a son pere. Elle n'a droit, bien entendu, a cette part que
dans la mesure oil elle est heritiere legale de son mari,
c' est-a-dire pour % en propriete et pour % en usufruit,
la nue propriete de ces % devant etre attribuee aux
autres heritiers avec lesquels elle est en concours d'apres
la loi. Les mesures prevues par le testament quant a
l' administration des biens composant la part du fils
Georges
sont d'ailleurs sans application possible a l'egard
de la demanderesse, car elles n' etaient ordonnees que dans
l'eventualite
oil son mari aurait survecu au testateur et
aurait recueilli la succession paternelle. Enfin les conclu-
sions
tendant a l'allocation d'une rente viagere devien-
nent sans objet, puisqu'elles n'avaient He prises qu'a
titre subsidiaire pour le cas oille tribunal ne reconnaitrait
pas a la demanderesse la qualite d'heritiere substituee.
Par ces moli/s, le Tribunal /ederal prononce :
Le recours de la demanderesse est partiellement admis
et le jugement cantonal est reforme dans ce sens qu'il est
prononce que dans la succession de Georges-Emile Favre-
Bulle
la part de la demanderesse est de 1/1( en propriete
et de 3/
U
,
en usufruit.
Sachenrecht. Ne 4.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
4. 'O'rteil der II. ZiwabteUung vom 30. Januar 1919
i. S. Willisau gegen La.mpart.
Not weg: Zur vollen Entschädigung (Art. 694 ZGB) für
die Einräumung eines Notweges gehört nicht die teilweise
Erstattung der Erstellungskosten einer bereits bestehenden
Weganlage.
A. -Der Kläger Lanlpart ist Eigentümer einer nord-
östlich ob Willisau gelegenen Liegenschaft Ankenloch,
die
mit Gemeinde und Station Willisau nur durch die
Kellenstrasse, deren Charakter als öffentliche Strasse
bestritten wird, verbunden ist. Um nicht den Umweg
über diese Strasse machen zu müssen, liess sich Lampart
von der Beklagten gegen eine jährliche Entschädigung
von zuerst 60 dann 30-35 Franken das Recht einräumen
ihr zirka 1079,5 m langes, zirka 2,3 m breites südlich vom
Ankenloch direkter nach ViIlisau führendes
Privat-
strässchen zu benützen.
Auf sein Gesuch
hin räumte der luzernische Regierungs-
rat am 6. Juli 1914 der Liegenschaft Ankenloch das Mit-
benützungsrecht
an dem erwähnten Privatsträsschen als
Notweg ein, gegen eine vom Gemeinderat Willisau-Stadt,
eventuell
vom ordentlichen Richter, festzusetzende Ent-
schädigung.
Gegen die Schätzung des Gemeinderates,
der die
Entschädigung auf
13,500 Fr. festsetzen wollte, erhob der
Kläger, der 1000 Fr. offerierte, Klage beim Amtsgericht
Willisau, das seinerseits die Entschädigung auf
1800 Fr.
heruntersetzte. Das Amtsgericht ging dabei gestützt auf
24 Sachenrecht. N° 4.
eine Expertise davon aus, zufolge der Mitbenützung des
Strässchens durch den Kläger erhöhen sich die
Unterhalts-
kosten um 60 Fr., andere Inkonvenienzen (Beschränkung
im Bannschlag, etc.) seien
mit 20 Fr. zu berechnen;
kapitalisiert zu 5% ergebe das einen Betrag von 1600 Fr.,
der jedoch angesichts der voraussehbaren Steigerung der
Arbeitslöhne um 200 Fr. zu erhöhen sei. Nicht in Betracht
kommen für die Berechnung der Entschädigung die
Anlagekosten.
Uebrigens müsste bei einer Verteilung der-
selben berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Mit-
benützung auch noch andern einräumen könne und
eingeräumt
habe.
Die Beklagte hat dieses Urteil an das Obergericht weiter-
gezogen und Erhöhung der Entschädigung auf
4500 Fr.
verlangt, wohingegen der Kläger sich mit dem erst-
instanzlichen
Urteil zUfriedengegeben hat.
Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und
erklärt, für die Berechnung der Entschädigung kommen
nur die Mehrkosten des Unterhaltes und die übrigen aus
der Mitbenutzung entstehenden Inkonvenienzen, nicht
aber, wie es die Beklagte behaupte, auch noch die
Er-
stellungskosten des Strässchens in Betracht.
B. -Gegen das obergerichtIiche Urteil erklärte die
Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht unter Wie-
derholung
des vor dem kantonalen Obergericht ge-
stellten Antrages, den Kläger
zu einer eirn::naligen Entschä-
digung von
4500 Fr. zu verpflichten. Sodann hat sie
eventuell Rückweisung
und Beweisergänzung verlangt.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen.
In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der
Standpunkt eingenommen, zur vollen Entschädigung
im Sinne des Art. 694 gehöre auch die Uebernahme eines
Teiles der Herstellungskosten, und zwar seien dieselben
nach den gegenwärtigen Privatverhältnissen zu berech-
nen. Die Berufungsantwort
hat im wesentlichen auf die
vonnstanzlichen Motive abgestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Bundesgericht ist zur Behandlung der Streit-
sache
im schriftIichenVerfahren zuständig, denn in der
mündlichen Verhandlung vor Obergericht hat die Be-
klagte
ihr ursprüngliches Begehren auf 4500 Franken
heruntergesetzt, woran der Kläger 1000 Fr, anerkannte,
so dass der streitige Betrag
vor der zweiten kantonalen
Instanz also noch
3500 Fr. ausmachte.
- -Der Entscheidung durch
das Bundesgericht unter-
liegt einzig noch die Frage, ob zur ( vollen Entschänigung )
im Sinne des Art. 694 auch die Bezahlung eInes TeIles der
Erstellungskosten des als Notweg zu benutzenden bereits
erstellten Strässchens gehört oder nicht.
Nach dem Wort-
laut des Gesetzes ist die Frage zu verneinen. Unter Ent-
schädigung versteht man die Wiederherstellung des
Zustandes beim Entschädigungsberechtigten wie
er ohne
Eintritt des schädigenden Ereignisses gewesen wäre.
Dieses schädigende Ereignis
ist die Mitbenützung des
fraglichen Strässchens durch den Kläger
und seine Wir-
kungen werden behoben bezw.
vergütet mit der Zahlu.ng
der Unterhaltsmehrkosten
und eines Betrages für sonstIge
Inkonvenienzen, die aus der Benützung entstehen sollten.
Diese Faktoren
hat die Vorinstanz in ihrer Rechnung
berücksichtigt,
und die Parteien haben in dieser Hinsicnt
keine Einwendungen mehr erhoben. Wenn nun aber dIe
Beklagte darüber hinaus auch noch Ersatz eines Tei,les
der Anlagekosten verlangt, so will sie mehr als nur eme
Entschädigung
für die Mitbenützung.
Es ist daher zu untersuchen, ob irgend welche Grunde
bestehen, vom
Wortlaut abzuweichen und ihr ein mehreres
zu sprechen. .
Ein solcher Grund liegt zunächst, entgegen der AnSIcht
der Beklagten, nicht schon darin, dass im Wasserrechns
gesetz Art. 33 ein Betrag an die Herstellungskosten er ts
bestehender Anlagen seiten des neuen KonzesSIOnars
vorgesehen wird.
Der Gesetzgeber hat hier eben ausdrück-
Sachenrecht. N-4.
li?h eine andere Lösung des Problemes, diejenige des
Inkaufes, gewählt und sich damit grundsätzlich auf
eInen anderen Boden gestellt.
Während nämlich für die
Entschädigung dne Beeinträchtigung des Angesprochenen
massgebend Ist, 1st es
für den Einkauf die Besserstellung
des Ansprechers, d. h. der ihm erwachsende Vorteil. Diese
andere Lösung
kann nun aber nicht einfach auf den
nders lautenden Art. 694 übertragen werden, und es
hnt auch nicht etwa eine Lücke des Gesetzes vor.
Ielmnhr wurde seitens des Gesetzgebers offenbar absicht-
hch
die vonliegende assung der Bestimmung gewählt,
hat er doch Im Gesetz In einer Reihe von ähnlichen Fällen
ansdrück1ich abweichende Regelungen (Pflicht zur Ver-
gutung es utzunnsrenhtes, oder geradezu Enteignung
bezw. EInWeIsung.
In eIn Gemeinschaftsverhältnis) vor-
gesehen, so dass
mcht anzunehmen ist, er habe im Falle
des
Art. 694 die Möglichkeit einer anderen Lösung über-
sehen. Vergl. die Art.
671/3, 691, 703, 708, 710.
Dazu kommt nun aber, dass die dem 'Wortlaut ent-
sprechende Auslegung auch innerlich begründet ist. Das
Recht auf den Notweg ist im Gesetz eingereiht unter die
B.eschrnnkungen des Grundeigentums und zwar ist dabei
mcnt eIn Recht auf Aneignung des für den Notweg erfor-
dnrbchen Bodens, sondern nur ein Recht auf Benützung
dIeses Bodens gewährleistet. Diesem bIossen Benützungs-
recht entspricht nun aber durchaus auch die blosse Ent-
s?hädigungspflicht. Der Notwegberechtigte bekommt
mcht ein Miteigentumsrecht, in das er sich einkaufen
n:üsste, er hat nichts dazu zu sagen, wenn der Boden-
eIgennümer di Benützung weiteren Personen gestattet
un . SICh dabeI allfällig einen Teil der Erstellungskosten
z.uruckerstatten lässt,
er ist lediglich benützungsberech-
tnt nd muss dementsprechend den Eigentümer auch nur
fur .dIene Ben?tzung entschädigen. Seine Stellung ist gleich
dnrJemgen Ines Exproprianten, der zwangsweise eine
DIenstbarkeIt
zu Lasten eines Drittmannsgrundstückes
,erlangt,
und der nach Art. 3 ExprG zweifelsohne auch
Sachenrecht. N. 5.
nur zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet werden
könnte.
Fragen liesse sich vielleicht noch, ob nicht ein ausser-
halb des Art. 694 liegender Rechtsgrund eine über die
volle Ersetzung des Schadens hinausgehende Vergütung
rechtfertigen würde, allein die Beklagte
hat in dieser
Hinsicht nichts
geltend machen können. Der blosse Um-
stand, dass es sich um die Benutzung einer bereits beste-
henden Einrichtung handelt,
hat an sich noch nicht zur
Folge, dass der Ansprecher den Nutzungswert als Gegen-
wert schuldet. Dieser Nutzungswert wäre wohl bei einer
freiwilligen
Einräumung eines Wegerechtes, oder wenn
für den Notweg eine andere Stelle bestimmt, derselbe
aber von den Parteien freiwillig nachher auf die Strasse
verlegt worden wäre, in Betracht gefallen, ohne eine
solche Vereinbarung,
und ohne dass im Gesetz hiefür eine
Handhabe gegeben, muss er ausser Berücksichtigung
fallen. Insbesondere kann auch von einer ungerechtfertig-
ten Bereicherung nicht die Rede sein, wird doch der
Rechtserwerb des Klägers durch Art. 694 bezw. durch den
den Notweg einräumenden Regierungsratentscheid
zur
Genüge gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
luzernischen Obergerichts vom 23. September
bestätigt.
5. ArrIt. da 1a me sectiOD civil. du 11 flvr1er 1919
dans la cause a.m. Grangier contre lerthet.
Nullite des dona.tions immobilieres deguisees sous la. forme
d'une vente.
Par acte notarie du 29 janvier 1912 Isidore Grangier,
a la Tour de Treme, a vendu a son neveu, Edouard Berthet
defendeur au present proces, son domaine des Auges: