Art. 63, 65, 68 VZEG; composition plan for a railway undertaking. Creditors may be grouped not only according to their legal position but also according to the different sacrifices imposed on them. The pledgee of bearer bonds exercises the voting right in the composition proceeding; a separate bondholders’ meeting is unnecessary where one creditor holds all titles of a loan. Privileged claims need not be satisfied immediately in cash if the creditor agrees to deferred security. For confirmation, the decisive criterion is the commercial value of the undertaking; a composition is admissible if it restores the enterprise on that basis, preserves the relative rank of claims, and is not defeated by earlier managerial irregularities that caused no material prejudice to creditors. Separate public-law burdens on railway-operating land are excluded by the system of the railway estate; such claims are treated as ordinary claims unless they concern non-railway land.
162 liquidation u.Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 44. personnel et, suppose qu'il s'agisse de Ia liquidation d'une entreprise de chemin de fer, nul ne songera a lui demander de faire un sacrifice a la collectivite pour per- mettre le maintien de I'exploitation. Mais la situation se presente un peu differemment, sembIe-t-il, lorsque. au lieu d'un particulier ou d'une sodete privee, l'on se trouve en presence de l'Etat. Si, en tant qu'Etat, c'est- :'l-dire defenseur naturel des interets generaux, il est incontestablement en droit de se prevaloir de toutes les circonstances favorables au maintien de Ia' ligne, il parait juste, en revanche, que, des l'instant ou cet interet requien certains sacrifices, il en prenne sa part et que, puisqu'il se trouve etre en meme tc;mps enche- risseur, cette participation se traduise par une offre appropriee. Or, si en l'espece, precisement, on compare la situa- tion qui sera faite a l'Etat de Vaudapres l'adjudica- tion de la ligne et ensuite du contrat passe avec les Che- nrins de fer fCderaux avec, d'autre part, les consequences que cette solution entrainerait pour la commune de Nyon. il semble difficile d'admettre que l'offre de l'Etat. non plus d'ailleurs. que les conditions faites par les Chemins de fer fCderaux, soient. proportionnees a l'importance pretendue des interets invoques. Comme cependant le chiffre avance par les experts n'est qu'une estimation et que la Commune de Nyon, tout en decli:lrant qu'elle" trouverait aisement un entrepreneur qui se chargerait de demolir la ligne pour le prix de 180000 fr., n'a personnellement formule aucune offre ni pris le moindre engagement, Ia solution la plus opportune consiste, en l'etat, a ordonnet de nou- velles encheres. Si I'Etat de Vaud ne se decide pas a faire une oUre superieure a celle qu'il a faite a Ia seconde eu- chere, il Iui sera loisible tout au moins de maintenjr sa proposition. D'autre part, en procedant a une seconde mise en vente ou les encherisseurs seront libres de faire leurs prix sans etre lies par l'obligation de continuer Uquldation u Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 45. 163 l'exploitation, il sera possible de s'enquerir de la valeur reelle et actuelle des biens de la Compagnie, ce qui simplifiera egalement le probleme. Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites: 10 Refuse, en l'etat, de prononcer l'adjudication, pour le prix offert par I'Etat de Vaud. 20 Dit qu'il importe de connaitre la valeur que pre- senteraient les biens de la Compagnie pour un amateur non lie par l'obllgation de continuer l'exploitation. 30 Ordonne, en consequence, qu'il soit procede a une troisilnme enchere Oli les biens de la Compagnie sero nt mis en vente, une premiere fois, aux mnmes conditions que celles fixees pour la seconde enchere et,une seconde fois, sans obligation pour l'encherisseur de continuer l'exploitation, la Chambre des Poursuites et des Fail- lites se reservant d'ailleurs de fixer une nouvelle mise a prix pour l'une et l'autre de ces deux eventualites. H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES 45. Beschluss der 11. Zivilabteilung vom a. November 1921 i. S. Appenzellerbahn-Gesellschait. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1 : VZEG Art. 63 Abs. 1: Gläubiger, welche sich gegenüber der Unternehmung in der gleichen recht- lichen Stellung befinden, sind nur dann in ein e r Gruppe zu vereinigen, wenn sie das gleiche Opfer bringen sollen.
164 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N"45. Stimmrecht des Faustpfandgläubigers einerseits für die ihm verpfändeten Obligationen der Unternehmung, anderseits als Kurrentgläubiger für den durch das Pfand nicht gedeckten Teil der Pfandforderung. Steht das Stimmrecht für sämtliche Obligationen eines Anleihens einem einzigen Gläubiger zu, so kann von einer besonderen Gruppenversammlung abgesehen wer- den. Erw.2 a: VZEG Art. 52 Ziff. 7 ; Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betr. die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften: Kein Ersatzanspruch für nach erfolgter Ausscheidung des Kassavermögens entstandene Kursverluste. Voraussetzungen, unter denen die von einer Personal- kasse zum Zwecke der Geldanlage aus dritter Hand erworbenen Obligationen nicht voll zu bezahlen sind. Erw. 2 b : VZEG Art. 9, 40, 52 : Die Belastung der in Art. 9 litt. a VZEG aufgeführten Grundstücke mit (vertrag- lichen oder gesetzlichen) Pfandrechten oder Grund- lasten ist ausgeschlossen. Auf solche Grundstücke verlegte Anliegerbeiträge geniessen kein Privileg und sind im Nachlassverfahren gleich Kurrentforderungen zu behandeln. Erw. 2 c: VZEG Art. 52: Voraussetzunge , unter denen die Sicherstellung erst künftiger Bezahlung der pri- vilegierten Schulden genügt. Voraussetzungen, unter denen die privilegierten Schulden mitte1st neu aufzunehmender Darlehen bestritten wer- den dürfen. Erw. 3: VZEG Art. 68 Ziff. 2: 'Angemessenheit des Nach- lassvertrages, Wahrung des Rangverhältnisses der Forderungen im allgemeinen. Im besonderen: Für das Mass der zur Sanierung unerlässlichen Opfer ist einzig auf den kommerziellen Wert der Unternehmung abzustellen (Art. 35 VZEG) ; Würdigung der Schätzung. Voraussetzungen der Zulässigkeit verschiedener Behand- lung der grösseren und kleineren Kurrentforderungen. Art und Weise der Berücksichtigung des Pfandrechts uud der Verzinsung und Amortisation der Hülfsleistungs- beiträge gemäss Bundesbeschluss über Hülfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918. Voraussetzungen, unter denen die Sanierung der Unter- nehmung nur für verhältnismässig kurze Zeit zur Be- stätigung des Nachlassvertrages genügt. Voraussetzungen, unter denen Aktien mit verschiedenem Nominalbetrag kreiert werden dürfen. Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 165 Erw. 4: VZEG Art. 68 ZUr. 3: Grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen? Voraussetzungen, unter denen sie der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht ent- gegenstehen. Erw. 5: VZEG Art. 68 Ziff. 1: Sicherstellung der über- nommenen Leistungen. Inwieweit unerlässlich ? A. Die Appenzellerbahn-Gesellschaft ist eine Aktien-Gesellschaft mit einem in 2000 Stammaktien und 2800 Prioritätsaktien von 500 Fr. zerlegten Grund- kapital von 2,400,000 Fr. Sie ist Eigentfunerin der Herisau, Waldstatt, Urnäsch und Appenzell mit der Linie Winterthur - St. Gallen verbindenden Schmal spurbahn, die sie selbst betreibt. Ausgangspunkt der- selben war früher die Station Winkeln bei St. Gallen; doch wurde bald nach Eröffnung der Herisau direkt mit St. Gallen verbindenden Bodensee-Toggenburg- bahn im Jahre 1910 eine neue Anschlusstrecke Gossau- Herisau gebaut, der Betrieb auf der Linie Winkeln- Herlsau eingestellt, deren Oberbau abgebrochen und das Altmaterial, sowie ein Teil des Stationsplatzes in Winkeln verkauft. Die Gesellschaft hat folgende Obli- gationenanleihen mit Eisenbahnpfandrecht kontrahiert, die sämtliche in Titel von 500 Fr. zerlegt sind:
166 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 4;, Befand sich die. Gesellschaft schon seit jeher eher in lwekärer Lage, die durch den Bau der neuen Linie Gos- sau-Herisau noch verschlimmert wurde, so traten ernst- liche finanzielle Schwierigkeiten doch erst infolge des Krieges ein, zunächst wegen des Rückganges des Tou- ristenverkehrs, alsdann aber hauptsächlich wegen der Brennmaterial-und Personalkostenteuernng. Infolge- dessen vennochte sie schon von 1915 an auch die Anleihen 1. Hypothek nur aus vom Schweizerischen Bankverein gegen Verpfändung sämtlicher Titel des neu kreierten 5 %-Obligationen-Anleihens vorgeschos- senelh Geld zu' verzinsen, und von 1918 an musste sie den Zillsendienst gänzlich einstellen und konnte den Betrieb nur mit Hilfe von öffentlichen Subventionen aufrecht erhalten. Die -Bilanz pro 31. Dezember 1919 weist einen Passivsaldo von 217,364 Fr. 64 Cts. auf. B. -Am 8. Juni 1920 stellte der Verwaltungsrat der Gesellschaft das Gesuch um Eröffnung des Nach- lassverfahrens, . welcher Massnahme die Generalversam- mlung der Aktionäre am 28. Juni zustimmte. Durch Beschluss vom 8. Juli entsprach die SChnldbetreibungs- und Konkurskammer dem Gesuch. Als Sachwalter ernannte sie Rechtsanwalt Dr. Hofstetter in Gais und, nachdem dieser Ende 1920 zurückgetreten war, Kan- tonsrichter Dr. Wegelin in St. Gallen, und als Exper- ten Dr. Herold, Direktor .der Bodensee-Toggenburg- bahn, in St. Gallen und Ingenieur Zaruski, Direktor des Elektrizitätswerkes und der Trambahn der Stadt St. Gallen. Die Experten schätzen den Bauwert der Bahn auf 3,320,000 Fr., den Abbruchswert auf ,040,OOO Fr. und den kommerziellen Wert auf '250,000 Fr. Der Schuldenruf des Sachwalters zeitigte folgen- des Ergebnis:
168 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45 dass seine Annahme ausgeschlossen erschien, einigten sich die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer und der Verwaltungsrat der Gesellschaft auf den nach- stehend im wesentlichen wiedergegebenen . Entwurf : Herabsetzung des Aktienkapitals auf 240,000 Fr. durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr. unter gleich- zeitiger Umwandlung der Prioritätsaktien in Stamm- aktien und Schaffung eines neuen Prioritätsaktien- kapitals ; Abfindung der Obligationen beider Anleihen 1. Hy- pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Priori- tätsaktien 1. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdividende von 6 % und Vorzugsanspruch auf das Liquidations- ergebnis im 1. Range; Abfindung der Obligationen beider Anleihen 2. Hy- pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Prio- ritätsaktien 2. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdivi- dende von 5 % und Vorzugsanspruch auf das Liqui- dationsergebnis im 2. Range; Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen von mindestens 250 Fr. für 40 % des Kapitalbetrages nebst Zinsen bis 8. Juli 1920 durch Prioritätsaktien 2. Ranges (wie oben), wobei die bei der Teilung der auf 4,0 % reduzierten Forderungsbeträge durch 100 ver- bleibende Rest nicht berücksichtigt wird; Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen von weniger als 250 Fr. durch eine Bardividende von 20 %. D. -Die Versammlungen der Gläubiger und Prio- ritätsaktionäre zur Abstimmung über den abgeänder- ten Nachlassvertragsentwurf fanden am 7. Juli statt. Der Sachwalter teilte die Gläubiger in folgende Grup- pen ein: I. Obligationäre des 4 % %-Anleihens 1. Hypothek von 1910. II. Obligationäre des Ll % %-Anleihens 1. Hypothek von 1913. Liquidation u. Sauierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 169 In. Obligationäre des 4 %-Anleihens 2. Hypothek von 1886. IV. Kurrentgläubiger, und zwar a) mit Forderungen von mindestens 250 Fr. (stimm- berechtigt 369,139 Fr. 31 Cts.); b) mit Forderungen von weniger als 250 Fr. (stimm- berechtigt 2282 Fr. 30 Cts.). In der ersten Gruppe nahmen VOll 93 anwesenden oder vertretenen Gläubigern mit 1606 Obligationen 87 Gläubiger mit 1503 Obligationen den Nachlass- vertragsentwurf an und stimmten binnen der nächsten 30 Tage weitere 19 Gläubiger mit 258 Obligationen bei (1761 Obligationen 880,500 Fr.), in den übrigen Gruppen nahmen sämtliche an der Gläubigerversamm- lung anwesenden oder vertretenen Gläubiger den Nach- lassvertrag an und wurden unter Hinzurechnung der innert der Nachfrist abgegebenen Zustimmungserklä- rungen folgende Abstimmungsergebnisse erzielt: II. 8 Gläubiger mit Fr. 365,000.- In. 45 645,500.- IV a. 10 ))) 324,991.99 IV b. 17 1,610.20 45 Prioritätsaktionäre mit Fr. 963,500,- Als Inhaber sämtlicher Obligationen des 5 %-An- leihens 2. Hypothek von 1915 stimmte der Schwei- zerische Bankverein durch schriftliche Erklärung vom 23. Juli zu. Am 22. August beschloss die Generalver- sammlung der Aktionäre die vorgesehene Herabset- zung des Grundkapitals. E. -Die zum Zwecke der Gewährung von Unter- stützungen bestehende Dienstalterskasse der Angestell- ten und Arbeiter der Appenzellerbahll ist eine Genos- senschaft ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglie- der, deren Vermögen von demjenigen der Gesellschaft schon längst ausgeschieden wurde und nun hauptsäch- lich durch von den Mitgliedern einzulegende Teilbe- träge ihres Gehaltes und gleichgrosse Leistungen der
fung des Nachlassvertrages. Ausserdem hatte dIe Ver- messungs- und Vermarkungskommission VOll Gossau am 14. September 1920 (also verspätet) beim Sach- walter eine Forderung an die Bahn VOll 723 Fr. 20 Cts. ( fiir die Vermarkung ihres Areals in unserer Gemeinde angemeldet, mit dem Beifügen: ( Der Betrag haftet auf dem Boden als dingliche Last. )) Art. 199 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen lautet: ,( Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten .... 3. Die durch die zuständigen Organe festgesetzten Perimeterbeiträge für.... Gewässerverbauungen, Kanali- sationen, ..... u. dergl. Die Perimeterpflichten müssen im Grundbuch vor- gemerkt werden, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge. ) G. -Da die Einnahmen der Bahn zur Deckung der Betriebsausgaben nicht ausreichen, erklärte sich der
172 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehrnungen. N° 45. Bund in Verbindung mit den Kantonen Appenzell beider Rhoden und St. Gallen bezw. den interessierten Gemeinden grundsätzlich zur Gewährung von Darlehen im Betrage von 35,000 Fr. für das Jahr 1920 und je 80,000 Fr. für die Jahre 1921 bis 1924 gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hülfe- leistung an notleidende Transportunternehmungen be- reit; doch ist das in jenem Beschluss vorgeschriebene fonnelle Verfahren noch nicht abgeschlossen. H. -Am 30. Mai 1921 stundete die Generaldirektion der SBB gegen sofortige Bezahlung von 35,000 Fr. den Rest ihrer bevorrechteten Forderung von 140,433 Fr. 70 Cts. bis zum 31. Dezember 1925, d. h. bis zum Ablauf der für die Hülfeleistung des Bundes und der Kantone in Aussicht genommenen Dauer von fünf Jah- ren, alles unter der Bedingung, dass der noch verblei- bende Betrag der Forderung, d. h. 105,433 Fr. 70 Cts. durch ein nach Durchführung des Nachlassverfahrens zu errichtendes, dem gesetzlichen Pfandrecht für die Hülfeleistung nachgehendes Pfandrecht auf der Linie Appenzell-Herisau-Gossau sichergestellt werde. I) Auf Grund der Bürgschaftsleistung der Gemeinden Gossau, Herisau, Waldstatt, Urnäsch und der Kantone. St. Gal- len und Appenzell l.-Rh. erklärte sich der Schweizeri- sche Bankverein in Herisau am 31. Mai 1921 bereit, den zur Bezahlung der 35,000 Fr. an die SBB und der Guthaben der Dienstalterskasse und der Bodensee- Toggenburgbahn, der Appenzeller Bahn, für den Fall der Genehmigung des Naehlassvertrages, zur Verfü- gung zu halten )1. Durch Erklärung vom 28. September bezw. 4 .. 0ktober endlich verpflichteten sich der Schwei- zerische Bankverein und die Appenzell Ausserrhodische Kantonalbank, die bei ihnen deponierten Prioritäts- aktien und Obligationen der . Appenzellerbahn-Gesell- schaft nicht herauszugeben und den Umtausch dieser Titel, sowie derjenigen, die bisher noch nicht" deponiert worden sind. im Sinne des Nachlassvertrages zu be- Llquid:ition u. Sanierung von Eisenbahnunternehmullgen. No 15. 173 sorgen )1. Am 6. Oktober hinterlegte die Gesellschafl beim Schweizerischen Bankyerein in Herisau den zur Barabfindung der Kurrentgläubiger mit ForderungeH von weniger als 250 Fr. (insgesamt 3112 Fr. 30 Ct .) erforderlichen Barbetrag VOll 622 Fr. 50 Cts. /..-Einwendungen gegen den Nachlassvertrag wurdelI, ausser vom Gemeinderat von Gossau (vgl. oben .mb litt. F), von keiner Seite geltend gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
174 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45 zwei Dritteile der Stimmen und Forderungen notwen- dig. Die danach erforderlichen Mehrheiten sind laut den sub Fakt. D mitgeteilten Abstimmungsergebnissen in 'allen Gruppen erzielt worden, wobei der Schweize- rische Bankverein für die ihm verpfändeten Obligationen das Stimmrecht ausübte. In der Tat muss das Stimm- recht für verpfändete Obligationen dem Faustpfand- gläubiger zuerkannt werden. Denn die Bedeutung des Stimmrechts im Nachlassvertrag, zumal wenn derselbe wie hier die Umwandlung der in Betracht fallenden Obligationen in Prioritätsaktien und ausserdem noch die Herabsetzung des Nominalbetrages vorsieht, geht weit über diejenige des Stimmrechts in der General- versammlung der Aktionäre hinaus. Alsdann aber er- scheint die analoge Anwendung des Art. 905 ZGB, wonach verpfändete Aktien in der GeneralversammlunO" h durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger yertreten werden, unzulässig. Vielmehr kann die Zu- stinunung zu einem derartigen Verzicht auf das For- derungsrecht nur vom Faustpfandgläubiger wirksanl ausgesprochen werden, gleichwie es gemäss Art. 906 Abs. 2 ZGB auch für den Untergang der Forderung durch Zahlung seiner Einwilligung bedarf. Handelt es sich, wie im vorliegenden . Falle, um Inhabertitel, so ist denn ja auch allein der Faustpfandgläubiger in der Lage, die für die Allsübung des Stimmrechts unerlässliche Hinterlegung derselben vorzunehmen. Da- mit übt er nicht etwa doppeltes Stimmrecht aus; denn für die Pfandforderung ist er nur in dem Umfange - als KnrrentgJäubiger -stimmberechtigt, als sie durch den Wert des Pfandes nicht gedeckt erscheint (vgl. SehKG Art. 305 Abs. 2, der mangels einer besonderen Vorschrift auch im Eisenbahnnachlassvertrag anzu- wenden ist). Ob ausserdem auch noch der Verpfänder zuzustimmen hat, ist hier nicht zu entscheiden, wo der S(:huldner selbst das Pfand bestellte, der, indem er den Kaehlassvertrag vorschlägt, natürlich ohne weiteres Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. No 45. 175 als zustimmend zu betrachten ist. Mit Recht hat de-f Sachwalter davon abgesehen, eine Versammlung der Obligationäre des 5 %-Anleihens von 1915 einzuberu- fen. Denn da die sämtlichen Obligationen desselben in der Hand des Bankvereins vereinigt sind und dieser ohnedies eine schriftliche Zustimmungserklärung in Aussicht gestellt hatte, wäre eine solche Versammlung nur eine leere Formalität geweseu. 2. Ausser der Annahme des. Nachlassvertrages setzt das Eintreten in das Bestätigungsverfahren auch die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der privilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG). Für die Kosten des N achlassverfahrell! erscheinen die beim Bundesgericht und beim Sachwalter hinterlegten Sum- men genügend, und die Kosten des Betriebes während des Verfahrens werden durch die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens rückwirkende Hülfeleistung gedeckt. Nach zwei Richtungen aber ist -der Umfang des Privilegs zunächst noch festzustellen, und es ist auch zu prüfen, ob die vorgesehene Art und 'Weise der Sicherstellung zulässig ist. a) Zu den privilegierten Ansprüchen gehört gemäss Ziff 7 I. c. das Vermögen der Kranken-, Ullterstützungs- Ul.ld Pensionskassen, soweit es aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist. Unter Aus- scheidung ist dabei nichts anderes als die Trennung -des Kassevermögens vom Gesellschaftsvermögen, derart, dass die Kasse nicht mehr Gläubigerin der Gesellschaft ist, zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Umschreibung des Privilegs bei der Zwangsliquidation in Art. 27 Abs. 4 bis ß VZEG, die wörtlich aus dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1878 betreffend Sicher- stellung der. Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, De- positen- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestell- ten, sowie der von letzteren geleisteten Kautionen übernommen wurde, in Verbindung mit der Entste- hungsgeschichte jenes Gesetzes (vgl. Bundesblatt 1878
176 Liquidation u. Sanierung von Eisellbalmunternehmungen. No 45. II S. 1107 ff., IV S. 373 ff.). Die Ausscheidung des Ver- mögens der Dienstalterskasse der Appenzellerbahn ist nun aber längst erfolgt, und zwar, ohn.e dass dem Kasse- vermögen dabei eigene Obligationen der Gesellschaft einverleibt worden wären, und wenn heute trotzdem die Vermögensausscheidung nicht eine vollständige ist, so ist dies einzig auf den in der Folge von der Verwal- tungskommission der Kasse zum Zwecke der Geld- anlage vorgenommenen Erwerb von Obligationnn der Gesellschaft ans dritter Hand zurückzuführen. Allein für derart in das Vermögen der Dienstalterskasse ge- langte Obligatiollell der Gesellschaft kann dieser eine Sicherstellung deswegen nicht auferlegt y,;erdeu, weil die Verwaltungskommission der Kasse in ihrer über- wiegenden Mehrheit und die Rechnungsprüfungskom- mission ausschliesslich aus Mitgliedern der Kasse selbst gebildet werden, den Verwaltungsorganen der Gesell- schaft also kein rechtlich ausschlaggebender Einfluss auf die Art und Weise der Anlage des .Kassevermögens, und auf die Entlastung der Verwaltungskommissioll überhaupt kein Einfluss zusteht. Der gegenteiligen Lö- sung steht denn auch zwingend die Ueberlegung ent- gegen, dass es zu einer durchaus ungerechtfertigten Aeufnung des Kassevermögens auf Kosten der übrigen Gläubiger führen würde, wenn die Gesellschaft für wiewohl zu niedrigem Kurse erworbene Obligationen den Nominalwert vergüten müsste. Sie lässt sich auch nicht etwa aus Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1889 betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn-und Dampfschiffgesellschaften herleiten, wonach die Ge- sellschaften verpflichtet sind, für möglichst sichere Anlage des Vermögens der Hülfskassen zu sorgen, und für allfällige Verluste haften. Denn nach dem Bericht der ständerätUchen Kommission, die jene Vorschri
ft in den Gesetzesentwurf eingeführt hat, wollte damit nur die Haftbarkeit der Bahngesellschaften für den Schaden ausgesprochen werden, welchen ihre Organe Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Nu 4.5. 171 in Ausübung der Verwaltung der Kassen anrichten, (vgl. Bundesblatt 1889 In S. 800 f.) und trifft also das gesetzgeberische Motiv da nicht zu, wo die Ver- waltung des Kassevermögens selbständigen Organen der Kasse eingeräumt ist. Hievon abgesehen gewähren weder Art. 27 noch Art. 40 noch Art. 52 VZEG für solche Schadenersatzforderungen ein Privileg. Dem- nach hat die Gesellschaft im Gegensatz zur Auffas- sung des Eisenbahndepartements und der Experten die der Dienstalterskasse gehörenden Obligationen der Bahn nicht voll zu bezahlen, noch ihr die Kursver- hlfote auf den übrigen Wertschriften zu ersetzen, da nicht geltend gemacht wird, dass sie schon im Zeit- punkte der Vermögensausscheidung eingetreten waren. Vielmehr beschränkt sich das Privileg auf die rück- ständigen statutarischen Einlagen. b) Weiter ist zu entscheiden, ob die Gesellschaft auch die unverkürzte Bezahlung der vom Gemeinderat von Gossau geforderten Beiträge an die Wasserbau- und Kanalisationskosten sicherzustellen habe. Dabei ist davon auszugehen, dass weder Art. 52, noch der die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung bei der Zwangs- liquidation ordnende Art. 40 VZEGallgemein die vor- zugsweise Befriedigung der Grundstückbelastungen des kantonalen öffentlichen Rechts vorsehen. Im Gegen- teil ist aus der Erwähnung der Gebäudeassekuranz- beiträge, die in der Mehrzahl der Kantone i?ffentlich- rechtliche Grundstückbelastungen darstellen, in Ziff. 3 dieser beiden Vorschriften zu schliessen, dass ihnen als einzigen derartigen Lasten ein Vorzugsrecht einge- räumt werden wollte, freilich nicht in der Form der Grundstückbelastung, sondern des Privilegs auf das Eisenbahfibntriebsvermögen. In der Tat wäre die An- erkennung eines Vorzugsanspruches zu Gunsten von aus dem kantonalen öffentlichen Recht hergeleiteten Be- lastungen auf Eisenbahngrundstücken als solchen mit dem dem VZEG nach Art. 9 zu Grunde liegenden System
171:: Liquidation u. Sanierung von Eisenbalmunternehmungen, No 45. des Generalpfandrechts am Bahnkörper und allen dazu gehörenden Bauten, sowie dem zum Betrieb und Unter- halt gehörenden Material einer Eisenbahn nicht ver- einbar. Danach werden die im Eigentum der Bahn- unternehmung stehenden, zum Eisenbahnbetrieb die- nenden Grnndstücke-u 11 d Fahrnis zu einern einheit- lichen Vermögenskomplex zusammengefasst und einer besonderen rechtlichen Regelung unterstellt, kraft wel- cher die' Verwertung einzelner Bestandteile desselbell ausgeschlossen und die Eintreibung der Forderungen für welche dieses Vermögen haftet, nur durch die Li- quidation der anzen Bahnunternehmung möglich ist. I ?abei wird gewissen Forderungen von Gesetzes wegen ell1 Vorzugsanspruch auf den aus der V er,,'ertung des Bahnbetriebsvermögens erzielten Erlös eingeräumt. An- dere Vorzugsrechte (Pfandrechte) können an diesem Vermögen nur mit Bewilligung des Bundesrates bt:- stellt " verdell, mit der Massgabe, dass die dadurch gesic.herten. or?erungen, freilich erst 11 ach den ge- setzlich pnvIlegtertell, Anspruch auf vorzugsweise Be- friedigung aus dessen Erlös haben. Neben diesen Vor- zugsrechten am Bahnbetriebsvermögen als Einheit ist nUll aber kein Raum für solche Sonderrechte an seinen Bestandteilen, welche, wie Pfandrecht oder Grundlastell, seien s vertragliche oder gesetzliche, einen Anspruch auf dIe Verwertung nur bestimmter Teile desselben gewähren (vgl. in diesem Sinne auch Bundesblatt 1913 IV S. 429). Denn die Verwertung eines einzelnen Be- standteiles würde die Zerstörung der BahneinlIeit nach sich ziehen, in dem Masse vielleicht, dass der Betrieb der Eisenbahn mit den in der Balllleinheit verblei- benden Grundstücken gar nicht mehr aufrecht erhalten wnrden könnte. Nun verfolgte aber der Gesetzgeber mIt der Schaffung der Bahneinheit gerade den Zweck enne Entwertung des Bahnbetriebsvermögens durch die Entfremdung wesentlicher Teile desselben auszu- schliessen, und indern Art. 40 Ziff. 6 Abs. 2 VZEG Liquidation u. Sanierung-von Eisenbahnunternehmungen. N0 45. 179 nur die besondere' Berücksichtigung der auf nicht zur Bahn gehörenden Grundstücken haftenden Hypo- theken und Privilegien vorbehält, setzt es denn auch offensichtlich voraus, dass Rechte solcher Art an der Bahneinheit inkorporierten Grundstücken nicht in Frage kommen. Können demnach Anliegerbeiträge nicht als gesetzliche Pfandrechte oder Grundlasten anf EiseIi- bahngrundstücke gelegt werden und geniessen sie auch keinerlei eisenbahnrechtliches Privileg, so bleibt nichts anderes übrig, als sie im Nachlassvertrag gleich zu behandeln wie die Knrrentforderungell. Darin: liegt knin Widerspruch zum Prinzip der ausschliesslichen Sachhaftung; 'denn dieses schliesst nicht aus, dass der Eigel1tümerSchuldner wird (vgl. Art. 782 ZGB). Dem- nach gehen die fraglichen Wasserbau-und Kanalisa- tionsschulden durch Umwandlung in Prioritätsaktien unter. Dies gilt jedoch natürlich nur insoweit, als sie sich auf zum Eisenbahnbetrieb notwendige Grundstücke im Sinne des Art. 9 des Gesetzes beziehen, wobei gleich- gültig ist, ob eine Ausscheidung bereits stattgefunden hat oder nicht. Da nach der Feststellung der Experten vorn Grundbesitz der Gesellschaft in Gossau 7700m
für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und daher nicht zum Bahnvermögen im Sinne des gemäss Art. 9 VZEG gehören -wovon freilich 1709 m ll an die Gemeinde Gossau verkauft wurden -, steht von Bundesrechts wegen der Geltendmachung einer gesetzlichen Grundlast an diesem bahneinheitsfreien und daher nicht in das spe- zielle Eisenbahngrundbuch aufzunehmenden Grundstück im beschränkten Umfang der es treffenden Beitrags- pflicht nichts entgegen, so zwar, dass diese Grundlast, die durch den Bodenwert gedeckt ist, den N achlass- vertrag einfach überdauert, dagegen deren volle Be- zahlung im Nachlassvertrag nicht sicherzustellen ist, . weil es sich nicht um ein in Art. 52 VZEG vorgesehenes eisenbahnrechtliches Privileg handelt. In gleicher Weise sind gegebenenfalls auch die Vermarkungskosten u
la Liquidation u: Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45. behandeln. Die Entscheidung darüber, ob inbezug auf dieses nicht zur Bahneinheit gehörende Grundstück die kantonalrechtlichen . V öraussetzungen für eine ge- setzliche Grundlast erfüllt sind, bleibt natürlich dem kantonalen Richter vorbehalten. c) Endlich frägt sich. ob die zur Bezahlung der pri- vilegierten Schulden erforderlichen Mittel aus erst noch aufzunehmenden Darlehen bestritten werden dürfen, wie es bezüglich der Forderungen der Dienstalterskasse, der Bo den see-Toggenburgbahn und eines Teilbetrages derjenigen der S.B.B. vorgesehen ist, und weiter, ob die Sicherstellung sofortiger Bezahlung unerlässlich ist oder aber die Sicherstellung künftiger Benahlung ge- nügt, wie sie bezüglich der Restforderung der S. B. B. durch Pfandbestellung bewerkstelligt werden will. Da die Gesellschaft nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um die privilegierten Schulden bar zu bezahlen. würde der Nachlassvertrag andernfalls' scheitern. Nun stellt das Gesetz das Erfordernis sofortiger Barzahlung der privilegierten Schulden aus' eigenen Mitteln der Bahn- unternehmung nicht ausdrücklich auf. Bei dieser Sach- lage besteht jedenfalls dann, wenn der privilegierte Gläubiger erklärt, sich mit der 'Sicherstellung k ü n f- t i ger Bezahlung zu begnügen, für die Nachlass- behörde keine Veranlassung, dem Nachlassvertrag die Bestätigung deswegen zu venagel1. Denn aus der Vor- schrift des Art. 68 Ziff. 1 VZEG. wonach der Unter- nehmung die Bestellung von Sicherheit erlassen werden kann, wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf verzichten. darf geschlossen werden, dass es ganz all- gemein nicht Aufgabe der Nachlassbehörde ist, die Rechte der Gläubiger in weitergehendem Umfang zu wahren, als sie selbst sie gewahrt wissen wollen. In- folgedessen hat sie sich auch um die Bonität der Sicher- steilung nicht zu kümmern, wenn die Art und Weise, wie sie zu leisten ist, auf einer besonderen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruht. Vielmehr Liquidation u. Sanierung von Eisnnb!lhnuntemehmungen. No 45. 181 liegt ihr nur ob, zu verhindern, dass, wie es die Gesell- schaft zunächst in Aussicht nahm, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1918 über Hü1fe- leistung an notleidende Transportunternehmungen ge":' währten Subsidien zur Sicherstellung bisheriger Ver- bindlichkeiten in Anspruch genommen werden (Art. 2 Abs. 2 des zitierten Bundesbeschlusses), und zu prüfen, ob die Unternehmung saniert erscheint, trotzdem sie mit bisherigen privilegierten Schulden belastet bleibt bezw. die zu deren BezahlQ.ng neu aufgenommenen Iittel in der Folge zurückbezahlen muss. Hierüber vnrgleiche unter sub Ziff. 3. 3. -Für die Bestätigung des Nachlassvertrages stellt das Gesetz an seinen Inhalt die Anforderung. dass er den Interessen der Gläubiger angemessen ist und zwi- schen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art. 68 Ziff. 2). Massgeben.d für die Bemessung der Opfer. welche den Gläubigern mindestens auferlegt werden müssen, um eine Sanierung .der Unternehmung herbei- zuführen, ist der Umfang, in welchem die Schulden als . durch deren Vermögen gedeckt erscheinen. Und zwar ist dabei einzig auf den von den Experten auf 250,000 Fr. festgestellten kommerziellen Wert und nicht auf den weit höher geschätzten Abbruchswert abzustellen, da im Falle der Zwangsliquidation nach Art. 35 VZEG der Erwerber den Betrieb konzessionsgemäss' aufrecht- erhalten muss. Freilich sind seit der Abgabe dns Gut- achtens die Kohlenpreise derart gesunken, dass die Annahmen, auf denen die Schätzung der Experten .be- ruht, nicbt mehr in allen Teilen zutreffen. Allein dieser Vorteil wir im Ergebnis durch ungünstige. Momente aufgewogen, . hauptsächlich den Rückgang des Ver- kehrs infolge der Krisis.' sowie dadurch, dass sich die von den Experten vorausgesetzten Sparmassnahmen nur zum. kleineren Teile haben durchfiijuen lassen. AS 47 III -1922
1 '12 Liquidatioii u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° -15 Demnach erweisen sich die Schulden, insbesondere auch die pfandversicherten, sozusagen in vollem Uni- fange als ungedeckt, und zwar lässt sich ein wesentlicher Unterschie.d im Deckungsverhältn s für die beiden separat verpfändeten Linien nach dem Expertengut- achten nicht konstatieren. Bei dieser Sachlage ist eine wirksame Sanierung nur dadurch zu erzielen, dass die Unternehmung VOll allen im Nachlassverfahren nicht privilegierten Schulden. mit Einschluss der pfand- versicherten' 1. Ranges, entlastet wird. Indem sie in Prioritätsaktien umgewandelt werden, bleibt den Gläu- bigern der erste .Anspruch auf die künftigen Erträg- nisse doch gewahrt, denen zweifellos ein gr ?sserer Wert beigemessen werden darf als der geringfügigen Dividende, die sich aus einem allfälligen 'Ueberschuss des Ver- wertungserlöses über die Summe der privilegierten Forderungen an die Obligationäre 1. Hypothek viel- leicht hätte ausschütten lassen. Freilich musste damit auch noch eine Reduktion des Nominalbetrages ver- bunden werden, damit das künftige Grundkapital nicht in einem allzugrossen Misswrhältnis zum Wert der Bahn stehe. Dabei wurde dem Vorrang der Obligationen
18,1 Liquidation u. ,Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N° 45. begnügen wird. Hiezu sowie.' zur Verzinsung, dieser Schuld und der Verzinsung und Rückzahlung des Dar- lehens des Schweizerischen Bankvereins dürften die zu erwartenden Betriebsergebnisse ausreichen, ohne dass die Verkehrsentwicklung eine besonders günstige zu sein braucht, zumal da für Verzinsung und Amortisa- tion der Subsidien höchstens 4 % aufgewendet werden müssen (Art. 9 des Bundesbeschlusses). Die zu der in wenigen Jahren dringlich werdenden Neuanschaffung von Rollmaterial erforderlichen Mittel freilich wird die Gesellschaft nur bei günstiger Entwickelung kre- ditiert erhalten.. Allein dem Nachlassvertrag die Be- stätigung zu versagen, weil hierüber noch pnsicherheit besteht, rechtfertigt sich nicht, nachdem die von der Bahn bediente Gegend. und die S.B.B. ihr Interesse am Zustandekommen desselben durch weitgehende Opfer bekundet haben und nur die einzige Einwendung der Gemeinde Gossau vorliegt, die übrigens, wie sich aus der Teilnahme dieser Gemeinde an der Hülfeleistung ergibt, in ihrem Verwerfungsschluss kaum ernstlich gemeint sein dürfte. Hievon abgesehen ist der Nach- lassvertrag den Interessen der Gläubiger auch insofern angemessen, als die Aktionäre durch, weitestgehende Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals das grösste Opfer bringen. Infolgedessen werden denn auch die künftigen Prioritätsaktionäre in Zukunft den mass- gebenden Einfluss auf die Geschicke der Unternehmung auszUüben vermögen, und zwar ohne dass es nötig wäre, ihre Aktien entsprechend dem doppelten Nominal- betrag auch mit doppeltem Stimmrecht auszustatten, da sie ohnehin über eine grosse Mehrheit verfügen. 4. -Die Bestätigung des Nachlassvertrages hängt weiter davon ab, dass die Unternehmung sich nicht unredliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Untnr lassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zu Schulden kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). Nun kann der Verwaltung ,freilich der Vorwurf nicht erspnrtwerden, dass sie trotz der schon längst erkennbaren vcrzwei- . I Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45 185 feIten Lage der Unternehmung während Jahren weder gemäss Art. 657 OR dem Konkursgericht Mitteilung davon machte, llochauch die Wohltat des Nachlass- verfahrens nachsuchte, sondern zunächst noch die Anleihen aus entlehntem Geld weiter verzinste und in der Folge die ihr aus dem direkten Verkehr mit an- dern Bahnen zugeflossenen Gelder für die Bedürfnisse der eigenen Bahn in Anspruch nahm. Ausserdem hat sie auch einen Teil des zum verpfändeten Betriebs.:. vermögen gehörenden Stationsareals in Winkeln und das Oberbaumaterial der Linie Winkeln-Herisau ver- kauft, ohne' den Obligationären Gelegenheit zur Ein- sprache zu geben oder ihnen den Erlös zu reservieren. Allein diese Verfehlungen sind doch nicht derart, dass sie zur Verwerfung des Nachlassvertrages führen könn- ten. Einmal vermag der Umstand, dass der Wert des zur Versicherung der älteren Anleihen verpfändeten Betriebsvermögens durch die Erweiterung mehrerer Stationen, speziell derjenigen von Herisau, erhöht wor.., den ist, einigermassen zur Entschuldigung des Verhal- tens des Verwaltungsrates zu dienen. Zudem ist daraus den Obligationären ein namhafter Schaden nicht er- wachsen, indem sich auch im Falle der Reservierung des Kaufpreises zu ihren Gunstell die Umwandlung ihrer Forderungen in Prioritätsaktien unter Herabsetzung des Nominalbetrages nicht hätte vemleiden lassen, Ebensowenig wäre die Situation der Gläubiger bei früherer Liquidation erheblich günstiger gewesen. End- lich aber hat nicht nur keiner der Obligationäre des
% %-Anleihens 1. Hypothek von 1910, noch sonst ein Gläubiger aus der klitisiertcll Handlungsweise eine Einwendung gegen den Nachlassvertrag hergeleitet, sondern es .haben im Gegenteil die hauptsächlich ge- schädigten Gläubiger, der Schweizerische Bankverein und die S.B.B., dem Nachlassvertrag ausdrücklich zugestimmt, ja letztere sogar durch den Verzicht auf sofortige Barzahlung ihrer privilegierten Forderung ganz besonders zu seinem Zustandekommen beigetragen.
186 Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45. 5. -Dem Erfordernis der Sicherstellung der über- nommenen Leistungen (VZEG Art. 68 Ziff. 1) ist durch den Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals, die Erklärungen des Schweizerischen Bankvereins und der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank einerseits be- treffend die Gewährung eines neuen Darlehens, ander- seits betreffend die Mitwirkung' bei der Umwandlung der Forderungen in Prioritätsaktien und Abstempelung der bisherigen Prioritätsaktien, und die Hinterlegung des zur Ausschüttung der Bardividende erforderlichen Geldes Genüge 'getan. Freilich steht ein Beschluss über die infolge des Nachlassvertrages notwendige Schaffung eines neuen Prioritätsaktienkapitals noch aus; doch ist, nachdem der Beschluss über die Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals von der Generalversammlung in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des Nach- lassvertrages gefasst wurde, nicht daran zu zweifeln, dass er ohne Anstand nachgeholt werden wird. Für die bestrittenen Ansprüche, deren Geltendmachung in Anwendung von Art. 69 VZEG zu befristen ist, kann die Sicherstellung erlassen werden, da sie erfolglos sein wird: bezüglich des Anspruches des Kohlenver- bandes Schweizerischer Transportanstalten aus den im Beschlusse der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. März angegebenen .GrÜnden, bezüglich des An- spruches der Acme, weil ein Eigentumsvorbehalt nicht eingetragen ist, und bezüglich der Nachforderung des Personals, weil die Bedingungen, unter denen die Nach- zahlung versprochen wurde, nicht eingetreten sind. . Demnach beschliesst das Bundesgericht :
Der Schweizerische Bankverein, St. Gallen, und die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank werden bei ihren den Vollzug des Nachlassvertrages betref- fenden Erklärungen vom 31. Mai und 28. September bezw. 4. Oktober 1921 behaftet. 3. Der Sachwalter wird angewiesen, dem Kohlen- verband Schweizerischer Transportanstalten in Hoch- orf. der Acme, Ateliers de constructions mecaniques m Lausanne und dem Verband des Personals der Privat- bahnen und Dampfschiffunternehmungen, Sektion He- risau, zur gerichtlichen, Geltendmachung ihrer bestrit- tenen Ansprüche Fristen von vier Wochen, beginnend am Tage des Empfangs der Mitteilung, anzusetzen, mit der Androhung, dass die' Ansprüche erlöschen, wenn die Frist unbenützt verstreicht. Die Appenzellerbahn-Ge- seIlschaft wird von der SichersteUungspflicht für diese Ansprüche entbunden.