Art. 521, 533 ZGB; Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 150 f. bernisches EG zum ZGB: reduction action by descendants under the former Bernese matrimonial property regime; commencement of limitation period. Even where spouses have maintained the old Bernese property community regime inter se and vis-à-vis third parties, the descendants may challenge the father’s dispositions by reduction or invalidity action immediately after the father’s death, notwithstanding that the mother is still alive. The descendants’ procedural standing and protective position arise upon opening of the succession, subject to their partition rights. A contrary solution would make Art. 533 ZGB practically ineffective in cases of long-lived surviving spouses and is therefore incompatible with federal law. The limitation period runs from knowledge of the infringement.
Personenrecht, N0 54. moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais allegue que la commune fUt Ieur debitrice commc ayant . recueilli la fortune de Ia personne moralc ainsi dissoute (art. 57 CCS) ; Ia question de savoir quelles sont a ce point de vue les obligations de Ia commune (art. 57 al. 2) n'a jamai fait l'abjet du present proces et demeure dOß(' entierement reservee. Par contre le fait que la fondation s'est trouvee dissouÜ' de par Ia loi le 1 er janvier 1917 n'a naturellement pas eu pour effet d'eteindre les obligations qui ont pris naissanct' a sa charge anterieurement. La fondation dissoute dont Ia liquidation a lieu (art. 58 CCS) conformement aux regles applicablns aux societes cooperatives continue, comme ces dernieres (v. FICK, Note 2 sur art. 709 CO; cf. 49 al. 2 BGB), a exister pendant la periode de liquida- tion dans la mesure qu'exige le but de la liquidation, c'est- a-dire qu'elle reste sujet passif des obligations contractees anterieurement et que par consequent sa fortune n'est devolue conformement a I'art. 57 CCS qu'apres paiement de ses dettes (v. EGGER, Note 2 ct HAFTER, Note 7 sur art. 58). Ainsi donc, pour autant que les creances constatees en faveur des demandeurs par l'instance cantollal( St. rapportent a la periode anterieure au l er jamier 1917. elles subsistent contre Ia fondation malgre que celle-ci ait perdu pour l'avenir sa perSonnalite juridique, faut.e de s'etre fait inserire, et rarret cantonal doit etre confirme dans cette mesure. Le Tribunallederal prononce: Le recours est partiellement admis et l'arret attaque est reforme dans ce sens que les droits constates par rins- tance cantonale au profit des demandeurs et contre la fondation Leclere ne sont reconnus qu'en ce qui concerne les revenus ant rieurs au l er janvier 1917; pour le surplus les demandeurs sont deboutes de leurs conc1usions. Familienrecht. N° i' il.
II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 55. Urteil d.er II. Zivila.btellung vom a9. September 1920 i. S. Scholl und. Konsorten gegen Scholl. ZGB Art. 521 u. 533, SchlT Art. 9 Abs. 1, bernisches EG zum ZGB Art. 150 f. : Auch wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütereinheit nach dem Recht des alten Kantonsteils von Bern sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten bei- behalten haben, können die Nachkommen die Klage auf Un- gültigkeit oder Herabsetzung von Verfügungen des Vaters noch zu Lebzeiten der Mutter jederzeit anstellen, und die Verjährungsfrist beginnt nicht erst nach deren Tode. - Frage, ob die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kennt- nis erhalten haben. A. -Am 28. Dezember 1911 verkaufte Niklaus Scholl-Dick seinem ältesten Sohn Niklaus Scholl- Amstutz, dem heutigen Beklagten, sein landwirtschaft- liches Gewerbe um 30,000 Fr. Im folgenden Jahre ver- starb Vater Scholl und im Jahre 1919 auch dessen Ehefrau, die Mutter des Beklagten. Die Ehegatten Scholl-Dick hatten ihren bisherigen Güterstand, für den das Recht des alten Kantonsteils von Bern (Güter- einheit) galt, sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten. B. -Anfangs 1920 strengten die übrigen Nach- kommen des Vaters Scholl gegen Niklaus Scholl-Am- stutz Herabsetzungsklage an mit der Behauptung, durch den sub Fakt. A erwähnten Kauf seien ihre Pflichtteilsrechte verletzt worden. C. -Durch Urteil vom 26. März hat der Appellations- hof des Kantons Bem die Klage als verjährt abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Aebi . . S 46 H -1920
330 Famillenrecht. Na 55. namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen. es sei das angefochtene Urteil im Sinne der Klagebegehren abzuändern, even- tuell die Vorinstanz anzuhalten, auf die materielle Be- handlung der Sache einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
sie das ZGB umschreibt, nicht zu. Anderseits aber erwerben sie doch unmittelbar durch die Eröffnung des Erbganges gewisse Rechte, indem der Nachlass nur unter Vorbehalt ihres Teilungsrechtes an die Mutter fällt, kraft dessen diese über das eheliche Vermögen oder wesentliche Teile desselben nicht ohne Zustimmung der Nachkommen oder ihrer Vertreter oder der Vor- mundschaftsbehörde unter Lebenden und von Todes wegen überhaupt nicht verfügen darf (EG zum ZGB Art. 152 Ziff. 2 und Art. 148 Ziff. 2). Mit der den Nachkommen dergestalt angewiesenen Rechtsstellung erscheint es nun nicht unvereinbar, dass sie die Her- absetzungsklage sofort nach dem Tode des Vaters, also noch zu Lebzeiten der Mutter anstellen können. In diesem Sinne hat sich denn auch die Vorinstanz schon unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechts, dessen einschlägige Bestimmungen durch das EG zum ZGB lediglich neu formuliert worden sind, aus- gesprochen (ZbJ 43 S. 562 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob darin, dass das angefochtene Urteil in Ueber- einstimmung mit dieser früheren Praxis den Nach- kommen die Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters zu Lebzeiten der Mutter zugesteht, nicht überhaupt eine für das Bundesgericht verbindliche Anwendung kantonalen Rechts zu erblicken ist. Der gegenteiligen Lösung dieser Frage stünde unter allen Umständen das Bundesrecht entgegen. Da nämlich die Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB in jedem Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode des Erblassers oder der regelmässig kurz darauf erfolgenden Eröffnung seiner letztwilligen Verfügungen verjährt, würde sie zu dem unsinnigen Resultate führen, dass in allen denjenigen Fällen, in welchen die Mutter ihren Ehemann um 10 Jahre überlebt oder die allfällig noch zu ihren Lebzeiten erfolgende Teilung erst nach Ablauf dieser Frist stattfindet, die Klage verjähren würde, bevor auch nur ihre Anhebung möglich wäre. Ah-
Familienrecht .1'11" 55. gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis- last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt, welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu- rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen ---und für Ungültigkeitsklage muss natürlich das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten - nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver- lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten auch bei Geltung der-Gütereinheit nach bernischem Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt. 3. -Im vorliegenden Falle haben nun die Kläger in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister des Beklagten seien kurz nach-Abschluss des Vertrages darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -also auch die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer wrstorbenen Schwester des Beklagten -haben gleich nach Abschluss des Anfechtungsvertrages )) von diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor- liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver- hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das -! Familienrecht. Xo ,)(j. ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben. Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst verjährt. Demnach erkennt das Bllndesgericllt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März 1920 bestätigt. 56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920 i. S. lIuguenin gegen Pressnell. Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge- richtsstandsfragen. Zur Beurteilung der Begehrnn nach nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richter' des 'Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig. A. -Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918 durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge- schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung durch Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 stellte Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 157 ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche- rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug Wohnsitz hätten und die Bestimmung des 12 des zürch. EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Schd- dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil. Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das gestellte Begehren von der Hand.