Art. 24 Abs. 2 OR; Irrtum über die Geschäftsgrundlage. Ein Irrtum ist wesentlich, wenn sich ein von beiden Parteien als sicher betrachteter, für den Entschluss der irrenden Partei erheblicher Sachverhalt nach Treu und Glauben als Vertragsgrundlage darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der irrige Umstand nicht zum typischen Inhalt des Vertrages gehört, sofern besondere Umstände erkennen lassen, dass die Gegenpartei den Abschluss gerade im Hinblick darauf wollte und keinen Vorbehalt machte (consid. 3). Der Irrtum über die Erwartung einer Subvention für das gekaufte Haus war hier wesentlich, weil beide Parteien die Subventionierung als sicher annahmen und sie für die Käuferin kaufentscheidend war.
236 ObHgatlonenrecht. Ne 35. tion et parce que, le prix de vente etant fixe en francs, il fallait determiner le montant . que representaient en cette monnaie .les 312 400 marks pour connaitre le solde dü. Du moment que le contrat doit etre considere comme inexistant, la convention relative au calcul de la valeur des marks en francs suisses doit egalement etre regardee comme nulle et ce que le defendeur doit des lors etre condamne a rembourser c' est la valeur dont il s'est trouve effectivement enrichi des le 16 mars 1920. Comme le demandeur est domicilie en Suisse et que rien ne permet de dire qu'il n'aurait pas converti acette epoque ses marks en francs s'i ne les avait pas verses par cheque au defendeur, que, d'autre part, ce dernier a vraisemblablement change en francs au cours du jour les marks renus, il est juste de le condamner a rem- bourser les 312400 marks au cours de 6 fr. 80 % pratique alors. 35. 'Urteil der Ir. Zivila.bteUung vom 4. Kai 19aa i. S. lUgler gegen Aktiengesellschaft Jä.ggi. . Art. 24 Abs. 2 OR. Irr t u m üb erd i e G e s c h ä f t s- g run dIa gen: Beg r i f f. Darunter fällt die irrtüm- liche Annahme, das g e kau f t e Hau s werde s u b- v e n t ion i e r t, wenn beide Parteien die Subvention als sicher betrachteten. A. -Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäft in Olten, verkaufte am 6. September 1919 der Beklagten, Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise von 35,000 Fr. bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten nahmen beim Kaufsabschluss als sicher an, dass auf Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Be- hebung der Wohnungsnot erlassenen Verordnungen an das Haus eine Subvention ausgerichtet werde. Diese Obllgatlonenrecht. N 35. 237 Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subven- tionierung an sich gegeben waren, wurden jedoch. in der Folge die wiederholten Subventionsgesuche der Klägerln von den Gemeinde-und Kantonsbehörden abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder nicht zur Befriedigung aller Bedürfnisse ausreichten. Infolge der Verweigerung der kantonalen entfiel auch die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewähren. Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin die Käuferin auf Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem Gesichtspunkte der arglistigen Täuschung, eventuell des Irrtums, eventuell der Uebervorteilung, indem sie darauf verwies, sie habe sich auf die ihr gegebene Zusicherung, der Bau werde subventioniert werden, verlassen. Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des . Kaufs- preises auf den Betrag von 28,000 Fr. B. -Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge- sprochen und die Widerklage abgewiesen. C. -Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die Beklagte neuerdings um Abweisung der Klage nachsucht. Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
238 Obligationenreeht.No 35. Tat auf Leistung einer Suhvention rechnen durfte und dass .. es. aunh nicht etwa an ihr gelegen hat, wen die Behorden sIch ablehnend verhielten. 2. -Die Einrede der U e b e r vor teil u n g wurde nac? kantonaler Feststellung im Verfahren vor der z;;eIten Instan: nicht mehr aufrechterhalten. Abgesehen :trievon ber wurde es auch diesem Standpunkt an den erforderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen. Ins- benondnre hat .die Beklagte nicht dargetan, dass zwi- SChnl1 Iner .LeIStung und der Gegenleistung der Klä- genn em MIssverhältnis besteht. 3: -Dass' die Beklagte sich beim Vertragsschluss g e r r.t hat, dass sie annahm, sie werde an den Kauf- preIs eIße Subvention erhalten, ist von der Klägerin usdrücklich zugegeben worden. Auch die Vorinstanz lnt danon ausgegangen, sie hat aber angenommen, es liege eIn Fall von Motivirrtum vor, der gemäss Art. 24 Abs. 2 OR vom Richter nicht berücksichtigt werden dürfe. . Als unwesentlicher Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2 darf jedoch der der Beklagten unterlaufene Irrtum nur dann betrachtet werden, wenn keiner der Tatbestände der Ziff. 1 bis 4 von Art. 24 OR zutrifft. uch der Irrtum im Beweggrund ist, soweit er sich Im Rahmen der Ziff. 1 bis 4 bewegt wesentlich im Rechtssinne. ' Von den Ziff. 1 bis 4 de; Art. 24 scheiden von vorne- herein die Fälle 1 und 2 aus. Aber auch Ziff. 3 ist nicht anwendbar, weil die Beklagte sich keinerlei falsche Vorstellungen über die ihr obliegende Leistung. machte. sondern nur darüber, ob sie von dritter Seite daran einen Beitrag erhalten werde. Zu untersuchen bleibt demnach nur, ob ein Irrtum über eine notwendige Geschäftsgrundlage im Sinne des rt. 24 Ziff. 4 OR vorliegt, d. h. -nach der Auslegung, dIe das Bundesgericht dieser Bestimmung in konstanter Rechtsprechung gegeben hat -ob mlch den Grund- Obligationenrecht. Ne 35. 239 sätzen von Treu und Glauben der Sachverhalt, den die Beklagte irrtümlich als gegeben annahm, als Vertrags- bestandteil zu betrachten ist, und ob er wichtig genug war, um den Entschluss der Beklagten entscheidend zu beeinflussen (AS 43 II S. 589, 779; 45 II S. 570; 46 II S. af;). Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Irrtum der Beklagten nicht auf einen der streitigen Vertragsart typischen Sachverhalt bezog, d. h. auf einen Sach- verhalt, der schon Init Rücksicht auf die allgemeine Natur des Rechtsgeschäftes als notwendiges Vertrags- element erscheinen würde, sondern auf Verhältnisse, die an .sich sehr wohl ausserhalb dem Rahmen des Ver- trages hätten belassen werden können. Derartige Verhältnisse dürfen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann zur notwendigen Ver- tragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere Um- stände der Gegenpartei erkennbar machten, dass der Irrende im Hinblick auf sie sich zum Vertragsabschluss entschloss, und wenn die Gegenpartei es dennoch unter- liess, ihrerseits Vorbehalte zu machen -(AS 43 II S. 780). Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher Umstände verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, die Tatsache der Subventionierung sei bei Abschluss des Vertrages noch nicht sicher gewesen, die Klägerin habe daher annehmen dürfen, es handle sich für die Beklagte um eine Spekulation, um die Uebernalune des Risikos, den Kaufpreis eventuell ganz an sich tragen zu müssen. An dieser Argumentation ist soviel richtig, dass wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, trotzdem über einzelne ihm zu Grunde liegende Verhältnisse den Parteien erkenn- bar noch Unsicherheit besteht, und der Kontrahent, zu dessen Gunsten oder Ungunsten nie Sachlage sich ändern kann, sich nicht durch eine Bedingung deckt, die andere Partei mangels besonderer Umstände anneh- men darf, ihr Vertragsgegner wolle das Risiko auf sicb nehmen. Allein von einer solchen Unsicherheit kann im
240 Obligatlonenrecht. N° 35. vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Wenn nicht objektiv, so doch in den Augen beider Parteien, war die Subventionierung eine sicher in Aussicht stehende Tatsache, ein bestimmter Sachverhalt im Sinne des Gesetzes. Die Vorinstanz übersieht, dass die Klägerin -selber sich im ganzen Prozess immer auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe von Anfang an die Subventionierung als sichere Tatsache betrachtet. Dementprechend be- zeichnete sie auch in den Zeitungsannoncen, in denen sie das Grundstück zum Kauf ausschrieb, dieses als subventionsberechtigt. Ferner steht fest, dass die Organe der Klägerin es waren, die der Beklagten anlässlich der Verkaufsverhandlungen von der Aussicht auf Subven- tion sprachen, und zwar, da ihnen an dem Verkaufe sehr gelegen war, offensichtlich in einer Weise, die ihrer Ueberzeugung, das Haus werde sicher subventioniert werden, entsprach. Endlich aber gibt -die Klägerin, indem sie annimmt, die Beklagte habe ebenfalls an die Subventionierung geglaubt. selber zu, dass diese durch diese Angaben überzeugt worden sei. Danach liegen im vorliegenden Falle aber die Ver- hältnisse nicht nur so, dass' die KlägeriQ. erkennen musste, dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der Subvention als vou einer sicheren Tatsache ausging, und dass für sie dementsprechenq. eine Spekulation gar nicht in . Frage kam. sondern vielmehr so, dass die eigenen Organe der Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzten, sie werde einen Beitrag an den aufpreis erhalten. Unter diesen Umständen hätte sie besondere Veran- lassung gehabt, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, wenn sie die Subventionierung nicht als Ver- tragselement behandelt wissen wollte und zwar um so mehr, als es sich um einen Gegenkontrahenten handelte, der ihr an Geschäftsgewandtheit weit nachstand. Aber auch, was die Bedeutung anbelangt, die der irrtümlich angenommene Sachverhalt für die Entschlies-
sung der Beklagten haben musste, sind die oben um- schriebenen Voraussetzungen des Art. 24 Ziff. 4 gegeben. Unbestreitbarermassen befindet sich die Beklagte in beschränkten ökonomischen Verhältnissen. Welcher Be- trag ihr als Subvention von der Klägerin in Aussicht gestellt wurde, steht allerdings nicht fest. Fest steht nur, dass anlässlich der Verhandlungen von 20 % die Rede war. Jedenfalls aber erwarteten beide Parteien einen Betrag von einigen 1000 Franken, also einen sowohl mit Rücksicht auf den Gesamtpreis als namentlich auch mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Beklagten erheblichen Betrag. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung musste die Aussicht, einen solchen Beitrag an die Kaufsnmme zu erhalten, für die Beklagte zweüelsohne entscheidend ins Gewicht fallen. Anderseits ist es der Klägerin auch nicht etwa gelungen, irgendwelche Momente anzuführen, die dafür sprächen, dass die Beklagte auch in Kenntnis der wahren Sachlage abge .. schlossen hätte. Wenn die Beklagte der Klägerin am 6. September 1919 schrieb, sie möchte vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne sich dabei auf den Irrtum zu berufen, und wenn sie am 20. September 1919 erklärte, die Liegenschaft beziehen und die Anzahlung leisten zu wollen, so spricht das gegen ihre spätere Stellungnahme schon deswegen nicht, weil sie damals noch gar nicht wnsste, dass die Subvention nicht geleistet werden würde. Richtig ist nur, dass sie. schon vor Abklärung der Subventions- frage vom Vertrage zurücktreten wollte. Hieraus kann jedoch weder ein Verzicht auf die Irrtumseinrede abge- leitet, noch der Schluss gezogen werden, ihr Irrtum. den sie erst später erkannte, sei für ihre Entschliessung unerheblich gewesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. AS 4.8 II -1922