Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung bei gemischter Unternehmung mit Fabrikationsbetrieb am Sitz und kaufmännischem Bureau in einem andern Kanton. Ein ständiges kaufmännisches Bureau begründet ein besonderes Steuerdomizil, wenn darüber ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs abgewickelt wird. Für die Vermögenszuweisung sind die örtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Bilanzposten massgebend; dem Fabrikationsort sind die ihm zugeordneten Aktiven vorbehalten, während die übrigen Aktiven nach dem Anteil der kaufmännischen Tätigkeit zu verteilen sind. Beim Ertrag ist auf die Bedeutung der Produktions- und Handelsfaktoren nach billigem Ermessen abzustellen; bei industriell geprägtem Gewinn rechtfertigt sich regelmässig nur eine beschränkte Quote für das Handelsdomizil (consid. 2-3).
au recourant par les autorites neuchäteloises, quand eIl es ont fixe a 39 000 fr. seulement le montant des dettes . hypothecaires dont elles admettaient la defalcation. Dans ces conditions, et etant donne le caractere mixte de l'impöt foneier vaudois, il n'y a pas de Ipotif de juger Ia presente contestation d' apres d' autres principes que ceux etablis jusqu'ici par la jurisprudence en matiere de double imposition. Des lors, il y a lieu de partager Ia souverainete fiscale des cantons de Neuchätel et de Vaud de maniere a ce que Ia quote part imposable par chacun des deux cantons corresponde a Ia proportion existant entre Ia totalite .de l' actif et la totalite des dettes. II en resulte que pour l'aunee 1918 le cantoll de NeuclllUel est en droit d'imposer une fortune de 56 000 fr. et le callton de Vaud une fortune de-ll 000 fr. Le . Tribunal fMeral pl'ononce : Le recours est declarefonde vis-a-vis du cantoll da Vau.d, en ce sens qua le bordereau d'impöt mobiliar du dang ce canton doit etre diminue d'une somme de 10 000 fr. 25. trrteil vom al. Juni 1919 i. S. Spinnerei Kurg A.-G. g9gen Zürich und St. Gallen. Art. 46, Abs. 2 BV. Familienaktiengesellschaft mit illterk ill-" tonaler Trel'lllu:r;g "Von Fabrikationsbetrieb (Spinnerei) Rlll Sitze und kaufmännischem Bureau auswärts: das letztl're begründet ein besonderes Steuerdomizil. Quotenmässige Ab- grenzung der beiderseitigen Vermögells-und Einkommeil steuerpflicht. A. -Die Rekurrentin, Spinnerei Murg A.-G., ist eine sogenannte FamilienaktiengeseUscbaft der Familien C. Schindler-Dorer in Lindau, Rob. Dorer in Vevey und Arthur Dorer in Quarten. mit einem Aktienkapital von 1,5 Millionen Franken. Sie hat ihren Sitz in dem zur Doppelbesteuerung. N° 25. 179 st. gallischen Gemeinde Quarten gehörenden Murg. Dort b.efmdet sic ihre Spnnnereian1age, die unter der Leitung emes techmschen DIrektors 350 bis. 400 Arbeiter be- schäftigt und über ein eigenes Kraftwerk verfügt. Dane- ben hat die Gesellschaft seit etwa 10 Jahren ein kauf- männisches Bureau in Zürich (früher Weinbergstrasse 109, nunmehr Bahnhofstrasse 40), in . welchem ein kauf- männischer Direktor und. drei Angestellte tätig sind. Die ( Einrichtung und Führung I) dieses Bureaus ist, laut Zuschrift der Gesellschaft an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 15. März 1918, seinerzeit erfolgt l) und 'Wird auch aufrechterhalten in erster Linie mit Rück- 11 sicht darauf, dass Zürich der Zentral punkt der Baum- won-Industrie ist und weil sich ein grosser Teil des Geschäftes in dieser .. Industrie auf der jeden Freitag stattfindenden Baumwollbörse in Zürich abspielt. Die Verkäufe erfolgen sozusagen ausschliesslich in Zürich, ) sei es an der Börse, sei es im Bureau der Gesellschaft. Die Spinnerei gibt dem 'kaufmännischen Bureau regel- ) mässig die disponiblen Quantitäten und Qualitäten ) an Gespinnsten; dasLetztere trifft hauptsächlich zu, indem Lagerverkäufe namentlich in der gegenwärtigen Zeit selten erfolgen. l) . Für diesen Geschliftsbetrieb wurde die Gesellschaft von der Steuerkommission der Stadt Zürich erstmals pro
mit 50,000 Fr. Vermägen und 10,000 Fr. Einkommen eingeschätzt. Sie rekurrierte unter Bestreitung dieser Steuerpflicht an die Fiminzdiiektion des Kantons Zürich und wandte sich gegenüber deren abweisendem Entscheid noch an den Regierungsrat, zog dann aber ihren Rekurs, mit Rücksicht auf die inzwiscben rwirkte Anerkennung des zürcherischen Steueranspruchs durch das Finanz- departement des Kantons St. Gallen, wieder zurück. Im Jahre 1917 kam die GeseII-scahft der Aufforderung des Steuerbureaus der tadt Zürich ur Einreichung 'einer formulargemässen Selbsttaxation nicht nach. sondern erklärte sich 1ediglichhemit. im 'Sinne einer gütlichen
la Staatsrecht. Verstän,digung die vorjährige Taxation wiederum anzu- erkennen. Hierauf schätzte die Steuerkommission. sie pro 1917 mit 200,000 Fr. Velmögen un.d 80,000 Fr. Einkommen ein. Gegen diese Taxation rekurrierte die Gesellschaft neuerdings an die Finanzdirektion des Kan- tons Zürich un.d bestritt in. erster Linie wiederum die Steuerpflicht in diesem Kanton grundsätzlich unter Hinweis darauf, dass ihr Sitz und ihrgan.zer Fabrika- tionsbetrieb, der den weitaus überwiegenden Teil des Geschäftes ausmache, sich im Kanton St. Gallen befinde. Auf Veran.lassung der Fin.anzdirektion füllte sie danll, am 15. März 11;)18, doch ein Formular Selbsttaxation für 1917 aus (wobei sie als steuerpflichtiges Vermögen das Aktienkapital, unter Abzug Von 360,000 Fr., welche Direktor Arthur Dorer-in Quarten persönlich yersteuere, mit 1,140,000 Fr., und als steuerpflichtiges Einkommen den Gewinnsaldo des auf 31. März 1917 abgesc1110ssenen Geschäftsjahres, abzüglich 4% % Zin.s des steuerpflich- tigen. Aktienkapitals, mit 483,257 Fr. 52 Cts. angab) und reichte als Belege, mit dem schon früher erwähnten Schreiben, ihre Bilanz nebst Gewil1,n-und Verlustkonto Und Gewinn-verteilungsaufstellung per 1. März 1917 ein. Die Steuerkommission der Stadt Zürich sprach sich in ihrer Vernehmlassung dahin-aus: Nach der -VOll der Hekurrentin angegeben.en Bedeutung ihres kaufmän- nischen Bureaus in Zürich, 9,urch das der für das Unter- nehmen überaus wichtige Geschäftsverkehr an der Zürcher Baumwollbörse, also neben der Verkaufstätigkeit offenbar auch der Einkauf des Rohmaterials, besorgt werde, sei für die Besteuerung ihr Ve r m ö gen in der Weise auszuscheiden, dass -vom Aktienkapital (ohll Abzüge für Direktor Dorer) ein Betrag von 10% 150,000 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen und vom Rest mindestens 1/
450,000 Fr. auf Züdch verlegt werde, in.dem bei Verteilung der in.sgesamt rund 9 Millionen betragenden Aktiven der Bilanz nach ihrer Zugehörigkeit doch min.destens der Debitorenposten von rund 3 Millio- Doppelbesteuerung. N° 25. 181 nen, also l/S, Zürich zufallen müsse, weil die Debitoren aus derVerkaufstätigkeit entständen, und ihr Einkom- me n in der Weise, dass ebenfalls eine zehnprozentige Quote (von 483,257 Fr.) mit 48,325 Fr. dem Sitz -voraus zugewiesen. und vom Rest die Hälfte mit 217,466 Fr. auf Zürich -verlegt werde, da der Gewinn ebensosehr durch Einkauf und Verkauf wie durch die Fabrikation bedingt sei. In Würdigung dieser Akten verfügte die Finanzdirektion am 20. Juni 1918, von der Erwägung ausgehend, dass sie lediglich über die Frage der Steuer p f I ich t zuent- scheiden ulld gegebenenfalls die zürcberischen Steuer- ansprüche nur quotenmässig zu bestimmen habe, in Zustimmung zu den Ausführungen der Steuerkommission : Die Rekurrentin sei in Zürich steuerpflichtig, und zwar habe sie daselbst, nach Abzug eines Voraus für den Sitz von je 10%, vom Vermögen einen Drittel, und vom Einkommen die Hälfte zu versteuern; dementsprechend habe nach eingetretener Rechtskraft dieser Verfügung die Steuerkommission ihre Taxation für das Jahr 1917 zu überprüfen und richtigzustellen. Mit Be s chI u s s vom 1 7. 0 k tob er 1918 bestätigte der Regierun.gsrat als Rekursin.stanz diesen Entscheid der Fin.an.zdirektion un.d verwarf dabei in 'erster Linie den Einwand der Rekurrentin, es kön.ne sich für 1917 nicht mehr um die Festsetzung ein.es quoten- mäSsigeI Steueranteils des Kantons Zürich, sondern. nur n.och darum handeln, ob die angefochtene Taxation der Steuerkommission begründet sei oder nicht, indem er ausführte, dass Finanzdirektion und Regierullgsratge- mäss 10 des Steuergesetzes (vom 24. April 187() und den Ziff. 18 und 51 der Taxationsanleitung ohne Rück-- sicht auf ein.e bereits erfolgte TaxatioIl üher die streitige Steuerpflicht zu entscheiden. hätten. B. -Gegen. diesen Beschluss des Regierungsrates hat die Spinnerei MurgA.-G. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an: das 'Bun.desgericht wegen bundesrechts--
1 1 Staatsrecllt. widriger Doppelbesteuerung ergriffen. Einleitend wird beantragt, es sei in Aufhebung ,des Beschlusses
Taxation der Steuerbehörde von Zürich von der Fmanz- direktion nicht selbständig angefochten worden sei. Im übrigen sei bezüglich des Vermögens ganz liquid, dass ein SteuelTecht des Kantons Zürich nach der bundes- gerichtlichen Praxis ernstlich nicht in Frage kommen könne, da das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Rekurrentin sich in Murg befmde. Auch die Debitoren seien flicht nach Zürich zuständig; denn sie bildeten den Gegenwert, die Gegenposten. nicht für die formalen und übrigens nicht einmal ausschliesslich in Zürich abgeschlossenen Verkäufe, sondern für die von der Spinnerei in Murg gelieferten Gespinnste ; durch die dortige Fabrikation müssten selbstverständlich alle auf dem Produkt lastenden Kosten und Spesen nebst dem Verkaufsgewinn herausgebracht werden. Von einem beweglichen Vermögen in Zürich könne daher gar nicht gesprochen werden; die unbedeutende Einrichtung des kaufmännischen Bureaus falle gegenüber den in Murg befindlichen Vermögenswerten nicht erstlich in Betracht. Ueberdies dürfe nicltt unerwähnt bleiben. dass ein Aktio- när im Kanton S1. Gallen domiziliert sei und dort seinen Anteil am Aktienkapital mit 360,000 Fr. versteuere, welcher Betrag selbstverständlich vom steuerpflich- tigen Vermögen' der A.-G. ohne weiteres in Abzug zu . bringen sei. Und was das Einkommen betreffe, legten die Steuerorgane von Zürich dem dortigen kaufmän- nischen Bureau eine ganz übertriebene Bedeutung bei, indem sie die Sache so darstellten, als ob dessen Tätig- keit eigentlich nirgends anders mit Erfolg ausgeübt werden könnte. Insbesondere erforderte der Geschäfts- verkehr an der Zürcher Baumwollbörse, der sich in zwei Stunden per Woche (Freitag nachmittags von 3 bis 5 Uhr) abwickle, kein kaufmännisches Bureau auf dem Platze, wie am besten dadurch bewiesen werde, dass keine der übrigen schweizerischen Baumwollspinnereien und -webe- reien mit Fabrikbetrieb ausserhalb der Stadt Zürich dort ein solches Bureau habe, Das Bureau der Rekurrentin AS "5 I -t919
Staatsrecht könnte gerade so gut in St. Gallen sein. wäre vielleicht dort, namentlich' für den Verkauf, noch "iel besser plaziert; seine Einrichtung in Zürich sei speziell auf persönliche Verhältnisse (Wohnsitz des früheren kauf- männischen Leiters) zurückzuführen. Die dortige Tätig- keit sei rein formaler Natur; jedenfalls stehe die Bean- spruchung des halben Einkommens durch Zürich (nach Ausscheidung von 10% für den. Sitz) in gar keinem Ver- hältnis zu den 'wirtschaftlichen Faktoren. Es sei insbe- sondere nicht zu übersehen, dass der ganze Gewinn der Rekurrentin aus dem Verkauf der in Murg erstellten Fabrikate herrühre, also nicht ein Handels-, sondern ein Fabrikationsgewinn sei. Demnach werde um Schutz des Rekurses in dem Sinne ersucht, dass a) eine Besteuerung der Rekurrentin in Zürich pro 1917 d. h. für das Geschäftsjahr vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 ) gar nicht stattfinden dürfe, weil der Abschluss dieses Geschäftsjahres noch nicht vorgelegen habe, als die Selbsttaxation von ihr verlangt worden sei, während sie die Steuern ( pro 1916 (1. April 1916 bis 31. März 1917) ) auf Grund getroffener Vereinbarung bezahlt habe ; b) eventuell in Zürich von' einer' Besteuerung des Vermögens vollständig Umgang genommen werden müsse und das Einkommen nur zu einem geringen Prozentsatz herangezogen werden dürfe" und c) jedenfalls eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs im Rekursverfahren als unzulässig bezeichnet werden müsse. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, der Rekurs sei in vollem Umfange abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervorzuheben : Massgebend für die Steuereinschätzung im Kanton sei der Vermögens-und Einkommensbestand im Zeitpunkte der Selbsttaxatioll. Diese sei jeweilen bis Ende April einzureichen, doch werde bei Aktiengesellschaften und andern Korporationen, die auf Grund ihrer letzten JahresrechilUng einzuschätzen Doppelbesteuerung. N° 25.
seien, die Rechnung noch berücksichtigt, welche spätes- tens mit Ende Juni abgeschlossen werde ( 11 und 32 Abs. 2 der Taxationsanleitung von 1912). Demnach hätte . die Rekurrentin ihre Steuern für das Jahr 1916 nach ihrem Geschäftsabschluss auf 31. März 1916 entrichten sollen und sei für das Jahr 1917 nach demjenigen auf 31. März 1917 zu besteuern. Die abweichenden Aus- führungen des Rekurses seien durchaus unzutreffend. Auf welcher Grundlage die Rekurrentin im Kanton St. Gallen eingeschätzt werde, sei für den Kanton Zürich unerheblich, da nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Kanton berechtigt sei, nach den Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu verfahren. Von einem Ver- stoss gegen das Verbot der Doppelbesteuerung könne daher in diesem Punkte nicht die Rede sein. Uebrigens habe die Rekurrentin in der für 1917 schliesslich einge- reichten Selbsttaxation ohne weiteres auf ihren Ge- schäftsbeschluss per 31. März 1917 abgestellt. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass eine Erweiterung der Steueransprüche Zürichs jm Rekursverfahren nicht zu- lässig "sei, gehe fehl, da das zürch. Steuerrecht die refor- matio in pejus nicht ausschliesse, sondern in Ziff. 51 der Taxationsanleitung vorschreibe, dass Wenn eine Rekursinstanz ein höheres Vermögen oder Einkommen J onstatiere, als die Steuerkommission dem Pflichtigen zu versteuern zugemutet habe, stets, auch wenn der Pflichtige rekurriert habe, dieses höhere Vermögen oder Einkommen für die Versteuerung massgebend sei. Indessen hätten sich Finanzdirektion und Regierungsrat nur mit der Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich und mit der Abgrenzung ihres Umfangs im Ver- llältnis zum Kanton St. Gallen, nicht mit der Einscllätzung als solcher, befasst. Dies sei nach rechtskräftiger Fest-" stellung deI Steuerpflicht Sache der Taxationsorgane, vor denen die Rekurrentin gegebenenfalls ihre Rechte wahren könne. Bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht aber werde am angefochtenen Beschlusse festgehalten.
Für die Erzielung des Gewinns einer Spinnerei sei die auf den Einkauf des Rohmaterials und auf den Absatz der Produkte gerichtete Tätigkeit mindestens so wichtig, wie die Fabrikation. So seien die grossen Kriegsgewinne der letzten Jahre in der Baumwollindustrie nicht durch die Fabrikation, sondern durch günstige Verhältnisse beim Einkauf und namentlich beim Verkauf erzielt worden. Diese Tätigkeit werde bei der Rekurrentin nach ihren Erklärungen in der Eingabe vom 15. März 1918 an die Finanzdirektion,bei der sie ohne weiteres zu behaften sei, ausschliesslich durch das Bureau in Zürich ausgeübt. Die gleichen ErWägungen gälten auch für die BeStimmung des in Zürich steuerpflichtigen Vermögensanteils. Durch den angefochtenen Verteilungsmodus sei dem Umstande genügend Rechnung getragen, dass in Murg ein grösserer Teil der Aktiven liege. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt, er anerkenne grundsätzlich, wie schon im Jahre 1916, einen Steueranspruch des Kantons Zürich, stehe aber mit der Rekurrentin auf dem Standpunkt, dass aller- höchstens 5 % des Vermögens und 10% des Einkommens ) darauf entfallen könnten und ersuche .daher, in diesem Sinne zu erkennen. Das Bundesgericht .zieht in Erwägung:
Steuerrecht durchzuführenden Veranlagung pro 1917 nicht entgegengehalten werden. 3. -Für die quotenmässige Abgrenzung der Steuer- ansprüche der beiden Kantone ist zwischen der Ver- mögens-und der Einkommens-oder Ertragsbesteuerung zu unterscheiden. a) Die Vermögenszuweisung hat nach den örtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der durch die Bilanz gegebenen Vermögensposten zu geschehen. Sie umfassen, bei einem Gesamtwert laut Bilanz per 31. März 1917 Von rund 8,919,000, Fr., zunächst Immobiliar-und Waren- konti nebst einem Assekuranzkonto und einem Kassa- )Iurg-Konto , und ferner noch Konto-Korrent-Debi- toren , Effekten-Konto , Spesen-Konto , Kassa- Konto und ( Postscheck-Konto . Hievon gehört die erstere Gruppe sowohl örtlich, als auch wirtschaftlich ausschliesslich dem Fabrikationsort und Geschäftssitz )tlurg (Quarten) zu. Dagegen kommt in den letztern fünf Posten, die mit zusammen rund 3,160,000 Fr. ausgewiesen sind, der g a n z e Geschäftsbetrieb zum Ausdruck, und es ist insofern (abgesehen von der Lokali- sierung der fraglichen Kasse und des Postscheckkontos in Zürich) Wirtschaftlich die kaufmännische Geschäfts- leitung daran, Wenn auch nicht allein, wie die Zürcher Behörden für den Hauptposten der Konto-Korrent- Debitoren angenommen hähen, so doch in gewissem Masse mitbeteiligt. Diese Beteiligung ist im Hinblick darauf, dass das ökonomische Schwerge",icht des Ge- schäfts doch am Fabrikationsorte liegt, wo sich denn auch der Geschäftssitz befindet, auf wesentlich weniger als die Hälfte anzuschlagen. So rechtfertigt es sich, den Steuerrechtsanteil Zürichs auf 10% des Gesamtver- mögens zu bestimmen. Dabei kann der Umstand, dass einer der Aktionäre im Kanton St. Gallen wohnt und nach Angabe des Rekurses dort für seinen Aktienbesitz per- önlich besteuert wird, keine Rolle spielen, da inter- kantonalrchtIich gemäss feststehender Praxis die gleich..; Doppelbesteuerung. N" :!5. i -i zeitige Besteuerung Von Aktionär und Aktiengesellschaft auch wenn es sich, wie hier, um eine sogenannte Familien- aktiengesellschaft handelt (,-ergl. speziell AS 38 I S. 76 f.), zulässig ist. h) Für die Verteilung des Gesellschaftsertrages ent- sprechend der Lokalisierung der Betriebsfaktoren. auf die er zurückzuführen ist, fehlen nähere tatsächliche Anhalts- punkte. Immerhin ist zu sagen, dass dieser Ertrag einen Industriegewinn darstellt, für den die Fabrikation grund- legend ist, wenn auch speziell in der Baumwollindustrie notorischermassen der kaufmännischen Geschäftsleitung eine verhältnismässig grosse Bedeutung zukommt. Ueber- dies fällt in Betracht, dass beim Geschäft der Rekurren- tin der technische Betrieb in Murg, nach Personalbestand und finanziellem Aufwand und der dadurch bedingten uIDnittelbaren Bedeutung für die OE'ffentlichkeit, das kaufmännische Bureau in Zürich gewaltig überragt. In Berücksichtigung dieser Momente ist nach billigem Ermessen dem Kanton Zürich eine Quote von 20 % deb Geschäftsertrages für die Einkommensbesteuemng zuzu- weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird festge- stellt, dass die Rekurrentin für das Jahr 1917 von ihrem Vermögen 10% im Kanton Zürich und 90% im Kanton St. Gallen, und von ihrem Einkommen (Ertrag) 20% im Kanton Zürich und 80% im Kanton St. Gallen zu yersteuern hat. Die weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden abge' iesen, soweit darauf einzutreten ist.