General debt moratorium; renewal of a refused application. A request previously refused may be reconsidered only if the decisive circumstances have meanwhile changed or if the debtor, without fault, adduces new facts and evidence demonstrating that the former refusal rested on incorrect factual premises. Mere repetition of the same facts, or a different legal qualification of them, is insufficient; review of legal error is secured by the ordinary instances. The principle of finality thus limits repeated applications and prevents undue burden on the moratorium authorities (consid. 1).
184 Entscheidungen der Schp.ldbetrelbungs- mette que Ie delai pour intenter Ia poursuite est suspendu pendant toute la duree du sursis, ce qui ne resulte pas necessairement de rart. 7 de l'ordonnance de 1915. Il n'en resterait pas moins que Ie bailleur a Ie droit de resilier le bail et d'expulser le preneur. Dans Ie cas OU il use de ce droit, la mesure du sursis devient aussi pra- tiquement inapplicable. En effet, oblige de laisser bon mobilier pour Ia garantie du !roit de retention du bail- leur, Ie preneur expulse ne pourrait, malgre le sursis, continuer a exercer son industrie. Le but fondamental du sursis ne serait donc pas atteint (cf. RO 42 III p.75 et suiv.). Le creancier, de son cöte, ne pourrait requerir Ia vente des meubles puisque, durant Ie sursis, aucune poursuite ne peut etre exercee contre le debiteur en raison de la creance souIIIi e au sursis (art. 7 ordonnance de 1915 ; cf. RO 42 III p. 231 cons. 1 er). 11 en resulterait une situation qui n'est conforme ni aux interets du pre- neur ni a ceux du bailleur. 3. - Si l'on examine Ia presente espece a la lumiere des principes enonces ci-dessus, on arrive a la conclusion que le benefice du sursis ne peut etre accörde aux recou- rants. En effet, Ia valeur stimative des biens inventories ne couvre pas la creance garantne par le droit de retention et les hoirs Sailer ne paraissent nullement enetat de fournir d'autres sliretes. Il resulte de reur lettre du 16 mai 1916, adressee par leur conseil a la Societe des Hötels Garnis qu'en 1914 Hs ont subi une -perte de 25000 fr., en 1915 une perte de 34500 fr., et qu'ils prevoyaient pour 1916 une perte au moins egale a ceIle de 1915. En outre, la Societe des Hötels Garnis a fait usage du droit que lui conU:re l'art. 265 CO, une procedure d'expulsion est en cours. Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte. und Konkurskammer. N° 24. 24 . .A.uuug aus dem Entscheid. vom a4. Kirz 1917 i. S. Wund.erli und Florin.
Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen für die Erneuerung eines abgewiesenen Stundungsgesuches. Da der Rekursgegner Danuser vor dem durch den angefochtenen Entscheid gutgeheissenen Stundungsbe- gehren schon dreimal um Stundung eingekommen und alle drei Male abgewiesen worden war, ist in erster Linie zu prüfen, ob er überhaupt ein solches Gesuch nochmals habe stellen können oder ob nicht dessen Wiederholung die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengestanden habe. Nach Art. 15 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 ist die Rechtskraft eines die Stundung be w i l- I i gen den Entscheides insofern beschränkt, als er auf den Nachweis, dass der Schuldner der Nachlass- behörde falsche Angaben gemacht hat oder imstande ist, seine Verbindlichkeiten voll zu erfüllen, jederzeit widerrufen werden kann. Im ferneren muss daraus, dass für die Ver I ä n ger u n g einer bestehenden Stun- dung ein neues .Gesuch und ein neuer Entscheid ver- langt wird, geschlossen werden, dass die Nachlassbe- hörde auch bei der Beschlussfassung hierüber an ihre frühere Auffassung nicht gebunden ist, die Verlängerung also nicht nur wegen seitheriger Veränderung der Sach- lage, sondern auch schon dann ablehnen kann, wenn eine erneute Prüfung des Tatbestandes ergibt, dass die erste Stundungsbewilligung zu Unrecht erfolgt war (vergl. Praxis 6 No 53). Vorschriften über die Rechts- kraft der ein Stundungsgesuch a b w eis end e n Ent- scheidungen enthält die Verordnung nicht. Die Frage ihrer Wirkungen muss deshalb aus dem Wesen des Stundungsverfahrens am1 allgemeinen Rechtsgrund- sätzen heraus beantwortet werden. Danach kann aber das Zurückkommen auf den einmal gefällten Entscheid
'136 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet werden, wenn entweder seither eine Aenderung in den massgebenden Verhältnissen eingetreten ist oder der Schuldner durch Anrufung neu e r Tat s ach e n und B ewe i s mit tel darzutun vermag, dass der rst Entscheid auf unrichtigen Voraussetzungen be- ruhte. Damit allein, dass darin die Verhältnisse r e-c h t- I ich unrichtig gewürdigt worden seien, kann die Wieder- holung des Gesuchs nicht begründet werden. Die Gewähr für eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss in der Einrichtung des Instanzenzuges, der den Parteien die zweimalige Ueberprüfung der Sache sichert, erblickt werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel in dem umschriebenen Sinne können ferner nur unter der Voraus- setzung berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner im früheren Verfahrerr ohne seine Schuld nicht geltend machen konnte. Wäre er dazu in der Lage gewesen und 'hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Ober- gerichts über das zweite Stundungsgesuch des Rekurs- gegners bemerkt wird, dass (l neue Vorbringen., die geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühem Beschlusses darzutun, berücksichtigt werden müssten, so geht diese Auffassung, bei der ein Unterschied zwischen neuen tatsächlichen Behauptungen - und biossen Rechtsaus- führungen nicht gemacht wird, zu weit und kann in der Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern man nicht mit allen bisher anerkannten Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Aussprüche in Widerspruch geraten und einer alles Mass übersteigenden, durch keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Behel- ligung der Nachlassbehörden Tür und Tor öffnen will . und Konkurskammer. N° 25. 25. Entscheid. vom IS. Xirz 1917 i. S. Lohrer.
Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlag- nahme im Pfändungs-oder Konkursverfahren. A. -Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch Verfügung vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnements- karte, um von den Schweiz. Bundesbahnen die tarif- mässige Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer Benützung des Abonnements beanspruchen zu können. B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die Abonnementskarte sei ihm zu über- lassen. Er machte geltend, dass er Handelsreisender und Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichtes (s. BI. f. z. Rspr. Ed. XIV Heft 23/24 N° 182). Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913 auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche. um sich eine Stelle zu suchen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. März 1917 mit folgender Begründung ab: Der Rekurrent sei zur Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Ge- schäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selb- ständiger Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben. Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem Konkurse auf-