Art. 681, 959 ZGB; preemption right and compulsory auction: the land-register notation of a contractual preemption right does not extend the right to foreclosure or bankruptcy auction sales. The notation under Art. 681 and 959 ZGB grants only reinforced protection of the underlying personal claim against third acquirers; it does not create an independent real right nor alter the conditions of exercise. The preemption right presupposes a voluntary sale by the obligor; a compulsory auction is a public-law realization of assets, not a sale in the contractual sense. If the auction purchaser later resells voluntarily, the preemption right may again become relevant. The auction conditions cannot impose the debtor’s personal preemption obligations on the purchaser beyond the limits of the right itself (consid. 1-2).
l'autre cas les conclusions de la demande doivent etre dec1arees fondees et l'on peut donc laisser intacte la question de savoir si la dispense de rapport -enparti- culier lorsqu'elle n'intervient que posterieurement a la liberalite -peut etre faite valablement en une autre forme que celle prescrite pour les dispositions de dernieres . volontes (voir sur ce point EscHER, Note 5 sur art. 626). Le Tribunal fedlral prononce: Le recours est admis et le jugement cantonal est reforme . dans le sens de l'admission des conclusions de la demande. VI. SACHENRECHT DROITS REELS 63. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom 11. September 1918 i. S. Eheleute Apel gegen Allgemeinen Xonsumverein In Ba.sel. Art. 681, 959 ZGB. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch im Falle der Vormerkung im Grundbuche nicht auf den Fall der betreibungs-oder konkursrechtlichen Versteigerung der Liegenschaft. ' A. -Der Allgemeine Konsumverein in Basel mietete am 21. November 1912 vom damaligen Eigentümer des Hauses Klarastrasse 43 in Basel, Eugen Soller das Erd- geschoss dieses Hauses als Verkaufslokal. Art. 10 und 11 des Mietvertrages bestimmen : Art. 10. Der Vermieter verpflichtet sich, bei einem beabsichtigten Verkaufe der Liegenschaft vor notarieller Verschreibung der Mieterin Gelegenheit zu geben, an Stelle des Kaufliebhabers und zu den diesem gestellten Bedillgungen den Kauf abzuschliessen.
Art. 11. Diese Verpflichtung soll durch Vormerkung im Grundbuche dinglich gesichert werden. Sollte die Vor- merkung aus irgend einem G .. -unde wirkungslos werden, so wird die persönliche Verpflichtung des Vermieters dadurch nicht .berührt. Für ihre Erfüllung haftet er dem Allgemeinen Konsumverein unter einer Konventional- strafe im Betrage von zwei jährlichen Mietzinsen. ) Die vereinbarte Eintragung im Grundbuche ohat am 4. Dezember 1912 in der Weise stattgefunden, dass auf dem entsprechenden Grundstücksblatte im Hauptbuche unter der Rubrik Vormerkungen als Ziff. 2 vermerkt wurde: Vorkaufsrecht zu Gunsten des Allgemeinen Konsumvereins Basel. In einer gegen den Vermieter Soller gerichteten Be- treibung auf G,:undpfandverwertung kam die Liegenschaft Klarastrasse 43 am 3. Januar 1918 auf zweite Steigerung und wurde um 60,050 Fr. den in Gütergemeilllnchaft lebenden Ehegatten August Apel und Marie geb. Schal- tenbrand als Meistbietenden zugeschlagen : in das Be- standteil der Steigerungsbedingungen bildende Lasten- verzeichnis war dabei auch das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Konsumyereins aufgenommen worden. Mit Anzeige vom gleichen Tage gab das Betreibungsamt letzterem vom Zuschlage mit dem Bemerken Kenntnis, sofern er von seinem Rechte glaube Gebrauch machen zu können, habe er dies innert Monatsfrist zu erklären, worauf der KQnsumverein am 7. Januar 1918 erwiderte, dass er das Vorkaufsrecht ausübe und den Gantpreis nebst Kosten dein Amte erlegen werde. Dieses nahm jedoch den Stand- punkt ein, dass das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Zuschlage auf den Ersteigerer übergegangen sei, df:lhcr auch nur er sie weitel'übertragen könne und der Konsumverein, wenn er seinen Anspruch durchsetzen w.:llle, gegen ihn im ordentlichen Pl'ozessverfahren vor- ugehen habe. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Aufsichtsbehöl'de für Schuldbetreibung und Konkurs ab.
Mit der vorliegenden gegen die Ersteigerer Eheleute Apel gerichteten Klage verlangt nunmehr der Konsum- verein Verurteilung dieser, da's Grundstück zu den Be- 'dingungen, um welche sie es selbst an der Gant erworben. auf ihn als Eigentümer zu übertragen, eventuel' Ermächti- gung des G 'undbuchamtes, die entsprechende Eintragung im Grundbuch auch ohne Einwilligung der Ersteigerer vorzunehmen. Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage, indem sie geltend machen, dass das Vorkaufsrecht dem Berechtigten die Befugnis zum Erwerbe der Liegen- schaft nur bei freihändiger, auf dem eigenen Willen des Verpflichteten beruhender Veräusserung derselben an einen Dritten verleihe und überdies nach der Fassung des Vertrages tatsächlich hier auch nur für diesen Fall ein- geräumt worden sei. Eventuell, wenn man annehme, dass es sich auch auf Zwangsversteigerungen beziehe, hätte es auf alle Fälle an der Gant selbst ausgeübt werden müssen. Indem der Kläger sich statt dessen an dieser bis auf 60,000 Fr. als Selbstbieter beteiligt und gegen den Zu- schlag an die Beklagten um das Höhergebot von 60,050 Fr. keinen Einspruch erhoben, habe er zu erkennen gegeben, dass er selbst damals an eine Berechtigung zum Vorkauf nicht gedacht habe und auf -deren Geltendmachung verzichtet. B. -Durch Urteil vom 14. Mai 1918 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt in Abänderul'g des erstinstanzlichen Urteils des Zivilgerichts die Klage gutgeheissen und die Kosten beider Instanzen den Be- klagten auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass von einer ver t rag 1 ich e n Beschränkung des Vor- kaufsrechts auf den Fall des freihändigen Verkaufs oder von einem Verzichte des Klägers auf dessen Ausüburg nicht gesprochen werden könne. Daraus, dass die Parteien nur jenen regelmässigen Veräusserungsfall besonders geregelt hätten, dürfe nicht auf die Absicht geschlossen werden, andere Fälle auszunehmen: ebenso biete der 'Wortlaut des Art. 11 des Mietvertrages dafür keine Stütze, Sachenrecnt. N° 6J. dass man bei der hier vereinbarten Konventionalstrafe spnziell an die Zwangsversteigerung gedacht hätte. Auch seI der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sein Recht sofern es überhaupt bestehe, anders als nach Art. 68i Abs. 3 ZGB, d. h. innert Monatsfrist seit der Gant aus- zuübe. : ein Einnpru?h seinerseits gegen den Zuschlag habe uberhaupt mcht m Frage kommen können. Da nach Art. 681, Abs. 1 ZGB das vorgemerkte Vorkaufsrecht von Gesetzeswegen gegenüber jedem Eigentümer bestehe, müsse deshalb die Klage gutgeheissen werden sofern sich nicht seine Unwirksamkeit bei der Veräusse rung im Zwangsvollstreckungsverfahren aus der Nntur des Rechtes selbst oder dem Wesen der Zwangsverwer- tung als selbst verntändliche und notwendige Folge ergebe. Das treffe aber nncht zu (was näher ausgeführt wird). C. -Gegen dIeses Urteil richtet sich die vorliegende Berufurg der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Der Kläger Allgemeiner Konsumverein Basel hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Antwort auf die Frage, ob auch die Veräusserungim Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Besteller einen solchen Fall darstelle, muss deshalb aus der Natur des Rechte's selbst abgeleitet werden. Sie muss für die im Grundbuch vorgemerkte und die nicht,vorgemerkte, rein obligatorisch wirkende Vorkaufsberechtigung notwendig gleich lauten. Die Vormerkung im Grundbuch begründet nach Art. 681, 959 ZGB nicht ein von dem zu Grunde liegenden obligatorischen Vertrage verschiedenes, selbst- ständiges dingliches Recht, sondern verleiht lediglich dem aus jenem hervorgehenden persönlichen Anspruche auf Herausgabe der Sache und Uebertragung des Eigentums an ihr einen verstärkten Schutz in dem Sinne dass er nIcht nur gegen den Vorkaufsverpflichteten, sondern auch gegen Dritte, welche snither dingliche Rechte am Grund- stück erworben haben, geltend gemacht werden kann, diese dinglichen Rechte also dem Anspruch des Vorkaufs- berechtigten weichen müssen. Sie erweitert mit anderen Worten nicht den Inhalt des Vorkaufsrechts, sondern hindert lediglich den Vorkaufsverpflichteten, dessen Verwirklichung dadurch zu vereiteln, dass er die Liegen- schaft statt an den Vorkaufsberechtigten an den Dritten. mit dem er das die Vorkaufsbefugnis auslösende Rechts- geschäft geschlossen hat, übereignet. Voraussetzung der Pflicht des Dritten zur Eigentumsübertragung an den Vorkaufsberechtigten, ist mithin, dass auch. der Vor- kaufsverpflichtete dazu auf Grund des zwischen ihm und dem Berechtigten bestehenden, aus dem Vorkaufsvertrage resultierenden obligatorischen Rechtsverhältnisses ge- zwungen werden könnte, sofern er das Veräusserungs- geschäft mit dem Dritten noch nicht durch Uebereignung erfüllt hätte. Ein Veräusserungsakt, der diese Wirkung nicht hat, weil er nicht zu denjenigen gehört, für welche durch Bestellung des Vorkaufsrechts als solchen dem Berechtigten der Vorrang vor anderen Erwerbern gewähr- leiste wird, kann sie auch durch die Einwilligung des Bestellers in die Vormerkung des Rechtes,bezw. die Vor-
nahme dieser Vormerkung nicht erlangen. Sollte. also wirklich, wie die Beklagten behaupten, die durch Ab- schluss des Vorkaufsvertrages gegebene Zusage, den Vorkaufsberechtigten anderen Erwerbern vorzuziehen sich nur auf die freihändige Veräusserung der Liegenschaft . und nicht auf deren zwangsweise Verwertung im Betrei- bungs-oder Konkursverfahren beziehen, so müsste dessen Anspruch als in diesem Sinne beschränkt gelten, gleich p viel ob er im Grundbuch vorgemerkt ist oder nicht. Freilich ist richtig, dass ohne solche Vormerkung eine direkte Realisierung des Vorkaufsrechtes im Anschluss an eine vorgenommene Versteigerung von vornherein aus- geschlossen sein wird. Da das Eigentum am Steigerungs- objekt mit dem Zuschlag und ohne dass es dazu noch der Eintragung im Grundbuch bedürfte, auf den Erstei- gerer übergeht, könnte die Klage des Vorkaufsberechtig- ten auf Uebertragung des Grundstückes sich nur gegen ihn richten und müsste daher ohne weiteres versagen, weil eben das obligatorische, nicht vorgemerkte Vorkaufsrecht nur gegen den Besteller, nicht gegen Dritte wirkt. Die Belangung des Ersteigererswäre somit nur unter der Vor- aussetzung möglich, dass ihm durch die Steigerungsbe- dingungen die persönlichen Verpflichtungen des Be- treibungsschuldners aus dem Vorkaufsvertrage zur Er- füllung überbunden würden : eine solche Ueberbindung ist aber wiederum ausgeschlossen, weil sie durch Art. 135 SchIKG, wie es übrigens in der Natur der Sache liegt, nur für auf dem Grundstück selbst ruhende Lasten, nicht für gewöhnliche persönliche Forderungen an den Betreibungs- schuldner, ,als welche das nicht vorgemerkte Vorkaufs- recht sich darstellt, zugelassen wird. Daraus folgt indessen nicht, dass die durch den Prozess aufgeworfene Streitfrage sich für das rein obligatorische, nicht vorgemerkte Vor- kaufsrecht überhaupt nicht stellen könne, bedeutungslo sei. Sie behält ihre Bedeutung insofern, als davon die Ge- staltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vorkaufs- berechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten (Besteller AS U n -1918
des Vorkaufsrechtes) abhängt. Wie immer man den in der Bestellung des Vorkaufsrechts liegenden Vorgang recht-
lieh charakterisieren will, ob man darin (mit der in der schweizerischen Litteratur vor herrschenden Meinung) den Abschluss eines -durch zwei künftige ungewisse Ereig- nisse, nämlich die Veräusserung der Sache an einen Drit- ten und die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, in das betreffende Veräusserungsgeschäft eintreten zu wollen, bedingten -Kaufvertrages oder lediglich eines Vorver- trages zu einem solchen oder endlich eine für den Antrag- steller bis zum Eintritt des Vorkaufsfalles und zum Ab- lauf der dem Vorkaufsberechtigten darauf laufenden. Erklärungsfrist bindende Vertrags-(Verkaufs-) Offerte erblickt, immer steht soviel fest, dass der Besteller damit die rechtsverbindliche Zu-sage, seinem Gegner unter be- stimmten Bedingungen das Eigentum an der Sache verschaffen zu wollen, abgibt, und deshalb, wenn er die- selbe trotz Eintritt jener Bedingungen nicht erfüllt, nach allgemeinen Grundsätzen schadenersatzpflichtig wird. Der Promittent, welchem das Grundstück im Zwangs- vollstreckungsverfahren entzogen wird, hätte mithin dem Vorkaufsberechtigten für die daraus sich ergebende Vereitelung der Realisierung seines Anspruches aufzu- kommen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung, in der er sich befindet, vermag ihn davon nicht zu befreien, weil sie ihren Grund ausschliesslich in seinem finanziellen Unver- mögen zur Befriedigung der Gläubiger, welche auf die Sache gegriffen haben, also in einem von ihm zweifellos zu vertretenden Umstande hat. Die Annahme einer solchen Schadenersatzpflicht würde aber eine stossende Unbilligkeit enthalten. Während sie beim gewöhnlichen Kaufvertrag etwas Selbstverständliches bildet, weil der- selbe regelmässig auf die sofortige oder doch baldige Er- füllung angelegt, der Verkäufer also imstande ist abzu- wägen, ob er zur. Erfüllung fähig sein wird oder nicht, würde hier, da Vorkaufsrechte regelmässig auf längen: Zeit, auf Jahre hinaus eingeräumt zu werden pflegen, Sachenrecht. N o 63.
dem Besteller zugemutet, während dieses ganzen Zeit- raums für seine Solvenz, d. h. dafür einzustehen, dass nicht seine Gläubiger das Grundstück im Zwangsvoll- streckungsverfahren mit Beschlag belegen. Diese Zumu- tung würde aber offenbar zu weit gehen. Sie wieder- spräche auch der Beschränkung des Inhaltes des Rechtes, wie sie in der für es gewählten Bezeichnung des Vorkaufes hervortritt. In dem Ausdrucke Vorkauf ) liegt einge- schlossen, dass der Besteller dem Berechtigten keines- wegs, wie die Vorinstanz definiert, den Vorrang vor jedem anderen Erwerber)) der Sache, sondern nur für den Fall einräumt, dass er diese an einen Dritten ver - kau f t. So ist denn auch in der Doktrin und Recht- sprechung allgemein anerkannt, dass bei anderen Arten der Entäusserung, die sich nicht als Kauf darstellen, Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft, Hand- änderung infolge Erbgangs, Erbteilung usw. der Vor- kaufsfallnicht eintritt. So ist derselbe ferner nach über- wiegender Meinung bei der Veräusnrung an einen gesetz- lichen Erben mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht (sog. Kindskauf ))), selbst wenn sie sich äusserlich in die Form eines Verkaufes kleidet, nicht gegeben, weil dabei trotz der gewählten Form der erbrechtliche Beweggrund (Antizipation der 'Erbfolge) vor dem obligatorischen prä- valiert. So kann endlich selbst bei eigentlichen obligato- rischen Umsatzgeschäften das Vorkaufsrecht nicht ausge- übt werden, wenn die Gegenleistung so bestimmt ist, dass der Vorkaufsberechtigte sie nicht erfüllen kann, wie beim Tausch, Verpfründungsvertrag usw. (vergl. LEEMANN zu Art. 681 ZGB Nr.14; OSTERTAG zu Art. 959 Nr.32; STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht II 1 S. 485/86; GIERKE, Deutsches Privatrecht II S. 777). Das Wesen de Vorkaufsrechtes besteht mithin nicht in einem Schutzt; gegen jede dem Berechtigten nicht genehme Handände- rung, sondern in der Eingehung einer potestativ beding- ten Verbindlichkeit, einer Willensbeschränkung seitens des Bestellers, nämlich der Verpflichtung, falls er sich
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kiinftig zum Verkaufe der Sache entschliessen sollte, dem Berechtigten auf sein Verlangen vor anderen Käufern den Vorzug zu geben. Nur wo ein solcher vom Vorkaufs- verpflichteten selbst ausgehender Verkauf 'Vorliegt, ist somit die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufs erfüllt. Eine Zusage auch dafür einzustehen, da s8 das Objnkt nicht gegen den Willen oder doch unabhängig vom Willen des Verpflichteten von dessen Gläubigern in An- spruch genommen werde, darf aus der Bestellung des Vorkaufsrechts nicht hergeleitet werden. Sie wäre aber die notwendige Folge der vom Kläger prätendierten Aus- dehnung dieses Rechts. In Wirklichkeit handelt es sich denn auch bei einer solchen zwangsweisen Verwertung des Grundstückes zu Gunsten der Gläubiger des Vorkaufs- verpflichteten gar nicht UIJl einen Verkauf im eigentlichen Sinne, in den der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Er- werbers eintreten könnte, sondern um den Entzug des Eigentums daran durch einseitigen, öffentlichrechtlichen Akt, was das SchKG in seiner neuen Fassung (Art. 136 bis) nunmehr unzweideutig dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass es die Beteiligten für die Anfechtung dieses Aktes, des Zuschlages, gleichviel aus welchem Grunde immer sie erfolgt, nicht vor den RichteI:, sondern auf den 'Veg der Beschwerde bei den Aufnichtsbehörden verweist. Trifft dies für das nicht vorgemerkte, bloss obligato- rischeVorkaufsrecht zu, so muss es aber nach dem eingangs Ausgeführten auch fÜr das vorgemerkte, ding- lich gesicherte gelten, weil die Vormerkung an dem In- halte des Rechtes, den Bedingungen, unter denen es über- haupt ausgeübt werden kann, nichts ändert, sondern lediglich den Kreis der zu seiner Beachtung verpflichteten Personen erweitert. Dass bei der Beratung des heutigen Art. 681 ZGB in der Expertenkommission ein Antrag ausdrücklich zu i bestimmen, dass das Vorkaufsrecht unwirksam werde, falls der Eigentümer in Konkurs gerate oder die Sache bei ihm gepfändet werde, abgelehnt wurde, ist richtig, vermag aber ein schlüssiges Argument für Sachenrecht. N° 6S.
die. Auslegung des Gesetz gewordenen Textes in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinne nicht zn bilden, da wie häufig bei solchen negativen Abstimmungen unsicher bleibt, ob' die Ablehnung erfolgte, weil man die Beatim'" mung für übeI!flüssig hielt oder weil man mit ihr sachlich nicht einverstanden war. Ebenso geht der Einwand fehl. dass nach Art. 959 ZGB das vorgemerkte Recht Wirksam- keit gegenüber jedem später erworbenen , also auch gegenüber den Beschlagsrechten der Gläubiger des Grund .. stückseigentümers erhalte. Denn die zu entscheidendt Frage ist eben nicht, ob die Gläubiger des Vorkaufsver- pflichteten sich die Vormerkung entgegenhalten lassen müssen, was zweifellos wäre, sondern ob die durch das Vorkaufsrecht begründete Befugnis zum vorzugsweisen Erwerbe der Liegenschaft sich auch auf den Fall der voll- streckungsrechtlichen Versteigerung derselben erstrecke. Das ist aber nach dem Gesagten zu verneinen. Es sprechen gegen eine solche Ausdehnung übrigens auch praktische Erwägungen. Müsste der Ersteigenir gewärtigen, dass ihm das ersteigerte Objekt nachträglich durch Ausübung des Vorkaufs wieder entzogen werde, so würde dadurch ein günstiges, dem wahren Werte ent- sprechendes Steigerungsergebnis in allen denjenigen Fällen verunmöglicht, wo die hypothekarische Belastung der Liegenschaft unter jenem Werte bleibt, weil sich aus- ser den unmittelbar interessierten Hypothekargläubigern kaum jemand finden würde, der bereit wäre, die zur Er- möglichung der Erfüllung des Steigerungskaufes nötigen vorbereitenden Schritte zu unternehmen, d. h. die dazu erforderlichen Mittel bereitzustellen oder sich zu ver- schaffen auf die Gefahr hin, Umtriebe und Kosten um- sonst gehabt zu haben. Dieser Uebeistand liesse sich auch dadurch, dass der Zuschlag nur bedingt, unter Vorbehalt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten innert Frist erteilt würd,e, abgesehen von der formellen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, nicht heben, da dadurch an der Unsicherheit für die amälligen Kauflieh:"
haber, ob es beim Erwerbe durch sie bleiben werde, und damit an dem Grunde, der sie vom Bieten abhält, nichts geändert würde. Andererseits kann nicht etwa eingewendet werden, dass eine Entwertung des Grundstückes auch bei anderen darauf gelegten Belastungen eintrete. Denn während bei diesen (Dienstbarkeiten, Pfandrechten) der Berechtigte, wenn man ihm die Geltendmachung gegen- über dem Ersteigerer versagte, seinen Anspruch über- haupt verlieren würde, hat der Vorkaufsberechtigte die Möglichkeit, das nämliche Ergebnis, dass ihm durch Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährleistet würde, dadurch zu erreichen, dass er bei der Steigerung mitbietet. Dass er hiebei, um den Zuschlag zu erhalten, über das letzte Angebot hinausgehen muss, statt die Liegenschaft um dessenBetrag erwerben zu können, fällt kaum ernstlich in Betracht, weil hiezu schon ein ganz geringes Höhel- gebot genügt, eine irgendwie erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen sich also darin nicht erblicken lässt. Es beruht demnach keineswegs auf bIossen geschicht- lichen Zufälligkeiten, wenn manche Gesetzgebungen, WK' z. B. d3,s deutsche BGB ( 512, 1098), zur Vermeidung von Unklarheiten, die Geltendmachung des Vorkaufs- rechts gegenüber der Versteigerung im Zwangsvollstrek- kungsverfahrell ausdrücklich ausschliessen, andere, wel- che sie wie das frühere preussische Recht grundsätzlich zulassen, verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte dit Erklärung es auszuühen, am' Steigerungstermine selbst abgeben müsse. 2. - An dieser Rechtslage kann auch dadurch nichts geändert werden, dass das Betreibungsamt das Vorkaufs- recht des Klägers, Allgemeiner Konsumverein Basel, in das der Steigerung zu Grunde liegende Lastenverzeicb- nis aufgenommen hat. Gesetzt auch es wäre dies nicht nur vorsichtshalber, für den Fall geschehen, dass die Gerichte in der Frage der. Ausübbarkeit des Rechtes gegenüber einem Steigerungskauf eine von der vorstehend vertrete- nen abweichende Auffassung haben sollten, sondem es Sachenrecht. N" 63. 373 habe damit dem Ersteigerer die Erfüllung der Verpflich- tungen des Betreibungsschuldners Soller aus dem Vor- kaufsvertrage gegenüber dem Vorkaufsberechtigten über- h?nden werden sollen, so würde daraus nur folgen, dass dIe Beklagten als Ersteigerer das Vorkaufsrecht, so wie es gegen den Schuldner bestand, gegen sich gelten lassen, d. h. wenn sie später die Liegenschaft kaufweise an einen Dritten veräussern sollten, dem Kläger Gelegenheit zu dessen Ausübung geben müssten. Keinesfalls könnte die 'Virkung die sein, dass sie den Eintritt des Klägers in. den Steigerungskauf, durch den sie die Liegenschaft erworben haben, zu dulden hätten, weil darin nicht mehr eine einfache Ueberbindung der Verbindlichkeiten des Betreibungsschuldners, sondern die Auferlegung einer darüber hinausgehenden neuen . Verpflichtung liegen würde. . Da die Klage schon aus den angeführten Gründen abge- WIesen werden muss, braucht auf die weiteren ihr von den Beklagten entgegengehaltenen Einwendungen nicht eingetreten zu werden. Ebenso kaim die von ihnen nicht aufgeworfene, aber gegebenenfalls von Amtes wegen zu prüfende Frage offen gelassen werden, ob nicht allenfalls schon der Vormerkung im Grundbuche selbst, weil sie keinerlei Angaben über die zeitliche Dauer des Rechts enthält und diese auch aus dem als Beleg dienenden Vertrage nicht ohne weiteres ersi(!htlich ist, die Rechts- giltigkeit abgesprochen werden müsste (Art. 681 Ab!'!. 1 ZGB, 71 und 72 Grundbuchverordnung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationsgerichtes' des Kantons Basel-Stadt voin 14. Mai 1918 aufgehoben und die Klage abgewiesen.