Art. 4 BV; Art. 58 BV; use of foreign academic titles in professional practice; supervisory powers of cantonal medical authorities. The cantonal authority may prohibit a medical practitioner from using a foreign doctorate title where, in view of the circumstances of its acquisition and its lack of substantive scientific value, the title is apt to mislead the public as to professional qualifications. Such a measure is not a determination of the foreign title's validity as such, but an admissible exercise of the supervisory duty to secure proper professional conduct and public confidence. Constitutional complaints fail where the measure is supported by the medical legislation and is not arbitrary (consid. 2).
Staatsrecbt. mentation du gouvernement fribourgeois relativement a la ( confiscation elle-meme. Le texte precis de l'art. 93 de la loi de 1876 (respectivement art. 48 et 49 de rar- rete de 1906) ne saurait etre interprete de deux fanons : le sequestre par l'autorite executive est une mesure con- servatoire. qui prend fin de plein droit au moment du jugement. et c'est au juge seul qu'il appartient de pro- noncer la ( confiscation ou d'en faire abstractiou. Un usage contraire ffit-il meme prouve qu'il ne suffirait pas ä autoriser l'inobservation des formes presclites par la loi penale. D' autre part on ne pourrait sans ar- bitraire voir dans la soumission de Glasson une adMsion tacite a )a confiscation; dans les termes o.iI elle a ete faite, cette soumission n'avait trait qu'au principe meme de l'amende, la quotite de celle-ci devant etre fixee par le Juge. Dans ces conditions le refus du Con- seil d'Etat de restituer le fusH du recourant constitue un empietement sur les competences des autorites judi- ciaires, ce qui appelle l'intervention du Tribunal fMeral, en vertu de r art. 4 de la Constitution fMerale. 2. -Si d'une part, la retention du fusH par les organes administratifs ne peut etre maintenue, il se justifie d'autre part de donner au Conseil d'Etat la faculte de porter la cOlltestation devant le Juge competellt, dans le but de faire trancher la question de savoir si le fusil doit etre confisque. Ce Jaisant le Tribunal ferleral n'entend prejuger, ni la regularite de ce renvoi au point de vue de la procedure cantonale, ni ia solution mate- rielle du proces. Si leConseil d'Etat n'estimait pas de- voir faire usage dans les 20 jours de la faculte qui lui est accordee, ou si le Juge penal refusait d'entrer en matiere, l'arme litigieuse devrait etre restituee au re- courant. Le Tribunal lederal prononce: Le recours est admis dans le sens des motifs qui pre- cedent. En consequence la decision attaquee est annulee, I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 133 le Conseil d'Etat ayant toutefois la latitude de soumettre l'affaire au Juge penal competent dans le delai de 20 jours des la communication de rarret complet du Tribunal ferleral, pour faire trancher la question de la confiscation. Dans le cas Oll il ne serait pas fait usage de cette faculte, l'arme en question devra etre restituee au recourant. 11)5. Orten vom 14. Mai 1921 i. S. S. gegen ScWhausen. Verfügung, wodurch einem Zahnarztgehülfen verboten wird den Doktortitel der Oriental University in Washington z führen. Keine Verletzung des Art. 4 BV. A. -Der Rekurrent arbeitet in Schaffhaunn als As- sistent bei seinem Vater, der eidgenössisch diplomierter Zahnarzt ist. Er erhielt von der ( Oriental University in Washington den Titel eines Doctor chirurgiae denta- tiae ( D. D. S. I : Die Sanitätsdirektion des Kantons Schaffhausen verbot ihm jedoch. diesen Titel ((auf Firma- tafeln, Briefpapier etc. zu führen, und diese Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 7. Juli 1920 mit folgender Begründung bestätigt: ( Erhe- 'J bungen haben ergeben, dass die Oriental University Jl trotz ihrer staatlichen Ermächtigung zur Verleihung akademischer Grade sowohl nach schweizerischen als ,) nach amerikanischen Begriffen ein Schwindelinstitut ist l) und dass die von ihr verliehenen Doktortitel jeder aka- 'j demischen und wissenschaftlichen Bedeutung entbehren. Die Oriental University erteilt auf dem Korrespondeuz- wege, lediglich gegen Einreichung einer entsprechenden Abhandlung. in rein gewinnsüchtiger Absicht an aus- wärts wohnende Personen alle möglichen akademischen I Würden. Auf diesem Vege ist auch der Beschwerdeführer zu seinem Doktortitel gelangt. Dass ein unter solchen
Umständen und mit solchen Mitteln erworbener Grad auch nicht den Minimalerfordernissen entspricht, die in )' der Schweiz für die Erlangung des Doktorgrades aufge- stellt ..,ind, bedarf keiner weiteren Begründung. Der l) Staat, der für sein Gebiet die Verleihung des Doktortitels von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig macht. )) kann es aber nicht zulassen, dass dieselben Rechte, die dieser Grad gewährt, auch an einen Titel geknüpft werden, der im Ausland unter vielleicht gesetzlichen, aber nach inländischen Begriffen unwürdigen, der Bedeutung des )) Titels nicht entsprechenden Voraussetzungen erworben wurde. Prüft man nun aber den Doktortitel des Be- II schwerdeführers auf seinen innern Wert, o ergibt sich sofort, dass er einen solchen überhaupt nicht besitzt. )) Dieser Titel ist nicht auf Grund absolvierter Studien oder abgelegter Prüfung, wissenschaftlicher oder beruf- licher Leistungen, erworben worden, sondern bloss ge- l) gen Einsendung eines kur en, allgemein gehaltenen Auf- satzes und Erlegung einer Geldsumme ... Durch die Füh- rung des Doktortitels in öffentlichen Geschäft! empfeh- lungen (Firmatafeln, Briefbogen etc.) und speziell im Verkehr mit Patienten macht sich der Beschwerdefüh- rer einer unwahren Angabe und einer groben, auf Treu )) und Glauben beruhenden Geschäftsverkehr verletzenden II Täuschung des Publikums schuldig. j, E. -Gegen diesen EIntscheid hat S. am 2. Sep- temher 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Er macht geltend: Es handle sich um einen nach ame- rikanischem Recht gültigen Titel, den er auf Grund seiner Studien, seiner zahnärztlichen Praxis und einer Disserta- t'on erhalten habe. Die Annahme des Regierungsrates, dass die Verleihung des Titels ungültig sei, stehe in of- fenbarem 'Widerspruch mit den Tatsachen. Ebenso sei J.ie Auffas'mng, dass die Führung des Titels zur Täuschung des Publikums diene, unhaltbar. Die Reglemente auslän- discher Universitäten über die Erwerbung des Doktor- Gleichheit vor.dem Ges ;ltz Na 20. 135 titels wichen häufig von denjenigen der schweizerischen ab ; trotzdem bestehe keine eidgenössische oder kanto- nale Gesetzesbestimmung, wonach es nur dann zulässig sei, von ausländischen Universitäten verliehene Titel zu füh- ren, wenn sie auf gleicher Grundlage wie die im Inlande erteilten beruhten. Insbesondere beziehe sich das schaff- hauserische Medizinalgesetz vom 31. Mai 1856, ebenso wie das Reglement vom 7. Januar 1857 und die Verordnung über die Patentierung von Zahnärzten vom 17. April 1919. nicht auf das Tragen von akademischen Titeln, sondern lediglich auf das Recht zur Berufsausübung. Der ange': fonhtene Entscheid entbehre daher jeder gesetzlichen Grundlage und verletze somit den Art. 4 BV. Zudem fehle dem Regierungsrat die Kompetenz, über die Führung des Doktortitels, z. B. zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb, Verfügungen zu treffen. Hiezu wären nur die Zivilgerichte zuständig. Auch Art. 58 BV sei daher verletzt. C. -Der Regierungsrat hat beantragt, es sei der Re- kurs abzuweisen, eventuell es sei der Rekurrent anzuhal- ten, auf seinen Reklametafeln, Briefköpfen sowie im Ver- kehr mit dem Publikum seinen Doktortitel so zu kenn- zeichnen, z. B. mit D. D. S., dass keine Verwechslung mit anderen vollwertigen Doktorgraden möglich ist. 'Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt : Tat- sache ist, dass die Verleihung dieses Doktortitels von einem gewissen Dr. A. DemoIe in Genf seit Jahren ge- I werbsmässig betrieben wird, und dass nachgewiesener- massen die Erwerbung dieses Grades lediglich von der Einreichung einer lächerlich kurzen Abhandlung von 11 äusserst zweifelhaftem wissenschaftlichem Werte und 11 der Bezahlung einer mehr oder weniger grossen Geldsum- me abhängig gemacht wird. Wenn auch vereinzelte Per- l! sonen, die diesen Doktortitel führen, sich über Hoch- I schulstudien ausweisen können, so steht doch anderer- seits fest, dass ein solcher Ausweis nicht verlangt wird. I Auch der Rekurrent hat eine Hochschule nie gesehen.
136 Staatsrecht. " und hat es aus naheliegenden Gründen unterlassen, seine )) Abhandlung, welcher er seinen Doktortitel verdankt, ;; ins Recht zu legen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Beweisführung mehr, dass der in concreto an- ;, gefochtene Doktortitel in keinem Verhältnis zu den auf "schweizerischen Universitäten verliehenen Doktorti- .) teIn steht, und dass die Öffentlichkeit, die gewohnt ist, " an einen akademischen Grad gewisse Anforderungen zu ., stellen, durch die Führung eines derartigen Doktor- ., titels hinsichtlich der beruflichen Qualität des Trägers 1 irregeführt wird. In seinem Entscheide stützt sich denn .; auch der Regierungsrat auf diese Erwägung und nicht ;) etwa, wie der Rekurrent annimmt, auf das Vorliegen ,) illoyaler Konkurrenz .... Zuzugeben ist, dass im Kanton .) Schaffhausen allerdings keine gesetzliche Bestimmung .) besteht, welche die Führung eines auswärtigen akade- .) mischen Grades an die behördliche Genehmigung knüpft. .) Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass eine Be- '; hörde keine andere Vahl habe, als die Führung eines ') Doktortitels von der Qualität derjenigen der Oriental ,) U niversity unbesehen anzuerkennen. Vielmehr liegt es .) gemäss 1 des Medizinalgesetzes vom 31. Mai 1856, wo- ') nach der Regierungsrat als oberste Sanitätsbehörde mit ,) der Leitung und Überwachung des gesamten Sanitäts- .) wesens betraut ist, in der PrJicht derBehörden, derartigen .) offensichtlichen Missbräunhen zu steuern. Die Kompe- ) tenz der Sanitätsdirektion endlich zu ihrem Entscheide vom 17. Mai 1920 leitet sich gesetzmä.ssig aus der Be- )) stimmung des 3 litt. t des citierten Medizinalgesetzes 'I ab, welche ihr die Entscheidung über Streitfragen von " Medizinalpersonen, sofern sie deren besondere Berufstä- '! tigkeit beschlagen, mit Vorbehalt des Rekurses an den ., Regierungsrat II zuweist. ) Der Regieningsrat hat noch einen Bericht der schwei- zerischen Gesandtschaft in Washington über die Oriental Universityll vorgelegt, woraus sich ergibt: Dieses Institut steht,obwohl es auf Grund einer Ermächtigung ((Chartet ) Gleichheit 'Yor dem Gesetz. No 20
des Staates Virginia gegründet worden ist, nicht unter einer -staatlichen oder andern -Aufsicht, die den wis- senschaftlichen Charakter wahrenWÜfde. Es geniesst gar kein Ansehen; die angesehenen Kollegiefl und Universi- täten der Vereinigten Staaten betrachten seine Ausweise als wertlos. Die Kurse werden lediglich auf dem Korres- pondenzwege erteilt und entbehren jeglichen wissenschaft- lichen Wertes. Der Leiter des Institutes ist ein ehemaliger deutscher Missionar, der sich als spiritualistisches Medium betrachtet, sich mit sog. okkulten Wissenschaften abgibt und an der Spitze einer theomonistischen 1I Bewegung steht. D. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichte hat die Polizei- und Sanitätsdirek.tion des Kantons Schaffhausen mitgeteilt :
im Kanton Schaffhausen eine Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit des Einzelnen durch Verwaltungsakt nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Der Regierungsrat hat dem Rekurrenten die Führung des Doktortitels des- halb untersagt, weil er davon ausging, dass die Oriental University nicht den Charakter einer wissenschaftlichen Lehranstalt besitze und denn auch dem Rekurrenten den genannten Titel keineswegs i Anerkennung von wissen schaftlichen oder beruflichen Leistungen oder Fähigkeiten, sondern lediglich. um daraus einen Gewinn zu erzielen, er- teilt habe. Diese Annahme wird vom Rekurrenten nicht als willkürlich bezeichnet und steht auch im vollen Ein- klang mit dem Akteninhalt. Allerdings füh der Regie- rungsrat eine gesetzliche Bestimmung, die sich mit der Führung des Doktortitels beschäftigte und sie von be- stimmten Voraussetzungen abhängig machte, nicht an; er stützt die angefochtene Verfügung lediglich auf das Medizinalgesetz, indem er die Auffassung vertritt, dass der Rekurrent mit der Führung seines Titels das bei einem Zahnarzt Pflege und Heilung suchende Publikum über seine Vorbildung und seine Fähigkeiten irreführe, es also durch unrichtige Vorstellungen hierüber anzuziehen suche. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um den Schutz des Publikums vor der zahnärztlichen Behand':' lung durch eine hiezu ungeeignete Person; hiefür ist vom MedizinaJgesetz der Patentzwang geschaffen worden, der zur Folge hat, dass nur solche Personen zur selbstän- digen Ausübung des Zahnarztberufes zugelassen werden, die als hiefür geeignet anzusehen sind und gestützt hierauf die staatliche Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben. und da::.s Personen, die, wie der Rekur- rent, diese nicht besitzen, sich mit der zahnärztlichen Behandlung höchstens als Gehülfen eines patentierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht befassen können (vgl. 2 der kant. Verordnung über die Prüfung und Paten-:- tierung von Zahnärzten. wonach praktische Tätigkeit bei einem Zahnarzt eine Voraussetzung für die Zulassung Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
zur Prüfung bildet). Der Regierungsrat verbietet denn auch dem Rekurrenten keineswegs, sich überhaupt im Gebiet der Zahnheilkunde zu betätigen; er geht offenbar davon aus. dass nach dem Sinn und Geist des Medizi- nalgesetzes und der Verordnung betreffend die Zahn- ärzte das Publikum vor fehlerhafter ärztlicher Behandlung seitens des Rekurrenten dadurch genügend geschützt sei, dass ein patentierter Zahnarzt, sein Vater, verpflichtet ist, seine Arbeit zu beaufsichtigen und dafür die Verant- wortlichkeit zu tragen. Dass dem Rekurrenten die Füh- rung des von ihm erworbenen Doktortitels untersagt wird, kann also nur auf der Erwägung beruhen, dass es mit der Stellung und den Berufspflichten einer die Zahnheilkunde ausübenden und hiezu berechtigten Person unvereinbar sei. durch Gebrauch von Titeln, die in Wirklichkeit nicht die Bedeutung haben, die ihnen sonst regelmä::-.sig zu- kommt, das Publikum über ihre beruflichen Fähigkeiten zu täuschen. Es handelt sich hiebei um die Wahrung des beruflichen Anstandes, und diese gehört in der Tat zu den Befugnissen, die der kantonalen Sanitätsdirektion und dem Regierungsrat nach dem Medizinalgesetz und der dazu gehörigen Verordnung über die Obliegenheiten sämt- licher Medizinalpersonen vom 29. Januar 1857 zugeschrie- ben werden können. Die 16.23 und 33 dieser auf Grund des 49 des Medizinalgesetzes erlassenen Verordnung be- stimmen. dass die Ärzte. Apotheker und Tierärzte sich j( würdig , ihrem Stande gemäss benehmen und ihres Amtes wohl warten sollen; sie dürfen das Verfahren oder die Leistilllgen der Kollegen nicht heruntermachen oder verdächtigen und sollen sich wissenschaftlich oder technisch stets auf der Höhe halten. Es darf angenommen werden, dass diese Bestimmungen analog auch für die Zahnärzte gelten. Über die Erfüllung der Obliegenheiten sämtlicher Medizinalpersonen. also insbesondere auch der Pflicht zu gewissenhafter und anständiger Berufsausübung hat nach den 23 und 3 litt. t des Medizinalgesetzes die Sanitätsdirektion, nötigenfalls durch Erteilung von Wei-
sungen, zu wachen und es kann gegen ihre Verfügungen an den Regierungsrat rekurriert werden. Im vorliegenden Falle durfte die Sanitätsdirektion umsoeher einschreiten, als der Rekurrent durch die Führung des Doktortitels beim Publikum offenbar den Eindruck zu erwecken suchte, dass er zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde befähigt sei, und mit diesem Titel Kunden zu gewinnen beabsichtigte, die sich sonst einem ungeprüften Zahnarzt- gehülfen nicht anvertraut hätten. Eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV liegt somit nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Vgl. auch Nr. 26. -VOlr aussi IiO 26. Handels-und 'GewerbefreIheit. N° 21. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 21. Amt du as mars 1921 dans la eause Engel et Sohiffmann eontre Canton de Vaud. Art. 178 OJF. Recevabilite d'un recours fonde sur I'art. 31 Const. fed. malgre le caractere irrevocable de la mesure attaquee, lorsque l'admission du recours est susceptible d'exercer une influence sur le sort d'un proces en dommages- internts base sur l'inconstitutionnalite de la mesure en question. Art. 31 Const. fed. Ne saurait se justifier par des motifs de police sanitaire et apparait des lors comme coritraire au principe de la liberte du commerce une decision d'une auto rite cantonale subordonnant l'exercice du metier de forain a la possession a teIle date donnee d'un domiciIe regulier dans le canton. A. -Par lettres du 24 novembre 1920, la DirectioH de Poliee de Lausanne a accorde aux recourants Engel et Sehiffmann, forains de leur etat, l'autorisation de venir installer leurs baraques dans 1a ville de Lausanne plmdant Ia dunne des !etes de l'Au 1920-1921 ; elle leur indiquait en meme temps le prix de Iocation du terrain et Ieur rappelait eertaines prescriptions de police relatives au mode d'exploitation de leur industrie et l'heure d'ouverture de leurs etablissements. Une communiea- tion identique fut adressee au reeourant Heuseher le 3 deeembre suivant. Munis de ee document, les reeourants ont fait expMier leur materiel, Engel, de Bäle, Heuseher, de Berne et Schiffmann de FIawyl. Le 15 decembre 1920, la Direction de Police avisa Sehiffmann et Heuseher qu'ensuite d'une decision prise la veille par le Conseil d'Etat du canton de Vaud,