I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
23. Urteil der II. Zivilabt Uung vom U. Kai 1922-
i. S. Arbeit runion Zürich ltonsorten gegen Zürich.
Die Ans chI u s s b e ruf u n g ist gegenüber einem von
mehreren Streitgenossen nur zulässig, wenn er selber
die
Berufung erklärt hat. -Ver ein oder Gesellschaft ?
-Verein entstanden aus dem Zusammenschluss zweier
Vereine. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereine sind Mit-
glieder des Gesamtverbandes. -Die
Gen e r a I ver -
sam ml u n g des Vereins kann durch eine Delegierten-
versammlung ersetzt werden. -Haftung der Arbeiter-
union Zürich für Ausschreitungen, verursacht durch ihre
o r g a n e bei Anlass einer Demonstration. -Haftung
der Organe selbst.
A. -In Zürich besteht unter dem Namen Arbeiter-
union Zürich eine Vereinigung, gebildet aus dem
Gewerkschaftskartell von Zürich und Umgebung
und der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich .
Nach den Statuten bezweckt diese Vereinigung die
Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft
in allen
Angelegenheiten, die nicht :;msschliesslich politischer
oder gewerkschaftlicher
Natur sind und zwar wird als
Mittel zur Erreichung dieses Zweckes u. a. angeführt,
die Organisation
von Demonstrationen . Laut Art. 4
der Statuten sind Organe der Union:
a) Die gemeinsame Delegiertenversammlung, be-
stehend aus je einem Delegierten auf 70 Mitglieder.
) b) Der Unionsvorstand, bestehend aus dem Vor-
stand des Gewerkschaftskartells und dem Vorstande
der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich.
Präsident und Vizepräsident werden von der Dele-
AS 48 II -1922
giertenversammlung aus der Mitte der bei den Vorstände
gewählt.
c) Die Geschäftsprüfungskommission .....
Die Kosten aller von der Arbeiterunion durchgeführten
Aktionen werden aus der Kasse des Gewerkschafts-
kartells
und der sozialdemokratischen Partei Zürich
proportional gedeckt, soweit nicht die aus den gemein-
samen Veranstaltungen eingehenden Mittel ausreichen
(Art. 6 d.
Stat.). Die Statuten sind durch die Delegierten-
versammlung
zu genehmigen, zu ihrer Revision ist die
Zustimmung des Gewerkschaftskartells und der Sozial-
demokratischen
partei Zürich nötig (Art. 7 d. Stat.).
Ausser dem in den Statuten vorgesehenen, alle Vor-
standsmitglieder der beiden vereinigten Verbände um-
fassenden Vorstand, besteht zugegebenermasser als wei-
teres Organ ein aus diesem Gesamtvorstand gewählter
engerer Vorstand . Dieser engere Vorstand setzte
sich 1919
zusammen aus Küng als Präsideht, Trostel als
Vizepräsident,
Kopp, Hausammann und Hiestand.
Am 10. Juni 1919 beschloss der engere Vorstand der
Union die Herausgabe eines Flugblattes, in dem die Ar-
beiterschaft von Zürich und Umgebung auf den 13. Juni
als dem Beerdigungstag der Rosa Luxemburg zu einer
Demonstration auf dem Paradeplatz eingeladen wurde,
um zu bezeugen -dass auch sie bereit sei, für die Welt-
revolution einzustehen und .zu kämpfen -. In einer
weiteren Sitzung
vom 12. Juni, an welcher jedoch Kopp
und Hausammann nicht teilnahmen, wurde ferner be-
schlossen,
nach der Demonstrationsversammlung einen
Demonstrationszug
zu veranstalten und zwar, -da
während der Beratung hierüber der Bericht einlangte,
Arbeitersekretär Wyss sei an der Grenze verhaftet
und nach Zürich verbracht worden -, vor das Gefängnis
dieses letztern.
Trotzdem der Stadtrat von Zürich die Abhaltung
der Versammlung auf dem Paradeplatz verboten und
den Organisatoren den Münsterplatz zur Verfügung
..
....
Personenrecht. N
gestellt hatte, hielten diese an dem ursprünglich ange-
gebenen Versammlungsort fest
und erst als die Menge
den Polizeikordon durchbrochen und den Platz einge-
nommen
hatte, veranlasste Küng sie, auf den Münster-
platz zu ziehen, -nachdem sie ja nun ihren Willen
durchgesetzt
haben -. Auf dem Münsterplatz sprachen
TrosteI, der für den zum Referenten bestimmten Küng
als Vizepräsident der Union die Versammlung leitete,
Küng, Dr Hitz, Hausammann und der Kommunist
Bruggmann. In diesen Reden wurde wiederholt darauf
hingewiesen, dass zur Tat geschritten werden müsse,
dass es ohne Blutvergiessen
nicht mehr abgehe, u. a.
Im Verlaufe der Versammlung gab Trostel bekannt, dass
Wyss grundlos verhaftet worden sei und in Zürich ge-
fangen gehalten werde, worauf aus
der Menge der Ruf
erscholl: Usehole . Nach einer kurzen Beratung zwi-
schen Trostel
und Küng, an der, nach der Feststellung
der Vorinstanz, auch Kopp teilnahm, forderte Trostel
die Versammlung auf, einen Spaziergang nach dem
Bezirksgebäude, wo Wyss gefangen gehalten werde, zu
machen und Wyss dort ein Ständchen) zu bringen.
Die Menge
kam dieser Aufforderung nach und begab
sich, Trostei,
Küng und Stadtrat Traber an der Spitze,
in ungeordnetem Zuge
zum Bezirksgebäude. Kaum
dort angekommen setzte sie zum Sturm auf das Ge-
bäude an und stellte den Angriff erst ein, als Wyss frei-
gegeben worden war.
Bei diesem Sturm wurde am Ge-
bäude durch Zertrümmern von Fenstern, Türen, Jalousie-
laden etc. ein'Schaden von 7617 Fr. 60 Cts. angerichtet.
Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin,
die Stadtgemeinde Zürich, als
EigentÜffierin des Ge-
bäudes,
Ersatz dieses Schadens unter solidarischer Haf-
tung:
a) gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB von der Arbeilerunion,
deren Organe die Demonstration beschlossen und durch-
geführt und damit den in Anbetracht aller Verhältnisse
wohl voraussehbaren Schaden
verursacht haben,
b) gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB von den handelnden
Organen KÜRg, Trostei, Kopp und Hausammann selbst
die die Versammlung einberufen und den Zug zum
B
zirksgebäude beschlossen, und von denen zudem Küng
und Trostel durch Reden die Menge zu Gewalttätig-
keiten aufgereizt haben,
.
. c) von zwni Teilnehmern, Hürlimann und Frey, die
SIch nachgeWlesenermassen durch Werfen von Steinen
an den schädigenden Handlungen beteiligt haben.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
Sie bestritten, dass die Voraussetzungen des Art.
41 OR
auf sie zutreffen. Ueberdies führte die Arbeiterunion
aus, sie sei keine juristische Person, sondern eine einfache
Gesellschaft, bestehend aus dem Gewerkschaftskartell
und der Sozialdemokratischen Partei Zürich, schon
aus diesem Grunde, sodann aber auch, weil der Schaden
nicht auf Organhandlungen des engern Vorstandes zu-
rückzuführen sei, sei Art.
55 Abs. 2 ZGB auf sie nicht
anwendbar.
B. -Mit Urteil vom 19. Oktober 1921 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage gegenüber der Ar-
beiterunion, Küng, TrosteI und Kopp ganz, gegenüber
Frey und Hürlimann im Betrage" von je 50 Fr. zugespro-
chen, gegenüber Hausammann dagegen abgewiesen.
" C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit der die Beklagten Arbeiterunion, Küng,
Trostel und Kopp Abweisung der Klage, Kopp eventuell
Rückweisung der Akten, beantragen.
Mit Anschlussberufung vom 13.
Januar 1922 hat die
Klägerin Zusprechung der Klage auch gegenüber Haus-
ammann verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da der Beklagte Hausammann gegen das vor-
instanzliche Urteil keine Berufung an das Bundesge
richt eingelegt
hat, ist die Einreichung einer Anschluss-
berufung gegen ihn
nach konstanter Praxis nicht zu-
i
!
lässig (AS 24 II S. 291 ; 29 II S. 37 ; 37 II S. 390 ; 39 II
S. 806).
2. -Zu untersuchen bleibt daher nur, ob die Vor-
instanz
mit Recht die Haftung der Arbeiterunion und
ihrer Vorstandsmitglieder Küng, Trostel und Kopp
bejaht hat .
Dabei ist in allen Teilen von den im Vorstehenden
wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz auszugehen. Allerdings werden dies
Feststel-
lungen von den Beklagten in verschiedener Hinsicht
als aktenwidrig angefochten, allein zu Unrecht.
So kann
insbesondere von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede
sein, wenn die Vorinstanz annimmt, der engere Vorstand
habe
in Abwesenheit der Beklagten Kopp und Haus-
ammann schon
am 12. Juni 1919 beschlossen, nach der
Demonstrationsversammlung einen Zug
vor das Ge-
fängnis des Wyss zu veranstalten. Die Beklagte Arbeiter-
union macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz
hätte nicht einseitig auf die Aussagen Trostels, der diese
Beschlussfassung zugebe, sondern auch auf die Deposi-
tionen
Koogs und Hiestands, die sie bestreiten, abstellen
sollen. Schon diese Begründung zeigt, dass die Fest-
stellung der Vorinstanz auf einer Abwägung
der Beweis-
kraft der verschiedenen in Frage
kommenden Beweis-
mittel fusst, also auf einer Grundlage, die
mit der Ein -
rede der Aktenwidrigkeit nicht angefochten
werden
kann. Uebrigens sagt auch Hiestand (act. 89/382),
es sei am 12. Juni ein Demonstrationszug beschlossen
worden, und
auch Küng lässt vor Bundesgericht durc h
seinen Anwalt ausführen,
es sei am 12. Juni nach Ein-
treffen der Nachricht von der Verhaftung Wyss' ein
Demonstrationszug vor das
Gefängnis beschlossen wor-
den. Ebensowenig ist die Feststellung anfechtbar, Kopp
habe an der kurzen Beratung auf dem Münsterplatz
teilgenommen. Die Vorinstanz
stützt sich dabei auf
die eigene Zugabe Kopps: Es wurde auch noch auf dem
Münsterplatz davon gesprochen, ob
man einen offi-
Personenrecht. X
O
23.
zieHen Demonstrationszug machen wolle. Man tat dies,
nm Sonderaktionen eines kleinen Teiles der Versammlung
zu verhindern. Wir Vorstandsmitglieder werden oftmals
als Bremser
und Bonzen bezeichnet, weil wir bis jetzt
Plünderungen und Attentate verhindert haben . Er-
gibt sich hieraus die Teilnahme Kopps an dieser Be-
ratung auch nicht ohne weiteres zwingend, so bewegte
sich doch das Obergericht jedenfalls wiederum
im Rahmen
der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es daraus
diesen Schluss zog. Auch davon
kann keine Rede sein,
die Akten zur Abnahme des
von Kopp beantragten
Enlastungsbeweises
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kopp hat sich vor der kantonalen Instanz darauf be-
schränkt, Beweis dafür zu offerieren, dass
er an der
Versammlung nicht gesprochen
und anlässlich des Zuges
vor Ausschreitungen gewarnt habe. Auch wenn diese
Behauptungen bewiesen würden, wäre
damit keineswegs
dargetan, dass
er auf dem Münsterplatz bei der Be-
schlussfassung über die Durchführung des Zuges nicht
mitgewirkt habe.
.
3. -Grundlage sämtlicher Ansprüche der Klägerin,
auch derjenigen gegen die Arbeiterunion, ist Art. 41 OR.
Eine Verurteilung der Beklagten durfte daher jeden-
falls
nur erfolgen, wenn die von der Klägerin eingeklag-
ten Handlungen -insbesondere also die Beschluss-
fassung
vom 12. Juni über die Ausführung des De-
monstrationszuges
vor das Gefängnis des 'Vyss, die
Durchführung
der Demonstrationsversammlung auf dem
Parade-und auf dem Münsterplatz und die Veranlassung
des Demonstrationszuges
nach dem Bezirksgebäude in
der Versammlung auf dem Münsterplatz -mit dem
eingetretenen Schaden
nach den besonderen obwalten-
den Umständen in ursächlichem Zusammenhang stehen,
und wenn die Beklagten dabei ein Verschulden, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit, traf.
Was zunächst den Kausalzusammenhang anbetrifft,
so
ist er gegeben, auch wenn die streitigen Tatsachen nur
Glieder einer ganzen Kausalreihe sind, sofern wenigstens
wie die neuere
Praxis in Anlehnung an die Theorie vom
adaequaten Kausalzusammenhang weiter verlangt, nach
allgemeiner Lebenserfahrung diese Tatsachen
an sich
geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen
(AS
41 II S. 88, 93 ; 42 II S. 365).
Diese Voraussetzungen treffen auf die oben ange-
führten Handlungen ohne weiteres zu. Die Organisation
der Demonstrationsversammlung
und des Zuges vor das
Bezirksgebäude sind zweifelsohne Glieder der Kausal-
kette, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre,
und ferner sind es Ursachen, die bei der damals herr-
schenden Erregung in den Arbeiterkreisen nach
all-
gemeiner menschlicher Erfahrung an sich geeignet er-
schienen, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.
Ebenso
kann ein Zweifel an der objektiven Wider-
rechtlichkeit der eingetretenen Sachbeschädigung nicht
bestehen.
Aber auch die subjektiven Voraussetzungen des Art.
OR sind. gegeben. Die Beklagten selber führen im Pro-
zesse verschiedentlich aus, die Stimmung der Arbeiter-
schaft sei, als die Demonstrationsversammlung veran-
staltet wurde, eine ausserordentlich erregte gewesen.
So spricht Küng von einer ungeheuren Wut , die da-
mals wegen der Bestrafung städtischer Arbeiter
und
wegen des Streiks in der Arbeiterschaft gesteckt habe.
Auch Hausammann
bestätigt diese Erregung und führt
sie auf Massnahmen der Regierung auf dem Gebiete
der Arbeitszeitverkürzung
und Lohnerhöhung zurück.
Diese Erregung
und Wut war also die Folge von Tat-
sachen, die vor die zum Gegenstand der Klage gemachten
'Ereignisse fielen. Trotzdem,
und in Kenntnis dieser Ver-
hältnisse, rief der engere Vorstand der Arbeiterunion
die Arbeiterschaft in einem
Flugblatt, in welchem klar
und deutlich zum Kampf für die Weltrevolution aufge-
fordert wurde, zu der Demonstration zusammen,
und
trotzdem wurde am 12. Juni der Zug vor das Gefängnis
des Wyss beschlossen. Als schweres Verschulden der
Organisatoren der Demonstration stellt sich aber vor allem
ihr Verhalten am 13. Juni selbst dar. Mit Recht weist
die Vorinstanz
darauf hin, dass die Demonstration schon
durch einen Akt der Auflehnung gegen die behördlichen
Anordnungen eingeleitet wurde.
Nach den vorinstanz-
lichen Feststellungen wäre es
Küng und Trostel ein
Leichtes gewesen,. die Leute, nachdem das
Verbot der
Versammlung auf dem Paradeplatz bekannt geworden
war,
an einen andern Ort zu dirigieren. Statt dessen
erzwangen sie sich
durch eine vorbereitete Aktion den Zu-
gang zum Paradeplatz, wobei insbesondere Küng selber
die
Leute aufforderte, den Platz einzunehmen. Bekann-
ten sich die Veranstalter der Versammlung schon dadurch
offen zur Auflehnung .gegen die öffentliche Ordnung,
so waren insbesondere ihre eigenen
Reden und diejenigen,
die sie
von Dritten halten liessen, geeignet, die Menge
noch
mehr zu erregen und zu Ausschreitungen anzu-
spornen.
Küng selbst erklärte in einer Rede, man dürfe
vor gewaltsamen Umwälzungen nicht zurückschrecken
und auch Trostel sprach von der Notwendigkeit der
Weltrevolution. Dass unter diesen Umständen die Mit-
teilung
von der angeblich ungerechtfertigten Verhaftung
des Wyss die
Erregung aufs höchste steigern, und dass
ein
Zug nachdem Ort, wo Wyss gefangen gehalten wurde,
zu Ausschreitungen führen musste, hätte bei nur et-
welcher Ueberlegung den Arbeiterführern nicht ver-
borgen bleiben können,
auch wenn sie nicht noch spe-
ziell
durch die in der Menge laut gewordenen Rufe (, Use-
hole auf die bestehende Gefahr aufmerksam gemacht
worden wären. Uebrigens
gibt Trostel dies auch aus-
drücklich zu, indem
er erklärt, er müsste ein schlechter
Psychologe sein, wenn
er nicht wüsste, dass ein Flug-
blatt und eine Demonstrationsversammlung auf den
weniger reüen Teil der Arbeiterschaft zündend wirke,
und dass dann die Empörung in irgend einer spontanen
Aktion sich auslöse.
- -Was die Anrechnung dieser unerlaubten Hand-
lungen auf die einzelnen Beklagten anbelangt, so kann
die Arbeiterunion ihre Haftung nicht deswegen ab-
lehnen, weil sie nicht j o.ristische Person sei.
Zunächst kann einem Zweifel nicht unterliegen, dass,
was die Zweckbestimmung
der Arbeiterunion anbelangt,
der Subsumption unter den Art. 60 Abs. 1 ZGB nichts
im Wege steht. Wie in Doktrin und Praxis nicht bestrit-
ten ist, fallen unter den Begriff der politischen Vereine
im Sinne dieses Artikels nicht nur Verbände mit rein
politischem
Zweck, sondern auch solche, die, ohne ür
sich selber wirtschaftliche Vorteile zu erstreben, SIch
allgemein die Hebung einer gesellschaftlichen Klasse
zum Ziele setzen.
Aber
auch die Vorschriften des Art. 60 Abs. 2 ZGB
sind erfüllt, die Statuten sind in schrütlicher Form ab-
gefasst und geben über Zweck, Mittel und, Organisation
der Union Aufschluss.
Zuzugeben ist dagegen, dass materiell die Organisation
nicht in allen Teilen dem im 2. Abschnitt des IJ. Teiles
des
ZGB vorgesehenen Normalfall des Vereines ent-
spricht. Allein diese Abweichungen, die i der !laupt-
sache darauf zurückzuführen smd, dass dIe Umon aus
dem Zusammenschluss bereits organisierter Unterver-
bände und nicht aus dem im Gesetz in erster Linie .
ins Auge gefassten direkten Zusammenschluss einzelner
Personen entstanden ist, sind untergeordneter Natur
und vermögen nach Art. 63 ZGB, der der Anpassung
an besondere Verhältnisse weitesten Raum gewährt,
nicht der Arbeiterunion den Charakter des. Vereins zu
nenen. Entscheidend ist, dass die Union im Sinne
des Gesetzes körperschaftlich organisiert ist, sich
Or-
gane, die berufen sind, einen über demj.enige der ein-
zelnen Mitglieder stehenden KorporabonswIllen
zum
Ausdruck zu bringen, gegeben und damit die Grundlage
geschaffen
hat, als selbständiges Rechtssubjekt in den
Rechtsverkehr einzugreifen.
So wird in Art. 4 b die Geschäftsführung einem Vor-
stande übertragen, der, wenn dies auch nicht ausdrück-
lich gesagt wird, die Union nach aussen selbständig
zu
vertreten hat (Art. 69 ZGB). Ferner sehen die Sta-
tuten ein besonderes Organ vor, das die Geschäftsführung
des Vorstandes kontrolliert,
und endlich wird in Art. 4 a
in der Delegiertenversammlung ein oberstes
Organ
geschaffen, das die Statuten genehmigt, Kommissionen
mit unbeschränkten Kompetenzen einsetzen kann und
bestimmt ist, die gesamte Vereinstätigkeit zu über-
wachen.
5. -
Kann ullter diesen Umständen keine Rede davon
sein, dass die Sozialdemokratische
Partei der Stadt
Zürich und das Gewerkschaftskartell lediglich eine ein-
fache Gesellschaft im Sinne der Art.
530 ff. OR haben
begründen wollen, so
ist anderseits auch der Einwand
nicht zu hören, jedenfalls handle es sich nur um einen
Verein mit bloss zwei Mitgliedern, ein solcher Verein
sei aber rechtlich unmöglich, weil für ihn das den Art. 60 ff.
ZGB zu Grunde liegende Majorisierungsprinzip nicht
anwendbar wäre. Diese Einwendung
geht von der
unzutreffenden Voraussetzung aus, Mitglieder der Union
seien die beiden Unterorganisationen, die Sozialdemokra-
tische
Partei der Stadt Zürich. und das Gewerkschafts-
kartell.
Mit
Recht weist die Klänerin daraufhin, dass nach
Art. 1 der
Statuten der Gesamtverbaud nicht etwa die
Wahrung der Interessen der beiden Uriterverbände be-
zweckt, sondern direkt die Interessen der Arbeiterschaft
und zwar Interessen, die ausserhalb der Tätigkeit der
beiden Verbände liegen. Sodann aber spricht
vor allem
die Organisation des obersten Vereinsorgans für die
Annahme, die Arbeiterunion habe nicht die beiden
Unterverbände als solche, sondern ihre einzelnen Mit-
glieder in die Gesamtvereinigung zusammenfassen wollen.
Als oberstes Verbandsorgan
ist die Delegiertenversamm-
lung berufen, den Willen der einzelnen
Mit g I i e der
,
am u n mit tel bar s t e n zum Ausdruck zu bringen.
Wären als Mitglieder die beiden Verbände gedacht ge-
wesen, so wäre
daher das oberste Organ offenbar derart
organisiert worden, dass sich bei der Beschlussfassung
der Kollektivwille des Gewerkschaftskartells
und der
Kollektivwille
der Sozialdemokratischen Partei gegen-
über gestanden
hätten. Dies trifft bei der Delegierten-
versammlung der Arbeiterunion nicht zu. Vielmehr haben
die Delegierten, proportional nach der Anzahl der Mit-
glieder der Unterverbände gewählt,
in der Delegierten-
versammlung als Einzelpersonen Sitz
und Stimme und
fassen ihre Beschlüsse unbekümmert um die Zugehörig-
keit zu dem einen oder andern Unterverband. Näher,
als
in ihnen die Vertreter der beiden Unterorganisationen
zu sehen, liegt daher zweifelsohne, sie als Vertreter
der Einzelmitglieder zu betrachten, aus deren Mitte sie
( delegiert)) werden. Dem entspricht übrigens auch,
dass auch für die Vorstandsbeschlüsse einfach das Prin-
zip der Majorität gilt, ohne dass der Zugehörigkeit des
einzelnen Mitgliedes zum einen oder
andern. Verband
irgendwelche Bedeutung zukäme.
Aber auch aus Art. 7 der
Statuten kann die Arbeiter-
union nichts gegen ihre Behandlung als juristische Per-
son ableiten. Zwar erklärt diese Bestimmung eine Re-
vision der
Statuten nur als möglich, wenn die beiden
Unterorganisationen dazu ihre Zustimmung geben. Allein
offenbar wollte
damit lediglich eine Erschwerung der
Revision bezweckt werden,' wie sie z. B. durch Auf-
stellung eines bestimmten Quorums allgemein üblich
ist. Der Abnormität, die sich dabei insofern ergibt,
dass die Statutenrevision von rechtlich als
Dritte zu
behandelnden Rechtssubjekten abhängt, kommt eine
wesentliche Bedeutung nicht zu, weil
ja materiell sich
die Sozialdemokratische
Partei und das Gewerkschafts-
kartell doch aus den gleichen Personen wie die Arbeiter-
union zusammensetzen.
Eine ähnliche Verweisung auf die Mitwirkung der
156 Personenrecht. N° 23.
beiden Teilorganisationen enthält übrigens auch Art. 6
der Statuten über die Deckung der Verbindlichkeiten
der Union. Einerseits ist jedoch diese Verweisung nur
eine subsidiäre, -in erster Linie sollen die Auslagen
des Vereins aus
den Veranstaltungen der Arbeiterunion
gedeckt werden
-, und anderseits werden die nötigen
Beträge von den beiden Verbänden pro
rata der Zahl
der Mitglieder erhoben, so dass sie indirekt einem Mit-
gliederbeitrag gleichkommen.
Auch
der Umstand, dass die Statuten der Arbeiter-
union keine Generalversammlung vorsehen, vermag
ihr
den Charakter eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB nicht zu nehmen. Wenn Art. 64 ZGB die Versamm-
lung
der Mitglieder als oberstes Vereinsorgan vorsieht,
so
handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Ge-
setzesbestimmung .. Der ratio legis ist Genüge getan,
auch wenn sich der Wille des einzelnen Mitgliedes auf
eine
andere angemessene Weise Geltung zu verschaffen
vermag. So unterliegt es keinem
Zweifel, dass an Stelle
der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung,
eine sog. Urabstimmung,
treten kann. Die Entwicklung
des Vereinslebens
in neuerer Zeit verlangt aber zwin-
gend auch die Zulassung einer Delegation des Stimm-
rechtes
der Mitglieder an eine mehr oder weniger be-
schränkte Zahl von Personen aus ihrer Mitte. Die zahlen-
mässige Ausdehnung vieler,
inßbesondere gerade der politi-
schen Vereinigungen, ferner örtliche Verhältnisse, die Aus-
dehnung von Vereinen über die Gebiete ganzer Staaten
und über diese hinaus, machen in vielen Fällen eine
Stimm abgabe jedes einzelnen Mitgliedes praktisch un-
möglich. Wollte man daher die Garantierung des Stimm-
rechtes jedes einzelnen Mitgliedes
als Essentiale der
Statuten betrachten, so würde dadurch eine grosse Zahl
von Vereinigungen, und zwar gerade sehr wichtige und
nt ensiv in den Verkehr eingreifende, der juristischen
Persönlichkeit
beraubt.
6. -Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB haften juristische
Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe
wie für ihr sonstiges Verhalten. Dabei ist Vor-
aussetzung, dass die Organe als
Organe gehandelt haben,
bezw., dass der
entstandene Schaden die Folge eines
Verhaltens ist, das angesichts
der Natur der Organ-
steIlung grundsätzlich, also abgesehen vom konkreten
Fall,
in den Rahmen der Organkompetenz fiel (Urteil
des Bundesgerichts
i. S. Kantonalbank Bern c. Heizer-
verband vom 25. Januar 1922). Diese Voraussetzungen
treffen
im vorliegenden Falle zu. Zunächst hat die Ar-
beiterunion nicht
mehr bestritten, dass dem engeren
Vorstand OrgansteIlung zukomme
und ebensowenig
hat sie vor Bundesgericht noch in Abrede gestellt, dass
grundsätzlich die Veranstaltung
von Demonstrationen
wie diejenige
vom 13. Juni 1919 in seine Kompetenz
fiel.
Nach den in Erwägung 3 gemachten Ausführungen
über die
vom engeren Vorstand bei der Vorbereitung
und Durchführung der Demonstration vom 13. Juni
1919 begangenen unerlaubten Handlungen kann daher
über die Haftbarkeit der Arbeiterunion ein Zweifel
nicht bestehen. Insbesondere muss sie sich nicht nur
das kollektive Vorgehen des Vorstandes aurechnen
lassen ; der
Natur der Sache nach wurden die Vorstands-
mitglieder bei Ausführung der gefassten Beschlüsse
auch vor Einzelaufgaben gestellt; auch das Verhalten
Küngs bei
Einnahme des Paradeplatzes, die Reden,
die einzelne Vorstandsmitglieder gehalten haben, die
Mitteilung
Trosteis über die Gefangennahme Wyss'
etc., müssen
darum der Union angerechnet werden.
7. -Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
haften neben der juristischen Person die Organe für
ihr Verschulden auch noch persönlich. Küng, Trostel
und Kopp sind daher und zwar solidarisch mit der
Arbeiterunion ebenfalls zur Schadloshaltung der Klä-
gerin verpflichtet.. Allerdings
war Kopp anlässlich der
Sitzung vom 12. Juni 1919, an welcher der Demonstra-
Personenrecht. N0 2-1.
tionszug vor Wyss' Gefängnis beschlossen wurde, nicht
anwesend, allein nach den eingangs angeführten Fest-
stellungen der Vorinstanz
hat er an der Beschlussfassung
auf dem Münsterplatz teilgenommen, sodass er aus die-
sem Grunde ebenfalls als
haftbar erklärt werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
Die Hauptberufungen werden abgewiesen.
24.
Arrit 4, 110 IIe eetion eivile des 1/15 juin lSSa
dans la cause lehr contre
J'on4a.Uön de 1 Communaute suisse-a.ll-emande de Genen.
Fondation dependant d'une association
(unselbständige Stiftung). La revision des statuts sociaux
ne peut avoir pour hut et pour effet de modifier le hut de la
f?ndation, et c: st. a l'autorite de surveillance prevue a
1 art .. 84, CC qu 11 mnomhe de pourvoir a ce que les hiens
constltues en fondatlOn soient employes conformement a
leur destination. .
La transformation du hut sodal donne egalement ouver-
ture a l'action instituee par l'art. 74 CC. Le delai d'un mois
prescrit a rart. 75 doit tre observe.
. L'art. 88 CC vise l'infrantion a une obligation imposee
atout le monde et non la violation d'un droit prive indi-
viduel.
A. -A la fin du XVle siecle, une communaute
reformee allemande fut fondee a Geneve. L'art. 1 er
des plus anciens statuts de cette communaute (26 de-
cembre 1664) est ainsi conc;u: Vu que la paroisse
allemande (hochteutsche Gemeinde) de cette louable
Ville. de Geneve, par une gräce particuliere de Dieu,
snbslSte ous l bienveillante protection de notre gra-
meuse SeIgneune, elle doit etre tout conforme a l'Eglise
de cette vilIe, non seulement dans
la doctrine, mais
aussi dans la discipline ecclesiastique . La commu-
naute assistait en outre les pauvres evangeliques re-
formes. Son
nom officiel etait: (! Eglise reformee alle-
mande
n et Bourse allemande . En 1753 elle decida
d'ouvrn une ecole destinee aux enfants des membres
de
rEglise.
Peu a peu Ia communaute se deveIoppa et ses res-
sources augmenterent
gräce a des dons et des Iegs. Il
n'y avait pas de cotisations fixes.
En 1815, une ordonnance du Conseil d'Etat du canton
de Geneve reconnut I'Eglise reformee allemande et Ia
Bourse allemande,
administrees par une seule direction.
D'apres les principes consacres par cette ordonnance,
sont membres de l'Eglise, Ies Allemands et Suisses alle-
mands
reformes etablis dans Ie canton. Pour exercer les
draits d'electenr. il faut (ltre majeur et avoir fait an. pas-
teur la declaration qn'on se reconnait membre de l'Eg;lise.
En 1849 fut promulguee a Geneve la loi generale du
22 aoftt sur les fondations. L'art. 15, chiff. 7
de cette
loi,
sans entrer dans l'examen de l'organisation inte-
rieure de l'Eglise allemande et ne prenant en conside-
ration que l'existence d'une fondation dans cette Eglise ,
maintint la Bourse allemande , a la condition qu'elle
soumettra
l' election de son administration financiere
a tous les membres actifs de I'Eglise allemande a laquelle
elle est affectee
)1. L'Eglise continua a s'administrer
elle-meme, tandis que
l'administration de la Bourse fut
confiee a un comite de cinq personnes choisies parmi les
membres actifs de l'Eglise. Conformement
arart. 15
de la loi sur les fondations,
la surveillance de l'adminis-
tration des fonds fut du ressort du Conseil d'Etat.
A la suite d'un arrete du Conseil d'Etat du 26 mars
et d'un acte de partage du 16 avril suivant, les
revenus du capital des
fondations appliquees a l'en-
tretien de l'Eglise allemande
reformee et a la Bourse
d' assistance ressortissant acette Eglise furent attri-
bues a concurrence de 62 % a l'Eglise, le surplus l'etant