OG ..... .
aOR.
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PolStrG (B). .
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ZPO .... .
CC ..... .
CF ..... .
CO ..... .
CP ..... .
Cpc ., .. .
Cpp .... .
LF .....
LP ..... .
Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
v.
. März iS93.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. U,. Juni iSSt.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 9 .Juni 1888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. t. Juni i907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postregal, v. 5. April 19iO.
Rechtspßegegesetz.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 9. April 1889-
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung .
Bundesgesetz
betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, v. 3. April ISS3.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. . April 1908 ..
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen vom
25. September 1917.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes u. die Ehe, v. 2/i. Dezember iSn.
Zivilgesetz (buch). .
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatloD8 franC;a.tae8.
Code civil.
Constitution
federale.
Code
des obligations, du U juin ISSt.
Code penal.
Code
de procedure civile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du
29 avril !SS9.
O.JF . . . .. Organisation judiciaire federale, du 2 mars IS93.
C.
Abbreviazioni ita11ane.
CC . . Codice eivile svizzero.
CO. . . . .. Codiea delle obbligazioni.
Cpc Codice di proeedura civile.
Cpp Codice di procedura penale.
LF. . Legge federale.
LEF. . Legge esecuzioni e fallimenti.
OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale.
I
I
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskamerm.
ArrAns de Ia Chambre des poursuit.es e des faillites.
- Entscheid. .. vom 14. Januar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank.
Pfandrecht im KonkurSe. Die Konkursverwaltung ist nicht
befugt die Liquidation eines Forderungspfandrechtes im
Konkurse zu verweigern mit der Begründung, dass die ver-
pfändete Forderung nicht bestehe ; sie hat vielmehr über
das geltend gemachte Pfandrecht eine Kollokationsver-
fügung zu erlassen und die Forderung, an welcher der
Gläubiger ein Pfandrecht zu bp.sitzen behauptet, zur Ver-
steigerung zubringen. .
.. 4. -Im Konkurse über Christian Eichenberger, gew.
Notar in Bern, gab die Rekurrentin, die Schweiz. Volks-
bank in Bern, folgende Forderungen ein :
.(1) eine Kreditforderung im Betrage von 15,162 Fr.
65 Cts., wofür sie u. a. ein Pfandrecht an einer Schuld-
anerkennung vom 18. August 1903 per 12,000 Fr. auf
Gottlieb Ingold als Schuldner zu Gunsten des Christian
Eichenberger beanspruchte,
unter Berufung auf einen
Pfandvertrag vom 14. Febraur 1907 ;
- eine Wechselforderung im Betrage von 21,206 Fr.
85 Cts., für die sie gestützt auf einen Pfandvertrag
vom 8. November 1913 ein Pfandrecht an einer Forde-
rung
von 25,000 Fr. auf die Firma Hofweber Oe
A.-G. in Interlaken laut Kaufbeile vom 30. September
1910 geltend machte.
Das Konkursamt Bern als Konkursverwaltung im
AS 45 111 -1919
2 Entscheidungen der SchuldbetreilJungs-
Konkurse des Christian Eichenberger liess beide Forde-
rungen zu. Hinsichtlich der Pfandrechte traf es am 5. Sep-
tember 1918 folgende Verfügung:
ad a) Das Pfand ist ausser Konkurs zu liquidieren, weil
für die Forderung Ingold gegenüber dem Gemein-
schuldner keine Schuldpflicht
mehr besteht.
ad b) Der als Faustpfand haftende Titel von 25,000 Fr.
ald Hofweber oe A.-G. fällt nicht in die Kon-
kursmasse; dieses Faustpfand ist ausser Konkurs
zu liquidieren.
Gegen diese Verfügung
richtet sich die vorliegende
Beschwerde der Schweiz. Volksbank in Bern
mit dem
.: .ntrage,
sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei
anzuweisen, die beiden Pfänder im Konkurse zu Jiquidie-
ren. Zur
Begründung-wurde ausgeführt:
a) Bezüglich der Schuldanerkennung IngoId. -Il1go1d
habe die Forderung nach erfolgter Notifikation der Ver-
pfändung an Eichenberger bezahlt. Dadurch habe er sich
jedoch, weil die Volksbank ihre Zustimmung verweigerte,
seiner Schuldpflicht nicht entledigt. Die Konkursyer-
waltung argumentiere
nun dahin, dass zwar der Volks-
bank immer noch ein Anspruch gegen Ingold im Umfang
ihres Pfandrechtes zustehe. Dem Kridaren gegenüber sei
aber das Schuldverhältnis untergegangen, somit könne
die Forderung
auch nicht einen Bestandteil der Konkurs-
masse bilden. Da nur noch. in Anspruch der Volksbank
gegen den Drittschuldner vorhanden sei, müsse die
Sache so
betrachtet werden, wie wenn ein Dritter für eine
Schuld des Gemeinschuldnnrs ein Pfand bestellt hätte.
Dieser Auffassung könne jedoch nicht beigetreten werden;
(Ieun wenn man annehmen wollte, das Schuldverhältnis
zwischen dem Gemeinschuldner und Ingold sei unterge-
gangell, so wäre auch ihr Pfandrecht erloschen, was aber
nicht zulreffe, weil sie ja in die Zahlung nicht eingewilligt
habc.
Das Rechtsverhältnis müsse vielmehr so konstru-
ierl ,verden, dass die Fordel'lUlg des Gemeinschuldners
gegen
IngoJd trotz der Zahlung noch in dem Umfange
und Konkurskammer. N° 1.
'-'
.,
bestehe, in dem sie der Volksbank dinglich verfallgcll
sei. Es handle sich somit nach wie vor um ein dem Schuld-
ner gehörendes Pfand, folgerichtig müsse es auch im
Konkurse liquidiert werden.
b) Bezüglich der Kaufbeile Hofweber Oe A.-G. -Der
Kridar habe diesen Titel am 4. November 1913 durch
Abtretungsvertrag von Frau E. Ingold-Bomonti erworben
und ihn am 8. November der Volksbank verpfändet. Wie
hier
von einer Verpfändung von Drittmannseigentum
gesprochen und die Liquidation im Konkurse verweigert
werden könne, sei unerfindlich.
Das KonkursamtBern hat in seiner Beschwerdeal1twoJ't
.. Abweisung der Beschwerde beantragt mit folgender
Begründung: Die Konkursverwaltung
habe im Rechnungs-
verhä1tnis mit Ingold anerkannt, dass die Masse aus der
Schuldanerkennung nichts zu fordern habe, weil der
Gemeinschuldner befriedigt
sei; demnach habe sie über
das von der Beschwerdeführerin daran geltend gemachte
Pfandrecht nichts zu verfügen gehabt, weil der Pfand,.-
gegenstand nicht zur Masse gehöre. Die angefochtene
Verfügung
stützte sich auf die Konkursverordnung.
Bezüglich
des Pfandtitels auf die Firma Hofweber habe
die Konkursverwaltung in der Abrechnung
mit den Erben
der Titelgläubigerin, Frau Ingold, anerkannt, dass die
Forderung
von 25,000 Fr. nicht der Masse, sondern diesen
zustehe, weil der
Kridar für die abgetretene Forderung
keinen Gegenwert geleistet habe und die Abtretung nicht
auf einwandfreie Art vor sich gegangen sei. Gläubiger
der Forderung sei He:rr Ingold
und nicht die Masse, somit
könne
von einer Liquidation der verpfändeten Forderung
im Konkurse keine Rede sein.
In beiden Fällen habe die
Masse mit Rücksicht auf das spezielle Rechtsverhältnis
zwischen Ingold und ihr kein Interesse daran, die Pfänder
im Konkurse zu verwerten.
Du.rch Entscheid
vom 18. November 1918 hat die Auf-
sichtsbehörde des
Kantons Bern die Beschwerde im
- Sinne der Erwägungen abgewiesen. Mit der Zahlung der
.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
12,000 Fr. an Eichenberger, wird ausgeführt, sei dessen
Forderung gegen Ingold untergegangen. Sie bilde somit
keinen Bestandteil des Konkurssubstrates mehr und das
an ihr bestehende Pfandrecht könne daher auch nicht
im Konkurse liquidiert werden. Art. 61 KV finde keine
Anwendung; vielmehr sei nach Art. 58 KV zu verfahren.
Dies treffe auch zu hinsichtlich der Forderung auf die
Firma Hofweber ; denn auch sie gehöre nicht zur Masse,
weil die
Konkursverwaltung anerkannt habe, dass Ingold
Gläubiger sei. Auch
hier handle es sich um ein Pfand, das
im Eigentum eines Dritten stehe und deshalb ausser
Konkurs zu liquidieren sei. In beiden Fällen habe die
Masse nicht nur kein Interesse, sondern auch kein Recht
zur Vornahme der Verwertung im Konkursverfahren.
B. -Gegen diesen, ihr am 24. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank in Bern am
3. Janaur 1918 an das Bundesgericht mit dem Antrag, er
sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei' gutzuheissen.
Die
Rekurrentin wiederholt die im kantonalen Verfahren
gemachten Ausführungen und fügt bei, dass, wenn die
Auffassung der Vorinstanz richtig wäre, dem Pfandgläu-
biger durch eine 'ohne seine Zustnmung erfolgte Zahlung
sein
Forderungspfandrecht genommen und durch ein
lediglich obligatorisches Recht 'gegen den Drittschuldner
ersetzt werden könnte, was sich aber weder mit den Grund-
sätzen des Zivil-noch des Vollstreckungsrechtes verein-
haren Jasse.
Die Schuldbetreibungs-und Kon/.urskammer zieht
in
Erwägung:
- -Nach Art. 198 SchKG sind Vermögensstücke des
Gemeinschuldners,
an denen Pfandrechte bestehen, in die
Masse
zu ziehen und demnach, da sie nach dem Gesagten
einen Bestandh il dieser bilden, gleich den übrigen Masse-
aktiven im Konkursve fahfen zu verwerten. Eine Ver-
wertung ausser Konkurs darf nur dann stattfinden, wenn
der Pfandgegenstand einem Dritten und somit nicht
und Konkurskammer. N° 1. 5
zur !:lasse gehört. Behauptet ein Gläubiger, der Kridar
habe zu seinen GUl1sten ein Pfand bestellt und ist dieses
nicht vor Eröffnung des Konkursverfahrens vom Schuld-
ner unter UeberbindUllg der Pfandlast an einen Dritten
veräussert worden, so hat die Konkursverwaltung im Kol-
lokationsplall über das geltend gemachte Pfandrecht
eine Verfügung zu erlassen und das Pfand im Konkurs
zu liquidieren, gleichgültig ob sie dafür hält, dass dies in
ihrem Interesse liege oder nicht" Insbesondere kann die
Konkursverwaltung, wenn ein Gläubiger an einer dem
Gemeinschuldner zustehenden Forderung ein Pfandrecht
beansprucht, sich nicht auf den Standpunkt stellen, die
Forderung habe überhaupt nie bestanden oder bestehe
zur Zeit nicht mehr und könne daher im Konkurse nicht
verwertet werden; denn dadurch würde sie die Rechts-
stellung des Pfandgläubigers zu seinen Ungullstell präju-
dizieren, während sie doch gegenteils kraft gesetzlichen
Auftrages
dazu berufen ist, die Interessen der Pfand-
gläubiger zu wahren. Sie kann vielmehr lediglich -und
auch dann nut" unter Vorbehalt des richterlichen Urteils -
über den Bestand des Pfandrechts entscheiden, doch darf
sie andrerseits keine Verfügung treffen und keine Erklä-
rung abgeben, welche den Bestand der verpfändeten
Forderung alteriert. Daher muss die Konkursverwaltung
über das Pfandrecht eine Kollokationsverfügung erlassen
und die verpfändete Forderung, wenn sie diese nicht selbst
geltend
machen will, versteigern, um damit dem Pfand-
gläubiger Gelegenheit zu geben, die Frage nach der
Rechtsbeständigkeit der Forderung, an der er Pfand-
rechte zu besitzen behauptet, dem Richter zur Ellt-
scheinung vorzulegen. Lehnt die Konkursverwaltung es
ab, eine Kollokationsverfügung zu treffen und die Ver-
wertung vorzunebmen, so begeht sie eine Rechtsverweige-
rung und kann VOll der Aufsichtsbehörde auf Beschwerde
des Pfandgläubigers hin
zum Erlasse dieser Verfügungen
verhalten werden.
-Geht man aber im vorliegenden Falle VOll diesen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Erwägungen aus; so ergibt sich die Unhaltbarkeit der
vom Amte am 5. September getroffenen Verfügungen.
Vas zunächst die Forderung auf Ingold anlangt, so
kann keine Rede davon sein, dass diese der Masse gegen-
über nicht mehr besteht. Nachdem der Drittschuldner
von
der erfolgten Verpfändung in Kenntnis gesetzt
worden war, was
im vorliegenden Falle geschehen ist,
konnte
er ohne Einwilligung des Pfandgläubigers nicht
mehr mit befreiender Wirkung Zahlung leisten. Zahlte er
dennoch, so blieb die Forderung des Kridaren gleichwohl
bestehen, weil der Pfandgläubiger nicht einwilligte (Art.
906 ZGB). Folgerichtig bildet die Forderung nach Eröff-
nung des Konku.rsverfahrens über den Pfandschuldner
trotz der erfolgten Zahlung einen Bestandteil der Masse,
sodass
von einem Drittpfand nicht gesprochen werden
kann.
Die Masse kann die Forderung nach wie vor geltend
machen
und der Drittschuldner hat nochmals Zahlung zu
leisten.
Er kann lediglich, wenn er von der 'Masse belangt
wird, die
an den Gemeinschuldner effektuierte Zahlung
kondizieren. Dieser Bereicherungsanspruch ist als unver-
sicherte Forderung im Konkurse anzumelden.
Hätten
schon diese materiellrechtlichen Erwägungen, die natür-
lich endgültig nur vom Richter angestellt werden können,
wenn
er über die Rechtsbeständigkeit der Forderung zu
entscheiden
hat die KonkursveL'waltung veranlassen
müssen, dem Begehren der-Rekurrentin zu entsprechen,
so führen auch die in Efw. 1 aufgestellten vollstreckungs-
r chtlichnn Grundsätze zum nämlichen Ergebnis. Danach
hat die Konkursverwaltung, wenn der Pfandgläubiger
behauptet, die Forderung sei nicht untergegangen, die
Verpflichtung, sie im Konkurse zu liquidieren. Und zwar
hat die Konkursverwaltung sich dieses ihr kraft Gesetzes
obliegenden Auftrages
mit aller Sorgfalt zu entledigen
und sich jeglicher Präjudizierung der Rechte des Pfand-
gläubigers zu enthalten. Es geschieht ja den Rechten der
übrigen Gläubiger kein Eintrag, wenn die Forderung
unter Bekanntgahe des Sachyerhalt.es, insbesondere der
und Konkurskammer. N° 1.
Zahlung, der Umstände unter denen sie erfolgt ist und der
Behauptung des Gläubigers über ihr Fortbestehen zur Ver-
steigerung gebracht wird. Abgesehen hievon kann dieses
Vorgehen
auch im InteresSE' aHer Konkursgläubiger
liegen, nämlich dann, wenn die verpfändete Forderung
einen denjenigen der pfandversicherten Forderung über-
steigenden
Wert hat. Denn unter solchen Umständen
kommt der zur Deckung der Pfandforderung nicht er-
forderliche Teil der verpfändeten Forderung nach Abzug
dei; Dividende, die auf die vom Drittschuldner allfällig
geltend gemachte Forderung
au.s ungerechtfertigter
Bereichenng entfallt, den Gläubigern der 5. Klasse zu
Gute.
Diese Erwägungen treffen
auch zu hinsichtlich der
Forderung auf die Firma Hofweber Oe A.-G. in Inter-
laken. Auch hier muss es nach dem Gesagten zur Fest-
stellung der Verpflichtung der Konkursvefwaltung, diese
Forderung
im Konkurse zu liquidieren, genügen, dass der
Gläubiger behauptet, sie habe in der Person des Gemein-
schuldners zu
Recht bestanden und habe infolge der
Konkurseröffnung zur Masse gezogen werden müssen .
. Die Konkursverwalturrg durfte nicht erklären, die Forde-
rung sei überhaupt nie rechtsgültig entstanden, wodurch
der Rechtsbestand des Pfandes alteriert würde, vielmehr
ist auch diese Forderung zu versteigern, damit die Rekur-
relltin Gelegenheit hat, sie zu erwerben und den Prozess
gegen den Drittschu.ldner durchzuführen.
Demnacll sind die Verfügungen der Konkursverwaltung
vom 5. September aufzuheben und diese ist anzuweisen,
über die geltend gemachten Pfandrechte
im Kollokations-
plan eine Verfügung zu erlassen und die heiden nach An-
gabe der Rekurrentin ihre verpfändeten Forderungen zu
versteigern.'
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.