Art. 197 OR; exchange contract; promised economic qualities; price reduction; good faith; A claim for reduction is not limited to physical or legal defects, but may also rest on the absence of expressly warranted economic qualities, in particular a promised yield (consid. 4). Where two formally separate transactions form one unitary exchange, the legal assessment must proceed from the overall balance of the exchange. Even if the requirements of reduction are otherwise met, the claim may be denied where the claimant has himself overreached the counterparty in the same exchange and a reduction would upset the agreed equilibrium in a manner contrary to good faith (consid. 5). The court also notes that an alleged waiver must be clearly established; a mere incidental accounting by an unauthorized representative does not suffice (consid. 3).
440 Obltgationenreeht. N-66. ' solution negative, car la formule divrables dans 8 a 10 jours I) est synonyme' de livrable ) dans une huitaine ou une dizaine de jours )) et laisse donc au vendeur une . latitude inconciliable avec la notion du Fixgeschäft. Mais il n' est pas impossible que, en matiere. de banque, cette formule ait une signification beancoupplus precise et veuille dire : livrables au plus tOt dans huit jours et au plus tard dans dix jours. I) Si tel ethlt le' cas, le delai de llvraison serait exactement determine et son inobser- . vation par le vendeur autoriserait l'acheteur, d'apres ce qui a ete expose ci-dessus, a se departir du contrat sans autre formalite. Il importe par consequent d'ordonner l'expertiserequise par le defendeur, alix .tins d'elucider ce point de fait - ou plus exactement d'usage dans les affaires de banque - d9nt depend le sortdu proces. Il se justifie d'autant plus de le faire que la meme ex- pression se retrouve dans la correspondance adressee au defendeur par une autre banque de Zurich (Leu oe) -ce qui laisse supposer qu' elle est usuelle dans le langage des affaires de banque et qu' ainsi les experts consultes seront a meme de renseigner exactement le tribunal sur le sens qui lui est attache. Si, sur la base de l' expertise, Ja Cour arrive a la con- viction que le delai de livraison n' a He .fixe qu' approxi- mativement, elle declarera la demande fondee en principe. Mais illui restera a rechercher si les demandeurs n'avaient pas l' obligation de realiserpoUr le compte du defendeur les roubles dont il refusait atout de prendre livraison et dont le prix baissait chaque jour et s'ils ne doivent pas des lors sUPPOrter en partie les consequences du fait que la valeur actuelle de ces roubles ne represente plus que le 5 me environ de celle qu'ils avaient lors du marcht J Tribunal jederal prononce: Le recours est admis dans ce sens que l' afret attaque est annuIe, la cause etant renvoyee a l'instance cantonat.:' lour complement d'instruction et nouvelle decision. ObHgationenreeht. Ne G7. 67. l1rteilc1er I. ZlvilabteUq vom 26. September 1818 i. S. Garbani gegen BierL '
Tau s c h: M i n der u n g skI a ge gestützt auf unrichtige Angaben über den Zins ertrag des eingetauschten Hauses. - Die Minderung wegen Nichtvorhandensenns zug e i c h.e r- t e r Eigenschaften ist nicht nur z,uläsSlg, wenn korpenliche odt'r rechtliche sondern auch wenn wirtschaftlIche 1 1 ä n gel in Frage stehen: -Abweisung der Minderungs- klage, weil der Kläger den Beklagten seinerseits auch über- yorteilt hat . A. -Am 6. April 1916 verkaufte deI," Beklagte Garbani dem Kläger Bieri ein in Huttwil gelegenes Hausgrund- stück zum Preise 'Von 24,000 Fr. Die Fertigung fand am 11. Mai 1916 statt. Der Kläger seinerseits vel'kaufte am 2. Mai 1916 dem Beklagten zwei in den Gemeinden Bümplitz und BoDigen gelegene Landparzellenzum Preise von 13,632 Fr. 20 Cts. An diesen letzteren Betrag wurden dem Beklagten für 4632 Fr. 20 Cts. Hypotheken über- bunden und die restierenden 9000 Fr. an den Kaufpreis des ersten Geschäftes über das Grundstück in Huttwil angerechnet. Die auf diesem Grundstück in Huttwil noch verbleibende Kaufrestanz V'on 15,000 Fr. sodann. regelte der K1ägnr durch' Errichtung eines Schuldbriefes im gleichen Betrag. B. '-In der Folge erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Prnisminderung eventuell Schadenersatz wegnn absichtlicher Täuschung. Er nahm den Standpunkt em, der Beklagte habe ihm erklärt, das Haus in Huttwil habe bisher 1400 Fr. Zins abgeworfen. statt dessen seien aber nur 1180 Fr. bezahlt worden und übel'dies zwei Miet- verträge bei Kaufsschlus bereits gekündigt gewnsen. Dieses Verhalten erfülle die Vorausnetzungen der Minde- rungsldage eventuell der Schadenersatzklage gemäss Art. 28 ff. und 41 ff. OR. Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Ansprüche des Klägers eien verjährt. er habe das Geschäft geneh- migt und auf alle Fälle sei materiell die Klage unbegründet.
Obligationenrecbt. N° 67. Im übrigen habe der Kläger ihn selber übervorteilt und ihm für die beiden Landparnllen einen viel zu hohen Preis angerechnet. Sodann könne, da es sieh um einen . einheitlichen Tauschvertrag handle, nur Aufhebung des ganzen Geschäftes verlangt werden. Ganz eventuell aber müsse das Quantitativ reduziert werden. C. -Der berninche. Appellationshof, II. Zivilkammer, schützte die Klage im Betrage von Fr. 2000. Er wies zunächst die Einrede der Verjährung zurück und zwar sowohl vom Gesichtspunkt der Minderungs-als der Schadenersatzklage aus. Ferner erklärte er die Einrede der Genehmigung als unbegründet und nahm sodann materiell an, zwar seien die Voraussetzungen einer Minde- rung des Kaufpreises nicht gegeben, wohl aber diejenigen eines Anspruches gemäss .Art. 31 Abs. 3 OR, indem als nachgewiesen betrachtet werden müsse, dass der Beklagte den Kläger im Sinne der Darstellung des letzteren ge- töuscht habe. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei seine Uneinlässlichkeitseinrede zu schützen, eventuell die Klage abzuweisen und gauz eventuell die Sache zur Er- . gänzung des Tatbel tandeszurückmwe1sen. Zur Begrün- dung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil des Appellationshofes entgegen kantonaler Prozessvor- schrift keine Zusammenfassung des Tatbestande auf- weise. Im übrigen sodann hat' der Beklagte im wesent- lichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen Standpunkte beibehalten. Der Kläger hat im wesentlichen unter BerufllDg auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Bestätigu des angefochtenen Urteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht sich auf den Standpunkt gestellt, die Anspr-qche des Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, beien weder verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden. ;. Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen deI' An- sicht de-Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufs- schluss, bondern erst ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein soll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im
444 Obllgätlonenreeht. Na 67. vorliegenden Fall von, der Vorladung zum Sühneversuch kein ganzes Jahr zurück (Art. 210 OR). ,Ein Schadeners;J.tzanspruch aus absichtlicher Täu- schung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach Kenntnisnahme der Täuschung verjähren. Diese Kennt- nisnahme erfolgte nach der verbindlichen. weil nicht aktenwidrigen, . Feststellung der Vorinstanz erst im Juni 1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum SühneVerbuch. Dje Genehmigung 4es ganzen Geschäftes endlich, will der Bekl8.gte daraus ableiten, dass der Buchhalter des Klägers am 19. Februar 1917 mit ihm hinsichtlich aus- stehender Mietzinse und bezahlter Steuern abgerechnet und Saldoquittung erteilt habe. Mit Recht erklärte jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht auf einen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht rich- tiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen weIden, und zudem sei der Buchhalter gar nicht bevoll- mächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen em'e VerDchtserklärung ab7ugeben. Den Mangel einer solchen Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solc-he Umstände aber l Üld nicht dargetan worden. 4 . ..,.... I weitelen int davon 1lI zugehen, dass die Klage zunädhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist. Als sd.lche i t sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens nicht motivierten) Ansicht der Vorinstanz zulässig. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigen- schaft des Hauses in Huttwil zugesichert worden, - nämliQll ein bisheriger Zinsertr8.g vort 1400 Fr., -und dass diese Eigenschaften nicht vorhanden sei eil. Das Fehlen derner zugesicherter Eigenschaften nun, kann sehr wohl einer Preisminderungsklage zur Grundlage dienen. Wefi:Ill.rt. 197 OR s8.gt, der Verkäufer hafte dem Käufer für iunicherte Eigenschaften, so sind damit nicht wie Obllptlonenreoht. Na 67. 445 ßei den V'orausgesetzten nur körperliche und recht- hhe Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche. zu ver- tehen . Die frilhere Reehts prephung allerdings hat dies III Zweifel gezogen. Für' die heutigen Verkehrsverhält- nisse aber, kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen. OSER zu Art. 197 Nr. II Ib, FICK zu Art. 197 Nr. 21 Die wirtschaftlichen Eigenschaften. speziell die hier in Fr8.ge kommende Rendite, werden sehr oft den wich- tigsten Teil der gegebenen . Zusicherungen ausmachen. Es liegt daher kein Grund V'or, ein Kaufgeschäft trotzdem solche Eigenschaften fehlen,' aufrecb,t zu erhalten, es aber wegen irgnnd welcher körperlicher Mängel aufzu- heben bezw. zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den recht- lichen und körperlichen Mängeln anderseits gar kein grundSätzlicher Unterschied. Auch die letnteren sind in den meisten Fällen nur deswegen als, Mängel zu betranh ten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache beeinträchnen. ' Was sodann die tatsächlichen Grundl8.gen der Minde- rungskl8.ge anbelangt, so sind sie durch die Vorinstanz als vorhanden festgestellt worden. Es steht aktengemäss fest, dass der Benagte dem Kläger zugesichert hat, das Haus habe bisher 1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei weitem nicht entsprachen, und dass das Haus auch gar nicht geeignnt ist, einen solchen Zinsertr8.g zu sichern. Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Klä- ger vom fehlen dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss keine Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen einer Preisminderung wären somit, und da bei absichtlicher Täuschung eine Ver- wirkung des Anspruches auf Minderung wegen Versäu- mung der Mängelrüge nicht in Fr8.ge kommt. gegeben, und es braucht nicht untersucht zu w:erden, ob dem Kläger auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw. 41 zUr Verfügung steht.
. ObUgationenrecht. N. (i 7. 5. -Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt WOI den, der Anrechnungswert der ihm übertragenen . heiden Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Be- hauptung ist durch das vom Vorderrichter eingeholte -Gutachten eineh Sachverständigen bestätigt worden. Da- nach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden Grundstücke nicht über 9210 Fr. gewertet werden. Der Beklagte hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer erha1ten. Anderseit hat der Experte festgestellt, die Liegenschaft in Huttwil sei nur 19,665 Fr. wert, sodass also auch der Kläger zhka 4000 Fr. sich zu viel hat an- rechnen lassen. Hieraus ergibt sich, da.ss das gesamte Tauschgeschäft, wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen Prnislage ungefähr entspricht, dasb dagegen eine Preis- minderung hinsichtlich de Hauses in Huttwil das Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich besser stellen würde als den Beklagten. Nun kann aller- dings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abge- schlossen hat als der andere jenen nicht hindern, sich auf ihm gemachte Zusicherungen zu' berufen. Allein, wenn es sich wie hier um ein einheitliches Tauschge- schäft handelt, und wenn feststeht, dass der andere Kontrahent seinerseits übe r vor t eil t worden ist, so widerspricht es Treu und Glauben, wenn man diesen anhalten will, trotz der Uebervorteilung eine Minderungs- entschädigung zu z ahlen. Obschon grundsätzlich begründet, muss daher die Minderung .. klage aus diesen letzten Erwägungen abge-s wiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung Wirq gutgeheissen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des bernischen Appellationshofes vom 21. Dezember 1918 abgewiesen. 68. .irr6t cle 1 IIrne nOti011 eh 30 saptemb19 1919 dans la: cause l'uIItlmami contre Fertat.
Enrichissement illegitime; notton de l'enrichissement ; condi- tions dans lesquelles la tepetition peut av(rit Iinu, malgn' que le defendeur ait cesse d'etre enrichi : art. 64 CO. A. -Adolphe Ferrat a Saöne (France) etait co-pro- prietaire avec ses enfants mineurs d'immeUl'rles sitlIcs pres d'Orvin; d'auttes pafcelles fui appartenaient en toute propriete. Ces immeubles etaieht geres par fe no- taire Rhyn a Tra:melan, qui etait au benefice d'une pro- curation generale. Fuhrimann est entre en pourparlers avec le notaire Rhyn au sujet de l'achat des immeubles. Le 31 dec. 1917 illes a achetes pour le prix de 18000 fr .. payes comptant par tUl cheque sm la B"anqUe ca.ntonale qu' l a remis a Rhyn. Acette vente Ferrat etait represente par M. Beguelin, stagiaire du notaire Rhyn et les enfants Ferrat Haient representes par leur curateur. L'autorite tutelaire ayant refuse de ratifier la vente, Fuhrimann a consenti a payer un prix plus eleve et les parties ont signe deux nouveaux actes de vente avec le ministere du notaire Rhyn en date du 5 fevrier 1918. Fuhrimann a fait d'im- portantes eonstructions et runeliotations sur fes immeubles achetes par lui -sans d'ailleurs que ceux-ci eussent encore ete inscrits a son nom. Lorsqu'il a requis l'inscription, Ferrat s'y es( oppose, alleguant que Rhyn n'avait pas rec;u mandat de vendre et que les actes de vente etaient nuls pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn etant decede, il s'est revele qu'il avait indftment dispose des 18000 fr. touches par lui de Fuhrimann pour le compte des vendeurs. La' succession a ete repudiee; soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus ponr la creance de 18 000 fr., laquelle ne touchera qu'un. faible dividende ; une reclamation adressee en outre a la Societe bernoise de cautionrtetnent mutuel du chef de la caution officielle de Rhyn n'est pas ehCore liquidee. A.S 45 11 -1919