Staatsrecht
V. KOMPETENZKONFLIKTE
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONELITS
DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
8. Urten vom 27. März 1810
i. S. Bundearat gegen Polizeigerioht des Xantons Basel-Stadt.
Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 1 OG zur
Beurteilung der Frage, ob eine Strafklage gegen einen
eidgenössischen
Beamten zunächst beim Bundesrate hätte
angebracht werden sollen. -Art. 41 des Verantwortlich-
keitsgesetzes. Die
Zustimmung des Bundesrates ist erforder-
lich
zur Einleituug von Strafverfolgungen gegen eidgenös-
sische
Beamte, wenn eine Amtshandlung den Gegenstand
der Anklage bildet.
A. -Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten
gemachten Strafanzeige erkannte das Polizeigericht des
Kantons Basel-Stadt
am 8. l :Iärz 1919 :
Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen
) Ernährungsamts und des . baselstädtischen Quartier-
)1 amts werden der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen
Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916
I) über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt
I) und gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses verurteilt:
) Der Vertreter des eidgenössischen Ernährungs amts in con-
tumaciam zu einer Busse von 200 Fr. eventuell 40 Tage
Gefängnis; der Vertreter des baselstädtischen Quartier-
amts zu einer Busse von 25 Fr. eventuell 5 Tage Ge-
l) fängnis.
Das Gericht nahm an, dass sich der Vertreter des
eidgenössischen Ernährungsamtes
deshalb der er-
wähnten Übertretung schuldig gemacht, habe, weil dieses
Amt in zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom 9.
und 28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für Pferde
Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. N° 8. 4 1
nur dann liefere, wenn gleichzeitig eine entsprechende
Menge von Hülfsfuttennitteln bezogen werde.
B. -Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim
Bundesgerichte das Begehren gestellt :
- Es sei festzustellen, dass das Polizei gericht des
) Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung
des verantwortlichen Vertreters) des eidg. Ernäh-
)) rungsamtes wegen angeblicher Widerhandlung gegen...,
)) Art. 6 des B. R. B. über die Höchstpreise für Getreide
)) vom 8. August 1916 nicht kompetent ist;
) 2) es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons
)) Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den ver-
antwortlichen Vertreter des eidg. Ernährungsamtes
) betrifft, aufzuheben.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor
und das Personal des eidgenössischen Ernährungsamtes
seien dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz
unterstellt. Dieses
bestimme nun in Art. 41 Abs. 1, dass
Kriminalklagen 'gegen Beamte über ihre amtlichen
Funktionen beim Bundesrate anzubringen seien, was
nach Art. 77
litt c BStR auch heute noch gelte. Der Aus-
druck Kriminalklage )) beziehe sich auf Verbrechen,
Vergehen
und Übertretungen, indem er die strafrecht-
liche
im Gegensatz' zur disziplinarischen Verantwort-
lichkeit im Auge habe. Nun habe das Polizeigericht einer
Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs-
'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen
worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein
Vorentscheid
des Bundesrates nach Art. 41 des Verantwortlichkeits-
gesetzes ergangen sei, und damit diese Bestimmung vnr
letzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113 Zlff.
BV und 175 Ziff. 1 OG vor. Das Polizeigericht habe
sich eine Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41
des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe.
C. -Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundes-
rates u. a. bemerkt: Art. 41 des Verantwortlichkeits-
gesetzes beziehe sich
nur auf Kriminalklagen im Sinne
AS .46 I -1910
StaatsreehL
d er Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40
V G zeige. Im vorliegenden Falle handle es' sich um eine
Anzeige wegen einer Polizeiübertretung, die nicht als
Kriminalklage angesehen werden könne.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
hat anerkannt, dass das Bundesgericht zur Lösung des
Kompetenzkonflikts zuständig
und die Klage des Bun-
desrates begründet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen
Kompetenzkonflikt zwischen Bundes-
und Kantons-
behörden im Sinne der Art. 113 Ziff. 1 BV und 175 Züf. 1
OG; denn die Streitfrage, die dem Bundesgerichte zur
Beurteilung vorgelegt wird, ist die, ob es in erster Linie
Sache des Bundesrates gewesen sei, über die Einleitung
oder
Zulassung der Strafverfolgung gegen den ver-
antwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungs-
amtes
zu entscheiden, oder ob die Strafbehörden des
Kantons Basel-Stadt -das Polizeigericht oder dessen
Präsident -hiezu allein zuständig gewesen seien. Das
Bundesgericht
ist daher zur Beurteilung der Klage kom-
petent (vgl. AS 22 S. 948). . .
Diese ist an keine Frist gebunden (AS 24 I S. 91), und
es steht auch der materiellen Beurteilung der Streitsache
nicht der Umstand im Wege, dass die Strafverfolgung
durchgeführt worden
ist und bereits ein formell rechts-
kräftiges Strafurteil vorliegt.
- Nach Art.
41 des Verantwortlichkeitsgesetzes müs-
sen Kriminalklagen gegen eidgenössische Beamten über
ihre amtlichen Funktionen zunächst beim Bundesrate
angebracht werden. Diese Bestimmung
steht nach Art.
77 litt. c BStR und Art. 4 Abs. 2 BStP auch heute noch
in Kraft, obwohl die Vorschriften der Art. 40 und 41 des
Verantwortlichkeitsgesetzes.
über die Strafkompetenz
seither abgeändert worden sind (vgl.
AS 45 I S. 104 ff.).
Die Anklage, über die das Polizeigericht urteilte, bildet
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° . ';1
eine Kriminalklage im Sinne des Art. 41 1. c. Dass der
(( verantwortliche Vertreter des eidgenössischen Ernäh-
rungsamts , gegen den sich die Anklage richtete, zu den
Beamten gehört, die diese Gesetzesbestimmung im Auge
hat, kann nach Art. 2 l. c., Art. 6 Abs. 2 des Bundesratsbe-
schlusses betreffend die Errichtung eines eidgenössischen
Ernährungsamtes
vom 13. September 1918 und Art. 9
der Verordnung betreffend die Anstellung von Aus-
hülfspersonal bei der Bundesverwaltung vom 7. Mai 1918
nicht zweifelhaft sein. Sodann waren Gegenstand der
Anklage Verfügungen des Ernährungsamtes, die es auf
Grund seiner Kompetenz zur Verteilung der Futter-
mittel erlass"en hatte, also Handlungen eines Beamten,
die von
ihm in Ausübung seiner amtlichen Funktionen
vorgenommen worden sind. Art.
41 des Verantwortlich-
keitsgesetzes
hat allerdings zunächst solche Kriminal-
klagen
im Auge, für deren Beurteilung seinerzeit nach
Art. 40 das Bundesgericht zuständig war, d. h. diejenigen,
die sich auf Verbrechen
und Vergehen der Beamten im
Sinne des Art. 4 1. c. beziehen; deren Tatbestand sollte
nach
Art. 6 1. c. durch das eidgenössische Strafgesetz
bestimmt werden, woraus
mit dein Polizeigericht der
Schluss gezogen werden könnte, dass Art. 41 1. c. über':"
haupt nlir für Anklagen wegen der in Art. 53 ff. BStR .
genannten Amtsverbrechen gelte.
Al1ein das würde dem
Sinn und Geist des VerantwortliChkeitsgesetzes nicht ent-
sprechen. Indem es die Erhebung von Kriminalklagen über
Amtsfunktionen von eidgenössischen Beamten von der Zu-
stimmung des Bundesrates abhängig macht, will es ver-
hindern, dass solche Beamte wegen ihrer Amtshandlungen
wie Privatpersonen strafrechtlich verfolgt werden können.
Der Bundesrat soll zunächst entscheiden, ob genügender
Grund
für eine solche Verfolgung vorhanden sei, und sie
insbesondere
dann nicht zulassen, wenn der Beamte mit
der ihm zur Last gelegten Handlung lediglich seine
Amtspflicht erfüllt
hat (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum Verantwortlichkeitsgesetz
in Zeitschr. für schweiz.
R.: 53 .S. 607 ff., ULnER, Staatsrechtl. Pnxis I. S. 462).
Fur dIe Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur
strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten erforderlich
sei,
,kommt es .danach lediglich darauf an, ob Gegenstand
der Anklage eme Amtshandlung ist; ob in dieser ein im
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes
Verbrechen ober ein anderes gesehen wird, muss
un-
erheblich sein. Wäre dem nicht so, so würde der Schutz,
dnn .Art.41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem eidge-
noss:schen Beamten gewähren wollte,
oft gerade da, wo
er sIch wohl am nötigsten erweist. nämlich der kanto-
nnen Strafgeric!ttsbarkeit gegenüber versagen. In der
Lltteratur und der Praxis wird denn auch dem Bundes-
rate unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu ent-
scheiden, ob gegen einnn eidgenössischen Beamten im
Sinne des Art. 41 1. c. eine Strafverfolgung wegen Amts-
handlungen eingeleitet werden dürfe (vgl.
BLuMER-
MOREL, Bundesstaatsrecht 2. Auf!. III S. 203, ULL-
MER, StaatsrechtHche Praxis I N. 538 und 473, SALIS,
Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von K r im i-
n a I klagen) spricht, schliesst dessen Anwendung auf
Anklagen wegen Übertretung des Art. 6 des Bundes-
ratsbeschlusses
vom 8. August .1916 nicht aus; denn
damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlitbkeitsge
etzes hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage
Im Gegensat um Antrag auf disziplinarische Bestrafung
und zur
ZIvIlklage charakterisiert. Eine begriffliche
Unterscheidung
zwi .chen Anklagen wegen Verbrechen
Vergehen und Ubertretungen) ist dem eidgenössi-
schen Straf-
und Strafprozessrechte fremd.
Indem das Polizeigericht den
verantwortlichen
Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes
wegen
er ihm zur Last gelegten Amtshandlungen strafrecht-
hch verfolgte, obwohl
der Bundesrat dies nicht zugelassen
hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser Be-
hörde übergegriffen. Sein Urteil
muss' deshalb, soweit es
gegen den erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben
werden.
Eidgenössische Stempelabgabe. N° 9.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gut-
geheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 28. März 1919, soweit es den verant-
wortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts
betrifft. aufgehoben.
VI. E1DGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
9. Arret d.u 11. juin 1920
dans la cause Vollenweider frires contre Canton de Genive.
Loi federale sur le timbre, art. 2: Acte constitutif de Societe
anonyme soumis au droit cantonal d'enregistrement comme .
comportant un transfert d'immeubles; faculte du canton
de prelever ce droit, malgre que les actions acquises en contre-
partie des immeubles apportes a la sqciete doivent acquitter
le droit de timbre federal.
La societe en nom collectü Vollenweider freres s'est
transformee a fin 1919 en une societe anonyme qui a
,repris la suite de ses affaires.. Aux termes des statuts.
art. 13, il etait remis a Henri et Ulrich Vollenweider
600 actions entierement liMrees de la nouvelle societe
et 200 parts q.e fondateurs (' en contre-partie de l'apport
consenti par Vollenweider freres lequel comprenait
notamment des immeubles inscrits au nom de la societe
en nom collectif. Ces statuts ont ete adoptes par l'assem-
blee constitutive du 27 decembre 1919 dont le proces-
verbal a ete dresse par le notaire Cherbuliez. L'acte Cher-
buliez constate que les apports
ont ete approuves et qu'en
consequence le Conservatem
du Registre. foneier est
requis d'inscrire au nom de la sociew anonyme les im-
meubles actuellement inscrits au' nom de la soclete en