Art. 59 BV; provocation to sue by the court competent for the merits in patent matters; inter-cantonal limits of the sanction for non-compliance. A procedural order compelling the threatened party to bring suit within a fixed term is admissible as a preliminary measure connected with the main action and does not, as such, constitute a personal summons contrary to Art. 59 BV. However, if federal substantive law affords more than one venue, the effects of the provocation are territorially limited: failure to comply may forfeit only the forum of the provoking canton, not another federally available forum. Nor may the order indirectly force the provoked party to waive the protection of Art. 59 BV against being sued or counterclaimed outside his domicile (consid. 1-3).
302 Staatsrecht aumnme titre que lui, la contribution d'eclairage doit ,etre consideree comme sujette a provoquer le conflit fiscal qui a ete vise al'art. 46 Const. fed. On pourrait d'ailleurs relever egalement que l'art. 46 Const. fed. s'inspire principalement de cette considera- tion qu 'un individu ne' peut etre astreint au payement des impöts, c'est-a-dire tenu de subvenir aux depenses oceasionnees par l'execution des services publics qu'au lieu seulement Oll Je rattachent certains liens de fait. Or admettre en l'espece que la contribution d'eclairage ne tombe pas sous le coup de rart. 46 serait aller directe- ment a l'encontre de la regle qu'il enonce et permettre en nnalite aux cantons par une voie detournee d'eIuder l'interdiction de la double imposi1ion, attendu qu'il suf firait pour cela d'instituer un impöt special pour chacune des täches particulieres de l'administration. 3. - Pour justifier son opposition au payement de la contribution, la recourante s'est prevalue en ce qui concerne la question du dornicile, de la solution donnee par le Tribunal federal au conflit surgi entre la Schwei- zerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt I; et les cantons de Soleure et Zurich (cf. RO I p. 207 et suiv.). La partie intimee, qui a fait 'porter son argumentation essentiellement sur la nature.de la contribution, n'a pas eru devoir se prononcer formellement sur ce point. Il est eonstant cependant qu'ell ne pretend pas que les rap- ports qui existent entre la societe et son agence de Bulle soient essentiellement differents dece qu'ils etaient entre la susdite societe et son agence de Soleure. Dans ces conditions et en l'etat du dossier, on peut se dispenser d'encaminer la question plus a fond et admettre, par appli- eatIon des memes principes, que l'installation de l'agenee de Bulle ne suffisait pas a creer a la recourante un do- mieile fiseal dans cette localite. Cette deduction parnit d'autant plus fondee d'ailleurs que si l'intimee avait ete d'un avis different, la recourante se serait probablement vu poursuivre pour le payement des autres impöts Gerichtsstand. . 42.
communaux et ll'aurait 'eertainement pas limite reffet de son recours a la contribution pour l'eclairage pubJic. Le TribunallMiTal prononce: Le reeours est admis' et Ia decision du Prefet de la Gruyere, communiquee aux parties le 21 janvier 1921 est annul !. V. GERICHTSSTAND FOR 42. Urteil vom 6. Mai 1921 i. S. Zysset gegen Easelland Obergericht. Die Provokation zur Klage (v'egen Patentverletzung) durch den für deren Beurteilung zuständigen Richter des Wohn- sitzes des Beklagten verstösst an sich nicht gegen Art. 59 BV. Die Versäumnis der Provokationsfrist nimmt aber dem Provokaten das Recht nicht, den Anspruch in einem anderen Kanton, wo dafür ein weiterer bundesrechtlicher Gerichts- stand besteht, durch Klage oder gegenüber einer vom Pro- .vokanten am Wohnsitze des Provo katen erhobenen Klage ver te i d i gun g s w eis e (durch Kompensationsein- rede oder Widerklage) geltend zu machen. ..1 . -Der Rekurrent Zysset in Wädenswil ist Inhaber der schweizerischen Patente Nr.47,654 und 53,362 für einen Koehtopfaufsatz, der unter der Bezeichnung Caldor in den Handel gebracht wird. Die Rekurs- beklagte Aktiengesellschaft Gröninger in Binningen stellt seit einiger. Zeit ebenfalls einen Vapor I) genannten Kochtopfaufsatz her, der nach der Behauptung des Rekurrenten mit der durch seine Patente geschützten Vorrichtung in allen wesentlichen Teilen übereinstimmt: sie lässt diesen Aufsatz u. a. in Zürich durch einen
Albert Ernst-Nyffeler vertreiben. Nachdem der Re- kurrent hievon erfahren hatte, warnte er zunächst Ernst-Nyffeler vor dem weiteren Verkauf und reichte, als die Warnung fruchtlos blieb, gegen ihn bei der Be- zirksanwaltschaft Zürich Strafklage wegen Patentver- letzung nach Art. 38 Ziff. 3 Patentgesetz ein. Ausser- dem teilte er der Aktiengesellschaft Gröninger und deren Kundsame durch Zirkular mit, dass er bei fer- nerer Missachtung seiner Patentrechte sich auch gegen sie Schritte vorbehalte. Die Aktiengesellschaft Gröninger erwiderte durch Rundschreiben an ihre Abnehmer und ein weiterns Publikum, dass die Patente des Re- kurrenten nicht zu Recht bestehen und sie dieselben anfechten werde. Am 8. Januar 1921 stellt sie sodann beim Obergericht des. Kantons Baselland als einziger kantonaler Instanz in Patentstreitigkeiten ein Provo- kationsbegehren gegen den Rekurrenten. Das Ober- gericht hiess das Begehren am 14. Januar 1921 entgegen dem Einspruche des Rekurrenten gut und verurteilte diesen, wegen Patentverletzung innert einer Frist von drei Wochen im Sinne von 255 ff. Prozessordnung eine Klage gegen die Provokantin anzuheben )j. 257 der basellandschaftlichen-ZPO bestimmt: Findet das Gericht die Aufforderung zur Klage zulässig, so bestimmt es dem Aufgeforderten eine Frist, innerhalb deren er bei Verlust des behaupteten Anspruchs im Unterlassungsfalle die Klage in der Hauptsache an- hängig zu machen hat. Der angedrohte Rechtsnachteil tritt ein, wenn der Aufgeforderte die Klage innert der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht in richtiger Form einreicht. Am 2. Februar 1921, noch innert der Frist reichte darauf der Rekurrent beim Friedensrichteramt Bin- ningen Klage über das Rechtsbegehren ein, die Beklagte Aktiengesellschaft Gröninger sei zur-Zahlung von 25,000 Fr. als Schadenersatz aus Patentverletzung an ihn zu verpflichten. Er bemerkte, dass die Klageerhebung Gerichtsstand. N 42. 305 nur auf Grund des Urteils des Obergerichts vom 14. Ja- nuar geschehe und dass gegen dieses Urteil staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht werde er- hoben werden; es möge deshalb mit der Vorladung der Parteien noch zugewartet werden. Die Rekursbeklagte Aktiengesellschaft Gröninger widersetzte sich mit Schrei- ben vom 4. Februar 1921 einer solchen Verschiebung des Verfahrens und meldete zugleich Widerklage über das Rechtsbegehren an, die schweizerischen Patente Nr. 47,654 und 53,362 des Rekurrenten seien als nichtig zu erklären. ,Infolgedessen stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich am 8. Februar 1921 die Strafuntersuchung gegen Ernst- Nyffeler einstweilen, bis nach Erledigung des Zivil- prozesses über die Rechtsbeständigkeit der Patente. ein. C. -Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1921 ein- gegangenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Zysset nunmehr die Aufhebung des Entscheides des Oberge- richts vom 14. Januar 1921. Er macht geltend, nach Art. 42 Patentgesetz könne die Zivilklage wegen Patent- . verletzung am Wohnsitze des Verletzers oder am Be- . gehungsorte der Verletzung erhoben werden. Der Re- kurrent habe sonach die Wahl, die Rekursbeklagte in Binningen oder in Zürich zu belangen, da in der Liefe- rung der nachgeahmten Kochtopfaufsätze durch sie an Ernst-Nyffeler zum Verkaufe am letzteren Orte zu- gleich auch eine Mitwirkung an der vom Verkäufer hier begangenen Patentverletzung im Sinne von Art. 38 Ziff. 4 Patentgesetz liege. Durch die Aufforderung zur Klage in Baselland bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs werde der Rekurrent um dieses Wahlrecht gebracht. worin eine Verletzung. von Art. 4 BV und, weil die Aufforderung sich auf kantonales Prozes"recht stütze, zugleich eine Missachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts liege. Da die RekursbCklagte damit lediglich bezwecke, das Begehren auf Nichtigerklärung der Patente des Klägers, mit dem
. Staatsrecht. sie. diesen sonst als für eine perSönliehe Anspraehe an seinem 'Vohnsitze suchen müsste, in Baselland als Ge- richtsstand der Widerklage anhängig machen zu können. laufe der Entscheidausserdem auf eine pmgehung von Art. 59 BV hinaus. D. -Das. Obergeriehtdes Kantons Baselland stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass von einer Verletzung des dem Rekurrenten nach Art. 42 Patentgesetz . zu- stehenden Wahlrechts schon deshalb nicht die Rede seiil könne, weil durch die angefochtene Klageaufforderung nur eine Frist zur Klage, kein Gerichtsstand fixiert worden sei. Denselben Standpunkt nimmt die Re- kursbeklagte Aktiengesellschaft GrÖninger. ein. Dem Rekurrenten, so führt sie aus, hätte es demnach frei gestanden, innert der Frist am einen oder anderen der nach Art. 42 Patentgesetz in Betracht. kommenden Orte zu klagen, wobei immerhin bestritten werden müsse, dass die Rekursbeklagte sich in Zürich einer Patent- verletzung schuldig gemacht habe. Wenn heute eine solche Wahl nicht mehr bestehe, so rühre dies nicht davon her, dass das Obergericht sie dem Rekurrenten entzogen, sondern dass er selbst durch die Klageerhebung in Binningen die Entscheidung getroffen und damit das Wahlrecht konsumiert habe. Auch hätte das Obergericht das Provokationsbegehren nicht wegen der zu gewär- tigenden Widerklage der Rekursbeklagten ablehnen können, da dadurch die Zulässigkeit der Provokation zur Klage selbst, die einstweilen allein zur Erörterung gestanden, nicht berührt zu werden vermöge. Nach der Praxis verstosse übrigens die Zulassung einer kon- nexen Widerklage am Orte der Hauptklage nicht gegen Art. 59 BV. Es sei nicht einzusehen, warum dies deshalb anders sein sollte, weil der Kläger den Zeitpunkt der Klage nicht selbst gewählt, sondern vom Gericht fest- gesetzt erhalten habe. Wenn der Rekurrent sich der Widerklage' nicht habe aussetzen wollen, hätte" er bloss seine Schadenersatzklage nicht zu erheben brauchell Gerichtsstand. Nu 42.
Das Bundesgericht' zieht in Erwägung:
gemäss feststehender Praxis interkantonalrechtlich grundsätzlich auch diejenige zum Erlasse einer Klage- aufforderung in sich und es kann diese unter dem weiter unten in Erw. 3 zu erörternden Vorbehalt hinsichtlich der Folgen vom ausserhalb des Kantons des provozie- renden Gerichts wohnenden Provokaten nicht wegen Verletzung von Art. 59 BV angefochten werden, weil es sich bei der Provokation nicht um eine persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungsvorschrift. sondern lediglich um ein mit dem Hauptprozesse in Verbindung stehendes Vorverfahren handelt, das bezweckt den Kläger zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter Frist zu veranlassen. Wie jeder richterliche mit Rechts- nachteilen für den Fall der Nichtbefolgung verbundene Befehl setzt immerhin auch dieser die Befehlsgewalt (Gerichtsbarkeit) des ihn erlassenden Gerichts über den Betroffenen voraus. Sie kann nun zwar auch gegen- über einer Person gegeben sein, welche nicht im Kan- ton des provozierenden Gerichtes wohnt. dann nämlich. wenn der Anspruch, um den es sich handelt, zum Kanton in einem Zusammenhang steht, welche den Träger nach den bundesrechtlich . anerkannten Regeln über die ört- liche Zuständigkeit dessen Gerichtsbarkeit unterwirft. Andererseits ist eine solche Ausdehnung des Geltungs- bereichs über das eigene Staatsgebiet hinaus auch nur insoweit denkbar (AS 47 I. S. 93 ff.). Die Befehlsgewalt gegenüber der ausserkantonalen Partei vermag daher nicht weiter zu reichen, als die Wirkung jenes Zusam- menhanges geht, d. h. als wegen desselben der An-. spruch, um rechtlich durchgesetzt zu werden, im Kanton, von dessen Gericht die Provokation ausgeht. verfolgt werden muss. Sieht die Privatrechtsgesetzgebung des Bundes, auf dem der Anspruch beruht. für dessen Geltendmachung zwei Gerichtsstände, denjenigen des Wohnsitzes des Beklagten und einen anderen vor und liegt dieser zweite Gerichtsstand in einem anderen Kan- ton als der erste, so ergibt sich demnach daraus zugleich Gerichtsstand. No 42.
notwendig eine Beschränkung der Provokationsbefugnis jedes der beiden an sich in Betracht kommenden Ge- richte in dem Sinne, dass die durch eines von ihnen erlassene Klageprovokation dem Provokaten für den Fall der Nichtbefolgung nur den Weg der Klage im Kan- ton des provozierenden Gerichts, nicht im andern, in dem ebenfalls bundesrechtlich noch ein Gerichtsstand gegeben ist, verschliessen kann. Nur über den Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gerichte des eigenen Kan- tons kann ein kantonales Gericht zu entscheiden be- fugt sein : dazu über das Recht zur Anrufung des Ge- richts eines anderen Kantons zu verfügen, wie es durch die Androhung der Verwirkung desselben bei Nicht- ausübung innert Frist geschehen würde, fehlt ihm die Macht. Eine mit dieser Prätention auftretende Klage- provokation würde einen Uebergriff in die Hoheits- rechte des anderen Kantons enthalten, dem sich nicht nur der letztere selbst, sondern auch die dadurch un- mittelbar betroffene Prozesspartei auf dem Wege der Beschwerdeführung beim Bundesgericht als der zur Hebung solcher Konflikte berufenen Behörde muss widersetzen können. Sollte es richtig sein, dass der Re- kurrent den Schadenersatzanspruch aus Patentver- letzung, um den sich der Streit dreht, auf Grund von Art. 42 Patentgesetz in Baselland 0 der Zürich geltend machen könnte, so vermag deshalb auch die Nicht- beachtung der vom basellandschaftlichen Richter er- lassenen Provokation für ihn nur den Verlust der erstern, nicht der zweiten Möglichkeit nach sich ziehen: sie könnte dem Rekurrenten nur dadurch genommen werden, dass auch der zürcherische Richter um den Erlass einer solchen Provokation angegangen und dieser ebenfalls nicht Folge geleistet würde. Ob der behauptete Ge- richtsstand des Begehungsortes in Zürich hier wirklich bestehen würde, braucht in diesem Verfahren, wo es sich ausschliesslich um die Zulässigkeit der Provokation durch den Wohnsitzrichter des Beklagten an sich und
Staatsrecht ihre mögliooen Folgen handelt, nicbt untersucht zu werden. Es wird dazu Stellung zu nehmen sein, wenn der Rekurrent tatsächlich in Zürich klagen sollte und die Rekußilnnklagte' die Zuständigkeit des angerufenen Zürcher Richters bestreitet. 3. -Aus;h wenn diese zu verneinen wäre, bedarf ferner die streitige Provokation insofern noch einer Beschränkung ihrer Wirkungen, als dem Rekurrenten (Provoka,.t. ) dadurch auf alle Fälle nur das prozessuale Klagerecht. d. h. die Möglichkeit der Verfolgung seines Anspruches durch selbständige Klage, nicht aber die Befugnis eRtzogen werden kann, denselben einer von der Rekursbeklagten (Provokanten) gegen ihn an seinem Wohnsitzedür eine persönliche Ansprache angehobenen Klage ver t eid i gun g s w eis e durch Kompen- sationseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten. Um eine so!che"persönliche Ansprache würde es sich aber bei dem gflllll'en auf Nichtigerklärung der, dem Rekur- renten zusWhenden Patente handeln. Gegenüber eincm derartigen Gegenbegehren des Provokanten befindct sich der Provokat nicht mehr in der Stellung des Klägers (Gläubigers). sondern des Beklagten (Schuldners). Als solcher. kann er aber nach Art. 59 BV nicht gezwungen werden; sieh dagegen an einem anderen Orte als an seinem Wohnsitze zu verteidigen. Wenn er sich dieses Vorteils aus eigenem Willen dadurch hätte begeben können, dass er seinerseits' als erster für seine Forde- rung klagend vorgegangen wäre und dadurch der Gegen- partei die Möglichkeit einer konnexen Widerklage um Orte der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine solche Preisgabe seiner Rechte aus Art. 59 BV doch nicht aufgezwungen werden, wie es durch die Provoka- tion zur Klage unter Androhung des Verlustes des Klageanspruches als solchen geschehen würde. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht in neuerer Zeit schon wiederholt entschieden (vgl. den neuesten Ent- scheid AS 47 I S. 77 ff. und das dort zitierte Urteil in Gerichtsstand. N° 42.
Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezember 1918). Hingegen besteht dazu, noch weiter zu gehen und die Provokation als solche auszuschliessen, wenn sie vom Provokanten lediglich zurBegründung des Gerichts- stands der Widerklnge verlangt wird, oder die Wider- klage gegenüber einer provozierten Klage selbst bei Konnexität nicht zuzulassen, kein Grund, da zur Ver- hütung einer Umgehung d,es Art. 59 BV durch das Mittel der Provokation die erwähnte' Begrenzung ihrer Folgen ausreicht und ein mehreres vom Provokaten nicht verlangt werden kann. Der Rekurrent wird es deshalb in der Hand haben, entweder den in Baselland vorsorglich eingeleiteten Prozess fortzusetzen, wobei er sich alsdann auch die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung seiner Patente durch die Rekursbeklagte dort würde gefallen lassen müssen, da das dafür bundesrechtlich notwendige Erfordernis der Konnexität dieses Begehrens mit der Hauptklage zweifellos gegeben ist, oder aber davon abzustehen, d. h. die Klage im Kanton Baselland wieder zurückzuziehen, in welchem Falle er zwar seinen Schaden- ersatzanspruch aus Patentverletzung dort nicht mehr wird einklagcn, wohl aber sich desselben zur Verrechnung oder Stellung einer 'Widerklage gegenüber einer von der Rekursbeklagten im Kanton Zürich gegen ihR einge- leiteten Klage wird bedienen können und überdies das Recht zur Klage in Zürich als dem Gerichtsstande des Begehungsornes, soweit es nach dcn einschlägigen Be- stimmungen des Patentgesetzes gegeben ist, behält. Unter diesen Vorbehalten und mit dieser Beschränkung ihrer Wirkungen ist die Provokation bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen.