Familienrecbt. o 3.
gellsatz ZU Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Vor-
aussetzung
trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus der
erwähnten Note weiter ergibt, betrachtet die franzö-
sische Regierung den
Vertrag zwischen der Schweiz und
Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehungvon
Urteilen in Zivilsachen von 1869 als in Elsass-Lothringen
anwendbar.
Sonach ist die Frage, ob Gesetz oder Ge-
richtsgebrauch
in Elsass-Lothringen den schweizerischen
Gerichtsstand anerkennen,
in Anwendung dieses Ver-
trages und nicht mehr der daselbst weiter in Kraft
stehenden deutschen Gesetzgebung bezw. der sich darauf
stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das
Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 43 11 S. 285
H. Erw.5), spricht nun aber die französische Gerichts-
praxis gestützt auf Art .. 11 . des Gerichtsstandsvertrages
den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Schei-
dung in der Schweiz wohnhafter Franzosen ausdrücklich
ab. Nach dem Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende
Folgerung, dass die Ehe von in der Schweiz nieder-
gelassenen Franzosen
in der Schweiz nicht geschieden
werden
kann, auch für die zu Franzosen gewordenen
Elsass-Lothringer
zu gelten. Auf die vorliegende Klage
durfte daher in der Tat nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Ztilich vom 19. Juni 1920
bestätigt.
Familknrt:cht. :- °4.
4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. April 1921
i. S. Hund gegen Zürich.
IJ
Art. 361 Z G B verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbe-
hörden zu bestellen.
A. -Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius
Huber verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder
hervor, EIsa Ottilie, geh. 1907, Heinrich, geb. 1908 und
Julius, geb. 1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den
GSltten zum Scheidungsprozess. In seinem Verlaufe lud
das Bezirksgericht Zürich die Vormundschaftsbehörde
auf Grund des Art. 145 ZGB ein, die Erziehung der
Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete
Vorkehren
im Sinne von Art. 285 ZGB zu treffen. Das
Vaisenamt kam dieser Aufforderung nach und bestellte
den
Kindern einen Beistand. In der mündlichen Ver-
handlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten,
nachdem zuvor die Mutter die Kinder für sich verlangt
und der Vater auf Versorgung aller Kinder angetragen
hatte, dahin, dass bezüglich der Kinderzuteilung auf
die ; Iassnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt
werde
)). :VIit Urteil vom 4. Juli 1919 schied das Bezirks-
gericht die Gatten und überliess, gestützt auf die schon
besteheude
Beistandschaft und die Verständigung der
Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschafts-
behörde.
Im Juni 1920 verlangte die Rekun'entin vom Waisen-
amt, dass die Kinder ihr zugeteilt werden. Das Waisen-
amt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder unter
Vormundschaft gemäss Art. 285 und Art. 368 ZGB.
B. -Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Re-
kurrentin hin vom Bezirksrat und von der Justizdirektion
des
Kantons Zürich, von letzterer unterm 10. Dezember
1920, bestätigt worden. Die Verfügung der Justizdirektion
geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche
Gewalt beiden Gatten entzogen und, was nach bundes-
gerichtlicher Rechtssprechung zulässig sei, die Kinder
der Fürsorge der Vormundschaftsbehörde anvertraut.
Es könnte sich daher nur fragen, ob die Rekurrentin
Anspruch darauf habe, zum
Vormund .der nne bestellt
zu werden, hievon könne aber,
da SIe dIe notlgen Ga-
rantien in sittlicher Hinsicht nicht biete, nicht die Rede
sein.
C. -Hiegegen richtet sich die vorliegende zivil-
rechtliehe Beschwerde,
mit der die Rekurrentin be-
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
das Bezirksgericht anzuweisen, einen definitiven
Ent-
scheid über die Kinderzuteilung zu fäflen.. In der Be-
schwerdeschrift wird darauf hingewiesen, dass die vom
zürcherischen Einführungsgesetz vorgesehene
dritte
Aufsichtsinstanz in Vormundscbaftssachen mit der Be-
stimmung des Art.
361 ZGB unvereinbar sei, weshaI?
die zivilrechtliche Beschwerde schon gegen das Erkenntms
der Justizdirektion zugelassen werden müsse.
In mate-
rieller Hinsicht sodann sei der angefochtene Entscheid
deswegen nicht haltbar, weil das Scheidungsurteil den
Gatten die elterliche Gewalt nicht entzogen, sondern,
was nicht zulässig sei, die Zuteilungsbefugnis
der Vor-
mundschaftsbehörde delegiert habe.
Die Justizdirektion
hat Nichteintreten wegen Nicht-
erschöpfung des kantonalep Instanzenzuges
beantragt
und eventuell materiell an dem in der angefochtenen
Verfügung vertretenen Stand punkte
feStgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Verfügung der Justizdirektion stellt sich
äusserlich nicht als ein Entscheid über die Entziehung
der elterlichen Gewalt, sondern als ein . Entscheid über
die Bestellung eines Vormundes nach Art. 368 ZGB
dnr.
Streitigkeiten über die Bestellung eines Vormundes für
Minderjährige unterliegen aber der zivilrechtliehe? Be-
schwerde nicht. Allein das angefochtene Erkenntms be-
ruht doch auf der Entscheidung der Vorfrage, ob die
Rekurrentin noch Inhaberin der elterlichen Gewalt sei
oder nicht, und bedeutet effektiv eine Gewaltentziehung
wenn richtig ist, dass das Scheidungsurteil
der Rekur-
rentin die elterliche Gewalt noch belassen
hat. Die Be-
schwerde kann sich daher mit. Recht auf Art. 86 Ziff. 2
OG stützen.
2. -Dagegen frägt es sich in der Tat, ob die Rt(kur-
rentin das Requisit der Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges erfüllt
hat. Die Justizdirektion hat dies
verneint
unter Hinweis darauf, dass 75 des zürcheri-
scllen EG zum ZGB gegen Erkenntnisse der Justiz-
direktion, die dort ausdrücklich als zweitinstanzliehe
Aufsichtsbehörde bezeichnet werde, auch noch den Re-
kurs
an den Gesamtregierungsrat zulasse. Dabei übersieht
sie jedoch, dass das eidgenössische
Recht nur zwei kan-
tonale Aufsichtsbehörden zulässt. Art. 361 ZGB gibt
den Kantonen lediglich die Freiheit, ein oder zwei Auf-
sichtsbehörden zu bestellen; eine
dritte einzuführen, wie
das der
Kanton Zürich getan hat (die Justizdirektion
ist nicht etwa nur vorberatende Behörde des Gesamt-
regierungsrates),
gestattet er dagegen nicht. Diese Aus-
legung des Art.
361 wird in der Doktrin allgemein an-
erkannt (EGGER zu Art. 361 N. 1 d; KAUFMANN zu
Art. 361 N. 7). sie findet ihre Rechtfertigung auch in den
Materialien des Gesetzes, indem
in der Beratung durch
den Ständerat der Kommissionsberichterstatter aus-
drücklich darauf hingewiesen
hilt, es dürfe angesichts
der Gefahr der Verschleppung des Verfahrens und ange-
sichts der Kosten, die damit den Parteien erwachsen
würden, eine
dritte kantonale Aufsichtsinstanz nicht
eingeführt werden. Als Bestimmung des eidgenössischen
Rechtes geht aber Art.
361 der zitierten Bestimmung
des zürcherischen Einführungsgesetzes vor.
Es muss
daher der Rekurrentin
gestattet sein, schon nach
Erledigung des Streites durch die zweite Instanz
an
das Bundesgericht zu gelangen.
AS 47 11 -1921
FamilienreehL ,o 4.
. -In materieller Hinsicht ist der Rekurrentin darin
beizustimmelI, dass das Urteil des Bezirksgerichtes in
der
Tat eine Entziehung der elterlichen Gewalt nicht
enthält. Das Dispositiv dieses Urteils
sagt ausdrücklich,
die Kinderzuteilung werde der Vormundschaftsbehörde
überlassen, und dem entspricht auch die Motivierung.
Das Gericht stellt keinerlei Gründe fest, die eine
Ent-
ziehung rechtfertigen würden, sondern enthält sich unter
Verweisung auf die Verständigung der Eltern jeder
Entscheidung. Eine derartige Delegation der dem Richter
vorbehaltenen Zuteilungsrechte
ist aber nicht zulässig
und entbehrt daher jeder Wirksamkeit. Der Richter
kann zwar (AS 40 II 315) die elterliche Gnwalt beiden
Gatten entziehen und die Kinder der Vormundschafts-
behörde zuweisen, die E n t s ehe i dun g über die
Gewaltentziehung
'dagegen darf er der Vormundschafts-
behörde nicht überlassen. Danach
besteht die elterliche
Gewalt der Rekurrentin noch zurecht bis das Urteil des
Bezirksgerichtes
auf Begehren eines Elternteiles, er-
gänzt und ein Entscheid über die Kinderzuteilung ge-
troffen wird.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vor
mundschaft zur Zeit aufgehoben.
Familienrecht. Ne .).
5. Arret de la. IIme section oivlle du 91 avril 1921
dans la cause Luscher contre Dame Eaillod. et. consorts.
La validite d'un engagement extrajudicaire d'operer des pres-
taUons pecuniaires en faveur d'un enfant naturel n'est
subordOlwee a l'observation d'aucune forme particuliere. -
II n'est pas necessaire que l'etendue de l'obligation soit
fixee d'emblee, il suffit qu'elle soit determinable et que le
debiteur ne puisse pas la delimiter a sa guise. -Ne s'agis-
sant pas de prestations eminemment personnelles, les heri-
tiers du debiteur sont tenus solidairement de la dette. -
Facteurs d'appreciation du montant de l'obligation.
4. -Le demandeur Henri-Albert Lusche!', ne le
27 septembre 1913, est le fils naturel de Marie-Louisa
Luscher. Celle-ci a designe comme pere Henri Baillod,
dont elle a ere l' employee pendant de longues annees.
Baillod
fut appele au chevet de l'accouchee et la,
en presence de plusieurs temoins, reconnut sa paternite,
declarant qu'i1 se chargeait de l'entretien de
l'enfant.
Il paya effectivement les frais de couches et, pour l'en-
fant, une pension annuelle de 600 fr. qu'i1 versa en mains
d'un parent de la mere, M. Jeanmonod. Il fit encore
d'autres versements pour les besoins de l'enfant et
remit, notamment, le 30 decembre 1913 a M. Jean-
mtmod unesomme de 10000 fr. en manifestantl'intention
de payer WIe autre fois, quand ses affaires le lui permet-
traient, une seconde somme de 10000 fr., la pension
annuelle de
600 fr. devant etre supprimee apres ce ver-
sement.
Baillod
est decede subitement le 7 septembre 1917,
sans
avoir mis sa promesse a execution. Il laissait plus
de
100 000 fr. a ses heritiers, savoir: sa veuve Jeanne-
Laure Baillod, ses sreurs Demoiselles Louise-Amelie
Baillod
et dame Marguerite Perrenoud, nee Baillod, son
frere Louis-Adrien Baillod et son neveu Louis-Henri
Baillod.
Ayant confiance dans les promesses de son patron,
Demoiselle Luscher ne lui a pas intente d' action en pa-