SchKG Art. 17, 18, 271 und 277; Verordnung über die Beschwerdeführung Art. 3: Zustellung des begründeten Beschwerdeentscheids auch an den Beschwerdegegner; Beschwerdefrist. Der begründete Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist allen vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtlich betroffenen Personen zuzustellen; erst mit dieser Zustellung beginnt die Weiterziehungsfrist zu laufen. Eine durch Drittbürgschaft geleistete Arrestsicherheit gehört nicht zum pfändbaren Vermögen des Schuldners und kann daher nicht selbst mit Arrest belegt werden. Erklärt der Bürge die Sicherheit ausdrücklich für den Fall des Dahinfallens des Arrestes als erloschen, entfällt nach Aufhebung des Arrestes auch der Anspruch gegen den Bürgen sowie der Aufbewahrungsgrund für die Bürgschaftsurkunde. Fällt der Arrest als Grundlage der Zuständigkeit des Betreibungsamtes dahin, so sind die darauf gestützten Betreibungen ebenfalls aufzuheben.
76 Schuldbeireibungs-und Konkursrecht. "No 22. de la sociCte L. Givaudan oe est en France et qu'il en est de meme du domicile de l'associe poursuivi (sans quoi il n'y aurait pas eu de cas de sequestre) le sequestre n'Hait pas possible a Geneve contre Leon Givaudan. 2. - La recourante s'eleve encore contre cette solu- tion par le motif qu'elle s'est vu refuser en France l'exequatur du jugement en vertu duquel elle poursuit son mari (jugement, passe en force, du Tribunal de pre- miere instance de Geneve, du 18 mai 1917). Dans l'im- possibilite Oll elle se trouve, par suite de ce refus, de faire valoir en France" les droits que lui reconnait le dit juge- ment, elle invoque des considerations d'ordre public pour etre admise a intenter la poursuite en Suisse. Mais en vain. Quand bien meme ce serait manifestement a tort que l'müorite judiciaire franc;aise s'est refusee a reepn- naitre le jugement rendu a Geneve, cette circonstance ne saurait conferer a la recourante la faculte de pratiquer a Geneve un sequestre qui ne peut pas y eire opere lega- lernent, vu l'incompetence de l'office des poursuites pour l'executer. 3. - En ce qui concerne le droit des autorites de sur- veillance d'annuler un sequestre portant sur des biens qui ne peuvent pas etre consideres comme situes dans le ressort de l'office, alors qu'il ne leur appartient pas d'annuler l'ordonnance en vertu de laquelle ce sequestre a Cte execute, il suffit de fenvoyer a la jurisprudence constante du Tribunal fMeral (v. JAEGER, Note 1 sur art. 275 LP). La Chambre des Poursuiles et des Faillites prononce. : Le recours est rejete. Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 23. J"i 23. Entscheid vom 15. September 1991 i. S. Weber. :;chKG Art. 17 und 18; Verordnung über die Beschwerde- führung Art. 3: Der motivierte Beschwerdeentscheid ist auch dem Besahwerdegegner zuzustellen. (Erw.1). SchKG Art. 271 und 277: Die durch Bürgschaft für den Schuldner geleistete Arrestsicherheit kann nicht mit Arrest belegt werden. (Erw. 2). A. -Am 12. Februar 1915 bewilligte die Arrestbehörde Olten dem Rekurrenten für seine damals bereits einge- klagten Forderungen im Betrage von 322,601 Fr. 05 Cts. oder 362,601 Fr. 05 Cts. nebst Prozesskosten im Be- trage von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die Julius Berger Tiefbau-A.-G. in Berlin, die damals den Hauenstein- basistunnel bnute und deren Oltener Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war. Mit Arrest wurden belegt: ( Alle der Schuldnerin gehörenden, auf den Baustellen befindlichen Gegenstände, Maschinen, Werk- zeuge, Installationen, sowie der Schuldnerin jetzt und zukünftig bei den Schweizerischen Bundesbahnen zu- stehenden Werklohnforderungen. Am 29. März 1916 leistete die Ersparniskasse Olten durch Solidarbürg- schaft Arrestsicherheit im Betrage von 360,000 Fr., der später auf 130,000 Fr. herabgesetzt wurde, mit der Klausel: ( Diese Bürgschaft erlischt, sobald der vor- genannte Arrest aus irgend einem Grunde aufgehoben werden sollte. Während die Arrestforderungen im übrigen bereits früher gerichtlich erledigt und auch be- zahlt worden waren, wurde eine Tantiemeforderung erst durch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 1921 rechtskräftig zugesprochen, und zwar im Betrage von 66,000 Fr. nebst einer ausserrechtlichen Entschädigung von 1500 Fr. ; das Dispositiv dieses Urteils wurde den Parteien am 12. Mai zugestellt. Am 7 .. Juni stellte der Rekurrent das Betreibungsbegehren. Vorher schon, näm- lich am 4. Juni, hatte die Julius Berger Tiefbau-A.-G.
'. 78 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23. Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Ersparnis- kasse Olten verlangt, mit der Begründung, der Arrest sei dahingefallen, weil der Rekurrent es unterlassen habe, binnen zehn Tagen nach Mitteilung des mit der Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteils Betreibung anzuheben. Als der Anwalt des Rekurrenten dies er- fuhr, erwirkte er am 13. Juni einen neuen Arrest auf folgende Gegenstände: Bürgschaftsverpflichtung auf der (sie) Ersparniskasse Olten, welche an Stelle der laut Arrest Nr. 18 vom 12. Februar 1915 verarrestierten Gegenstände getreten ist, in Handen des Betreibungs- amtes Olten;. ferner Bürgschaftsverpflichtung bezw. Sicherheitsleistung der Schuldnerin bezw. der Schweize- rischen Kreditanstalt in Zürich zu Gunsten der Er- sparniskasse Olten, in. deren Handen liegend; endlich Bürgschaftsverpflichtung bezw. Sicherheitsleistung der Schuldnerin bezw. zu deren Gunsten einer deutschen Bank (vermutlich einer Bank in Stuttgart) zu GUllsten der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, in deren Handeil. Am 22. Juni stellte das Betreibungsamt Olten der Julius Berger Tiefbau-A.-G. den bis dahin zurückgehaltenen Zahlungsbefehl laut Betreibungsbe- gehren vom 7. Juni zu. Am 28. Juni stellte der Rekurrent ein zweites Betreibungsbegehren für die in Betracht fallende Forderung; das Betreibungsamt gab diesem Begehren ebenfalls statt. B. -Mit Beschwerde voni. 7. Juli verlangte die Julius Berger Tiefbau-A.-G. Feststellung des Dahinfallens des Arrestes vom 12. Februar 1915 und der Bürgschaft der Ersparniskasse Olten, Ausstellung einer Bescheini- gung darüber. Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Ersparniskasse, Aufhebung des neuen Arrestes und der beiden Betreibungeil. C. -Am 28. Juli hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde begründet erklärt, ohne je- doch dem Rekurrenten eine Abschrift ihres der Be- schwerdeführerin und dem Betreibungsamt am 13. Au- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 79 gust mitgeteilten Entscheides zuzustellen. . Vielmehr machte das Betreibungsamt Olten dem Rekurrenten zunächst telephonisch, und am 24. August .durch Ab- schrift des Dispositivs Mitteilung davon. D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Sep- tember an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Julius Berger Tiefbau-A.-G. In der Rekursschrift gibt er jedoch zu, dass der Arrestvom 12. Februar 1915 dahingefallen sei. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht 'in Erwägung:
a Schuldbetreibungs-UJld Konkursrecht. N0 23. geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen Rekursanmeldung vom 23. August beizumessen ist. 2. -Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten auf nicht pfandbare Objekte zu verweigern. Nun steht der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be- treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher- heit grundsätnlich die Ueberlegung entgegen. dass eine derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd- baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden kann. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent. der Arrest- gläubiger werd durch die Freigabe der Arrestgegen- stände gegen Bürgschaft benachteiligt, wenn ihm ver- sagt bleibe, die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls arrestieren zu lassen. Denn wenn der Arrestgläubiger den Arrest hat dahinfallen lassen, so kann der Schuldner eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmög- lichen oder mindestens illusorisch machen, dass er die Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter- hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den Fall der Aufhebung des Arrestes, womit nichts an- deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft ausbedungen nd das Betreibungsamt diese Erklärung entgegengenommen hat. Darauf, ob der Gläubiger seine Zustimmung zu dieser Formulierung der Bürgschafts ... erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt der Ansprüche gegen den Bürgen natürlich nichts an- kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist, steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten. - Kann der Arrestbünge selbst nicht mehr in Anspruch genominen, insbesondere seine Bürgschaftsverpflichtung nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. Si personen gilt, auf welche der Bürge den Rück.griff nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen. denen natürlich keinerlei selbständige Bedentung zu- kommt. 3. - Da die Oltener Zweigniederlassung der Julius Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten zur Anhebung von Betreibungen gegen diese Firma einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste somit auch diejenige der Betreibunnen nach sich ziehen. Dnmnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 24. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1921 i. S. mfe11inger. SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 ff.: Die Beschwerdefrist be- ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen. auch wenn sie -zulässigerweise -an eine Drittperson erfolgt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be- treibungs-oder Konkursamtes von dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen Umständen erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Beschwerdeführer vo'n der Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die Verfügung in der Zustellung einer Betreibungsurkunde oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so ist vielmehr anzu- nehmen, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt von der Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise AS., tIl -t9'!1