Art. 206-208 ZGB; marital contractual capacity and internal assumption of a spouse’s debt. The marriage does not extinguish the wife’s capacity to incur obligations; debts contracted without the husband’s consent but outside the scope of marital representation bind her only to the extent of her separate estate. Where, in the context of a temporary reconciliation, the husband promises to settle a rent matter for the wife, this may constitute an internal ratification and assumption of the liability toward her. A claim not asserted during the matrimonial property liquidation in the divorce proceedings is forfeited. The Federal Court is bound by the cantonal court’s factual findings unless they are manifestly contrary to the record.
45'J Familienrecht. N° 82. sur les rapports de droit civil dispose, il est vrai, que les rapports pecuniaires des epoux entre eux sont soumis a la ltngislation du lieu du premier domicile conjugal (en l'espece, Paris), mais cela signifie simplement, ainsi que le precise I'art. 31 a1. 3, que le transfert du domicile en Suisse lnisse sub si ster le regime matrimonial qui Hait applicable aux epoux au lieu de leur premier domicile a l' etranger (v. P. DES GOUTTES, Des rapports de droit dvil des etrangers en Suisse, dans Zeitschrift für schw. Recht XVI p. 365-366). Dans le cas particulier, il s'agis- sait ainsi de determiner, en vertu du droit tranfais, le regime auquel les epoux de Uribarren etaient soumis en France; c'est ce Cfu'a fait l'instance cantonale et le Tribunal federal n'est pas competent pour revoir la solution dOllllee 3 ce probleme qui reIe-ve exclusivemeni du droit eh-anger. Par ces motifs le Tribunal tederal pl'ononcc: Le recours est ecarte et rarret cantonal est confirme. 82. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1918 i. S. Frau Manzone-IIess gegen Giger. Art. 206-208 ZGB. Miete einer Vohnung durch eine vom Ehemanne tat! ächlich getrennt lebende Ehefrau. Klage derselben nach der Scheidung gegen ihren früheren Mann auf Erstattung des dem Vermieter wegen Nichthaltung des Mietvertrages bezahlten Schadenersatzes mit der Be- gründung, dass ihr der Beklagte anlässlich einer zeitweiligen Viedervereinigung versprochen habe, für den Fall der Rückkehr in das eheliche Domizil die Miete für sie in Ord- nung zu maCheIl. Einwand des Beklagten, dass ein giltiger Mietvertrag mangels Verpflichtungsfähigkeit der Frau während der Ehe nicht zustandegekommen sei. Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Mai 1915 geschieden ... or-
den. Schon vor Einreichung der Scheidungsklage hatte die Ehefrau .einmal anfangs 1914 das eheliche Domizil ver- lassen und in Bern ein Einfamilienhaus gemietet, wie der Vermieter Fankhauser behauptet unter der Angabe, sie sei bereits geschieden, nach ihrer Darstellung mit der Erklärung, sie habe sich von ihrem Manne getrennt und strebe die Scheidung an. Es gelang dann aber dem Ehe- manne, sie zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens und Rückkehr nach Reinach zu bereden. Am 9. April 1914 schrieb derselbe infolgedessen an Fankhauser, seine Frau habe zu früh mit ihm verhandelt, sie bleibe einstweilen immer noch in Reinach, Fankhauser möge über seine Liegenschaft anderweitig verfügen. Und als letzterer demgegenüber auf dem Vertrage beharrte, -wiederholte er ihm mit Briefen vom 13. und 20. April 1914, die 'Voh- nun? sei von seiner Frau in krankhafter Anwandlung gemIetet worden und werde nicht bezogen werden, er anerkenne keinerlei Verpflichtungen. Im April 1916 klagte dann Fankhauser gegen die geschiedene Frau Giger an ihrem neuen 'Vohnorte Zürich auf Zahlung von 2296 Fr. 50 Cts. Entschädigung für Mietzinsausfall. Frau Giger verkündete ihrem geschiedenen Manne den Streit: dieser lehnte jedoch die Teilnahme am Verfahren ab. In der Folge kam es z-wischen Fankhauser und Frau Giger zu einem Vergleich, wonach letztere sich verpflichtete an die Klagesumme 1100 Fr. zu bezahlen und die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Im heutigen Prozesse verlangt rau Giger, nunmehrige Frau Manzone vom Beklagten, Ihrem früheren Manne : 1. Erstattung der auf Grund des Vergleichs mit Fank- hauser von ihr ausgelegten 1240 Fr. a Cts., indem sie behauptet, dass der Beklagte ihr s. Z. im Frühjahr 1914 bei den Besprechungen, die zur Wiederaufnahme der ehe- lichen Gemeinschaft geführt, zugesichert habe, die Miet- zinsangelegenheit in Bern für sie ordnen und auf sich nehmen, m. a. W. den Vermieter nötigenfalls auf seine Rechnung abfinden zu wollen.
458 Familienrecht. N° 82. 2. Anerkennung ihres Eigentums an und Herausgabe von verschiedenen Sachen, die von ihr in die Ehe gebracht worden waren, zur Zeit der Scheidung und der Anhebung des gegenwärtigen Prozesses sich im Besitze des Beklagten bezw. seines Vaters befanden und über deren Schicksal angeblich versehentlich im Scheidungsverfahren nicht verfügt worden sein soll. Das Bundesgericht hat in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz (Obergericht Aargau) das zweite Begehren wegen Verwirkung des Anspruchs durch Nichterhebung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- .. dungsprozesse abgewiesen, die Gegenstand des ersten Begehrens bildende Forderung dagegen mit folgender Begründung gutgeheissen : . Nach der nicht aktenwidrigen und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat als erwiesen zu gelten, dass der Beklagte in der Tat s. Z. der Klägerin zugesichert hat, die Miete in Bern für sie in Ordnung zu machen. Da diese Zusicherung nach den Umständen nur dahin ausgelegt werden kann, dass er für sie den Mietzins zahlen werde, soweit er geschuldet sei, ist demnach seine Haftung für den eingeklagten Betrag von 1240 Fr. a Cts. gegeben. Dass er damals noch die Hoffnung hegen mochte die Rechtsverbindlich- keit des Mietvertrages bestreiten zu können, ist unerheb- lich, da die Befreiuug von einer Schuld natürlich auch bedingt, für den Fall, dass sie sich nicht mit Erfolg be- streiten lasse, übernommen werden kann. Wenn der Beklagte behauptet, dass eine Schuld hier tatsächlich nicht bestanden habe und die Klägerin deshalb gegenüber Fankhauser nichts hätte anzuerkennen brauchen, so beruht diese Einwendung auf einer Verkennung der ehe- güterrechtlichen Grundsätze des ZGB. Danach hebt die Ehe die Verpflichtungsfähigkeit der Ehefrau nicht auf, sondern hat lediglich zur Folge, dass dieselbe für Verbind- lichkeiten, die sie ausserhalb des Rahmens der ihr für die eheliche Gemeinschaft zustehenden Vertretungsmacht
45 1 und ohne Einwilligung des Ehemauns eingeht, nur mit ihrem Sondergut haftet. Die Klägerin konnte deshalb die Forderung Fankhausers, auch wenn sie sich ihm ge- aenüber als ntlch nicht geschieden bezeichnet hatte, nicht twa mit der. Begründung ablehnen, dass sie sich wäh- rend der Ehe nicht selbständig habe verpflichten können, sondern musste dieselbe in dem Umfange, als dem Ge- nannten tatsächlich durch die Nichthaltung des Miet- vertrages Schade entstanden war, anerkennen. Indem der Beklaate der Klägerin yersprach, die Sache für sie ::. . zu ordnen, hat er die ohne seine Eimvilligung kontraluerte Schuld nach trnglich intern, der Frau gegenüber genehmigt und als zu Lasten der ehelichen Gemeinschaft eingegangen anerkannt. Von einem Schenkungsversprechen, das darin gelegen hätte und das mangels Erfüllt:ng der Fnnnyor schriften ungiltig väre, kann nicht dIe Rede sem. Der Standpunkt, dass der Fankhauser erwachsene Schade tatsächlich infolge der Möglichkeit anderweitiger Ver- mietung schon in der Zeit bis zum nächsten Kündigungs- ziele weniger als 1100 Fr. betragen habe, ist in der An- schlussberufullgsschrift nicht mehr auIrechterhalten 'wor- den. Nach den Aufschlüssen; die sich darüber aus den Akten ergebnn, offenbar mit Recht. Es braucht deshalb die Frage, imvieweit der Beklagte damit, nachdem er s. Z. auf die Streitverkündung die Teilnahme am Prozesse abgelehnt hatte, überhaupt gehört werden könnte, nicht erörtert zu werden. 83. Arret de la. IIe Seetion civile du 24 decembre 1918 dans la cause Gerber contre Gerentes. Ac t i 0 11 e n p at ern i te: consequences du falt ue, dans le delai de rart. 308 ces, l'action U ete intentee, malS dCYUllt un tribunal incompetent. Le defendeur Louis Gerentes et Frieda Gerber, mere du demandeur, ont vecll plusieurs annees ensemble a Geneve