Art. 24 loi proc. civ.; art. 85 OJF, art. 222 al. 3 OJF; taxation of counsel fees by the Federal Court. The Court may moderate and fix counsel fees where they are to be borne by the client and the amount is not otherwise determined. No moderation is admissible where the fees have been shifted to the adverse party as compensation, since the Federal Court is then not called upon to assess the client’s liability. The amount is determined ex aequo et bono in light of the value in dispute and the extent of the services rendered.
Vu le requetc' de Me R.' tcndant ä. ce que le 'I'ribuilal federal taxe les dits honoraires, --... . Considerant que la: note se rapporte a, deux instnnce succensives qui se sont telminees l'une par arret du Tri- bunal federal du 14 mai 1914, l'autre par arret du Tri- bunal federal du 6 mai 1919 ; qu'en ce qui concerne la premiere -dans laquelle les frais ont ete mis a la charge de la faillite Leube, Premet Oe, laquelle doit par eonsequent payer son avocat Me R., il Y a lieu, en tenant eompte et de la valeur litigieuse et de l'Hendue de la reponse au re- cours, de fixer a 60 Ir. les honoraires dus pour l'instance federale ; que par contre dans l'instance qui s'est terminee par arret du 6 mai 1919 les frais ont ete mis a la charge durecourant Poncet qui a He condamlle a payer 40 fr. a la faillite Leube, . Premet Oe a titred'indemnite extrajudiciaire ; que cette somme represente la totalit( des honoraires dus pour cette instance a l'avocat de 1a faillite (voir art. 24 loiproc. civ., cf. art. 85 OJF) et qu'iln'y a done plus lieu a moderation, le Tribunal federal n'etant appele a fixer les honoraires de l'avocat que lorsque c'est le c1ient qui doit les supporter et non pas lorsqu'ils ont He mis a la charge de la partie adverse (art, 222 al. 3 OJF). Le Tribunal /ederfll prononce:
Les honoraires dus a Me R. pour la reponse au recours dans la Ire, instance (arret du 14 mai 1914) so nt fixes a Ja somme de 60 fr.
II n'est pas entre cn matiere sur la demande de moderation eu tant qu'elle se rapporte aux honoraires dus pour la 2 me instance (arret du 6 mai 1919). Vgl. N.r. 61. -Voir n° 61. Elektrische Anlagen N° 72. VI. ELEKTRISCHE ANLAGEN INSTALLATIONS ELECTRIQUES
l1rteil d.er staatsrechtlichen Abteüq vom 7. Juni 1919 i. S. Schweiz. Eidgenos8enschaft (Telegraphen-und. Telephonverwaltq) gegen Wtische Bahn' A.-G. Verhältnis der Art. 17 und 10 ElG zu einander. -Auslegung von Art. 1 7 A b s. 5 E I G : er ist nie h t analog auf Tel e- g rap h e n leitungen anwendbar. ' , '. A. -Die Einführung des elektrischen Betriebes auf den Linien St. Moritz-Schuls und Samaden-Pontresina der Rhätischen Bahn machte mit Rücksicht auf die längs dies.er Bahnlinie 'verlaufenden öffentlichen Tele- graphen- und teilweise auch Telephonleitungen Siche- rungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstro:manlagen vom
Juni 1902 (EiG) nötig. Diese wurden von der Eidg. Telegraphen- und Telephonverwaltung nach Verständi- gung mit der BahnYerwaltung, wobei jedoch die Frage der endgültigen Kostentragung ausdrücklich vorbehalten blieb, angeordnet und ausgeführt. Die Kosten betrugen, laut Rechnungsaufstellung Vom September 1915, ins- gesamt 4!),6.67 Fr. 16 Cts. Unter Hinweis auf Art. 17 EIG verlangte die Eidg. Telegraphen- und Telephonverwal- tung, es seien ihr hievon allgemein 2/
zu ersetzen, die Bahnverwaltung aber lehnte die Beitragspflicht mit Bezug auf die Kosten: einerseits der Wegverlegung, von der Bahn, der Telegraphenlinie Cresta-Bevers und der Telephonlinie Cresta-Celerina, und anderseits der Ver- doppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz-
Elektrische Anlagen N° 72. SehuIs, von zusammen 22,310 Fr. 75 Cts., somit für eine Quote der Ersatzforderung von 14,193 Fr. 20 Cts. (wovon 10,225 Fr. 24 Cts. auf die Leitungsverlegungen und
Fr. 96 Cts. auf die Drahtverdoppelung entfallend), ab, weil für diese Kosten Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG nicht zutreffe. B. - Diesen Streitgegenstand hat die Schweiz. Eidge- nossenschaft (Telegraphen- und Telephonverwaltung) gestützt auf Art. 17 Abs. 6 EIG mit Klage gegen die Rhätische Bahn A.-G. vom November 1917 dem Bundes- gericht zum Entscheide unterbreitet. Ihr Rechtsbegehren geht dahin, die Beklagte sei schul- dig und zu verurteilen, der Kläaerin 10,225 Fr. 24 Cts. und 3967 Fr. 96 Cts., zusammen 14,193 Fr. 20 Cts., zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1916 bis zum Tage der Zahlung. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die fraglichen Massnahmen seien veranlasst worden durch das Zusam- mentreffen der öffentlichen Schwachstrom leitungen von Telegraph und Telephon mit den Starkstromleitungen der Bahn. Es finde daher Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG An- wendung, wie das Bundesgericht bereits in der gleich- artigen Streitsache Eidgenossenschaft gegen Arth-Rigi- Bahngesellschaft (AS 34 11 S. 430 ff.) entschieden habe. Für die Verdoppelung der Telegraphendrähte folge das speziell noch aus dem Gegensatz zu Art. 17 Abs. 5 EIG, wonach die .Anbringung von oppeldrähten an öffent- lichen Tel e p h 0 n leitungen ausschliesslich zu Lasten des Bundes falle. Diese Bestimmung dürfe nicht etwa im Wege der Analogie . auch auf die Fälle der Verdoppelung von Tel e g rap h e n leitungen angewendet werden; denn sie sei, wie sich aus ibrer Entstehungsgeschichte ergebe, auf die Annahme zurückzuführen, dass der möglichst vollkommene und sichere Tel e p h 0 n - betrieb auch ohne die Gegenwart von Starkstrom- leitungen die Verwendung von Doppeldrähten erfordere, während man zur Zeit des Gesetzeserlasses nach den da- Elektrische Anlagen N° 72.
maligen praktischen Erfahrungen im In-wld Auslande allgemein darüber einig gewesen sei, dass für eine"n stö- rungsfreien Tel e g rap h e n betrieb normalerweise die Erdrückleitung ausreiche, wie auch Art, 4 Abs. 2 EIG für Schwachstromanlagen die Benutzung der Erdleitung gestatte mit alleiniger Ausnahme von Telephonleitun- gen, bei denen zufolge Vorhandenseins von Starkstrom- anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen eintreten könnten; Die hier in Betracht fallende Verdoppelung der Tel e g rap h e n leitung habe daher ebenfalls den Charakter einer Sicherungsmassnahme im. Sinne des Art. 17 EIG. C. -Die beklagte Bahnverwaltung hat beantragt:
468 '" " .. trische Anlagen !' o 7'2. Bahnbetrieb gebildet hätten. Am 1. September 1910 habe die Klägerin der Beklagten den Vorschlag gemacht, entweder sei an Stelle des vorhandenen einfachen Ge- stänges ein Doppelgestänge auf gemeinsch3.rtliche Kosten zu erstellen, oder es solle die Beklagte für die fünf Bahn- drähte ine selbständige Linie bauen, damit die Klägerin auf Grund ihres gesetzlichen Rechtes ihre Anlage am bisherigen Standort belassen könne. Trotzdem also diese Anlage bei ordnungsgemässer Verwaltung schon früher hätte verlegt werden sollen, 11abe sich die Klägerin mit allerlei provisorischen Massnal1men beholfen, um die Verlegung bis nach Einführwlg des elektrischen Bal1n- betriebes verscl1ieben und dann versuchen zu können, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuladen. Im übrigen falle rechtlich in Betracht, dass -entgegen der Auffas- sung der Klägerin 'Und des ' ' on ihr angerufenen bundes- gerichtlichen Urteils, wonach Art. 10 EIG die alIgtuIleine Norm über das Verhältnis der öffentlichen Schwach- stromanlagen zu den bal1ndienstlichen Einrichtungen enthalte und Art. 17 EIG die spezielle Beziehung des Zusammentreffens von Schwachstromanlagen mit Stark- stromleitungeri regeln 'WÜrde -umgekehrt Art. 17 die allgemeine Norm für die Kollisionen zwischen den ver- schiedensten Stromleitungen enthalte und' Art. 10 einen besonderen Kollisionsfall ordne: Der Art. 17 umfasse a 11 e Fäll e des Zusammentreffens zweier Strom- leitungen mit Aus nah meder in den Art. 5 bis 10 besonders vorgesehennn, eng umgrenzten Fälle, Von denen hier allein der Fall der Art. 9 und 10 interessiere, nämlich das Zusammentreffen der S t a r k stromleitung einer B ahn g e seil s c h a f t mit der S c h w ach strom- leitung des B und es, und zwar auf G run dun d B 0 den der B ahn g e seil s c h a f t, den der Bund une n t gel t I ich für seine Stromleitung in Anspruch genommen habe:Während sich in den Fällen des Art. 17 , immer zwei Eigentümer von Leitungen gegenüberständen, die in gleicher Weise die Berechtigung zur Erstellung der Elektrische Anlagen N° 72.
Gesetz eingeräumten Rechte für die Erstellung von Tele-
470 Elektrische Anlagen N° 72. graphen-wld Telephonlinien auf die Expropriation ver- weise : also unentgeltliche Benutzung des Bahngebietes, soweit sie den Bahnbetrieb nicht hindere, sonst aber ent- geltlicher Erwerb des Benutzungsrechts. Die Auffassung. dass die rechtlichen Beziehungen des Bundes zu den Bahngesellschaften. deren Grundeigeiltwn er für seine Telegraphen-und Telephonleitungen unentgeltlich in Annch nehme, in Art. 10 als lex speciaJis erschöpfend gere lt seien, un!,rtiass für Art. 17 kein Raum mehr sei, wer bekräftigt urch die geschichtliche Entwicklung dnr Art. 9, 10 und 12. Ursprünglinh, im Eisenbahngesetz vdp 1852 und auch noch in demjenigen von 1872 (Art. 22), . stelf dem Recht des undes, das Bahngebiet für die Anlage von Tel e g rap h e n linien unentgeltlich' zu benut,zen, keine Belastung gegeniiber. Mit der Ausdeh- nung dieses Rechts auf die Tel e p h 0 nleitungen habe er sich dann aber billigerweise entsprechende Pflichten gefallen lassen müssen in Form der Vorbehalte, dass die Anlage seiner Telephonlinien den Bahnbetrieb . und die Benutzung von sonstigem Bahneigentums, sowie die vor- handenen oder noch zu erstellenden Sicherungseinrich- tungen nicht beeinträchtigen dürfe, dass die Linien auf Kosten der Telegraphenverwaltung zu erstellen, zu unter- halten und zu beaufsichtigen seien, und dass, falls ihre. Anage früher oder später der Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender bahn.dienstlicher Einrichtungen hinderlich sein sollte, die. Telegraphenverwaltung die nötige Verlegung der Linien in eigenen Kosten vorzu- nehmen habe. Diese Bestimmungen hätten zuerst in der bundesrätlichen Verordnung vom Jahre 1888 über die Benutzung der Bahnanlagen tur Erstellung von Telephon- leitungen Aufnahme gefunden und seien dann, mit blossen redaktionnellen Aenderungen. in das BG vom 26. Juni 1889 betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien und von ihm in das Elektrizitätsgesetz von 1902 öbergegangen, wobei das Gesetz von 1889 noch einen weitem Artikel aufgenommen habe, dem deI Art. 1.2: Elektrische Anlagen N° 72.
s t I' 0 m le i tun g der Bahn seLAllein das Bundesgericht habe anerkannt, dass nach dem Wortlaut des Art. 10. zumal nach dem französischen Texte (und das' gleiche gelte auch vom italienischen Texte), . unter bahn-. dienstlichen Einrichtungen) auch eine dem Betrieb der Bahn dienende Starkstromanlag bnriffen werden. könnte. Und zum' gleichen Ergebnis führe auch der Sinn. die materieJle Bedeutung des Gesetzes; denn warum sollte gerade eine Starkstrom anlage keine bahndienstliche Einrichtung sein" warum z. B. nicht eine elektrische Be- leuchtungsanlage, wohl aber die Petrol oder Acetylen- beleuchtungseinrichtung der Bahn? Die fragliche Aus:- nahme könnte nur gelten, wenn sie sich aus dem. Gesetze klar ergäbe, das Gegenteil aber sei der Fall, da feststehe,. dass der in Art. 9 angeführte Bahnbetrieb auch den. elektrischen Bahnbetrieb umfasse, indem der Artikel im bundesrätlichen Entwurf die Worte mit Inbegriff des elektrischen Betriebes)) enthalten habe(BBl 1899 III S. 802 u. 826) und in der Gesetzesberatung anlässlich der Streichung dieser Worte ausdrücklich erklärt worden. sei, unter dem Bahnbetrieb sei auch der elektrische Betrieb zu verstehen (Stenogr. Bülletin der Bundes- versammlung, 1900, S 594; 1901, S. 231). Endlich könne auch nicht eingewendet w,.ßrden,' dass hier nicht die- Schwachstromanlage des Bundes der Erstellung oder Veränderung einer bahndienstIichen Einrichtung hinder- lich sei; sondern deren Betrieb die Anlage des Bundes störe; denn die Tatsache dass das Zusammentreffen der beiden Leitungen zu einer unzulässigen Störung . der Schwachstromanlage des Bundes führe, sei doch gewiss ein Hindernis für die Erstellung der Bahnstromleitung :.
Efektrische Anlagen N° 72. darin dass die Schwachstromanlne weichen müsse, liege der hindernde Charakter de: Bahnstromaniage. Snit dem das bundesgerichtliehe Urtell vom Jahre 1908 gefallt worden sei, habe auch der Bundesrat zweimal Gelegenheit gehabt, sich mit der vorliegenden Frage auseinanderzu- setzen : zunächst in einem internen Konflikt zwischen der Telegraphenverwaltung und den SBB vom Jahre 19 1, wobei er der erstem Recht gegeben habe und sodann un Jahre 1912 auf das Gesuch der Sekundärbahllen mn Revi- sion des Elektrizitätsgesetzes, die er zur Zeit aus ver- chiedenen Gründen nicht als opportun erachtet habe. In den Kollisionen der Telegraphenverwaltung mit den Privatbahnen sei der Bund direkt daran interessiert, ( die gegenwärtige günstige Lage finanziell auszunützen . Beachtenswert sei aber, dass alle Amtsstellen des Bundes deren Berichte un I Gutachten der Bundesrat über die Frage eingeholt habe -mit Ausnahme der Telegraphen- direktion -, den Standpunkt der Rekurrelltin yerträtell, so die Direktion der Bundesbahnen, die technische Direk- tion d Eisenbahndepartementes, das Starkstromin- spektorat und insbnondere auch die eidgenössische Kom- mission für elektrische Anlagen, die gemäss Art. 19 EIG zur Erstattung einschlägiger Gutachten berufen sei. . Die Unbegründetheit der .zweiten F 0 r der u 11 g von 3967 Fr. 96 C t s. ergebe sich aus der analogen Anwendung des Art. 17 Abs. 5 EIG auf den Fall der Ver- . doppelung von Telegraphendrähten, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EIG. Die völlige Gleichstellung der Tele- . graphen-und Telephonleitungen, falls in der Nähe befindliche Starkstromanlagen auf ihren Betrieb störend einwirkten, dränge sich beim gegenwärtigen Stand der Erfahrung geradezu auf. Bei Erlass des Elektrizitäts- .gesetzes sei der Gesetzgeber von der Voraussetzung ans gegangen, für einen störungsfreien Tel e p h 0 n betnnb genüge n 0 r mal e rw eis e die einfache Leitung mIt Erdruckleitung , und nur bei betriebsstörender Ein- wirkung einet: Starkstromleitung sei der Doppeldraht Elektrische Anlagen' N° 72.
erforderlich, für einen störungsfreien Tel e g rap h e n- betrieb dagegen sei die einfache Leitung mit rdruck leitung i tn m e r ausreichend, komme also die Verdop:- pelung der Drähte überhaupt nicht in Frage. Das ergeb sich zur Evidenz schon, aus Art. 4 Abs .. 2 des Gesetzes selbst und überdies auch aus der. Gesetzesberatung (Stenogr. Bül1etin, 1900, S.604, 605, 607; 1901, S. 230). Von der Verdoppelung von Tel e g rap h e n drähten sei damals nie die Rede gewesen, weil sie eben als n i.e- mal s notwendig erachtet worden sei. Seither habe aber die Erfahrung gezeigt, dass auch der Betrieb von T e le-. g rap h e n anlagen durch in der Nähe befindliche Stark- stromanlagen gestört werden könne, und die Telegraphnn venaltung bestehe daher auf derErsteUung von Doppel- drähten als dem einzig wirksamen Mittel zur Beseitigung der Hindernise und Unzukömmlichkeiten. Es ergebe sich daher folgende rechtliche Alternative: Entweder akzeptiere man die tatsächliche Voraussetzung des Ge- setzgebers von 1902, dass Doppeldrähte für Telegraphen- anlagen stets überflüssig seien (Art. 4 Abs. 2 EIG),und den entsprechenden rechtlichen Zustand, dass der Gesetz- geber natürlich über die Tragung der Kosten solcl1er Drahtverdoppelungen nichts bestimmt, insbesondere nicht die StarkstrOIl1unternehmen damit belastet habe, weshalb auch Verwaltmlg und Richter dies nicht tun dürfen, Oder man akzeptiere die Ergebnisse der seitheIigen Erfahrung, wonach die Einwirkung der in der Nähe verlaufenden Starkstromanlagen auf die Telegraphenleitungen ungefähr dieselbe sei, wie anf die Telephonleitungen, dass nämlich Illduktionsströme den Betrieb störten und zur Abwehr die Verdoppelung der' Drähte, . wenn nicht absolut not- wendig, so doch sehr vünschenswert sei. Dann müsse man aber für den Telegraphcn auch die gesetzliche Rege- lung akzeptieren, die der Gesetneber nac gründlicher. Prüfung für das Telephon getroffen habe (Art. 17 Abs. ? EIG). Die hier streitige Belastung von Privatunter .... nehmungell zugunsten.öfIttntlicher Unternehmungen wäre
Elektrische Anlagen N° 72. nur auf Grund einer ausdrücklichen, klaren und unzweifel- haften Gesetzesbestimmung möglich, besonders da sie allgemein von sehr grosser finanzieller Tragweite sei und überdies auch technische Schwierigkeiten biete, indem die Möglichkeit bestehe, dass mehrere Starkstrom anlagen zugleich eine Schwächstromanlage beeinflussten. und für diesen Fall auch das schwierige Problem der Verteilung der Belastung auf die verschiedenen Unternehmungen gelöst sein müsste. ' Z u 2, I i t t. a. Die Tnlegraphen-und Telephonlinie Cresta-Celerina sei erst im Jahre 1907 auf das Bahngebiet verlegt worden, als einige Stützpunkte der früheren Linie im Privatland der Telegraphenverwaltung gekündet. :worden seien. Damals habe der Vorstand der Telegraphen- kontrolle der Beklagten, Balmer, anlässlich .einer Be- sprechung mit dem Chef des Telephonbureaus St. Moritz. Breiter, gegen diese Verlegung unter Hinweis darauf protestiert, dass Veränderungen der Betriebsart auf der Bahnstrecke Cresta-Celerina bevorständen, die eine neue Verlegung der Leitungen bedingen würden (Erstellung der Dpppelspur ; EinfühYnng der elektrischen Traktion). Breiter habe gleicl1wohl auf dem Verlegungsprojekt be- standen, doch seien die heiden Herren Ü"bereingekommen, einen allgemeinen Vorbehalt in ihre Vereinbarung aufzu- nehmen, den Breiter dann mit Schreiben an die Direktion der Beklagten vom 23. Mai 1907 dahin formuliert habe, dass in vorliegendem Falle lediglich die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Art. 9 und 1 0) ..... massgebend sind . Auf diese Zusicherung hin habe die Beklagte. die Benutzung ihres Bahngebietes gestattet. Nun seien allerdings jene mündlich vorge- brachten Einwendungen nicht dokumentiert, doch habe man von den fraglichen Aeaderungen des Bahnbetriebes damals schon allgemein gesprochen, und der im Schreiben Breitersvoin 23. Mai 1907 enthaltene Hinweis auf Art. 9 und 10 EIG müsse speziell auch auf den Fall einer dadurch Elektrische Anlagen z.,;" "i2. bedingten neuen Ver 1 e gun g der Linien bezogen werden. Dieser Fall sei dann mit der Elektrifikation der Bahnstrecke St. Moritz-Bevers auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Linie Bevers-Schuls, im Jahre 1913, wirklich eingetreten. Die Kosten der Wiederverlegung der Telegraphen- und Telephonlinien Cresta-Celerina hätten nach der Aufstellung der Telegraphenkontrolle der Beklagten rund 7500 Fr. betragen, somit seien 2/
. hievon 5000 Fr. der Beklagten auch bei Ablehnung ihres Hauptstandpunktes zu Unrecht belastet worden. Z u 2, li t t. b. Dieses Begehren ist gemässFakt E unten erledigt. D. - In der Replik hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren bestätigt. Sie führt gegenüber dem Hauptstandpunkt der Be- klagten noch näher aus: Was den ersten Forderungs- posten der Klage betreffe, seien die Art. 9 Wld 10 EIG schon nach ihrer Entstehungsgeschichte als die a 11 g e - me in e Norm über die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlichen Telegraphen- und Telephonanlagen des Bundes und den Bahnen zu betrachten, der Art. 10 aber habe nur die Fälle im Auge, wo die Schwachstromleitung ein mechanisches Hindernis für Aenderungen der Bahu- betriebseinrichtungen bilde, nicht auch die Massnahmen zur Sicherung des Betriebes der Telegraphell-und Tele- phonanlagen und speziell zu deren Schutz gegen die Ge- fahren des (bei Erlass der entsprechenden ursprünglichen Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom Jahre 1888 betreffend Benützung der Bahnanlagen zur Erstel- lung Von Telephonleitungen noch völlig unbekannten) elektrischen Bahnbetriebes. Und bezüglich des zweiten Forderungspostens werde daran festgehalten, dass die Absicht des Gesetzgebers unzweifelhaft dahin gegangen sei, nur die Verdoppelung der Tel e p h 0 n 1 i nie n von der gemeinsamen Kostentragung auszWlehmen -ent- sprechend der Erwähnung nur der Telephonleitungen in Art. 17 Abs. 5, im Gegensatz zu den Art. 5,6.9, 10 und
Elektrische Anlagen .No 72. 12, wo überall von Telegraphen-und Telephonlinien oder-Leitungen die Rede sei. Uebrigens hätten bishe schon verschiedene andere Bahngesellschaften 'an die Kosten der durch ihren elektrischen Betrieb veranlassten Verdoppelungen von Telegraphenlinien gemäss Art. 17' Abs.4 Ziff.l EIGbeigetragen, nämlich die Seethalbahn im Jahre 1911, die Wengernalp-Bahn im Jahre 1912, die Martigny-Orshnres-Bahn im Jahre 1915 und die Lötsch- bergbahn im Jahre 1916, und zwar alle ohne weiteres, mit Ausnahme der Martigny-Orsieres-Bahn, die den Standpunkt der Telegraphen-und Telephonverwaltung erst auf deren Klage vor Bundesgericht anerkannt habe. Diesen Standpunkt teilten ferner auch die Schweiz. Bundesbahnen gemäss einem 'orgelegten Schreiben an die Obertelegraphendirektiofl vom 2. Juli 1914. Gegenüber dem ersten Eventualbegehren der Beklagten wird eingewendet, die von ihr herausgehobene Stelle im Schreiben des Telephonbureaus St. Moritz vom 23. Mai 1907 habe nicht die behauptete Bedeutung, sondern !besage vielmehr, dass die Klägerin auf die Vorbehalte der Beklagten nur soweit eingehen könne, als das mit den Bestimmungen der Art. 9 und 10 EIGvereinbar sei. E. -'-Aus den Verhandlungen des nach Schluss des Schriftenwechsels der Parteien am 17. August 1918 abge- haltenen Rechtstages ist zu erWähnen das Zugeständnis der Beklagten, dass der Einfluss ihres Starkstromes die Verdoppelung des Telegraphendrahtes Nr. 599 St. Moritz- Schuls nötig gemacht habe, sowie die Verständigung der Parteien, wonach die Klägerin ihren .ersten For- derungsposten um 2000 Fr. reduziert und die Beklagte hiegegen ihr zweites Eventualbegehren fallen gelassen hat. F. -In der heutigen Hauptverhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung der Klageforderung in aufrechterhaltenem Betrage von,12,193 Fr. 20 Cts., der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung ihrer FordenJ-ng um 5000 Fr. beantragt. Das.. Bundesgericht zieht in Erwägung:
Elektrische AnJagen ,Ko 72. (. rt. 1 bis 3, 5 bis 7, 12 und 13) herübergenommen . worden und gehen, was speziell das Eisenbahngebiet anlangt, zurück auf die Eisenbahngesetze vom 28. Juli 1852 (Art. 9) und vom 23. Dezember 1872 (Art. 22), sowie auf die nähere Ausführung dieser letztern Bestim- mung, hinsichtlich des Telephons, in der bundesrätlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 betreffend die Be- nutzung der Bahnanlagen zur Erstellung von Telephon- leitungen, deren Inhalt dem Gesetze von 1889 zum Vor- bild gedieut hat. Den Kern des Abschnittes Starkstrom- anlagen so dann bilden die Vorschriften über die Behe- bung der aus dem Zusammentreffen von Starkstrom- leitungen unter sich oder mit Schwachstromleitungen sich ergebenden Schwierigkeiten. Sie sind aus den Bestim- mungen des Gesetzes von 1889 (Art. 8 bis 11) zum Schutze der eidgenössischen Telegraphen-und Telephonleitungen gegen die störenden Einflüsse von StarkstromleitungeIl hervorgegangen, jedoch in ihrem Anwendungsbereich erweitert und auch inhaltlich abgeändert worden, indem nach dem Gesetze von 1889 die Kosten der erforderlichen Schutzmassnahmen in der Regel von der Neuanlage allein zu tragen waren, während Art. 17 EIG den Grundsatz der gemeinsamen Kostentragung durch die zusammen- treffenden Unternehmungen aufgestellt hat. Aus diesem, durch ihre Entstehungsgeschichte ver- deutlichten allgemeinen Inhalt der beiden Gesetzes- abschnitte folgt ohne weiteres, dass die Eisenbahllen in Art. 10 als durch ihr Verkehrsunternehmen besonders qualifizierte G run dei gen t ü m er, in Art. 1 7 dagegen als I n hab e r von S t a rk s t rom a n 1 a - gen, im Hinblick auf die ihrem Betrieb dienenden Stark- stromleitungen, ins Auge gefasst sind. Wenn nach Art. 10, in Verbindung mit Art. 9, der Bund die Verlegung seiner auf dem zu Bahnzwecken verwendeten Gebiete der Bahngesellschaften unentgeltlich erstellten Tele- graphen-oder Telephonanlage (die er nur erstellen durfte, insoweit dies ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes Elektrische Anjagen N° 72.
und der sonstigen Benützung des Bahl1gebietes ge-. schehen konnte) in eigenen Kosten vorzunehmen hat, sobald sie sich der Erstellung neuer oder der Verände- rung bestehender bahn dienstlicher Einrichtungen hin-. derlich erweist, so ist diese Vorschrift im Zusammenhang mit der des Art. 8 zu würdigen, wonach der Bund einem gewöhnlichen Privaten oder einem öffentlichnn. Grund- eigentümer gegenüber in gleicher Weise zu 'Welchen ver- pflichtet ist, sofern dieser über das gemäss Art. 5 und 6 (d. h. ebenfalls unentgeltlich) in Anspruch genommene Eigentum eine Verfügung treffen will, die eine Aenderung oder Beseitigung der errichteten Linie nötig macht I). Aus diesem Zusammenhange ergibt sich sur Evidenz, dass der Gesetzgeber hier an k ö I' per 1 ich e Kollisionen auf dem betreffenden Grundeigentum gedacht hat, d. h. an die Fälle, in denen die bestehende Telegraphen-oder Telephonleitung des Bundes ein m e c h a n i s c h e s Hin der n i s für die beabsichtigte Verfiig1,lng des Grundeigentümers, beim Bahneigentum speziell für ine Veränderung der dem Bahnbetrieb dienenden-Einmch-. tungen. bildet. In diesen Fällen muss der Bund die. zur Vermeidung solcher körperlichen Kollision erfordenliche , Verlegung (Aenderung oder Beseitigung) seiner Leitung auf eigene Kosten vornehmen. Der Art. 17 aber handelt von den Einwirkungen des elektrischen Starkstromes auf die Umgebung. insbesondere (soweit hier von Belang) von den Störungen, die der Starkstrom in benachbarten Schwachstromanlagen, wie in parallel zur Starkstrom- leitung geführten Telegraphen-oder Telnhonl tungen bis auf eine gewisse Entfernung, erzeugt. Dlese Storungen sind also nicht, wie die Hindernisse des Art. 10, mecha- nischer, sondern eIe k tri s ehe r N a t ur: sie setzen, was gerade das Verhältnis von Telegranhen-. oder . Tele- phon anlage und Bahnanlage betrifft, ruch eme direkte Berührung der beiden Anlagen auf dem GebIete des Bahn- eigentums voraus, sondern eine blosse Annäherung der: selben innerhalb technisch bestimmter Grenzen, wobeI
480 Elektrische Anlagen No 72 auf m EigentUm des beiderseitigen Standortes nichts ankommt, ,sondern die Situation rechtlich gleich ist, ob sich die im Betriebe gestörte Telegraphen-oder Telephon- linie auf dem Bahneigentum oder in der darüber hinaus-: reichenden EinWii'kungszone auf öffentlichem Grunq und' Boden oder gewöhnlichem Privatgrundbesitz befindet. Zudem hindert im Falle des Art. 10 die Telegraphen- oder Telephonanlage den Bahnbetrieb, Während im Falle ,des Art. 17 umgekehrt die Starkstromleitung der Bahn den Betrieb des Telegraphen oder Telephons stört. Für die gegenüber diesen elektrischen StörUngen gebotenen Sicherungsmassnahmen , wie sie in den zu Art. 3 EIG erlassenen Vorschriften des Bundesrates vom 14. Februar 1908 betreffend Erstellung und Instandhaltung der Paral- lelführüngen und KreuZungen von Schwach-und Stark- stlromleitungen, ete. normiert sind, schreibt Art. 17 die gemeinsame Tragung der Kosten durch die zunmen treffenden Unternehmungen) vor, und zwar beim Zu- sammentreffen von Schwachstrom leitungen des öffent- lichen Telegraphen oder Telephons mit einer andern elektrischen Leitung d. h. einer S t a r k s t rom- leitung, wie hier die der Bahn (vergl. AS 34 II S. 436), speziell im Verhältnisse von '/3 zu Lasten der Starkstrom- und . von 1/
zu Lasten der Schwachstromunterneh- mungen (Abs. 3 und 4 Ziff. 1). Sofern und soweit daher die Verlegung der Telegraphen-und Telephonleitung der Klägerin auf der Bahnstrecke Cresta-Bevers sich lediglich als Sicherungsmassnahme zur Vermeidung von Stö- rungen des Telegraphen:" und Telephonbetriebes durch den Starkstrom in der Leitung der Beklagten darstellt, fällt sie unbestreitbar ,unter Art. 17; sofern und soweit sie aber durch die anlässlieh der Elektrifikation jener Bahnstrecke vorgenommenen Veränderungen der Bahn- anlage schon mechanisch bedingt worden wäre, indem die Telegraphen-und Telephonleitung ein körperliches Hin- dernis für die 'Veränderten Bahneinrichtungen gebildet hätte, gilt dafür Art. 10. In diesem Sinne schliessen sich die bei len Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin aus" Elektrische Anlagen 0 72.
sondern können auch nebeneinander zur Anwendung gelangen. Der im Urteil AS 34 II S. 437 aufgestellte Satz, daSs der spezielle Fall des Zusammentreffens von Schwach- und Starkstromleitungen in Art. 17 in erschöpfender Weise besonders geordnet sei, ist dahin zu präzisieren, dass diese besondere Ordnung mit Bezug aUf die not- endige Ver" e gun g der Schwachstromleitung nur Platz greift, soweit die Notwendigkeit dieser Verlegung aus s chi i e s s I ich auf den elektrischen Einfluss der Starkstromleitung zurückzuführen ist. Denn da nach Wortsinn und klarer Absicht des Gesetzgebers (verg!. BBI
BI S. 802 u. 826, und Stenogr. Bülletin der Bundes- versammlung: 1900, S. 594; 1091, S.231) unter dem Bahnbetrleb) in Art. 9 auch der elektrische Betrieb zu verstehen ist, und folglich die bahn dienstlichen Einrichtungen) des Art. 10 auch die Einrichtungen für den elektrischen Betrieb umfassen, so erscheint es als geboten, soweit Telegraphell-oder Telephonleitungen solchen Einrichtungen körperlich entgegenstehen und s eh 0 n de s weg e n zu verlegen sind, den Art. 10 dem Art.'17 vorgehen zu lassen. Dass diese Unterscheidung praktisch sehr wohl durchführbar ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Bngte hat im allgemeinen. aIl erkannt, dass die fragliche Leitungsverlegung als Slche- rungsmassnahme)) im S.inne der bundesrätlichen Vor- sChriften vom 14. Februar 1908, und damit des Art. 17 EIG, notwendig waren, jedoch eingewendet, dass sie auf der Bahnstrecke Bevers-Celerina teilweise schon wegen mechanischer Hinderung der neuen Bahneinrichtungen hätte erfolgen müssen. Mit Rücksicht hierauf hat sie den unter Ziff. 2 litt. b ihres Antrages eventuell verlangten Abzug von der Klageforderung geltend gemacht. Und in diesem Punkte ist ihr die Klägerin durch die Verständi- gung am Rechtstage -grundsätzlich richtigerweise - entgegengekommen; andernfalls hätten sich die betreffen- den Verhältnisse wohl im Wege einer Expertise für die Beurteilung abklären lassen. Mit der in Rede stehenden Gesetzesauslegung wird für
t82 Elektrische Anlagen-;N° 72. das dem Bund eingeräumte Privileg der unentgeltlichen Benutzung des Bahngebietes für ine Telegraphen-und Telephonlinien ein auch aus ddkp Gesiehtl mnkte der Billigkeit befriedigender Ausglei4 geschaffen. Dagegen würde die weitergehende Berünichtigung des Art. 10 im Sinne der Beklagien und der vOn ihr angerufenen amt- lichen Gutachten, insbesondere deJjenigen der Eidg. Kom- mission für elektrische Anlagen, Jenes Privileg geradezu in einen Nachteil verwandeln, indem darnach wegen des Bestandes der Telegraphen-oder Telephonleitungen auf dem Bahngebiet die sonst, d. h. beim Bestande der Leitung aus s e r haI b des Bahngebietes, unbestreitbar gege- bene Kostenbeitragspflicht der BahngeseDschaft aus Art. 17 trotz der Identität des Grundes der Leitungsver- legung (der in diesen Fällen, wo die Leitung kein mecha- nisches Hindernis für die Einrichtung des elektrischen Bahnbetriebes bildet, eben aus s chI i e s s I ich in der Störung des Telegraphen-oder Telephonbetriebes durch die Einwirkung des Starkstromes liegt) ausge- schlossen wäre. Auch der Einwand, dass die Bahnge- sellschaften es bei dieser Rechtslage in der Hand hätten, durch die Disponierung ihrer-elektrischen Installation die Telegraphen-oder Telephonteitung als mechanisches Hindernis erscheinen zu lassen,imd so dem Bunde allein die Kosten der Leitungsverlegp,ng aufzuladen, ist nicht durchschlagend, da ja solche, Projekte der Bahngesell- schaften gemäss Art. 15 EIG dem Eidg. Post-und Eisen- bahndepartement zur Genehmigung einzureichen sind, das der Tendenz einer sachlich nicht begründeten Be- nachteiligung des Bundes wohl entgegentreten würde. Die auf den völligen Ausschluss des Art. 17 durch Art. 10 abzielende Argumentation der Beklagten verkennt den in Art. 17, abweichend von den früheren Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1889 betreffend die Erstel- lung von Te1egraphen-und TelephonleituBgen, auf- gestellten Grundsatz der Interessengemeinschaft der zusammentreffenden Unternehmungen . Sie würde zu Elektrische Anlagen N° 72. einer ausnahmsweisen Begünstigung der Bahnen mit elektrischem Betrieb im Vergleich zu den übrigen Inhabern vonStarkstromleitungen führen, die aus Art. 10 nach seiner erörterten Entstehungsgeschichte und Stellung im Gesetze schlechterdings nicht abgeleitet werden kann. Uebrigens entspricht die in Art. 17 vorgeschriebene Kostenvefteilung gerade im Verhältnis zwischen den Bahngesellschaften und dem Bunde als Inhaber. es Telegraphen und des Telephons insofern auch der B.illig- keit als die Einführung des elektrischen Bahnbetnebes gem'äss Art. 6 der bundesrätlichen Vorschriften vo 14. Februar 1908 in der Regel die Verlegung de ?le Geleise begleiten.den Telegraphen-und Telephonbmen auf mindestens 20 m Entfernung von der Starkstrom- leitung der Bahn bedingt und der Bund damit des gesetz- mässigen Vorteils der unentgeltliche Benutzn,ng des Bahngebietes für seine Linien tatsächlich verlustIg geht. während die BahngesellS lhaft umgekehrt von ieser Lnt tatsächlich befreit wird, und sich insofern beIm elektri- schen Betrieb günstiger stellt, als beim Dampfbetrieb. Der erste Posten der Klageforderung ist daher grund- sätzlich zuzusprechen. Auch der Einwand der Beklngten, dass die fraglichen Leitungen der Klägerin b:l ord- nungsmässiger Verwaltung schon vor der Emfuhrung des elektrischen Bahnbetriebes hätten verlegt werden sollen, ist unbehelfIich, da die Beklagte ihren angeblichen Anspruch hierauf seinerzeit nicht rechts wirksam zur Geltung gebracht hat (vergl. Art. 11 EIG). . . 2. -Zur Begründung der mit illrem ersten und emzlg noch streitigen Eventualvertrag verlangten Herabsetzung des ersten Forderungspostens um 5000 Fr. beruft sich die Beklagte auf eine angebliche Vereinbarung mit der Klä- gerin, wonach diese letztere ihr anlässlich der Verlegnng der Telegraphen-und Telephonlinien restanCelenna auf das Bahngebiet, im Jahre .1907, dIe ZUSIcherung gegeben hätte, dass bei einer spätern Wnve.rlegung dieser Linien, welche durch die damals bereIts m Aus-
ElektI'ische Anlagen N° 72. cht stehenden Veränderungen der Bahneinrichtung, Insbesondere die Einfü!rrungen des elektrischen Betriebes nntig gemacht würde, Art. 10 EIG massgebend sein solle. lesnr von der Klngerin bestrittene Vereinbarungsinhalt Ist rucht nachgeWIesen..... Folglich ist das Eventualbe- gehren der BeJ9.agten zu verwerfen' und demnach der erste Posten der Klageforaerung im vollen" aufrecht erhaltenen Betrage von 8225 Fr. 24 Cts. gutzuheissen. . 3. -Mit Bezug auf den zweiten Posten der Klage- forderung von 3967 Fr. 96 Cts., welcher 21 der Kosten fnr die Verdonpelung des Drahtes der Telegraphen- leitung St. Montz-Schuls darstellt, hat die Beklagte am Rechtstage ausdrücklich zugegeben, dass der' Einfluss ihres Starkstr.omes diese Drahtverdoppelung nötig ge- macht habe. SIe bestreitet aber ihre Pflicht, an die Kosten , gemäss Art. 17 Abs. 4 Zifi. 1 EIG beizutragen indem sie die analoge Anwendung der Vorschrift in Art'. 17 Abs. 5 EI postUliert:: wonach die Anbringung von Doppel- drähten und uberhaupt von Rückleitungen, die von dnr Erde isoliert sind, an öffentlichen Tel e p h 0 n .. leItungen ausschliesslich zu Lasten des BundeS ' fällt. Dieser A1lalogieschluss 'Wird von der Klägerin' unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 17 Abs 5 und auf einen wesentlichen technischen. Unterschied' zwischen Telepllon-und Telegraphenbetrieb mit Recht als Ullstatthaft abgelehnt. Es muss in der Tat als fest- stehend gelten, dass die Telephonapparate gegenüber der Beeinflussung ihres Stromkreises durch Starkstromlei- tungen g a n zer heb 1 ich e m p f i n d li c her sind als die Telegraphenapparate, und dass zu sicherer Vennei du der dnaus resultierenden Störungen des Telephon- betnebes mIt der zunehmenden Verbreitung des Stark- stromes sich die Verwendung des Doppeldrahtes als sozu- sagen allgemein notwendig erwiesen' hat, während diese Notwendigkeit für den Telegraphen jedenfalls nur in weit geringerem Umfange besteht. Hierüber sind zu vergleichen : . in der Publikation des französischen Mi- nisteriums der öffentlichen Arbeiten, Posten und Tele- graphen über. die zweite internationale Konferenz der Techniker der Telegraphen-und Telephonverwaltungen von Europa, vom Jahre 1910, die Arbeiten 'von MAUREAU über Coexistence des lignes a courant fort et a courant faible'., S. 7 und 9 (89 und 91), von MÜLLER über den Schutz der Scnwachstromanlagen gegen die Wirkungen der Starkströme , -S. 18 (116), und von STECHER VON SEBENITZ Uber Das gegenseitige Verhältnis von Stark- strom-und Schwachstromanlagen , S. 10 und 12 (156 und 158), wo an letzterwähnter Stelle die Verwendung der Erdrlickleitung beim Telephon als nicht nonnal . beim Telegraphen dagegen als nonnal bezeichnet wird, sowie ferner' in dem 1915 erschienenen Heft 4 der von Prof. Dr WYSSLING redigierten Berichte der Schweiz:. Studienkommission für elektrischen Bahnbetrieb das Kapitel von der Empfindlichkeit der Schwachstrom- einrichtungen für die Beeinflussung durch Starkstrom (S. 133 ff.), spez. S. 141. Diese technische Erfahrung hat auch schon den Inhalt der hier auszulegenden Gesetzes- vorschrift bestimmt. Der Bundesrat wollte in Art. 18 Abs. 3 . seines Entwurfes (der dem Art. 17 Abs.3 des Gesetzes entspricht) ausdrücklich auch die Kosten" für die An.; bringtlBg' v.6ft/DoppeJdttäbfen an ötrentJiehen 'Pcleplt : leituiJgen von Stark- und Schwachstromunternehmuog gemein , nach dem ins Gesetz übergegangenen Ver- hältnis von' 2/
und 1/
, tragen lassen (BBI 1899 III S.828 u. 829). Die Kommission des Nationalrates aber schlug vor, diese gemeinsame Kostentragung nur für die notwendige Ver 1 e gun g von öffentlichen, Telephon.,. leitungen vorgesehen, die Kosten der A n b r i n gun g von Tel e p ho n - D 0 P P eId r ä h t e n dagegen durch Aufnahme einer besondern Bestimmung (Art. 18 Abs. 5, nunmehr Art. 17 Abs. 5) ausschliesslich der Telegraphenverwaltung zu überbinden, indem sie sich von der Erwägung leiten liess, dass die Telephonlinieri wegen der grossen Empfindlichkeit ihrer Apparate gegen-
,(86 Elektrische Anlagen N° 72. über Starkstromeinflüssen, die eine sichere Feststellung der Herkunft der störenden Einwirkung häutig gar nicht ermögliche, richtigerweise, wie es in Schweden geschehe, überhaupt doppeldrähtig angelegt werden sollten, was denn auch die EhIg. Telegraphen-und Telephonverwaltung selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in grösserem Umfange durchgeführt habe. Beide Räte pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art. 4 Abs. 2) über die Benutzung der Erde als Leitung bei Schwachstromanlagen und durch Almahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz gewordenen Inhalte bei (vergI. aus der Gesetzesberatung namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer und Paillard und der Votanten Köchlin und Dinkelmann im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im Ständerat: Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1900. S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249 und 256). Von den Tel e g rap h e n linien war dabei gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung der Kostentragung ihrer technisch nicht in gleicher Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde. Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e- g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend für die Leitung St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der Fall war, der Regel des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIGunter- stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe- strittenen Angaben der Replik, in den bisherigen ausser- gerichtlichen Anwendungsfällen stets zur Geltung gelangt. Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben- falls zugesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit dem
Vrteil cl .. IL Zi'lllabtailung vom 15. Oktober 1919 i. s. Bridli gegen Tsetce
. Vatersehaftsklage. Berecbnungder Frist des Art. 314Abs.l GB. Gegenbeweis des Beklagten nach Absatz 2 ebenda. AbnelSUng der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, 1Il der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu haben, wenn die vom Beklagten i. S. der letzteren Vorschrift angerufenen und an sich feststehenden Tatsachen derart sind, um nicht nur Zweüel an seiner Vaterschaft zn erregen, son- dern dieselbe geradezu als unmöglich erncheinen zu lassen. A. Die Klägerin 1 Gertrud Tgetgel kam am 2. M 1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen Hedmg, der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den Beklagten Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem Beklagten unter tandesfolge zugesprochen und er ver- pflichtet werde, an die Mutter 300 Fr. als Auslagen nach Art. 317 Ulld 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB zu bezahlen.' Nach der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Bekla . -den sie als Nachbarskind von Jugend auf kannte, SIch im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über- eingekommen, . die Verehelichung bis nach En?e' d Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch dle Klägerin aus ihrer Stellung in Zürich vorübergehend zu ihrem Vater nach ehur begeben. Ungefähr zu gleicher Zeit, am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem Militärdienst dorthin zurückgekehrt. Kurz nachber, spätestens aber am