine Anweisung zu ihren GunsteIl. Der Beklagte bestritt die Hauptklage, indem er ausführte: Die Klägerin sei zur Zeit des Vertrags- ahschlussesEigentümerin des zum Kaufsobjekte gehören- den Inventars gewesen, weshalb keine Anweisung vorliege und die Klägerin den Vertrag nicht als Anweisunfs- f'mpfängerin, sondern als Kontrahentin unterzeichnet habe. Er sei deshalb berechtigt, den Vertrag auch gegen-
über dnr Klägerin wegen zivilrechtlichen Betruges an- zufechten. Ueberdies fordert der Bnklagte widerklage- weise den deI Klägerin gemäss Vertrag bezahlten Betrag von 2500 Fr., abzüglich 200 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. November 1913 zurück. Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin mit Rück- sicht auf den obigen Vergleich vom 2. März 1915 die Hauptklage auf Zahlung der 1900 Fr. zurÜckgezogen, sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden i! t. 2. -Der dem vorliegenden Prozess zu Grunde liegende Vertrag vom 24.November 1913 stellt sich rechtlich dar als ein Kaufvertrag zwischen Fahrni und dem Beklagten und, im Verhältnis zur Klägerin, als eine Anweisung im Sinne von Art. 446 ff. OR, wobei Fahrni als der Anweisen- de, der Beklagte als der Angewiesene und die Klägeriil als die Amv--eisungsempfängerin erschien. Und zwar hat mau es, "ie die Vorinstanz richtig ausführt, mit einer sog. Anweisung auf Schuld zU: tun, indem Fahrni den Beklagtell am,ies, seine Darlehensschuld von 4400 Fr. gegenüber der Klägerin dadurch zu tilgen, dass er eine entsprechende Summe von seiner Kaufpreisschuld von 10,000 Fr. gegen- über Fahrni statt an diesen an die Klägerin, und zwar 2500 Fr. sofort und den Rest VOll 1900 Fr. innert Jahres- frist, ausbezahlte. Dass der Beklagte die Anweisung gegen- über der Allweisungsempfängerin angenommen hat, gehl SChOll daraus hervor, dass er die 2500 Fr. anstandslos an sie entrichtet hat. Er kann ihr daher nach Art. 468 OB nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalte der An- weisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Ver- hältnis zum Anweisenden. Die Klägerin macht nun aber geltend, dass die Einrede, welche der Beklagte erhebt, um die Rückforderung des an sie ausbezahlten Betrages zu begründen, das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Angewiesenen und Fahrni als Anweisenden betreffe. Allein zu Unrecht. Denn der Beklagte hat sich nicht einfach zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme an die Klä-
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gerin verpflichtet, sondern zur Ausrichtung eines Teiles des Kaufpreises für die vom Anweisenden erworbene Sache. Das setzt voraus, dass der Kauf zustandegekom- men und der Beklagte Eigentümer jener Sache und Schuld- ner des Kaufpreises geworden ist. Macht aber, wie hier, der Angewiesene geltend, dass der Anweisende seine Ver- pflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt habe, so kann diese Einrede nicht als eine solche aus dem.Deckungs- verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen bezeichnet werden; vielmehr handelt es sich um eine Einrede, die sich aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergibt und deshalb vom Angewiesenen auch dem Anwei- sungsempfänger entgegengehalten werden kann. Der Beklagte war als Angewiesener der Klägerin als Anwei- sungsempfängerin gegenüber nur soweit verpflichtet, als er infoIge des Kaufes von Fahrni dessen Schuldner wurde; die Anweisung war also, wie alle Anweisungen auf Schuld, eine bedingte. Ist der Beklagte nicht Kaufpreisschuldner Fahrnis geworden, so kann er sich weigern, die Anweisung zu vollziehen und einen allfällig bereits an die Anweisungs empfängerin bezahlten Betrag zurückfordern (vergl. HAFNER, Komm., Anm. 3 und 5 zu Art 409 aOR, SCHNEI- DER FICK, Anm. 5 eod., OSER, Anm. II 1 b zu Art. 468, FICK Anm. 23 eod., sowie BGE 17 493 Erw. 7, 21 1149 Erw.6). - Durch den Vergleich vom 2. März 1915 hat nun Fahrni die Gegenstände, die er durch' den Vertrag vom 24. No- vember 1913 an den Beklagten verkauft hatte, nochmals an die Klägerill veräussert. Letztere wäre daher zum Schaden des Beklagten bereichert, wenn sie trotzdem die von jenem erhaltenen 2500 Fr. behalten würde. Dass Fahrni sich im Vertrag vom 24. November 1913 das Eigen- tum an den Kaufgegenständell bis zur gänzlichen Be- zahlung des Kaufpreises (die nicht erfolgt ist) vorbehalten hatte, ändert daran nichts; denn wenn er von seinem Rücktrittsrechte Gebrauch machen wollte, so hätte er gemäss Art. 227 OR die empfangenen Leistungen, also Markenschutz. N° 90.
auch den vom Beklagten für seine Rechnung an die Klägerin gezahlten Kaufpreisanteil von 2500 Fr., zurück- erstatten sollen. Dadurch, dass er dies unterliess und die Gegenstände weiter verkaufte, hat er den Vertrag vom 24. November 1913 verletzt; folglich war der Beklagte von der Bezahlung des Kaufpreises enthoben und zur Rückforderung jenes Kaufpreisanteils von der Klägerin berechtigt. 3. -Da das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anweisung anzusehen ist und die Widerklage nach dem Gesagten auf Grund von Art. 468 OR gutgeheissen werden muss, braucht nicht ulltersuchtzu werden, ob sie auch dann als begründet erschiene, wenn das Rechtsverhältnis als Sclmldüberuahme aufgefasst würde, wie denn auch die Klägerin selber vor den kantonalen Instanzen den, Stand- punkt eingenommen hat, es liege eine Anweisung vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1917 bestätigt. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 90. UrteU der I. ZivilabteUUDg Tom 19. Oktober 1917 i. S. Societi frangalse de cotons a coudre, Klägerin, gegen E. Mettler-Hüller, Beklagten. 1 1 ar k e n r e c h t. Genügende Unterscheidbarkeit von Mar ken ? MSchG Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 24 lit. a. A. -Durch Urteil vom 3. Mai 1917 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage, die dahin geht, es sei zu erkennen :