Art. 59 ZGB; Art. 61 OR; liability of a cantonal hospital and its staff for injury to a patient: the public hospital care provided by state or communal institutions belongs to public law; admission, treatment and supervision are governed by administrative norms, not private contract. Art. 59 ZGB subjects public bodies and institutions entirely to public law and does not create subsidiary federal private-law liability where cantonal public law is silent. For extra-contractual liability of public officials and employees, Art. 61 OR also reserves cantonal public law; where a canton has enacted special responsibility legislation, its scope and interpretation are for the cantonal judge. The Federal Court reviews only whether such derogating cantonal rules exist, not their interpretation (consid. 1-2).
de la derniere instance cantonale. L' art. 59 ne resout done pas la diffieulte qui se presente en l'espeee, Oll les eonclusions des parties sont restees les mnmes. Le prin- eipe qu'il pose n'a pas trait a l'estimation des biens qui font l'objet du litige. Pour eette estimation, il faut s'en tenir ä la regle generale d'apres laquelle la valeur ä prendre en eonsideration pour fixer la eompetenee est celle du jour de l'ouverture d'action, sans egard aux variations posterieures. C'est d'apres ce principe que les instances cantonales determinent la valeu r de l'objet en litige, en eas de eontestation, et lorsqu'elles l'ont ainsi determinee, le Tribunal federal n'a pas ä proeeder ä une nouvelle estimation (RO 39 II p. 436). Pour autant done que la valeur litigieuse depend de l'estimation de l'objet sur lequel porte le droit eon- teste, il faut, pour la determiner, se reporter au moment de l'introduetion de l'aetion. C'est la valeur ä eette date, quelles que soient les variations ulterieures, qui fait regle pour la eompetence du Tribunal federal, sauf ä tenir compte, en conformite de l'art. 59 al. 1 des modi- fications qui peuvent survenir au cours du proees dans les conclusions des parties. Evaluee au eours du jour de la demande, la valeur du gage reelame par les recQurants depasse 4000 fr., mnme si l'on tient compte du dividende qu'ils touche- raient en 5 e classe, c'est-a-dire de la difference entre la repartition que leur procureiait le gage d'apres sa valeur estimative et la repartition qui reviendrait aux erean- ciers en l'absenee de droit de gage (v. JAEGER, art. 250 LP note 5 et les alTtnts cites dans cette note). Il resulte en effet d'une declaration de l'administration de la masse que le dividende a distribuer aux ereaneiers de
e elasse atteindra a peine 1 %. n ya par eonscquent lieu d'entrer en matiere sur le recours. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Dezember 19aa i. S. Killer gegen Luzern und Konsorten. Haftung eines Kantons als Inhaber einer k a n ton ale n K r an k e n ans tal t und des Ärzte-und Warte. personals der Anstalt für einen einem Patienten zugestossenen Unfall. Anwendung kantonalen Rechtes. Art. 59 ZGB; Art. 61 OR. A. -Im April 1919 erkrankte der Kläger Müller, Versicherungsinspektor in Luzern, an einer schweren Grippe-Pneumonie. Am 27. April 1919 zog der be- handelnde Arzt Dr. Viniger einen zweiten Arzt in der Person des Direktors der chirurgischen Abteilung der kantonalen Krankenanstalt Luzern, Dr. Kopp, zu. Da der Kranke zeitweilig delirierte und daher einer sorg- fältigen Überwachung bedurfte, kamen Dr. Kopp und Dr. Winiger überein, ihn in die kantonale Kranken- anstalt zu verbringen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, sofern ihm ein Einzelzimmer angewiesen werde. Dr. Kopp sicherte ihm dies zu und zeigte dem Portier und dem Oberarzt der medizinischen Abteilung der Krankenanstalt die Ankunft des Patienten tele- phonisch an. Dabei ergab sich, dass kein Einzelzimmer frei war. Trotzdem erklärte Dr. Kopp dem Kläger, um ihn zu beruhigen, er werde ein Einzelzimmer erhalten. Zirka
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Uhr morgens erfolgte die Überführung in das Spital. Dort wurde der Kläger in das im zweiten Stockwerk gelegene Zimmer Nr. 13 verbracht, wo schon zwei Kranke lagen. Nach demMittagessen, unge- fähr um 1
/2 Uhr, verliess die diensttuende Kranken- AS 48 II -Hr22
Personenrecht. Ne 63. snhwester, . Paula Decurtins, für einen Augenblick das Imner. nachdem sie, einem der Kranken die Klingel In die Hand gegeben hatte, falls einer der Patienten twa nötig habe. In dieser Zeit stürzte sich der Kläger In semem Delirium plötzlich durch das Fenster in die 6 bis 8 Meter tiefer gelegene Parkanlage ,hinunter, wo er schwer .. verletzt aufgnhob.en rde. Eine Untersuchung des Klagers hatte SeIt semer Uberführung in das Spital noch nicht stattgefunden. ' Mit seiner Klage, verlangt der Kläger vom Kanton Luzern, als Eigentümer der Krankenanstalt, von den' Spitalärzten Direktor Dr. Schmid, Dr. Deschwanden Dr. Bürli, von. der Krankenschwester Decurtins und sodann von Dr. Kopp Ersatz des ihm aus dem Sturze wegen vorübergehender ganzer und dauernder teilweiser Invalididät sowie 'an Pflegekosten entstandenen Scha- dens Betrage von 43,200 Fr. Er machte geltend, die SpItalarzte treffe ein erhebliches Verschulden weil sie ihn während 5 Stunden nach seinem Eintritt' nicht be- sncht und statt dafür zu sorgen, dass er in das Deliranten- znnmer verbracht werde, ihn in einem gewöhnlichen und dazu noch im zweiten Stock gelegenen Zimmer belassen aben, ohne für genügende Überwachung zu s?rgen. DIe Krankenschwester Decurtins treffe insofern em Verschulden, als sie sich aus dem Krankenzimmer entfernt habe, ohne eine Stellvertreterin herbeizurufen trotzdem sie seinen Zustand gekannt habe. Neben diese Personen hafte aber auch der Kanton als Inhaber der Krankenanstalt. Endlich sei Dr. Kopp für den einge- tretenen Schaden verantwortlich, weil er den Kläger durch die Zusicherung, es werde ihm ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden, veranlasst habe . in die p'berführung in das Spital einzuwilligen, 'obwohl ih bekannt gewesen sei;. dass kein Einzelzimmer frei seI: Ferner hätte es ihm obgelegen, nachzusehen, ob im SPl die nötinen Anordnungen für die Sicherheit des PatIenten genroffen worden seien. Personenrecht N0 63.
B. -Beide kantonalen Instanzen,das Obergericht mit Urteil vom 14. Juli 1922, haben die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen. C. -Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Kostgeld gefordert wird, so erstrebt die Krankenanstalt damit keineswegs die Erreichung ökonomischer Vorteile, was das Kriterium jeden Gewerbebetriebes ist, sondern will sich dadurch nur einen Beitrag an die Betriebs- auslagen sichern. Richtet sich aber die Haftbarkeit des Kantons nach kantonalem öffentlichen Recht, so kann das Bundes- gericht den auf dieses Recht gestützten Entscheid der Vorinstanz nicht überprüfen. Es ist vielmehr daran gebunden, dass das luzernische Gesetz über die Ver- antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 10. Herbstmonat 1-842 zur Anwendung gelangt, und dass dieses die Haftung des Staates für Schadensstiftung durch seine Beamten ablehnt. In der Theorie wird aller- dings (insbesondere von HAFTER, N. 7 zu Art. 59, der sich dabei offenbar auf die Verhandlungen in der Expertenkommission Bd. 1 S. 67 stützt) die Meinung vertreten, das Bundesrecht sei insoweit als subsidiäres Recht auch auf die öffentlichrechtlichen Korporationen zur Anwendung zu bringen, als das öffentliche Recht eine Regelung nicht enthalte. Allein diese Auffassung steht mit dem klaren Wortlaut des Art. 59 im Wider- spruch, wonach die öffentlichen Körperschaften und Anstalten schlechthin dem öffentlichen Rechte unter- stellt sind. Übrigens ist Art. 59 nur eine Wiederholung des in Art. 6 ausgesprochnnen Grundsatzes. Dagegen steht es allerdings den Kantonen frei, Grundsätze des ZGB dennoch auf ihre öffentlichrechtlichen Korporatio- nen zur Anwendung zu bringen. Allein soweit sie das tun, geschieht es nicht kraft Bundesrechts, sondern kraft kantonalen Rechts, und die zur Anwendung ge- brachten Vorschriften sind in diesem Falle als kantonale nicht als eidgenössische zu betrachten. 2. -Da das Ärne-und Wartepersonal der Kranken- anstalt seine Funktionen kraft öffentlichen Rechtes ausübte, bestand auch zwischen ihm und dem Kläger kein Vertragsverhältnis. Die persönliche Verantwortlich- I I I
keit der Beklagten könnte sich daher nur aus einem eliktischen Verhalten ergeben. Für die ausservertrag- liche Haftung öffentlicher Beamter und Angestellten behält aber Art. 61 Abs. 1 OR sofern es sich, wie hier, nicht um gewerbliche Verrichtungen handelt, wiederum das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vor. Dabei geht Art. 61 OR insofern weniger weit als Art. 59 ZGB als er grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Bundesrechtes ausgeht und dem Bund und den Kantonen lediglich das Recht einräumt, abweichende Bestimmungen aufzustellen. Dementsprechend erscheint auch die Stellung des Bundesgerichts als eine etwas andere, indem es berechtigt und verpflichtet ist, zu überprüfen, ob der- artige, das Bundesrecht derogierende Bestimmungen bestehen. Ist jedoch wie im vorliegenden Falle, wo der Kanton Luzern ein besonderes Gesetz über die Verant- wortlichkeit der Behörden und Beamten aufgestellt hat, diese Frage zu bejahen, so ist im übrigen die Auslegung der kantonalen Bestimmungen wiederum ausschliesslich Sache des kantonalen Richters. Wenn daher das Ober- gericht feststellt, nach luzernischem Recht ( 11 und 12 des zitierten Gesetzes) trete eine Haftung der Beamten und Angestellten nur ein bei Veruntreuung oder Über- schreitung der gesetzlichen Befugnisse, und diese Be- stimmungen gelten auch für die Ärzte und Angestellten der kantonalen Krankenanstalt, so kann diese Inter- pretation im Berufungsverfahren nicht angefochten werden. 3. - ........ (Ablehnung der Haftung von Dr. Kopp. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 1922 bestätigt.