Art. 4 BV; right to be heard in administrative penalty proceedings; a police fine imposed by an administrative authority constitutes a serious interference with the personal sphere and, because such authorities exercise a function of criminal justice, the accused must be given an effective opportunity to defend himself before a final decision that is not subject to ordinary appeal. The guarantee does not require a hearing in every preliminary step, but it does require hearing before the definitive sanction is pronounced (consid. 2). A canton-law ambiguity cannot displace this federal minimum guarantee.
322 Staatsrecm. aux autorites judiciaires inferieures exige simplement que la notification des charges indiquea l'accuse le laU dont il aura a repondre devant Ja justice -d'ou il parait resulter que l'indication des normes dont ce fait implique la transgression est superflue. Quels que soient les incoll- venients de ce systeme, il n'est pas formellement exclu par les dispflsitions de la loi valaisanne et iI peut s'expliquer, dans une certaine mesure, par Je fait que Ie magistrat qui met le prevenu en accusation est le meme que celui qui presidera ensuite le tribunal de jugement. Ainsi done on doit admettre que, dans les cas notamment dont Ja quali- fication penale peut, eomme en l'espece, pretre a des doutes, le Juge-instructeur peut, sans preci"er Je deJit, se contenter d'enoncer les faits qui motivent le renvoi devant le tri- bunal L'accusation ainsi portee contre le recourant etait-elle grave ? L'autorite cantonale a estime que oui et sur ce point -qui est le dernier qui reste a examiner - sa decision ne medte pas non plus le reproche d'arbitraire. Il est evi- dent que, soi! au point de vue penal, soit au point de vue moral, la gravite de l'inculpation change du tout au tout suivant la bonne ou la mauvaise foi du recourant Si X. est poursuivi pour s'etre fait remettre le billet H. et avoir refuse de le rendre de mauvaise loi, c'est-a-diresachant qu'lI ne l'avait pas paye, iI va sans dire que cette accusation peut justement etre quahfiee de grnve. Or la denollciation des charges n'exclut dans tous les cas pas l'hypothese de la mauvaL'le foi du prevenu, et le Tribunal cantonal a pu l'interpreter comme renfermant, au moins a titre eventuel, celte accusation infamante. CeJa est si Vrai que le recourant reconnait lui-meme (v. Recours p. 5) que incontestable- ment les trois lignes de la denonciation des charges ... font aceroire a un fait grave . Il ajoute d'aillems que le dos- sierde l'enquete demontre son innocence. Mais, ainsi qu'on l'a dit ci-dessus, le Tlibunal cantonal n'avait pas a se pro- noncer sur la culpabilite ou l'innocence du prevenu. Pou vant, sans arbitraire, considerer comme grave l'accusation Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.
sous le COUp de laquelle se trouvait X., iln'a pas commis un deni de jusp.ce en decidant que, par ce fait seul et taut qu'il subsistait, le recourant ne remplissait plus les conditions requises pour etre admis a exercer la profession d'avocat. Le Tribunal fhJeral prononce : Le reeours est rejete. 44. tTrtei1 vom 10. November 10SO i. S. Baschein gegen Graubiinden. Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstrafver- fahren. A. -Nach dem Gesetz vom 5. März 1911 ist das Fahren mit Automobilen auf sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden verboten. Durch Beschluss vom 28. Juni 1918 ermächtigte der Bundesrat den Kleinen Rat von Graubünden, Bewilligungen zur Benützung von Kraftwagen im Gebiete des Kantons zu erteilen, soweit dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens- mitteln, Holz, Kohlen, Torf und andern notwendigen Gebrauchsgegenständen erforderlich ist. Gestützt hierauf erliess der Kleine Rat am 6. August 1918 eine Vollzie- hungsverordnung, welche die Benutzung von Kraft- wagen im Umfange der bundesrätliche? Ermäcntngung gestattete, dafür aber die Einholung emer BeWIlligung des Kleinen Rates vorschrieb. Am 24. August suchte P. Raschein . in Malix beim Kleinen Rat um die Bewil- ligung nach, die Stl'ecke.Parpan-Malix-Chur mit einem Lastautomobil befahren zu dürfen; er brauche es, um Holz und Heu zu führen. Laut kleinrätlichem Beschluss vom 6. September wurde dem Gesuchsteller grundsätz-
Staatareeht.
lieh die nachgesuchte Bewilligung erteilt, mit dem' Bei-
fügen, dass die definitive Verkehrsbewilligung erst zuer-
kannt werde, nachdem der Gesuchtsteller die in Art. 3
der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss
vom 28.
Juni verlangten Ausweise dem Baudepartement
zugestellt und dieses einen bezüglichen Antrag dem
Kleinen
Rat vorgelegt haben werde. Am 28. November
sandte Raschein dem Baudepartement die Quittung über
Bezahlung der Automobilgebühr und den Ausweis über
die Versicherung gegen Schädigungen durch das
Fahren
zu ; er fügte bei, die Vorführung des Wagens sei wegen
Krankheit des Inspektors nicht möglich gewesen, es
handle sich aber um einen neuen Wagen bester Kon-
struktion, er, Raschein, sei selbst das steile, enge Dorf
Malix
mit scharfen Kurven auf-und abgefahren, er werde
nur die allernotwe"ndigsten Fahrten nach Malix machen.
Am
30. November erfolgte die Prüfung des Wagens und
des Fahrers durch den Stellvertreter des kantonalen
Automobilexperten.
Und am 10. Dezember beschloss
der Kleine
Rat, in Erwägung, dass nach Angabe des
Gesuchstellers der Motorlastwagen dem
Transport von
Holz
und Heu diene, dass dem Gesuche für diesen be-
stimmten
Zweck grundsätzlich entsprochen werde und
dass die Bedingungen der Vollziehungsverordnung er-.
füllt seien, es werde dem Gesuche um Fahrbewilligung
für den näher bezeichneten Motorlastwagen entsprochen,
unter der ausdrücklichen Bedingung, dass das Auto nur
für die unterm 6. September 1918 genannten Zwecke
(Transport von Heu und Holz) Verwendung finde.
Am 28. November 1918 hatte ein Polizeimann der
Stadtpolizei Chur gemeldet, dass am 26. November ein
kleines Lastauto durch die Grabenstrasse in Chur ge-
fahren sei,
er glaube sicher, der Fahrer sei Nationalrat
Raschein
. geweßen, der seines Wissens keine Fahrbe",!il-
ligungbesitze. Die Anzeige ging an das Baudepartement.
Am 29. November zeigte ferner
der Gemeindevorstand
von
Churwaiden dem Baudepartement an, dass Raschein
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44. 325
Sonntag den 24. November mit einem Auto in Chur-
waIden vorbeigefahren sei. Gestützt auf letztere Anzeige
sprach der Kleine
Rat von Graubünden am 13. Dezember
1918 auf Antrag seines Baudepartementes gegen Raschein
wegen
am 24. November begangener Übertretung des
Art. 1
und des Art. 3 Ziff. 2 der Automobilverordnung
vom 6. August 1918 (Verwendung
und Führung eines
kleinen Lastautos
auf der obern Strasse ohne Verkehrs-
bewilligung und Führerschein) eine Busse von 20 Fr. aus.
Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung, weil er über
die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht ange-
hört worden seL Das Bundesgericht trat laut Beschluss
vom
14. April 1919 gemäss Antrag des Kleinen Rates
auf die Beschwerde nicht ein, weil die kantonalen In-
stanzen nicht erschöpft seien. Vor dem Grossen
Rat
stellte der Kleine Rat ebenfalls das Begehren, es sei auf
die Beschwerde des Raschein nicht einzutreten, dies
deshalb, weil die Angelegenheit in den Kompetenzkreis
des K1einen Rates gehöre. Gemäss Beschluss vom 27. Mai
1920 trat in der Tat der Grosse Rat wegen Inkompetenz
auf die Beschwerde nicht ein. Nachdem dieser Beschluss
dem Beschwerdeführer am
10. August mitgeteilt worden
war, nahm er
mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27.
September seinen frühern Rekurs wieder auf, mit dem
Begehren, es sei das Bussdekret der Kleinen
Rates vom
13. Dezember 1918 als verfassungswidrig aufzuheben,
und
mit der Begründung, er sei verurteilt worden, ohne dass
man ihn angehört habe, was den elementarsten Grund-
sätzen der Rechtspflege und dem Art. 9
der Bündner
Verfassung widerspreche und vom Kleinen
Rat selbst
in seiner Rekurspraxis als unzulässig erklärt worden sei,
wofür
auf mehrere kleinrätliche Entscheide und die
bundesgerichtlichen Entscheide
AS 28 I S.235 und Pra-
xis VI Nr. 46u. 145 verwiesen wird. Es wird beigefügt.
auch materiell sei die Busse unbegründet,
und sie wäre
nicht ausgesprochen worden, wenn man den Rekurrenten vorher angehört hätte. C. -Der Kleine Rat von Graubünden, zur Vernehm- lassung eingeladen, hat die Beschwerde dem Grossen Rat übermittelt. Dieser sandte mit Zuschrift vom 28. Oktober dem Bundesgericht die Akten über diese Angelegenheit zu und beantragte, unter Verzicht auf weitere Aus- führungen, Abweisung der Beschwerde. Der Kleine Rat hat ebenfalls, unter Verweisung auf die Akten, Abweisung beantragt. Das BUndesgericht zieht in Erwägung :
'ziehung abgeklärt ist, unter gewissen Kautelen' eine Ausnahme zulässt (Rekurspraxis Bd. I Nr. 560). Dage- gen hatte nach eidgenössischem Recht der Rekurrent Anspruch darauf, gehört zu werden, bevor gegen ihn eine Busse ausgefällt wurde. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 4 BV. Zwar ist er im Administrativver- fahren den Parteien nicht für alle Fälle zuerkannt wor- den, sondern nur da, wo es sich um einen bedeutsamen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre handelt (AS -'3 I S. 165 und dortiges Zitat). Eine Strafe ist aber, auch wenn es bloss eine Polizeibusse ist, als derartiger Ein- griff anzusehen, nicht nur wegen des Charakters des Eingriffs, sondern auch deshalb, weil da, wo den Admi- llistrativbehörden die Kompetenz eingeräumt ist, Poli- zeibussen auszusprechen, sie in Wahjheit eine Funktion der Strafrechtspflege ausüben, bei der der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs unbedingt gilt. Allerdings lässt sich aus diesem bundesrechtlichen Grundsatz nicht das Recht eines Angeklagten oder Angeschuldigten ableIten, in allen Fällen vor dem Erlass einer polizeilichen Bussverfügung angehört zu werden ; . sondern Art. 4 BV garantiert ihm an und' für sich nur die Möglichkeit,' sich verteidigen zu können, bevor eine endgültige Verfügung erlassen wird, die durch eine or- dentliehe. -die Bestrentung des Tatbestandes ermög- lichende -Weiterziehung nicht mehr angefochten wer- den kann. Dass jedoch der Bussenentscheid des Kleinen Rates eine solche nicht weiterziehbare Verfügung bildet, steht fest. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 13. De- zember 1918 aufgehoben. Vgl. auch NI'. 45, 46, 48. -Voir aussi n° 45, 46,48.